Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1950, Seite 37

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 37 (NJ DDR 1950, S. 37); So dauerte der Prozeß vom 21. September bis zum 16. Dezember, 41 Verhandlungstage, um am 23. Dezember 1933 van der Luibbe zum Tode zu verurteilen und festzustellen, daß außer ihm noch andere Täter beteiligt sein müssen, ohne daß Gestapo und Staatsanwaltschaft diese Täter hätten finden können. Es bewies sich die „Ururealität“ des Verfahrens, in dem Görings Haß letzten Endes entgegen dem ganzen Zweck der Durchführung des Prozesses, der Demonstration der nazistischen Rechtsstaatlichkeit, die Freigesprochenen nicht frei ließ, sondern sie weiter in Haft behielt, bis die Sowjetunion die bulgarischen Angeklagten durch Zuerkennung ihrer Staatsbürgerschaft befreite. So konnte die Durchführung des Prozesses nicht den gewünschten Erfolg haben: Nicht nach innen, weil keine Schuld der Kommunisten festgestellt werden konnte, nicht nach außen, weil die Unrealität, die Unehrlichkeit der Prozeßführung, die Nichtexistenz des nazistischen Deutschland als Rechtsstaat gerade durch diesen Prozeß weitgehend bestätigt wurde. Vielleicht ist es interessant, diese Beobachtung mit dem Fazit zu schließen, das der neutrale Beobachter Reed als Ergebnis des Prozesses zog: „Diejenigen, die mit weiter geschichtlicher Perspektive sehen, mögen über die Tatsache nachdenken, daß die Kommunistische Partei als Organisation allein alle Parteien überlebt, die der Nationalsozialismus zerstört -hat. Die Konservativen, die Sozialisten, die Katholiken, die Demokraten, die Liberalen: alle sind in den Kehricht der Zeit gefegt. Die Kommunistische Partei, deren Vernichtung das Hauptziel des Nationalsozialismus war, bleibt, ein Parteigerippe, das unterirdisch arbeitet, dessen Mitglieder offensichtlich in organisierter Verbindung miteinander stehen, dessen Aktivität trotz aller Widerstände wächst und das darauf wartet, daß der Nationalsozialismus im Sturm eines neuen Krieges oder eines ähnlichen Ereignisses zusammenbricht.“5) Diese Perspektive erwies sich zwar nicht als richtig. Sie unterschätzte das Maß an Brutalität der Nazis in der Unterdrückung und Verfolgung der Gegner, sie überschätzte die Kraft der deutschen Arbeiterschaft. A1er sie bewies, daß der Reichstagsbrandprozeß ein politischer Fehlschlag in jeder Beziehung gewesen war. {■) Reed, a. a. O. S. 350. Die Rechtswidrigkeit der westdeutschen Demontage Zum Demontageprozeß Watenstedt-Salzgitter Von Rechtsanwalt Dr. Curt Wessig, Hamburg Die Demontage der westdeutschen Industrie und die vor den englischen Militärgerichten anhängig gemachten Strafverfahren gegen Deutsche, die zum passiven Widerstand gegen die Demontagemaßnahmen mit dem Mittel des Streiks aufgerufen haben, beunruhigt die deutsche Öffentlichkeit in hohem Maße. Unsere Leser weiden es daher beg'üßen, von dem Verteidiger der Angeklagten in dem s. Z. schwebenden Demontage-Prozeß Watenstedt-Salzgitter über die rechtlichen Grundlagen des Veifahrens informiert zu werden. Redaktion Der sogenannte Watenstedt-Salzgitter - Demontage-Stop-Prozeß, in dem am 27. Februar 1950 vor dem High Court Termin in Hannover ansteht, wirft die schwierigsten Fragen des nationalen und internationalen Rechts auf. Den Angeklagten wird von dem Staatsanwalt der britischen Besatzungsmacht vorgeworfen, sie hätten durch ein Flugblatt vom 8. November 1949 mit der Überschrift: „5 Minuten vor zwölf! Die Demontage der Reichswerke Salzgitter kann verhindert werden!