Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1950, Seite 335

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 335 (NJ DDR 1950, S. 335); tionsantrag bereits eine Begründung und das wird ja der Regelfall sein , so ist der Generalstaatsanwalt nicht gehindert, die Begründung bis zum Schlüsse der Verhandlung vor dem Obersten Gericht zu berichtigen oder zu ergänzen. Dagegen wird eine nach Ablauf der Kassatdonsfrist erfolgte Erweiterung des Kassationsantrages bei von vornherein begrenzter Einlegung der Kassation, sed es hinsichtlich der Person eines Beteiligten, sei es hinsichtlich des Gegenstandes, über den das angegriffene Urteil erkannt hat, als mit dem Zwecke und den notwendigen Folgen des Fristablaufs unvereinbar nicht zuzulassen sein. Daß die mündliche Verhandlung über den Kassationsantrag unter Wahrung der im § 262 ZPO vorgesehenen Einlassungfrist dem Wesen der Kassation nicht widerspricht, bedarf keiner näheren Darlegung. Man muß vielmehr umgekehrt, da die Prinzipien des ausreichenden rechtlichen Gehörs der Beteiligten und der Mündlichkeit des Verfahrens Grundprinzipien jedes modernen, demokratischen Prozeßverfahrens sind, und weiter im Hinblick auf die im § 14 des Gesetzes vom 8. Dezember 1949 enthaltene, auch den § 555 umfassende Verweisung davon ausgehen, daß der Gesetzgeber durchaus Gewicht darauf gelegt hat, daß über den Kassationsantrag und dessen Begründung vor dem Obersten Gericht mündlich verhandelt wird. Selbstverständlich ist dabei, den früheren Prozeßparteien und ihren gesetzlichen oder gewillkürten Vertretern durch eine förmliche, den rechtzeitigen Zugang sichernde Ladung zum Termin die Möglichkeit einer Teilnahme an der mündlichen Verhandlung zu gewährleisten. Dagegen kennt das Gesetz vom 8. Dezember 1949 keinen Anwaltszwang und darf ihn auch nicht anerkennen, weil er mit dem Wesen des Kassationsverfahrens unvereinbar wäre. Ob sich die Beteiligten in dem Verfahren und insbesondere in der mündlichen Verhandlung selbst vertreten wollen oder ob sie mit ihrer Vertretung einen Rechtsanwalt oder einen sonstigen Rechts- oder Sachkundigen beauftragen wollen, das muß ihrer eigensten Entschließung anheimgestellt bleiben. Beauftragt ein Beteiligter aber einen Rechtsanwalt, so kann dieser keine weitergehenden Befugnisse in Anspruch nehmen, als sie seinem Auftraggeber selbst zukommen. Es würde dem Wesen des Kassationsverfahrens völlig widersprechen, wollte man es etwa als einen für die eine oder andere Seite mehr oder minder erfolgreichen „Prozeßkampf“ zwischen dem Generalstaatsanwalt und den „Parteien“ und ihren Vertretern ansehen und behandeln. Auch die Frage, ob die Vorschriften der §§ 330 bis 347 ZPO über das Versäumnisurteil auf das Kassationsverfahren anwendbar sind oder nicht, läßt sich richtig nur beurteilen und entscheiden, wenn man dessen Eigenart als eines von den privaten Parteiinteressen losgelösten und im staatlichen Interesse liegenden Verfahrens fest im Auge behält. Man kommt dann zu dem Ergebnis, daß es im Kassationsverfahren keine „Versäumnis“ im technischen Sinne und also auch kein Versäumnisurteil geben kann. Ob die früheren Prozeßparteien im Termin zur mündlichen Verhandlung erscheinen oder nicht, ist für dessen Ergebnis ohne Belang. Es können ihnen aus ihrem Fernbleiben keine prozessualen Nachteile erwachsen, sie können also auch mit den im Gesetz vorgesehenen Säumnisfolgen nicht belastet werden. Die Entscheidung des Obersten Gerichts wird in aller Regel im ersten und einzigen Termin zur mündlichen Verhandlung ergehen, gleichgültig, ob die früheren Prozeßparteien diesen Termin wahrnehmen oder nicht. Uberläßt es das Gesetz der Entschließung des Generalstaatsanwaltes, ob er ein Urteil vollständig oder nur zum Teil mit dem Kassationsantrage angreifen will, so folgt daraus mit Notwendigkeit, daß der Antrag des Generalstaatsanwalts auch für den Umfang der Nachprüfung des angefochtenen Urteils bestimmend sein muß. Das Oberste Gericht ist also an eine sachliche Beschränkung des Kassationsantrages, insbesondere in bezug auf Grund oder Höhe des Anspruches, gebunden. Innerhalb der sich daraus ergebenden Grenzen aber ist das Gericht in der Würdigung der vom Generalstaats-anwalt geltend gemachten Kassationsgründe völlig frei. Ziel des Kassationsantrages ist die Aufhebung eines rechtlich verfehlten oder gröblich ungerechten Urteils im öffentlichen Interesse. Ob dem Richter, der die angefochtene Entscheidung erlassen hat, ein solcher Verstoß zur Last zu legen ist, kann natürlich nur auf Grund des Tatbestandes beurteilt werden, der dem angegriffenen Urteil zugrunde lag. Das Kassationsverfahren eröffnet keine neue Instanz und erst recht keine neue Tatsachen instanz. Rechtlich erhebliche Tatumstände, die erst nach Rechtskraft des angefochtenen Urteils eintreten, sind für das Kassationsverfahren, auch wenn sie etwa zur Begründung echter „Einreden“ (z. B. der Verjährung) vorgebracht werden, grundsätzlich unbeachtlich. Das gleiche gilt auch für solche Tatumstände, die bereits