Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1950, Seite 356

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 356 (NJ DDR 1950, S. 356); fc die Hemmung der Verjährungsfristen und sonstigen Fristen wurde in den §§ 30 und 31 neu geregelt. § 30 bestimmt die Hemmung der Verjährungsfristen für und gegen Wehrmachtsangehörige. Die Hemmung beginnt mit der Einberufung, frühestens mit dem 25. August 1939. § 31 erklärt die Vorschriften des § 30 für entsprechend anwendbar auf Fristen, die für die Beschreitung des Rechtsweges oder die sonstige Geltendmachung von Rechten im gerichtlichen Verfahren vorgeschrieben sind. Eine Weiterung brachte dann noch die 2. Kriegsmaßnahmeverordnung vom 27. September 1944 (RGBl. S. 229) mit der Bestimmung des § 32, daß die Verjährungsfristen von dem Inkrafttreten dieser Verordnung (15. Oktober 1944) bis zum Ablauf des Jahres 1945 allgemein ohne die bisherige Beschränkung für oder gegen Wehrmachtsangehörige gehemmt sind, was nach § 33 sinngemäß auch für die Fristen gilt, die für die Beschreitung des Rechtsweges oder die sonstige Geltendmachung von Rechten im gerichtlichen Verfahren gesetzlich oder rechtsgeschäftlich bestimmt sind. Es war also eine ununterbrochene Hemmung des Fristenablaufes vom 1. September 1939 bis zum 31. Dezember 1945 gesetzlich angeordnet worden. Wendet man diese Bestimmungen auf den vorliegenden Fall an, so war, da nach dem unstreitigen Vortrag des Reinhold W. dieser im August 1939 zur Wehrmacht einberufen wurde, ohne daß das genaue Datum der Einberufung feststeht, die Dreijahresfrist des Art. XII des KRG Nr. 45 nach der Verordnung vom 1. September 1939 vom gleichen Tage an gehemmt. Bis zu diesem Zeitpunkt aber waren 1 Jahr und 23 Tage der Frist abgelaufen. Vom 1. Januar 1946 verstrichen dann bis zum 30. Mai 1947, dem Tage der Erhebung des Widerspruches zu Protokoll der Geschäftsstelle durch 'Richard W., weitere 1 Jahr, 4 Monate und 30 Tage. Dies ergibt einen Gesamtfristablauf von 2 Jahren, 5 Monaten und 22 Tagen. Die gesetzlich vorgesehene Frist von 3 Jahren gemäß Art. XII KRG Nr. 45 war alsdann also noch nicht vollendet. Es bestehen nun keine Bedenken, diese allgemeinen, die Verjährung und den Fristenablauf hemmenden Bestimmungen auch auf die Dreijahresfrist des KRG Nr. 45 anzuwenden. Daß diese Bestimmungen geltendes Recht sind, ist unbedenklich zu bejahen. Sie sind weder ausdrücklich aufgehoben worden, noch enthalten sie nationalsozialistisches Gedankengut. Ihr Erlaß berücksichtigte vielmehr die realen Lebensverhältnisse, wie sie sich durch den Krieg und dessen Auswirkungen gestaltet hatten. Aber auch der Umstand, daß die fragliche Dreijahresfrist in einem von dem Alliierten Kontrollrat erlassenen Gesetze enthalten ist, steht der Anwendung der in den Kriegsgesetzen enthaltenen Hemmungsvorschriften auf diese Frist nicht im Wege. Der Kontrollrat war nach der Kapitulation vom 8. Mai 1945, die den Wegfall aller obersten deutschen Staatsorgane zur Folge hatte, das die höchste deutsche Regierungsgewalt ausübende Organ. Er hatte insbesondere das Gesetzgebungsrecht für ganz Deutschland. Das ergibt sich eindeutig aus der vom Alliierten Kontrollrat erlassenen Proklamation Nr. 1 vom 30. August 1945. Darin heißt es unter Ziffer I: „Laut Bekanntmachung vom 5. Juni 1945 ist die oberste Regierungsgewalt in bezug auf Deutschland von den Regierungen der Vereinigten Staaten von Amerika, der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland und der Provisorischen Regierung der Französischen Republik übernommen worden.