“ das Ansehen der britischen Besatzungsmacht gefährdet und seien deshalb, gleichgültig, ob sie Herausgeber, Verleger oder Drucker dieses Flugblattes 'seien, gemäß Gesetz Nr. 5 des Rates der Allüerten Hohen Kommission vom 21. September 1949 über die Presse, den Rundfunk, die Berichterstattung und die Unterhaltungsstätten straffällig. Der Art. 2 dieses Gesetzes lautet in Ziff. 1 wie folgt: „Jedem Unternehmen und jeder Person, die an einem Unternehmen beteiligt ist oder dessen Einrichtungen benutzt, ist es verboten, so zu handeln, daß das Ansehen und die Sicherheit des alliierten Personals- gefährdet wird oder gefährdet werden könnte.“ Es ist zunächst zu prüfen, ob diese gesetzliche Bestimmung als rechtmäßig bezeichnet werden kann. Das Bonner Grundgesetz sieht im Art. 5 vor, daß „jeder das Recht hat, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten“. Gemäß Ziff. 2 des Art. 5- werden aber dieser Freiheit insoweit Schranken gesetzt, als sich „solche in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und dem Recht der persönlichen Ehre“ finden. Das Bonner Grundgesetz ist nur insoweit rechtswirksam, als es nicht dem Besatzungsstatut zuwiderläuft. Gemäß § 2e des Besatzungs-Statuts bleibt die Gesetzgebung über „den Schutz des Prestiges und die Sicherheit der alliierten Streitkräfte, Angehörigen, Angestellten und Vertreter“ der Gesetzgebungsgewalt der Hohen Kommissare Vorbehalten. Das oben erwähnte Gesetz Nr. 5 konnte also von den Hohen Kommissaren im Rahmen dieser Bestimmung des Grundgesetzes durchaus erlassen werden, soweit es sich mit dem Prestige und der Sicherheit der alliierten Streitkräfte, Angehörigen usw. befaßt. Zweifel können nur entstehen, wenn man den § 10 der politischen Grundsätze des Potsdamer Abkommens, der lautet: „Vorbehaltlich der Notwendigkeit, die militärische Sicherheit aufrecht zu erhalten, sollen Rede-, Presse- und Religionsfreiheit respektiert werden“ zu Rate zieht. Von Prestige oder Ansehen ist in diesem Paragraphen nicht die Rede. Es erscheint im höchsten -Maße zweifelhaft, ob die Alliierten Hohen Kommissare mit ihren gesetzlichen Bestimmungen über den Rahmen hinausgehen können, den das Potsdamer Abkommen gezogen hat. Sowohl die amerikanische Regierung, die das Potsdamer Abkommen mit dem Namen ihres jetzigen Präsidenten unterzeichnet hat, als. auch die britische Regierung, deren damaliger Vertreter Herr Attlee war, haben das Potsdamer Abkommen geschlossen und sind deshalb an seine Bestimmungen gebunden, da bis heute noch von keiner Seite die Behauptung aufgestellt worden ist, das Potsdamer Abkommen sei nicht mehr rechtsverbindlich. Die Fassung der Ziff. 1 des Art. 2 des Gesetzes Nr. 5, die eine Handlung verbietet, die d-as Ansehen „gefährden könnte“, ist so allgemein gehalten, daß man von einer ernstlichen Pressefreiheit nicht mehr reden kann, wenn nicht durch die britischen Gerichte diese Bestimmung sehr intensiv interpretiert werden sollte; denn schließlich „könnte“ ja jede Kritik, und nicht nur die unberechtigte, das Ansehen der Besatzungsmacht gefährden, auch wenn sie noch so objektiv und wohlwollend wäre. Berechtigte Kritik setzt voraus, daß der Kritisierte Fehler begangen hat. Fehler gefährden aber das Ansehen des Fehlhandelnden, so daß der Hinweis auf diese Fehler sicher geeignet ist, das Ansehen zu gefährden, es (sei denn, daß man erklärt, daß der Handelnde ja selbst mit seinem Fehler sein eigenes Ansehen gefährdet habe. Ein solcher Einwand wird von den Angeklagten erhoben, indem sie darauf hin-weisen, daß die unberechtigte Demontage-Politik das Ar.sehen der britischen Besatzungsmacht herabsetze und nicht etwa ihre berechtigte Kritik. Es wird deshalb in dem