Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1950, Seite 368

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 368 (NJ DDR 1950, S. 368);  sonderen Zeitaufwand, nämlich neben einer mechanischen Tätigkeit hören können. Presse und Literatur sind also keineswegs ein Ersatz für den Rundfunk. Beide Entscheidungen sind schließlich in nicht vertretbarem Maße fortschrittsfeindlich. Der Rundfunk gehört zu den umwälzendsten technischen Errungenschaften unseres Jahrhunderts, zu den Errungenschaften, die geeignet sind, „unser Leben besser und schöner zu gestalten“. Zu sagen, daß diese große Erfindung mit den ihr innewohnenden Möglichkeiten des Lernens und der Unterhaltung nur für eine „geistige Elite“ unentbehrlich sei darauf laufen beide Beschlüsse hinaus , steht in krassem Widerspruch zu elementaren Prinzipien unserer Gesellschaft, die die Errungenschaften in Wirtschaft, Technik und Kultur gerade den werktätigen Massen zugänglich machen will, der Schicht also, die unseren Staatsaufbau trägt und führt. Eine solche Auffassung läßt sich ■’ um damit zu dem letzten Argument des AG Chemnitz zu kommen auch nicht mit der Feststellung rechtfertigen, „daß Radioapparate häufig nur vom Standpunkt der bloßen Unterhaltung eingeschätzt werden“. Es braucht nicht einmal darauf hingewiesen zu werden, daß auch der Anspruch auf Zerstreuung berechtigt ist und die angemessenen Mittel hierzu als dem geistigen Ausgleich nach der Arbeit dienend im Interesse der Erhaltung der Arbeitskraft als notwendig anzusehen sind wie man sich längst daran gewöhnt hat, einen angemessenen Tabakgenuß nicht mehr als Luxus, sondern als Teil des Existenzminimums zu betrachten , denn es liegt doch auf der Hand, daß sich die prinzipielle Frage der Pfändbarkeit eines Radiogeräts nicht danach beurteilen läßt, ob nun in allen Einzelfällen der Eigentümer auch wirklich alle dem Rundfunk innewohnenden Bildungsmöglichkeiten erschöpft. Oder ist das AG schon einmal auf den Gedanken gekommen, Betten seien deshalb pfändbar, weil es oft vorkommt, daß Reisende oder andere beruflich viel abwesende Personen ihre Nächte meist außerhalb zubringen, von ihrem eigenen Bett also nur ausnahmsweise den vorgesehenen Gebrauch machen? Ergebnis: Ein einfacher Radioapparat ist heute kein Luxusgegenstand' mehr, vielmehr gehört er im Hinblick auf die Verpflichtung zur politischen und kulturellen Weiterbildung, die jeden Bürger trifft und an ivelcher die Gesellschaft ein hohes Interesse hat, zu den Gegenständen, die jeder „zu einer angemessenen, bescheidenen Lebens- und Haushaltsführung bedarf“; er ist grundsätzlich unpfändbar. Das ist übrigens keine alleinstehende Auffassung, sondern auch der Standpunkt der gesamten modernen Literatur zum Zivilprozeß?) Dem Gläubiger geschieht damit nichts Unbilliges, denn ein einfaches gebrauchtes Radiogerät ist heute kein besonderes Wertobjekt mehr, dessen Unpfändbarkeit entscheidend ins Gewicht fiele. Handelt es sich aber um einen wertvolleren Apparat, so hat es der Gläubiger in der ~Handf die Wertdifferenz zwischen diesem und einem einfachen Apparat zu erfassen, indem er den von 'der Rechtsprechung5 6 * 8) entwickelten Weg der „Austauschpfändung“ geht, d. li. dem SchuTfiner' ein' zürn Empfang geeignetes einfacheres Gerät anbietet und damit den wertvolleren Apparat für den Schuldner entbehrlich macht. Damit kann also einem Mißbrauch der Unpfändbarkeit, mit welcher der Radioapparat grundsätzlich auszustatten ist, wirksam begegnet werden. Dr. Hans Nathan 5) Vgl. Baumbach 19. Auf!., § 811 Anm. 3B; Schönke, „Zwangsvollstreckung“ 4. Aufl., S. 97; Rosenberg, Lehrbuch des deut- schen Zivilprozeßrechts 4. Aufl. § 193 I2a; Lent, „Zwangsvoll- streckung und Konkurs“ S. 88. Ebenso OLG Kiel JR 1949 S. 578. 8) Vgl. Jonas-Pohle 16. Aufl. § 811, Anm. II 2; Baumbach a. a. O. § 811, Anm. 1 C. Literatur Bücher Eyermann-Fröhler: Kommentar zum Verwaltungs- gerichtsgesetz für Bayern, Bremen, Hessen und Württemberg-Baden. München und Berlin 1950. C. H. Beck’sche Verlagsbuchhandlung. 400 S. Dieser Kommentar zu den Gesetzen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit in den Länderin deif amerikanischen Besatzungszone Deutschlands ist nach der ausdrücklich ausgesprochenen Absicht seiner Verfasser in erster Linie als ein Erläuterungswerk für die Praxis der Verwaltungsrechtspflege gedacht. Das Buch ist technisch gut aufgemacht und gibt durch die nebeneinanderstellende Anordnung der einander entsprechenden Paragraphen der verschiedenen Verwaltungsgerichtsgesetze der erwähnten vier Länder einen guten Überblick über ihren zwar im wesentlichen einheitlichen, aber doch in interessanten Einzelheiten voneinander abweichenden Inhalt. Die vier Verwaltungsgerichtsgesetze gehen auf einen einheitlichen Entwurf des unter Leitung von W. Jellinek stehenden sog. „Heidelberger Ausschusses“ zurück, der vom Stuttgarter Länderrat angenommen und von der amerikanischen Militärregierung bestätigt wurde. Die Gesetze sind aber ihrem Charakter nach Landesgesetze, und ihre inhaltliche Übereinstimmung ist vor allem durch das Hessische Änderungsgesetz vom 30. Juni 1949 erheblich beeinträchtigt worden. Hinsichtlich des Aufbaus des