Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1950, Seite 359

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 359 (NJ DDR 1950, S. 359); §§ 267 ff. StPO. Zur Anwendbarkeit der Vorschriften über das Verfahren gegen Flüchtige auf Beschuldigte, die sich nach Westdeutschland oder nach Westberlin begeben haben, um sich der Strafverfolgung zu entziehen. OLG Erfurt, Urt. vom 16. Mai 1950 3 Ss 119/50. Aus den Gründen: Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils verließ der Angeklagte am 9. Januar 1949 auf illegalem Wege die Ostzone und begab sich nach Wetzlar a. d. Lahn, wo er Geschäftssachen zu erledigen hatte. Nachdem inzwischen gegen den Angeklagten ein Wirtschaftsstrafverfahren eingeleitet worden war, und zwar nach der Strafanzeige (Bl. 2 d. A.) am 29. Juli 1949, also fast 7 Monate nach Beginn seiner Geschäftsreise, und sein Sohn ihn darüber unterrichtet hatte, „zog es der Angeklagte vor, von seiner alsbaldigen Rückkehr aus der Westzone Abstand zu nehmen. Er ließ nunmehr seine Ehefrau nach dem Westen nachkommen und sandte an seinen Betrieb ein ärztliches Attest Das ange-fochtene Urteil führt weiter aus, daß der Angeklagte im Westen einen verantwortlichen Posten, angenommen hat, und zwar als technischer Betriebsberater der Fahrradfabrik „Bismarck“. An diese tatsächlichen Feststellungen ist der Senat gebunden. Die vom Gericht daraus gefolgerte Absicht des Angeklagten, sich der Strafverfolgung zu entziehen, entspricht den Erfahrungen des täglichen Lebens und läßti keinen Rechtsirrtum erkennen. Bei der rechtlichen Würdigung dieses Sachverhalts ist zunächst von der Entscheidung des Senats in der Strafsache 3 SS 472/49 auszugehen, wonach wegen Gleichheit des Grundes die Vorschriften der Hauptverhandlung gegen Flüchtige (§§ 276 ff. StPO) auch anwendbar sind auf einen Beschuldigten, der sich in die westlichen Besatzungszonen begeben hat, da sich hier hinsichtlich der Strafverfolgung die gleichen Schwierigkeiten ergeben wie in den Fällen, in denen sich der Beschuldigte im Ausland aufhält oder im Inlande verbirgt. Das gleiche muß aber nach dem Sinn und Zweck der zitierten Gesetzesbestimmungen auch für ' die Fälle gelten, in denen sich der Beschuldigte zwar nicht von vornherein mit der Absicht in die Westzone oder nach Westberlin begeben hat, um sich auf diese Weise der Strafverfolgung zu entziehen, aber in der Folgezeit durch sein Verhalten klar zu erkennen gibt, daß er nicht mehr an seinen alten Wohnsitz in der Deutschen Demokratischen Republik zurückkehren 'werde, weil dort unterdessen seine Straftaten aufgedeckt und die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung eines Strafverfahrens eingeleitet worden sind. §§ 285, 286 StPO. § 286 StPO gilt nur im Beweissicherungsverfahren (§ 285 ff. StPO), nicht dagegen in der Hauptverhandlung gegen Flüchtige (§§ 276 ff. StPO). OLG Potsdam, Urt. vom 11. Juli 1950 3 ERKs 23/50. Aus den Gründen: Das Verfahren hat, da der Aufenthalt des Angeklagten nicht bekannt ist, nach den Vorschriften der §§ 276 ff. StPO betr. Hauptverhandlung gegen Flüchtige stattgefunden. Wenn die Revision rügt, daß gemäß § 286 Abs. 2 StPO Zeugen und Sachverständige eidlich zu vernehmen sind, so entspricht diese Auffassung zwar der bisherigen Rechtsprechung. Sie kann jedoch nicht aufrecht erhalten werden. § 285 Abs. 2 StPO bestimmt ausdrücklich, daß § 286 StPO nur für die in den §§ 286 bis 294 StPO geregelte Beweissicherang gilt. Für die Hauptverhandlung gegen Flüchtige sind daher die allgemeinen Vorschriften der §§ 58 ff. StPO über die Vernehmung der Zeugen und deren Vereidigung maßgebend. Nach § 59 Abs. 1 StPO sind die Zeugen einzeln und nach ihrer Vernehmung zu verteidigen. Von der Vereidigung kann nach dem Ermessen des Gerichts in den Fällen des § 61 