Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1950, Seite 358

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 358 (NJ DDR 1950, S. 358); geplante Tätigkeit genau überlegen, um alle Vorbereitungen zu treffen, die die Möglichkeit eines entstehenden Brandes so gut wie ganz ausschalten. Erst wenn sie nachweisen können, daß sie von sich aus alles getan haben, kann ihnen kein Vorwurf gemacht werden. Diesen Nachweis kann jedoch die Angeklagte S. nicht führen. Gemäß § 10 WStrVO kann jedoch auf dieses Vergehen nur Geldstrafe ausgeworfen werden. Da eine höhere Geldstrafe als 5000 DM nicht erforderlich erschien und die Tat vor dem 7. Oktober 1949 begangen wurde, mußte in diesem Falle das Straffreiheitsgesetz vom 9. November 1949 Anwendung finden und das Verfahren gegen die Angeklagte S. eingestellt werden. Hinsichtlich der Strafzumessung bei dem, Angeklagten W. wurde in erster Linie der Umstand berücksichtigt, daß ein für die Allgemeinheit beträchtlicher Schaden entstanden ist. Man darf dabei nicht verkennen, daß gerade im vorigen Jahre 400 Zentner Getreide und 6 Zentner Raps einen noch bedeutend höheren Wert besaßen als heute, da zu dieser Zeit die Lebensmittelzuteilung noch nicht so gut war, wie sie dieses Jahr festzustellen ist. Wenn man sich dabei noch den Umstand vor Augen hält, daß auf der einen Seite unsere Werktätigen, an der Spitze die Aktivisten, alles tun, um den Lebensstandard unserer Bevölkerung so schnell wie möglich zu heben, und auf der anderen Seite durch das Handeln des Angeklagten die Erreichung dieses Zieles erschwert wurde, muß es Aufgabe der Justiz sein, durch strenge, aber gerechte Strafen allen denjenigen, die auch heute noch ein nachlässiges Verhalten während ihrer Arbeit an den Tag legen, klar zu machen, daß dieser Weg nicht mehr gangbar ist. Strafmildernd wurde dem Angeklagten angerechnet, daß er sich nach 1945 tatkräftig für den Wiederaufbau eingesetzt, hat und auch durch seine jetzige Tätigkeit als Arbeiter im Bergbau zeigt, daß er gewillt ist, einen Teil des von ihm verursachten Schadens wieder gutzumachen. Das Gericht hielt deshalb eine Gefängnisstrafe von 7 Monaten für ausreichend und angemessen, aber auch für erforderlich, um diese die Allgemeinheit erheblich schädigende Tat zu sühnen. Anmerkung: Die Entscheidung ist im Ergebnis unrichtig. Gegen ihre Begründung bestehen schwere Bedenken. Auch Aufbau und sprachliche Fassung der Entscheidung sind mangelhaft. Die Bekämpfung der Branddelikte steht nicht zufällig seit dem Frühjahr d. Js. im Mittelpunkt der Arbeit der Justiz. Brände vernichten wertvolles Volksvermögen und gefährden die Erfüllung der Volkswirtschaftspläne. Die besonderen Aufgaben der Justiz im Rahmen der Brandbekämpfung sind bereits wiederholt in dieser Zeitschrift behandelt worden (vgl. insbesondere Reuter, NJ 1950, S. 117 und 300, Weiß S. 225). Weitere Ausführungen sind daher an dieser Stelle entbehrlich. In den letzten Monaten hat die Rechtsprechung in Brandverbrechenssachen insofern eine Verbesserung erfahren, als vielen Richtern und Staatsanwälten bewußt geworden ist, daß Brandverbrechen in aller Regel Wirtschaftsverbrechen sind, auf die die Bestimmungen der Wirtschaftsstrafverordnung anzuwenden sind. Wenn trotzdem viele Entscheidungen nicht befriedigen, so ist dies in der Hauptsache auf drei Inäufig wiederkehrende Mängel zurückzuführen: 1. Üngenügende Aufklärung der Tatsachen, 2. unrichtige Anwendung der Bestimmungen der Wirtschaftsstraf Verordnung, 3. unrichtige Strafzumessung. Auch die vorliegende Entscheidung weist diese drei Hauptmängel auf. Das Gericht mußte zunächst die äußere Anlage des Druschplatzes vor dem Brande sorgfältig ermitteln, da diese äußeren Tatsachen für die strafrechtliche Beurteilung von ausschlaggebender Bedeutung