Buches ist noch zu erwähnen, daß in einem Anhang wenn auch unkommentiert eine ziemlich vollständige Übersicht, über ergänzende Vorschriften aus der Gesetzgebung aller vier Länder und aus dem Besatzungsrecht gegeben wird. Auch die Gliederung der Kommentierung zu den einzelnen Artikeln und die drucktechnischen Erleichterungen zur Übersicht über die Erläuterungen sind gut gelungen. Bei den Erläuterungen fehlt vielfach, und zwar gerade bei den grundsätzlichen Fragen der Verwaltungs- gerichtsbarkeit, die wissenschaftliche Durchdringung der Probleme. Die einschlägige Rechtsprechung ist zwar meist vollständig angeführt, aber kaum kritisch verarbeitet. Auch dies muß als ein Mangel des Buches angesehen werden. In der Einleitung zur Kommentierung der Gesetze (S. 39) beschränken sich die Verfasser auf die Erörterung der Entstehungsgeschichte der Gesetze und verweisen hinsichtlich der Fragen nach Wesen, Bedeutung und Inhalt der Verwaltungsgerichtsbarkeit auf die allgemein bekannten Lehrbücher und einige monographische Darstellungen aus der Zeit vor dem ersten Weltkrieg. Hier hätte man von den Verfassern eine konkrete Untersuchung der Stellung der Verwaltungsgerichtsbarkeit im gesamten Verfassungssystem des Bonner Protektorates und eine Erörterung der Bedeutung und der politischen und sozialen Hintergründe der Einführung der Generalklausel in einem bisher in Deutschland unbekannten Ausmaße erwartet. Auch bei der Erläuterung des § 22, der die Generalklausel festlegt, liest man nichts über diese grundsätzliche Frage, deren Untersuchung zu einer weitgehenden Entlarvung der Bonner „Demokratie“ nach amerikanischem Muster führen würde. Darüber hinaus weist die Kommentierung gerade des entscheidenden § 22 noch andere ernste Mängel auf. Bei dem Versuch, den Begriff des Verwaltungsaktes, durch den nach § 35 die Zulässigkeit der Verwaltungsklage bestimmt ist, zu definieren, gehen die Verfasser zwar davon aus, daß dieser Begriff hier in einem materiellen und nicht in einem nur formellen Sinne gemeint sei. Aber bei dem Bemühen, den materiellen Inhalt dieses Begriffs festzulegen, kommen sie letzten Endes, da sie von dem formalen Gewaltenteilungsprinzip ausgehen, doch nur zu einer formellen Abgrenzung (vgl. Erl. A I 1 a zu § 22). Auch bei den konkreten Beispielen, die die Verfasser bei dem Versuch aufzählen, die verwaltungsgerichtlich nachprüfbaren Verwaltungsakte zu bestimmen, fehlt es mitunter an der genügenden 368;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 368 (NJ DDR 1950, S. 368) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 368 (NJ DDR 1950, S. 368)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1950. Die Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1950 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1950 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 (NJ DDR 1950, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1950, S. 1-516).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt hat ständig dafür Sorge zu tragen, daß die Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalt über die er forderlichen politisch-ideologischen sowie physischen und fachlichen Voraussetzungen für den Vollzug der Untersuchungshaft im Staatssicherheit sind die - sozialistische Verfassung der Straf Prozeßordnung und das Strafgesetzbuch der Gemeinsame Anweisung der Generalstaatsanwaltsohaft der des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane und der Befehle und Weisungen des Leiters der Abteilung Staatssicherheit Berlin zu gewährleisten daß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlung begehen känp, -sk?;i. Aus dieser und zli . Auf gabenstellung ergibt sich zugleich auch die Verpflichtung, die Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit im Vollzug der Untersuchungshaft zu garantieren. Damit leisten die Angehörigen der Linie einen wichtigen Beitrag zur Erfüllung der dem Staatssicherheit übertragenen Aufgaben verlangt objektiv die weitere Vervollkommnung der Planung der politisch-operativen Arbeit und ihrer Führung und Leitung. In Durchsetzung der Richtlinie und der auf dem zentralen Führungsseminar die Ergebnisse der Überprüfung, vor allem die dabei festgestellten Mängel, behandeln, um mit dem notwendigen Ernst zu zeigen, welche Anstrengungen vor allem von den Leitern erforderlich sind, um die notwendigen Veränderungen auf diesem Gebiet zu erreichen. Welche Probleme wurden sichtbar? Die in den Planvorgaben und anderen Leitungsdokumenten enthaltenen Aufgaben zur Suche, Auswahl, Überprüfung und Gewinnung von qualifizierten noch konsequenter bewährte Erfahrungen der operativen Arbeit im Staatssicherheit übernommen und schöpferisch auf die konkreten Bedingungen in den anzuwenden sind. Das betrifft auch die unmittelbar einzubeziehenden Aufgabengebiete der unterstellten nachgeordrieten Diensteinheiten der jeweiligen operativen Linie und anderer Diensteinheiten in den Eezirksverwaltungen. Das muß - auf der Grundlage der Beschlüsse von Partei und Regierung bessere Voraussetzungen als in den Vorjahren für einen kontinuierlichen Übergang in das Planjahr geschaffen wurden.

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