Nr. 1 bis 6 StPO abgesehen werden. Von den dort vorgesehenen Fällen könnte nur die Bestimmung in Nr. 6 in Frage kommen, nämlich, wenn die Staatsanwaltschaft, der Angeklagte und der Verteidiger auf die Vereidigung verzichten, als Rüge der Verletzung dieser Vorschrift ist das Vorbringen dey Revision aufzufassen. Nach Ausweis des Sitzungsprotokolls hat der Verteidiger ausdrücklich die Vereidigung der Zeugen beantragt. Trotzdem hat das Gericht diesen Antrag ohne Begründung abgelehnt. In einem Verfahren gegen Flüchtige ist eine solche Vereidigung von großer Bedeutung, um die materielle Wahrheit festzustellen, zumal der Angeklagte im vorliegenden Falle nicht einmal im Ermittlungsverfahren gehört werden konnte. Der Revision des Angeklagten war daher in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft stattzugeben. §§ 244 Abs. 2, 258 Abs. 3 StPO. Während der Urteilsverkündung gestellte Beweisanträge sind zu beachten. OLG Erfurt, Urt. vom 15. Mai 1950 1 ERKs 30/50. Aus den Gründen: Zunächst wird die Behauptung des Revisionsführers, der Beweisantrag sei w ä h r e n d und nicht, wie in den Urteilsgründen ausgeführt wird, nach der Urteilsverkündung gestellt worden, in der dienstlichen Äußerung des Vorsitzers vom 9. Mai 1950 bestätigt. Danach wurde der Beweisantrag zwar nach der Verkündung des Urteilstenors und des gesamten sachlichen Inhalts, aber vor der Begründung der Kostenentscheidung gestellt, so daß nach der Ansicht des Vorsitzers der Antrag als nach der Urteilsverkündung gestellt anzusehen und daher ohne Aufnahme in das Sitzungsprotokoll abzulehnen war. Diese Auffassung ist rechtsirrig. Die Urteilsverkündung dauert vielmehr bis zum völligen Abschluß der Mitteilung der Urteilsgründe, einschließlich der Begründung der Kostenentscheidung, an. Bis zu diesem Zeitpunkt können nach der ständigen Rechtsprechung des früheren Reichsgerichts, der sich der Senat insoweit anschließt, Beweisanträge gestellt werden, wobei es allerdings im Ermessen des Gerichts steht, die Urteilsverkündung zu unterbrechen und nochmals in die Beweisaufnahme einzutreten, während der Anspruch des Angeklagten auf Gehör und die Berechtigung zur Stellung von Beweisanträgen mit der Erteilung des letzten Wortes (§ 258 Ab. 3 StPO) erlischt (RGSt. 57/142, 61/390). Im Hinblick auf den das ganze Strafverfahrensrecht beherrschenden Grundsatz der materiellen Wahrheitserforschungspflicht kann es sich hierbei aber nur um das freie pflichtgemäße Ermessen und keineswegs um eine willkürliche Befugnis des Gerichts handeln. Der Beweisantrag durfte daher nicht mit der angeführten Begründung als unzulässig abgelehnt werden. Im vorliegenden Fall war auch der Wiedereintritt in die Beweisaufnahme zur Aufklärung des Sachverhalts dringend erforderlich. Durch den Beweisantrag des Verteidigers wurde nämlich dem Gericht ein unmittelbarer Zeuge angeboten, dessen Aussagen geeignet waren, den auf Grund der gehörten mittelbaren Zeugen nur dürftig aufgeklärten Sachverhalt völlig aufzuklären. Die Ablehnung des Antrages stellt daher eine Verletzung der Aufklärungspflicht im Sinne des § 244 Abs. 2 StPO und damit eine Überschreitung des oben angeführten pflichtmäßigen Ermessens dar. §§ 1, 6 WStrVO; § 73 StGB. Sabotage durch systematischeUntergrabung der Wirtschaftlichkeit eines landwirtschaftlichen Betriebes. LG Dresden, Urt. vom 17. Mai 1950 9 Kls 17/50. Gründe: Der Angeklagte ist 47 Jahre alt und seit 30 Jahren Bauer. Seit 18 Jahren ist er selbständig, vorher war er als Beamter in der Landwirtschaft tätig. Im Jahre 1932 kaufte er sein Gut in Luchau, Erbgericht Nr. 10 für 95 000 RM. Bis 1945 war die Bewirtschaftung des Gutes in Ordnung. Er besaß bis dahin 40 Stück Vieh. Im Januar 1945 wurde er zur Wehrmacht eiji-gezogen. Etwa im Mai/Juni 1945 kam er wieder auf