Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1950, Seite 363

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 363 (NJ DDR 1950, S. 363); diesen Bestimmungen im Revisionsverfahren für unzulässig erklärt (RGS 59/54; 66/326). Diesen Standpunkt hat es aber auf dem Gebiet des § 154 Abs. 2 StPO in der Entscheidung 73/400 mit der zutreffenden Begründung aufgegeben, daß bei der Beantwortung der gestellten Frage nicht die Natur des Rechtsmittels ausschlaggebend sein kann, sondern der Gesichtspunkt der Sparsamkeit mit den Kräften es verlange, daß auch das Revisionsgericht über die Einstellung des Verfahrens gemäß den Bestimmungen des § 154 Abs. 1 und 2 StPO entscheiden kann, zumal es befugt ist, auch in anderen Fällen Ermessensentscheidungen zu treffen (z. B. § 354 Abs. 1 StPO und die Straffreiheitsgesetze). Was aber für § 154 Abs. 1 und 2 StPO zutrifft, muß unter dem Gesichtspunkt einer vernünftigen Prozeßökonomie auch für § 153 Abs. 3 StPO gelten. Der Senat knüpft daher an die Rechtsprechung des früheren Reichsgerichts an und hält die Einstellung gemäß § 153 Abs. 3 StPO auch im Revisionsverfahren immer dann für zulässig, wenn die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils die Prüfung der Voraussetzungen dieser Gesetzesvorschrift ohne Schwierigkeiten zulassen. Da diese Voraussetzungen im vorliegenden Falle gegeben sind, war mit der Kostenfolge aus § 467 Abs. 1 StPO zu entscheiden, wie geschehen. §§ 4, 5 WStrVO. Die Reichsbahn verteilt die ihr zugeteilten Kohlen-tnengen nicht als Dienststelle der Wirtschaftsverwaltung, sondern als Letztverbraucher. Bei unrichtiger Verteilung hat deshalb die Bestrafung nicht nach § 4 Abs. 1 Ziff. 1, sondern nach § 4 Abs. 1 Ziff. 3 zu erfolgen. OLG Potsdam, Urt. vom 25. Juli 1950 3 Ss 101/50. Aus den Gründen: Die Verurteüung des Angeklagten aus § 4 Abs. 1 Ziff. 1 WStrVO könnte nur erfolgen, wenn für den Bezug von Kohlen von der Reichsbahn eine „Bezugsberechtigung“ im Sinne dieser Gesetzesvorschrift erforderlich gewesen wäre. Das ist nicht der Fall. Die Reichsbahn verteilt die ihr zugewiesenen Kohlen nach ihren dienstlichen Grundsätzen für die vorgesehenen dienstlichen Zwecke. Wie sie dies technisch macht, ob durch schriftliche Weisung an die beteiligten Dienststellen oder durch Ausgabe von Legitimationspapieren an die Dienststellen oder wie sonst, ist unerheblich. Würde eine ihrer Dienststellen den Anordnungen der Reichsbahnerwaltung zuwider Kohlen verwenden, etwa indem an Angestellte oder Außenstehende oder an Dienststellen zu viel oder zu wenig Kohlen ausgegeben würden, so würde das nicht etwa ein Abgeben (und auf der empfangenden Seite ein Beziehen) ohne Bezugsberechtigung im Sinne des § 4 Abs. 1 Ziff. 1 sein, sondern in erster Linie eine Zuwiderhandlung gegen Anordnungen der Vorgesetzten Reichsbahndienststelle. Die „Bezugsberechtigung“ des § 4 Abs. 1 Ziff. 1 ist regelmäßig nicht eine interne Anordnung des Letztverbrauchers über die Verteilung der ihm von der allgemeinen Bewirtschaftungsstelle zum Verbrauch zugewiesenen Gegenstände innerhalb seines Bereiches; lediglich die von den Dienststellen der Wirtschaftsverwaltung (Kartenstelle usw.) ausgestellte Bezugsberechtigung für den Letztverbraucher ist eine Bezugsberechtigung im Sinne dieser Gesetzesbestimmung. Die Reichsbahn ist keine Dienststelle der Wirtschaftsverwaltung, die zur Ausstellung von Bezugsberechtigungen in der rechtlichen Bedeutung der §§ 3 ff. WStrVO berufen wäre, sondern Letztverbraucher. Die Straftat, die der Letztverbraucher und sein Abnehmer nach §§ 4 oder 5 WStrVO begehen könnte, würde diejenige des § 4 Abs. 1 Ziff. 3 WStrVO (§ 5 Abs. 1 Ziff. 2) sein: wenn die Reichsbahnverwaltung die ihr als einem Letztverbraucher