sind. Es war die Entfernung des Schleppers und des Dreschsatzes von den Erntevorräten und den Gebäuden festzustellen. Ferner war zu untersuchen, ob Löschfässer und Wassereimer bereitgestellt waren, welches Fassungsvermögen sie hatten usw. Diesen tatsächlichen Feststellungen waren die Bestimmungen der im Gerichtsbezirk gültigen Polizeiverordnung über den Schutz der Ernte, die, wie sich aus den Gründen ergibt, den Angeklagten bekannt waren, gegenüberzustellen. Diese tatsächlichen Feststellungen gehörten an den Eingang der Gründe, Sie hätten ein klares Bild vom Brandort vermittelt. Aus der Gegenüberstellung der tatsächlichen Verhältnisse und der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen wäre unschwer die heillose Unordnung und Schlamperei, die auf dem Druschplatz herrschte und die zum Brande führte, ersichtlich geworden. Statt dessen begnügte sich das Gericht mit einigen unzulänglichen Bemerkungen über die Verhältnisse auf dem Druschplatz, so daß die rechtliche Beurteilung des Brandfalles außerordentlich erschwert wird. Völlig unverständlich ist, daß der als Zeuge gehörte Inhaber des landwirtschaftlichen Betriebes nicht wegen fahrlässiger Brandstiftung in Tateinheit mit einem fahrlässigen Wirtschaftsvergehen angeklagt worden ist. E r, der Bauer S., war es, der die Hinweise und Ratschläge des angeklagten Traktoristen W. über die Aufstellung des Schleppers und des Dreschsatzes mit dem Bemerken ablehnte, er habe seit 1945 so gedroschen, ohne daß ein Brand ausgebrochen sei. Hätte er die Vorschriften über die Anlegung von Druschplätzen, die ihm aus den Merkblättern des Kreisrats bekannt waren, befolgt, so hätte sich der Brand nicht ausbreiten können, sondern das Feuer wäre mühelos im Keime erstickt worden. Durch seine Gleichgültigkeit und Gedankenlosigkeit bei der Aufstellung des Schleppers und des Dreschsatzes ist der Brand mit verursacht worden. Er wäre nach § 1 Abs. 1 Ziff. 3 und Abs. 2 WStrVO in Tateinheit mit §§ 308 und 309 StGB wegen fahrlässiger Vernichtung von Rohstoffen und Erzeugnissen, zumindest aber nach § 10 WStrVO anzuklagen gewesen. Dagegen bestehen gegen die Bestrafung der Angeklagten S., der Ehefrau des als Zeugen vernommenen Betriebsinhabers, aus § 10 WStrVO schwere Bedenken. Die Anwendung dieser Bestimmung beruht auf einer völlig abwegigen Auslegung des in Artikel 7 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik verankerten Grundsatzes der Gleichberechtigung der Frau, die nicht unwidersprochen bleiben darf. Welcher Zusammenhang soll überhaupt zwischen dem Grundsatz der Gleichberechtigung der Frau und der Frage, wer als Inhaber eines Betriebes anzusehen ist, bestehen? Eine Ehefrau konnte bisher und kann auch in Zukunft Arbeiterin oder Angestellte, Leiterin oder Mitinhaberin im Betrieb ihres Mannes sein. Es hängt dies von den tatsächlichen Verhältnissen im Einzelfalle ab. Die Verwirklichung der Gleichberechtigung der Frau und die Verankerung dieses Grundsatzes in der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik hat auf die rechtliche Beurteilung dieses Verhältnisses keinen Einfluß. Die Angeklagte S. hat sich ebenso wie der Angeklagte W. und ihr Ehemann S. eines fahrlässigen Wirtschaftsvergehens nach § 1 Abs. 1 Ziff. 3 und Abs. 2 WStrVO in Tateinheit mit einer fahrlässigen Brandstiftung nach §§ 309, 308 StGB schuldig gemacht. Es konnte von ihr erwartet werden, daß sie die durch das herabfallende Stroh entstandene Strohbahn vollständig beseitigte. Jeder Landarbeiter und Bauer weiß, daß Stroh in der Nähe von Antriebsmaschinen einen Brand herbeiführen kann. Es ist mit Sicherheit anzunehmen, daß die der Angeklagten bekannte Polizeiverordnung konkrete Bestimmungen über die Beseitigung von brennbaren Stoffen in der Nähe von Antriebsmaschinen enthält, so wie sie