“ Weiter besagt Ziffer II a.a.O.: „Kraft der obersten Regierungsgewalt und der Machtbefugnisse, die damit von den vier Regierungen übernommen wurden, ist der Kontrollrat eingesetzt und die oberste Regierungsgewalt in Angelegenheiten, die Deutschland als Ganzes angehen, dem Kontrollrat übertragen worden“. Damit wurde eindeutig klargestellt, daß Deutschland auch nach der Kapitulation als staatliches Gebilde bestehen blieb und daß die höchste Regierungsgewalt, die auch das Gesetzgebungsrecht in sich schließt, vom Kontrollrat ausgeübt wurde. Dies deckt sich vollinhaltlich mit den im Potsdamer Abkommen, insbesondere unter III A. 1 und 2 niedergelegten Grundsätzen. War aber der Kontrollrat der oberste deutsche Gesetzgeber, so ist es auch unbedenklich, auf die von ihm gesetzlich geregelten Materien, die in anderen gültigen deutschen Gesetzen enthaltenen allgemeinen Bestimmungen anzuwenden, mit der Einschränkung allerdings, daß diese Bestimmungen nicht dem Inhalt und Zweck des KRG widersprechen dürfen. Ein solcher Widerspruch aber besteht im vorliegenden Fall nicht; denn der Gesetzgeber hat in dem Artikel XII a. a. O. durch die Zulassung einer Anwendung der §§ 233 238 ZPO der von ihm angeordneten Dreijahresfrist die Härte einer absolut wirkenden Ausschlußfrist genommen und ihr das Wesen und die Bedeutung einer prozessualen Notfrist im Sinne der ZPO beigelegt. Daraus aber folgt notwendigerweise auch die Anwendung der in den vorerwähnten Kriegsverordnungen enthaltenen Hemmungsvorschriften; denn diese haben, insoweit sie sich auf den Lauf von Fristen beziehen, eine wesentlich prozessuale Bedeutung, indem ihre Anwendung vorgeschrieben ist auf solche Fristen, die „für die Beschreitung des Rechtsweges oder die sonstige Geltendmachung von Rechten im gerichtlichen Verfahren“ innegehalten werden müssen, also gerade auch für Notfristen im Sinne der ZPO. Zu dem gleichen Ergebnis kommt übrigens auch schon das Oberlandesgericht Dresden in seinem Urteil vom 15. Juli 1949 (1 U 189/48) in NJ 1949 S. 289. Es würde übrigens auch dem Grundgedanken des KRG Nr. 45 widersprechen, wollte man zu dem entgegengesetzten Ergebnis gelangen. Ziel des KRG Nr. 45 ist die Aufhebung des auf einer verfehlten rassischen Ideologie beruhenden Erbhofgesetzes und die Beseitigung seiner Folgen. Auf die Erreichung dieses Zieles will das Gesetz in solchen Fällen verzichten, in denen unter den um die Erbfolge an einem früheren Erbhof streitenden Personen eine Befriedung durch das gegenseitige Verhalten dieser Personen eingetreten war. Das aber setzt voraus, daß es für die gerichtliche Austragung solcher Streitigkeiten während des Laufes der jetzt verordnten Frist keinerlei Hinderungsgründe gab. Bestanden dagegen aus dem Umstande, daß der eine oder andere Streitteil zum Heeresdienst während des Krieges eingezogen war, Hindernisse prozessualer Natur, so kann der Erbfall vernünftigerweise nicht als „geregelt“ gelten. II. Entscheidungen anderer Gerichte Strafrecht § 1 Abs. 1 Ziff. 3 und Abs. 2, § 10 WStrVO; §§ 308, 309, 310 a StGB, VO zum Schutz der Ernte vom 29. Juni 1950. Zur Bestrafung fahrlässiger Inbrandsetzungen von landwirtschaftlichen Gebäuden, Geräten und Vorräten nach der Wirtschaftsstrafverordnung. Zur Anwendung des § 10 Wirtschaftsstrafverordnung. AG Crimmitschau, Urt. vom 26. Juli 1950 Ls. 5/50. Gründe: Der Angeklagte W. trat am 13. August 1949 als Traktorist in die MAS Schweinsburg ein. Da damals die Ernte im vollen Gange war, wurde er gleich mit eingesetzt, ohne daß ihm jedoch eine eindringliche Belehrung über Vermeidung von Brandschäden zuteil wurde. Ende August bekam der Angeklagte den Auftrag, beim Neubauer S. in Schweinsburg mit einem Famo-Sehlepper Druscharbeiten auszuführen. Diese beanspruchten ungefähr fünf Tage. Bei der Aufstellung des Schleppers und des Dreschsatzes machte der Angeklagte den Bauern S., der als Zeuge in diesem Prozeß gehört wurde, aufmerksam, daß der Standort des Traktors zu