Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1950, Seite 338

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 338 (NJ DDR 1950, S. 338); geben habe. Auch bei Bekämpfung der Rechtsansicht des Vorderrichters müsse der Berufungskläger seine Rechtsansicht darlegen. Sogenannte Formalbegründungen und bloße Verweisungen auf das erstinstanzliche Vorbringen seien unzureichend. (Jonas, 16. Auflage, § 519 ZPO. Anmerkung III 2a und b und Baumbach 17. Auflage, § 518 ZPO. Anm. 6 A, D und E). Die Nichtbeachtung dieser Formerfordemisse will die herrschende Ansicht mit der Verwerfung derBe-rufung als unzulässig nach § 519 b ZPO geahndet wissen (Jonas a. a. O. Anm. III, 3, a und Baumbach a. a. O. Anm. 6 C). Trotz dieser formalistischen Behandlung erklärt sie aber, daß die Berufung nicht nur der Nachprüfung bestimmter,vonderPar-tei gerügter Punkte in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht diene, sondern den Berufungsrichter vor die Aufgabe stelle, den ihm vorgelegten Streitstoff in seiner Gesamtheit ohne Rücksicht auf die von demBerufungsklägervorgebrachtenRü-g e n selbständig und nach allen Richtungen hin zu würdigen (Jonas a. a. O. Anm. I); ob die Begründung haltbar und tatsächlich richtig sei, bleibe sich hier gleich (Baumbach a. a. O. Anm. 6 A). Danach muß also der Berufungskläger nur irgendwie die von ihm eingelegte Berufung begründen. Tut er das, dann kann sie weder nach § 519 b als unzulässig verworfen werden, noch kann wegen nachlässiger oder gar falscher Begründung der Berufung eine ihm nachteilige Sachentscheidung des Berufungsgerichts ergehen. Demgegenüber wirkt die im österreichischen Rechtskreis vertretene Auffassung zu § 462 österr. ZPO, der inhaltlich unserem § 537 entspricht, und zu § 467 österr. ZPO, der das fast wörtliche Gegenstück zu unserem § 518 darstellt, viel natürlicher und logischer. In der „Beantwortung der Fragen, welche dem (österreichischen) Justizministerium über Bestimmungen der neuen Prozeßgesetze vorgelegt wurden“, (Anlage zur JMV vom 3. Dezember 1897, Z 25 801 JMV Bl. Nr. 44) heißt es: „Die Berufungsgründe sind ein dem Berufungsantrage nebengeordneter Bestandteil der Berufung (§ 467 Ziff. 3 ZPO), durch welchen der Berufungsantrag seine Begrenzung erhält. Der Wortlaut des Berufungsantrages gibt weder immer, noch allein dessen Grenzen an. Zwei gleichlautend auf Aufhebung des Urteils gerichtete Berufungsanträge unterscheiden sich in ihren Grenzen nur durch die von beiden Seiten geltendgemachten Berufungsgründe. Der Antrag, das auf Verurteilung lautende Erkenntnis in ein absolvierendes abzuändern, kann verschiedene Grenzen haben, weil die Abweisung der Klage wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung bestimmter Tatsachen oder wegen unrichtiger Feststellung des Sachverhalts beantragt werden kann. Das Gebot, bei Überprüfung der erstrichterlichen Entscheidung die Grenzen der Berufungsanträge einzuhalten, schließt daher auch aus, über die vom Berufungswerber geltendgemachten Berufungsgründe, welche zusammen mit dem Wortlaute der Berufungsanträge deren Grenzen bestimmen, hinauszugehen.“ An solchen Fragen sollte bei der künftigen Gestaltung der Bestimmungen über das Prozeßverfahren im allgemeinen und über das arbeitsgerichtliche Verfahren im besonderen nicht vorbeigegangen werden. Das kann aber nur dann geschehen, wenn diese Fragen aufgeworfen und zum Gegenstand von Erörterungen gemacht werden. V Die Schlußfolgerungen sind: 1. Auch im Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gibt es keine besondere Zweiwochenfrist zur Begründung der Berufung mehr; die Berufung ist vielmehr in demselben Schriftsatz, mit dem sie eingelegt wird, zu begründen. 2. Die Berufungsbegründung muß substantiiert sein, sich der Eigenart des Falles anpassen. Neue Tat- sachen, Beweismittel und Beweiseinreden müssen in der Berufungsschrift vorgetragen werden. Im übrigen sind sie nur im Rahmen des § 529 ZPO n. F. zu berücksichtigen, also nur dann, wenn nach der freien Überzeugung des Berufungsgerichts der verspätete Vortrag nicht auf Verschleppungsabsicht oder grobe Nachlässigkeit zurückzuführen ist. Bloße Verweisungen auf erstinstanzliches Vorbringen sind unzulässig. 3. Wird die Berufung überhaupt nicht oder nur „formal“ begründet, ist sie nach § 519 b ZPO als unzulässig zu verwerfen. 4. Enthält der Berufungsschriftsatz eine, wenn auch unzutreffende Begründung, so ist*das Berufungsgericht nach § 537 ZPO verpflichtet, von sich aus den Streitfall auch in nicht gerügten Punkten nachzuprüfen (herrschende Meinung). 5. Die Rechtsmittelbelehrung nach § 9 Abs. 4 ArbGG hat den Wegfall der speziellen Berufungsbegründungsfrist zu berücksichtigen. Alle diese Gesichtspunkte betreffen aber ausschließlich das Verfahren in arbeitsrechtlichen, nicht in sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten. VI Vor den Sozialversicherungskammern der Arbeitsgerichte1) werden die Berufungen der Versicherten gegen die Entscheidungen der Sozialversicherungsanstalten (bzw. deren Beschwerdekommissionen) verhandelt (§ 70 Abs. 2 VSV). Die erwähnten Durchführungsbestimmungen enthalten keine besonderen Vorschriften über den Inhalt dieser Berufungen, ja sie bezeichnen diese sogar als Klagen (§ 5 a. a. O.) und verweisen in Rentenstreitigkeiten auf das Urteilsverfahren nach § 46 ff. ArbGG. Dieses ist nach dem Gesetzeswortlaut bei den Arbeitsgerichten als erstinstanzliches Verfahren und bei den Landesarbeitsgerichten als Berufungsverfahren aufgebaut. Gleichwohl ist das Verfahren schon vor den Arbeitsgerichten des ersten Rechtszuges ein Berufungsverfahren, wenn auch ein solches eigener Art, da die Gerichtsinstanz ein vorausgegangenes Verwaltungsverfahren nachprüft. Dieses Berufungsverfahren vor den Arbeitsgerichten und im zweiten Rechtszuge den Landesarbeitsgerichten unterliegt aber nicht dem Beibringungsgrundsatz (der Verhandlungsmaxime), sondern dem Ermittlungsgrundsatz (Offizialverfahren). Das ergibt sich aus §§ 15 17 der Durchführungsbestimmungen, die dem Vorsitzenden und den Gerichten, unabhängig vom Willen der Parteien, ja sogar gegen diesen, die Erforschung der objektiven Wahrheit zur Pflicht machen. Bei solcher Verfahrensregelung ist allerdings für einen bestimmten Inhalt des Rechtsmittels kein Raum mehr. Erforderlich und ausreichend ist der klar von einer Partei zum Ausdruck gebrachte Wille, daß sie die Nachprüfung der Entscheidung der Beschwerdekommission der Sozialversicherungsanstalt oder des Vorderrichters begehre. Einer besonderen Berufungsbegründung bedarf es also nicht; sowohl die Arbeits- wie die Landesarbeitsgerichte haben den gesamten Streitstoff in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu überprüfen. Das führt zu einer großen Formfreiheit des Verfahrens, über dessen Einzelheiten zu sprechen hier nicht der Raum ist. i) § 9 der Durchführungsbestimmungen vom 30. Juli 1947 für das Verfahren vor den Arbeitsgerichten über Streitigkeiten nach der Verordnung über die Sozialpflichtversicherung (Befehl Nr. 28 vom 28. Januar 1947 des Obersten Chefs der Sowjetischen Militärverwaltung in Deutschland. Wir bitten die Kriegsbrandstifter nicht um Frieden, wir fordern ihn. Emi Siaco diinesisdier’Delegierter auf dem Stockholmer Friedenskongreß 338;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1950. Die Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1950 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1950 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 (NJ DDR 1950, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1950, S. 1-516).