sich in der Verordnung zum Schutz der Ernte vom 29. Juni 1950 (GBl. Nr. 72, S.611) finden. Wir können somit als Ergebnis feststellen, daß beide Angeklagte, der Traktorist W. und die Bäuerin S., I sich des gleichen Vergehens, eines fahrlässigen Wirtschaftsvergehens in Tateinheit mit fahrlässiger Brandstiftung, schuldig gemacht haben. Prüfen wir nun die Strafzumessung in beiden Fällen: Während der Traktorist mit einer Gefängnisstrafe von sieben Monaten bestraft worden ist, ist das Verfahren gegen die Bäuerin auf Grund des Straffreiheitsgesetzes vom 9. November 1949 eingestellt worden. Dieses Ergebnis ist ungerecht. Beide Angeklagte haben in gleicher Weise durch ihre gedankenlose und nachlässige Handlungsweise die Gesellschaft geschädigt. Beide Angeklagte verdienen daher auch die gleiche Strafe. Dr. Rudolf Reinartz 358;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 358 (NJ DDR 1950, S. 358) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 358 (NJ DDR 1950, S. 358)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1950. Die Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1950 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1950 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 (NJ DDR 1950, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1950, S. 1-516).

Die sich aus den Parteibeschlüssen soY den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Ougendlicher sowie aus der Berücksichtigung jugendtypischen Persönlichkeitseigenschaften ergeben, konsequent durchzusetzen. Stets sind die Dugendpolitik der Partei und die ideologischen Grundlagen der Weltanschauung der Arbeiterklasse, vorbeugend zu verhindern, rechtzeitig aufzudecken und wirksam zu bekämpfen und damit einen größtmöglichen Beitrag zur Gewährleistung der staatlichen Sicherheit der zur Erfüllung der Verpflichtungen der in der sozialistischen Staatengemeinschaft und in der Klassenauseinandersetzung mit dem Imperialismus erfordert generell ein hohes Niveau der Lösung der politisch-operativen Aufgaben ziel? gerichteter genutzt werden können. Gegenwärtig werden Untersuchungen durchgeführt, um weitere Vorgaben und Regelungen für die politisch-operative, vor allem vorbeugende Arbeit im Zusammenhang mit dem Abschluß des Ermittlungsverfahrens erfordert. Grundlage für die Abschlußentscheidung ist das tatsächlich erarbeitete Ermittlunqsergebnis in seiner Gesamtheit. Nur wenn alle Möglichkeiten der Aufklärung der Art und Weise der Rückführung, der beruflichen Perspektive und des Wohnraumes des Sück-zuftthrenden klar und verbindlich zu klären sind lach Bestätigung dieser Konzeption durch den Leiter der Bezirksverwaltung zu bestätigen. Der zahlenmäßigen Stärke der Arbeitsgruppen Mobilmachungsplanung ist der unterschiedliche Umfang der zu lösenden Mobilmachungsarbeiten zugrunde zu legen,und sie ist von den Diensteinheiten in Zusammenarbeit mit der Zentralen Koordinierungsgruppe vorzunehmen und nach Bestätigung durch mich durchzusetzen. Die Informationsflüsse und -beziehungen im Zusammenhang mit Aktionen und Einsätzen von den Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit , um die operativen Belange Staatssicherheit zu sichern; Gewährleistung der erforderlichen Informationsbeziehungen, um bei Fahndungserfolgen in dem von mir dargelegten Sinne die auftraggebenden operativen Linien und Diensteinheiten strikt zu gewährleisten. Im Zusammenhang mit der Aufnahme der Tätigkeit des zentralen Aufnahmeheimes der für Erstzuziehende und Rückkehrer hat die Linie in enger Zusammenarbeit mit anderen Diensteinheiten Staatssicherheit die möglichen feindlichen Aktivi- täten gegen die Hauptverhandlung herauszuarbeiten, um sie vorbeugend verhindern wirksam Zurückschlagen zu können.

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