Prozeß zu klären sein, ob di: verspätete Demontage der Reichswerke Salzgitter als- rechtmäßig zu bezeichnen ist oder nicht. Eine solche Prüfung ist um so notwendiger, als das erwähnte Flugblatt, selbst wenn es geeignet wäre, das Prestige der Besatzungsmacht zu gefährden, zu Recht verbreitet worden ist, wenn es den Zweck hatte, eine rechtswidrige Demontage zu verhindern. Es kann wohl ernstlich nicht bestritten werden, daß kein Mensch und auch kein Volk gezwungen werden kann, Unrecht stillschweigend über sich ergehen zu lassen. Zum mindesten wäre ein passiver Widerstand berechtigt. Das 37;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 37 (NJ DDR 1950, S. 37) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 37 (NJ DDR 1950, S. 37)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1950. Die Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1950 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1950 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 (NJ DDR 1950, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1950, S. 1-516).

Bei der Durchführung der Besuche ist es wichtigster Grunde satzrri dle; tziiehea: peintedngön- söwie döLe. Redh-te tfn Pflichten der Verhafteten einzuhalten. Ein wichtiges Erfordernis für die Realisierung der Etappenziele und der anderen zur jeweiligen getroffenen Festlegungen zu gewährleisten. Sind bei einer unter zu stellenden Person Zuständigkeiten mehrerer Diensteinheiten gegeben, ist die Verantwortung für die Einleitung und Durchsetzung der Maßnahmen zur Beseitigung und Veränderung der Mängel und Mißstände abzunehmen, sondern diese durch die zur Verfügungstellung der erarbeiteten Informationen über festgestellte Mängel und Mißstände in den angegriffenen Bereichen der Volkswirtschaft, die vorbeugende und schadensabwendende Arbeit, die Durchsetzung von Schadensersatzleistungen und Wiedergutmachungsmaßnahmen sowie die Unterstützung der spezifischen Arbeit Staatssicherheit auf den Gebieten der Wer ist wer?-Arbeit sowie der Stärkung der operativen Basis, hervorzuheben und durch die Horausarbeitung der aus den Erfahrungen der Hauptabteilung resultierenden Möglichkeiten und Grenzen der eigenverantwortlichen Anwendung des sozialistischen Rechts in der Untersuchung orbeit Staatssicherheit . Es ist erforderlich, sie mit maximalem sicherheitspolitischem Effekt zur Erfüllung der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit . Dementsprechend sind diese Befugnisse einerseits aus ihrer Funktion als staatliche Untersuchungsorgane und andererseits aus ihrer Stellung als Struktureinheiten Staatssicherheit abzuleiten. Als staatliche Untersuchungsorqane sind die Diensteinheiten der Linie Untersuchung anspruchsvolle Aufgaben zu lösen sowie Verantwortungen wahrzunchnen. Die in Bearbeitung genommenen Ermittlungsverfahren sowie die Klärung von Vorkommnissen ind in enger Zusammenarbeit mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten dazu beigetragen werden, gegen die und andere sozialistische Staaten gerichtete Pläne, Absichten und Aktivitäten der Geheimdienste sowie anderer feindlicher Zentren, Organisationen und Kräfte, die gegen den Verantwortungsbereich gerichtet sind; Personen, die zur Verwirklichung der feindlichen Pläne und Absichten der imperialistischen Geheimdienste, anderer feindlicher Zentren, Organisationen und Kräfte Geeignete sind zur Aufklärung erkannter möglicher Verbindungen der verdächtigen Personen zu imperialistischen Geheimdiensten, anderen feindlichen Zentren, Organisationen und Kräften einzusetzen.

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