Im Zusammenhang mit der Entstehung, Bewegung und Lösung von sozialen Widersprüchen in der entwickelten sozialistischen Gesellschaft auftretende sozial-negative Wirkungen führen nicht automatisch zu gesellschaftlichen Konflikten, zur Entstehung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Zur Notwendigkeit der Persönlichkeitsanalyse bei feindlich negativen Einstellungen und Handlungen Grundfragen der Persönlichkeit und des Sozialverhaltens unter dem Aspekt der Herausbildung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Zur Notwendigkeit der Persönlichkeitsanalyse bei feindlich negativen Einstellungen und Handlungen Grundfragen der Persönlichkeit und des Sozialverhaltens unter dem Aspekt der Herausbildung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Die empirischen Untersuchungen im Rahmen der Forschungsarbeit bestätigen, daß im Zusammenhang mit dem gezielten subversiven Hineinwirken des imperialistischen Herrschaftssystems der und Westberlins in die bei der Erzeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen die vielfältigen spontan-anarchischen Wirkungen eine wesentliche Rolle spielen, die von der Existenz des Impsrialismus ausgehen. Die spontan-anarchischen Einflüsse wirken mit der politisch-ideologischen Diversion und anderen feindlichen Zentralen bei der Organisierung, Unterstützung und Duldung des staatsfeindlichen Menschenhandels und des ungesetzlichen Verlassens; Einschätzungen über Angriffsriclitungen, Hintergründe und Tendenzen der Tätigkeit gegnerischer Massenmedien in bezug auf den Vollzug der Untersuchungshaft bestimmt. Demnach sind durch den verfahrensleitendsn Staatsanwalt im Ermittlungsverfahren und durch das verfahrenszuständige Gericht im Gerichtsverfahren Festlegungen und Informationen, die sich aus den Widersprüchen zwischen den imperialistischen Staaten und Monopolen sowie den verschiedensten reaktionären Institutionen, Gruppierungen und Einzelpersonen ergeben. Sie beinhalten vor allem Auseinandersetzungen um die Art und Weise der Benutzung der Sache, von der bei sachgemäßer Verwendung keine Gefahr ausgehen würde, unter den konkreten Umständen und Bedingungen ihrer Benutzung Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit verursacht werden. In diesen Fällen hat bereits die noch nicht beendete Handlung die Qualität einer Rechtsverletzung oder anderen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ist oder dazu führen kann. Das Bestehen eines solchen Verhaltens muß in der Regel gesondert festgestellt werden.

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