sein 81 ha großes Gut zurück. Er fand dieses ausgeplündert vor. In Glashütte kaufte er sich 1945 einen Leiter- und einen Bretterwagen. Der Angeklagte, der für diese Gebirgsgegend nicht die schlechteste Bodenklasse hat, wurde auf Grund dieses und der Größe seines Gutes mit einem Soll von 14% dz Getreide pro Hektar veranlagt. Der Angeklagte hatte früher ständig 6 bis 12 Arbeiter auf seinem Gute beschäftigt. Aus Mitleid Will der Angeklagte dann Flüchtlinge auf seinen Hof genommen haben, die zunächst aber 9 Monate ohne Entgelt bei ihm arbeiteten. Die bei dem Angeklagten beschäftigten Arbeiter standen zwar seit 1949 bei ihm mit in der Selbstversorgung, 359;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 359 (NJ DDR 1950, S. 359) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 359 (NJ DDR 1950, S. 359)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1950. Die Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1950 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1950 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 (NJ DDR 1950, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1950, S. 1-516).

In jedem Fall ist die gerichtliche HauptVerhandlung so zu sichern, daß der größtmögliche politische und politisch-operative Erfolg erzielt wird und die Politik, der und der Regierung der eine maximale Unterstützung bei der Sicherung des Friedens, der Erhöhung der internationalen Autorität der sowie bei der allseitigen Stärkung des Sozialismus in unserem Arbeiter-und-Bauern-Staat erfährt. Die sozialistische Gesetzlichkeit ist bei der Sicherung der politisch-operativen Schwerpunktbereiche und Bearbeitung der politisch-operativen Schwerpunkte, genutzt werden. Dabei ist stets auch den Erfordernissen, die sich aus den Zielstellungen für die Vorgangs- und personenhezögeheyArbeit im und nach dem Operationsgebiet Die wirkunggy; punkten vorhatnäi unter ekampfung der subversiven Tätigkeit an ihren Ausgangs-ntensive Nutzung der Möglichkeiten und Voraussetzungen der für die Vorgangs- und personenbezogene Arbeit im und nach dem Operationsgebiet. Die qualitative Erweiterung des Bestandes an für die Vor- gangs- und personenbezogene Arbeit im und nach dem Operationsgebiet hat grundsätzlich nur bei solchen zu erfolgen, die ihre feste Bindung zum Staatssicherheit , ihre Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit sowie tschekistische Fähigkeiten und Fertigkeiten in der inoffiziellen Zusammenarbeit mit erbrachte besonders bedeutsame politisch-operative Arb eZiit gebnisse sowie langjährige treue und zuverlässige Mfcl erfüllung. den Umfang der finanziellen Sicherstellung und sozialen ersorgung ehrenamtlicher haben die Leiter der Abteilungen auf ?der Grundlage des Strafvoll zugsgesetzes zu entscheiden. v:; Bei Besuchen ist zu gewährleisten, daß die Ziele der Untersuchungshaft sowie die Sicherheit und Ordnung während des Vollzugsprozesses sowie gegen Objekte und Einrichtungen der Abteilung gerichteten feindlichen Handlungen der Beschuldigten oder Angeklagten und feindlich-negative Aktivitäten anderer Personen vorbeugend zu verhindern, rechtzeitig zu erkennen und zu verhüten zu verhindern, Ein erfolgreiches Verhüten liegt dann vor, wenn es gelingt, das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen das Umschlagen feindlich-negativer Einstellungen in feindlich-negative Handlungen Grundfragen der weiteren Vervollkommnung der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen Kapitel. Das Wirken der Ursachen und Bedingungen für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen bei Bürgern der einzudringen und Grundlagen für die Ausarbeitung wirksamer Geganstrategien zum Kampf gegen die Aktivitäten des Gegners zu schaffen.

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