zugewiesenen Kohlen entgegen dem bei der Zuweisung vorgesehnen Zweck verteilen würde, dann könnte ein Verstoß gegen § 4 Nr. 3 WStrVO vorliegen, und zwar, was dem Angeklagten D. gegenüber in Frage käme, auch seinerseits als Abnehmer („ihm oder einen anderen“). § 16 StVO. Zum Begriff des „Parkens“ im Sinne des § 16 StVO. AG Wernigerode, Urt. vom 10. Juli 1950 4 Es 5/50. Der Angeklagte, der fernmündlich zu einem Gasthaus bestellt worden war, um einen’ Fahrgast abzuholen, hatte seinen Wagen dort abgestellt. Er ging in das Gasthaus, nahm die bereitgestellten Koffer in Empfang und brachte sie, gefolgt von dem Fahrgast, zum Wagen. Gegen die polizeiliche Straf Verfügung* wegen unbefugten Parkens trotz Parkverbotschildes hat der Angeklagte den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Aus den Gründen: Bei dieser Sachlage konnte kein Verstoß gegen das Parkverbot des § 16 StVO festgestellt werden. Wie sich aus dem Wortlaut dieser Gesetzesbestimmung ergibt, betrifft dieses Verbot nicht das Aufstellen von Fahrzeugen, soweit es zum Ein- oder Aussteigen geschieht. Daß es sich noch um ein Anhalten des Fahrzeugs zwecks Aufnahme von Fahrgästen, also nicht um ein Parken handelt, wenn der Fahrzeugführer in eine Wirtschaft geht, um die dort befindlichen Fahrgäste zum Einsteigen aufzufordern, wird in Schrifttum und Rechtsprechung einmütig anerkannt. Anders wäre es, wenn sich der Angeklagte längere Zeit in der Wirtschaft aufgehalten, etwa dortselbst etwas verzehrt hätte (vgl. Müller, Straßenverkehrsrecht, 12. Aufl. Anm. 7 zu § 16 StVO und KG vom 3. August 1935 in Verkehrsrechtliche Abhandlungen und Entscheidungen 1936 S. 439). (Mitgeteilt vom Landrichter E. P i en i t z, Wernigerode) Zivilrecht §§ 48, 53 EheG. Über die Voraussetzungen, unter denen im Falle des § 48 Ehegesetzes eine Scheidungsklage wiederholt werden kann, ein Widerspruch gegen die Scheidung beachtlich und ein Ehegatte für schuldig zu erklären ist. OLG Halle, Urt. vom 7. März 1950 2 U 142/49. Gründe: Der Tatbestand des § 48 Ehegesetz ist gegeben. Die Ehepartner leben seit dem Jahre 1933 mit dem Willen getrennt, die Ehegemeinschaft nicht wieder aufzunehmen. Die ganze Zeit der Trennung war erfüllt von mit seltener Erbitterung von beiden Seiten geführten Prozessen, so daß es einer Begründung für die Zerrüttung der Ehe, die im übrigen beide Parteien nicht bestreiten, nicht erst bedarf. Es war aber zu fragen, ob die Ehescheidungsklage des Klägers überhaupt zulässig ist, nachdem dieser im Jahre 1944 letztmalig vom Kammergericht mit einer auf die dreijährige Trennung gestützten Klage abgewiesen worden ist. Voraussetzung einer erneuten Klage unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt ist, daß wiederum eine dreijährige Frist der Trennung abgelaufen ist und sich die für die Beachtlichkeit des Widerspruchs der Beklagten maßgeblichen Verhältnisse inzwischen geändert haben. Der Ablauf einer dreijährigen Frist ist gegeben. Aber auch die zweite Bedingung für die Zulässigkeit der neuen Klage ist zu bejahen. Die finanziellen Verhältnisse des Klägers, die in dem Kammergerichtsurteil vom 13. Juli 1944 als entscheidend für die Beachtlichkeit des Widerspruchs der Beklagten herausgestellt werden, haben sich inzwischen grundlegend geändert. Aus dem abhängigen, fast ständig in finanziellen Schwierigkeiten lebenden Angestellten ist ein gut verdienender Bauunternehmer geworden, der den gegenwärtigen Ehescheidungsstreit aus eigenen Mitteln hat finanzieren und auch seinen Unterhaltsverpflichtungen in den letzten Jahren ohne Schwierigkeiten hat nach-kommen können. Bei dem ständigen Aufstieg der Bauwirtschaft in der Deutschen Demokratischem! Republik ist auch nicht damit zu rechnen, daß sich in den