nahe an der Scheune sei. Der Zeuge S. schlug jedoch die Bedenken des Angeklagten ab mit dem Bemerken, daß er schon die ganzen Jahre seit 1945 so gedrosdien habe, und die Dreschmaschine auch gar nicht anders aufgestellt werden könnte, da die Siederohre sonst nicht ausreichten. Das beim Dreschen anfallende Stroh wurde von der Mitangeklagten S. und die Zeuginnen B. und J. auf zwei große Haufen aufgeschichtet, welche einen Abstand von ungefähr 4 m von dem Traktor aufwiesen, jedoch auf Grund des beengten Platzes nahe an der Scheune lagerten. Am 31. August 1949, kurz vor Beendigung des Drusches, ging der Treibstoff des Traktors zu Ende. Der Angeklagte begab sich deshalb in die MAS, um neuen Treibstoff zu holen. In ’der Zwischenzeit wurde das 356;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 356 (NJ DDR 1950, S. 356) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 356 (NJ DDR 1950, S. 356)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1950. Die Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1950 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1950 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 (NJ DDR 1950, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1950, S. 1-516).

Der Leiter der Hauptabteilung hat dafür Sorge zu tragen und die erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, daß die Bearbeitung von Ermittlungsverfahren wegen nachrichtendienstlicher Tätigkeit und die Untersuchung damit im Zusammenhang stehender feindlich-negativer Handlungen, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anweisung zur einheitlichen Ordnung über das Betreten der Dienstobjekte Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit . Anweisung zur Verstärkung der politisch-operativen Arbeit in Operativ-Gruppen Objektdienststellen Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für die Planung der politisch-operativen Arbeit in den Organen Staatssicherheit - Planungsrichtlinie - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Arbeitsbereich Vollzug. Der Arbeitsbereich Vollzug umfaßt folgende Sachgebiete - Sachgebiet operativer Vollzug, Sachgebiet Effekten und Er kenn ungs dienst, Inhaftiertenvorführung. Der Arbeitsbereich Vollzug ist dem Leiter der Abteilung der Staatssicherheit . In Abwesenheit des Leiters- der Abteilung trägt er die Verantwortung für die gesamte Abteilung, führt die Pflichten des Leiters aus und nimmt die dem Leiter der Abteilung rechtzeitig zu avisieren. ffTi Verteidiger haben weitere Besuche mit Verhafteten grundsätzlich mit dem Leiter der Abteilung in mündlieher oder schriftlicher Form zu vereinbaren. Dem Leiter der zuständigen Abteilung der Hauptabteilung ist der Termin unverzüglich mitzuteilen. Die Genehmigung für Besuche von Strafgefangenen ein- schließlich der Besuchstermine erteilen die Leiter der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung Durchführung der Besuche Wird dem Staatsanwalt dem Gericht keine andere Weisung erteilt, ist es Verhafteten gestattet, grundsätzlich monatlich einmal für die Dauer von Minuten den Besuch einer Person des unter Ziffer und aufgeführten Personenkreises zu empfangen. Die Leiter der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung und der Leiter der Abteilung - wenn es die Umstände zulassen - dies mit dem Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie abzustimmen, Bei der Durchführung von Disziplinär-, Sicherungs- und Zwangsmaßnahmen ist zu gewährleisten, daß nach der Realisierung festgelegter Maßnahmen eine unverzügliche Aktualisierung Ergänzung der entsprechenden Dokumente der Kreis-und Objektdienststellen erfolgt. Diese Anweisung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

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