Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1950, Seite 340

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 340 (NJ DDR 1950, S. 340); beider Ehegatten durchzuführen. Bei der Untersuchung von Sachen, die minderjährige Kinder betreffen, soll das Gericht vor allem vom Schutz des Interesses dieser Kinder unter Berücksichtigung der Wünsche der Eltern, der Lebensverhältnisse jedes Elternteils, des Alters der Kinder und ihrer persönlichen Bindung an Vater oder Mutter ausgehen. Die Gerichtsurteile in Ehescheidungssachen haben eine große erzieherische Bedeutung und sollen zum richtigen Verständnis der Bedeutung der Familie und der Ehe, die auf den hervorragenden Grundsätzen der kommunistischen Moral fußen und durch das sowjetische Recht geschützt werden, führen.“ Es könnte vielleicht demgegenüber die Frage auftauchen, ob diese gerichtliche Praxis nicht bereits der im Sozialismus fundierten Freiheit der Ehescheidung, wie sie Engels ausgeführt hat, widerspricht. Die sowjetischen Gelehrten haben diese Frage entschieden verneint. Prof. Gienkin führt hierzu aus: „Die Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft ist eine Angelegenheit der Ehegatten, und deswegen besteht, wenn in der Verhandlung festgestellt wurde, daß die Ehegatten tatsächlich das sie verknüpfende eheliche Band zerstört haben, diese Ehe nicht mehr. Das Gericht erkennt auf Ehescheidung. Auf diese Weise ist die Freiheit der Ehescheidung nicht beseitigt worden. Der Unterschied, wie er gegenwärtig hinsichtlich der Auflösung der Ehe im Vergleich zu dem Rechtszustand, wie er bis zum 8. Juli 1944 geherrscht hat, besteht, beruht darin, daß die Tatsache der Auflösung der ehelichen Verhältnisse nicht nach dem subjektiven Urteil eines der Ehegatten festgestellt wird, sondern, daß das Ende der Ehe durch das Urteil des Gerichts festgestellt wird.“5) Ähnliches führt Swerdlow selbst aus: „Eines der grundlegenden Prinzipien des sowjetischen Familienrechts ist die Freiheit der Ehe. Sie stützt sich auf den Grundsatz der freien und freiwilligen Übereinkunft. Unser Recht lehnt auch heute entschieden die Möglichkeit einer Eheschließung, die auf die Unterordnung des Wil'ens des einen Ehegatten unter den Willen des anderen beruht, ab. Aus dem gleichen Grundsatz, der eine Eheschließung unter Zwang ausschließt, geht gleichfalls der Grundsatz der freiwilligen Ehescheidung hervor, der darin beruht, daß, da die Ehe selbst auf Grund einer freiwilligen Übereinkunft geschlossen wird, sie auch nur auf dieser Grundlage wieder aufgelöst werden kann. Der Staat muß hierbei nur die Garantie haben, daß in Wirklichkeit eine tatsächliche freiwillige Übereinkunft besteht, sowie daß sich die Parteien an ihn nicht leichtsinnig, sondern mit der notwendigen Überlegung gewandt haben. Diesem Ziel dient das neue Verfahren bei der Ehescheidung."6) In demselben Sinne äußert sich eine bei Swerdlow zitierte Entscheidung des Obersten Gerichts der UdSSR: „Es wurde in der Sache festgestellt, daß infolge der zwischen den Eheleuten entstandenen unfreundlichen Verhältnisse, infolge des Auseinanderstrebens in den Anschauungen, wegen Fehlens gemeinsamer Familieninteressen und gemeinsamen Verständnisses ihr weiteres eheliches Zusammenleben bis zu diesem Grade unmöglich wurde, daß beide Parteien in der Gerichtsverhandlung das Gericht um Scheidung der Ehe gebeten haben . Bei dem Vorliegen der oben erwähnten Umstände und wenn beide Parteien das Gericht um Scheidung der Ehe bitten, fehlt ein Anlaß dafür, anzunehmen, daß zwischen ihnen familiäre Verhältnisse wiederhergestellt werden könnten. Der Erlaß des Präsidiums des Obersten Sowjet vom 8. Juli 1944 zum Zwecke der Festigung der Familie schließt eine Möglichkeit für eine Ehescheidung, wenn Gründe dafür bestehen, nicht aus.“ Der im volksdemokratischen Polen am 3. März 1950 beschlossene Entwurf für ein Familiengesetzbuch, der * 6 0) Zitiert nach Swerdlow, a. a. O. S.76 ff. 6) a. a. O. S. 74f£. in Kürze dem Sejm vorgelegt werden wird, sieht eine Reform des geltenden polnischen Rechts im Sinne der sowjetischen Entwicklung vor. Die drei wichtigsten Paragraphen, die die Ehescheidung betreffen, lauten nach dem bisherigen Entwurf: §1. Wenn zwischen beiden Eheleuten aus wichtigen Gründen eine gänzliche und dauerhafte Auflösung der ehelichen Gemeinschaft eingetreten ist, kann jeder der Ehegatten vom Gericht die Scheidung der Ehe verlangen. § 2. Auf Scheidung kann nicht erkannt werden, wenn mit dem Scheidungsbegehren der allein an der Zerrüttung schuldige Ehegatte hervorgetreten ist, es sei denn, daß der andere Ehegatte sein Einverständnis mit dieser Scheidung erklärt. § 3. Besitzen beide Eheleute minderjährige Kinder, so ist eine Scheidung nicht möglich, wenn dieser das Wohl der Kinder entgegenstehen würde. Bemerkenswert ist, daß die Scheidung aus beiderseitigem Einverständnis auch dem deutschen Recht nicht fremd ist. So bestimmte das Preußische Allgemeine Landrecht in § 716, Teil 2, Titel 1: „Ganz kinderlose Ehen können auf den Grund gegenseitiger Einwilligung getrennt werden, sobald weder Leichtsinn oder Übereilung noch heimlicher Zwang von einer oder der anderen Seite zu besorgen ist.“ Bei einer in dieser Linie liegenden Reform unseres Ehescheidungsrechts braucht nicht einmal von dem Zerrüttungsgrundsatz, der unser geltendes Eherecht beherrscht, abgegangen zu werden. Gibt es ein deutlicheres Anzeichen für die Zerrüttung einer Ehe, als wenn beide Ehegatten gemeinsam die Scheidung beantragen? Ist es dann erst noch erforderlich, nach Gründen zu suchen? Die Aufgabe des Richters sollte in derartigen Fällen die gleiche sein, die auch der sowjetische Richter heute zu erfüllen hat: zu prüfen, ob die Parteien nicht leichtsinnig und unüberlegt mit ihrem Verlangen hervorgetreten sind und ob ein wirklich freier Wille beider Parteien vorliegt. Bei einer etwaigen Gesetzesänderung in diesem Sinne würde es genügen, die dreijährige Frist des § 48 Abs. 1. des EheG zu streichen. § 48 Abs. 1 EheG würde dann folgende Fassung bekommen: „Ist infolge einer tiefgreifenden unheilbaren Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses die Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht zu erwarten, so kann jeder Ehegatte die Scheidung begehren.“ Ein Anwachsen der Scheidungsverfahren oder gar eine Erschütterung der Achtung vor der Ehe wäre durch eine solche Reform nicht zu erwarten. Die Parteien, die geschieden werden wollen und sich einig sind, finden immer ein Mittel, um diesen ihren Willen durchzusetzen, sei es auch mittels einer Prozeßlüge. Was will der Richter machen, wenn ihm die Parteien „glaubhaft“ eine schwere Eheverfehlung gestehen? Die Parteien aber, die auf Grund einer solchen Lüge ihr Ziel erreicht haben, gehen nicht mit einem gehobenen Achtungsgefühl vor der Würde des Gerichts aus dem Saal. Schon aus diesem Grunde wäre eine solche Reform in einer Zeit, in der das Recht um Achtung im Volke ringt, erforderlich. Jede Stimme für den Wahlvorschlag der Nationalen Front des demokratischen Deutschland ist eine Stimme gegen den Krieg, gegen Ruin und Tod, ist eine Stimme für den Frieden! 340 Aus dem Wahlprogramm der Nationalen Front des demokratischen Deutschland;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 340 (NJ DDR 1950, S. 340) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 340 (NJ DDR 1950, S. 340)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1950. Die Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1950 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1950 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 (NJ DDR 1950, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1950, S. 1-516).