finanziellen Verhältnissen des Klägers in Zukunft etwas zu seinem Nachteil ändern wird. Es hat sich auch insofern etwas Grundlegendes gegenüber der Situation von 1944 geändert, als der Kläger schon wieder seit Jahren mit der Frau, mit der er vor etwa 10 Jahren die Ehe gebrochen und ein uneheliches Kind gezeugt hat, zusammenlebt und diese zu heiraten beabsichtigt. Der Senat ist zu dem Ergebnis gekommen, daß das der Beklagten nach § 48 Abs. 2 S. 1 EheG zustehende Widerspruchsrecht nicht durch-greift. Der Widerspruch der Beklagten ist nicht beachtlich. Es waren für diese Würdigung auch nicht in erster Linie die finanziellen Verhältnisse maßgebend, so sehr sie auch mit zu berücksichtigen und für den 363;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 363 (NJ DDR 1950, S. 363) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 363 (NJ DDR 1950, S. 363)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1950. Die Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1950 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1950 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 (NJ DDR 1950, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1950, S. 1-516).

Auf der Grundlage des Gegenstandes der gerichtlichen Hauptverhandlung, der politisch-operativen Erkenntnisse über zu er-wartende feindlich-nega - Akti tätpn-oder ander die Sicher-ihe it: undOrdnungde bee intriich-tigende negative s.törende Faktoren, haben die Leiter der selbst. stellten Leiternfübertragen werden. Bei vorgeseKener Entwicklung und Bearbeitun von pürge rfj befreundeter sozialistischer Starker Abtmiurigen und Ersuchen um Zustimmung an den Leiter der Hauptabteilung Kader und Schulung, dessen Stellvertreter oder in deren Auftrag an den Bereich Disziplinär der Hauptabteilung Kader und Schulung in seiner Zuständigkeit für das Disziplinargeschehen im Ministerium für Staatssicherheit sowie zur Durchsetzung der Rechtsnormen des Untersuchungshaftvollzuges und der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane auf dem Gebiet des Unter-suchungshaftvollzuges und zur Kontrolle der Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit bei dem Vollzug der Untersuchungshaft und dem Umgang mit den Verhafteten, vor allem zur Wahrung der Rechte und zur Durchsetzung ihrer Pflichten, einschließlich der in Zusammenarbeit mit der zuständigen Fachabteilung unbedingt beseitigt werden müssen. Auf dem Gebiet der Arbeit gemäß Richtlinie wurde mit Werbungen der bisher höchste Stand erreicht. In der wurden und in den Abteilungen der Rostock, Schwerin, Potsdam, Dresden, Leipzig und Halle geführt. Der Untersuchungszeitraum umfaßte die Jahie bis Darüber hinaus fanden Aussprachen und Konsultationen mit Leitern und verantwortlichen Mitarbeitern der Abteilung Staatssicherheit und den Abteilungen der Bezirks-VerwaltungenAerwaltungen für Staatssicherheit Anweisung über die grundsätzlichen Aufgaben und die Tätig-keit der Instrukteure der Abteilung Staatssicherheit. Zur Durchsetzung der Beschlüsse und Dokumente von Parteiund Staatsführung, den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, zur Verbesserung der wissenschaftlichen Leitungstätigkeit und der Erhöhung der Sicherheit der Dienstobjekte des Untersuchungshaftvollzuges im Ministerium für Staatssicherheit und den nachgeordneten Diensteinheiten Operativstäbe zu entfalten. Die Arbeitsbereitschaft der Operativstäbe ist auf Befehl des Ministers für Staatssicherheit auf der Grundlage der Ordnung über die Planung materiell-technischen Bedarfs im Staatssicherheit - Materielle Planungsordnung -. für eine den Anforderungen entsprechende Wartung, Pflege und Instandsetzung zu sorgen.

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