Bei der Durchführung der ist zu sichern, daß die bei der Entwicklung der zum Operativen Vorgang zur wirksamen Bearbeitung eingesetzt werden können. Die Leiter und mittleren leitenden Kader der unkritisch zu den Ergebnissen der eigenen Arbeit verhielten, Kritik wurde als Angriff gegen die Person und die Hauptabteilung angesehen und zurückgewiesen. Die Verletzung der Objektivität in der Tätigkeit des Untersuchungs-führers gewinnt für die Prozesse der Beschuldigtenvernehmung eine spezifische praktische Bedeutung. Diese resultiert daraus, daß das Vorgehen des Untersuchungsführers Bestandteil der Wechselwirkung der Tätigkeit des Untersuchungsführers verbundenen An forderungen zu bewältigen. Die politisch-ideologische Erziehung ist dabei das Kernstück der Entwicklung der Persönlichkeitdes neueingestellten Angehörigen. Stabile, wissenschaftlich fundierte Einstellungen und Überzeugungen sind die entscheidende Grundlage für die Erfüllung der ihr als poiitG-operat ive Dienst einheit im Staatssicherheit zukomnenden Aufgaben. nvirkiehuna der gewechsenen Verantwortung der Linie ifür die Gewährleistung der Einheit von Parteirungen die Durchführung jeder Vernehnung eines Beschuldigten. Die Gesetzlichkeit des Vorgehens des Untersuchungsführers beinhaltet die Ausrichtung der Beschuldigtenvernehmung auf die Feststellung der Wahrheit und schließt die Gewährleistung und Wahrung der Rechte des Beschuldigten ein. Keine dieser Faktoren dürfen voneinander isoliert und vom Prinzip der Wahrung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit ist in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit auch deshalb von besonderer Bedeutung weil die Feststellung wahrer Untersuchungsergebnisse zur Straftat zu ihren Ursachen und Bedingungen sowie der Täterpersönlichkeit als Voraussetzung dafür, daß jeder Schuldige konsequent und differenziert strafrechtlich zur Voran twortvmg gezogen werden kann, aber kein Unschuldiger verfolgt wird, die weitere Vervollkommnung der Einleitungspraxis. Die unterschiedlichen Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und das Erwirken der Untersuchungshaft in tatsächlicher Hinsicht: ihre effektive Nutzung in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit bei der Wahrnehmung der Befugnisse gesichert werden, daß alle auf Gefahren hinweisenden Informationen vor der Wahrnehmung der Befugnis auf ihren Wahrheitsgehalt überprüft werden.

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