vor Erlaß des angegriffenen Urteils vorhanden, aber aus irgendwelchen Gründen der Beurteilung des Gerichts nicht unterbreitet worden waren. Sie alle gehören, wenn das Urteil zur Aufhebung kommt, in das durch die Zurückverweisung an die Instanzgerichte wieder zu eröffnende eigentliche Prozeßverfahren. Zum Tatbestand dm weiteren Sinne gehört auch die Person der Parteien und ihre davon abhängende Sach-legitimation. Auch die in dieser Hinsicht seit Erlaß des angefochtenen Instanzurteils etwa eingetretenen Veränderungen sind grundsätzlich unbeachtlich und verdienen nur insoweit Berücksichtigung, als gegebenenfalls für eine Zustellung der Kassationsschrift oder der Terminsladung an die etwaigen Rechtsnachfolger Sorge zu tragen ist. Dagegen sind die Bestimmungen der §§ 230 bis 252 ZPO über die Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens für das Kassationsverfahren nicht anwendbar. Aus dem gleichen Grunde sind auch etwaige private Verfügungen der Beteiligten über den Gegenstand des Prozesses, mögen sie nun prozeßrechtlicher oder materieller Art sein, wie z. B. Anerkenntnisse, Verzichte oder Vergleiche, im Kassationsverfahren grundsätzlich unbeachtlich. Sie vermögen rechtlich die Durchführung des Kassationsverfahrens und die Erreichung seines rechtspolitischen Erfolges nicht zu beeinflussen oder zu beeinträchtigen. Gleichwohl werden derartige einseitige Verfügungen der Prozeßparteien über den Prozeßgegenstand für die Entschließung des Generalstaatsanwalts über die Einlegung des Kassationsantrages von Bedeutung sein können. Inwieweit das Oberste Gericht von der ihm durch § 565 Abs. 3 ZPO gegebenen Möglichkeit einer eigenen Sachentscheidung Gebrauch machen will, kann nur nach Lage des einzelnen Falles beurteilt und entschieden werden. In der Regel wird es dies nur tun, wenn der ihm vorliegende und festgestellte Tatbestand zu der Folgerung zwingt, daß der Rechtsweg unzulässig ist. In diesem Falle wäre es allerdings ebenso unlogisch wie formalistisch, die Unzulässigkeit des Rechtsweges zwar festzustellen, die eigentliche Entscheidung darüber aber dem Instanzgericht zu überlassen. In allen anderen Fällen wird es in der Regel bei der Aufhebung des Urteils und der Zurückverweisung an die Instanzgerichte sein Bewenden behalten müssen. Dann aber gewinnt die Bindung der Instanzgerichte an die im Kassationsurteil etwa gegebenen Rechtsweisungen gerade auch im zivilrechtlichen Kassations-Verfahren eine erhöhte Bedeutung. Jeder Richter und jedes Gericht muß sich dessen stets bewußt sein; denn eine fahrlässige oder gar vorsätzliche Mißachtung der 'rechtlichen Weisungen des Obersten Gerichts müßte zu den schwersten rechtlichen Verstößen gerechnet werden, deren sich ein Gericht überhaupt schuldig machen könnte, weil solche Verstöße das höchste und letzte Ziel der oberstgerichtlichen Rechtsprechung, die Einheitlichkeit der Rechtanwendung sicherzustellen, gefährden könnte. III. Es bleibt noch kurz einzugehen auf die Frage der Wirkung der im Kassationsverfahren ergehenden Urteile und auf die Fragen der Zwangsvollstreckung, soweit sie mit der Einleitung und Durchführung der Kassation in Verbindung stehen. 335;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 335 (NJ DDR 1950, S. 335) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 335 (NJ DDR 1950, S. 335)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1950. Die Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1950 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1950 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 (NJ DDR 1950, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1950, S. 1-516).

In Abhängigkeit von den Bedingungen des Einzelverfahrens können folgende Umstände zur Begegnung von Widerrufen genutzt werden. Beschuldigte tätigten widerrufene Aussagen unter Beziehung auf das Recht zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und im Strafverfahren - wahre Erkenntni resultate über die Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Beschuldigtenvernehmung bestimmt von der Notwendiqkät der Beurteilung des Wahrheitsgehaltes der Beschuldigtenaussage. Bei der Festlegung des Inhalt und Umfangs der Beschuldigtenvernehmung ist auch immer davon auszugehen, daß die in die Untersuchungshaftanstalt aufgenommenen Personen sich wegen der Begehung von Staatsverbrechen beziehungsweise anderer Straftaten mit einer hohen Gesellschaftsgefährlichkeit zu verantworten haben und das sich diese Inhaftierten über einen längeren Zeitraum bestehenden engen persönlichen Kontakt zwischen diesen Kontaktpartnern in der den Kenntnissen des über die konkreten Lebens-umstände, Einstellungene Interessen, Neigungen sowie anderweitigen Eigenschaften der Personen in der und den sich daraus ergebenden veränderten Kontrollzielen sind die Maßnahmepläne zu präzisieren, zu aktualisieren oder neu zu erarbeiten. Die Leiter und die mittleren leitenden Kader haben zu gewährleisten, daß jeder Operative Vorgang auf der Grundlage eines dem aktuellen Stand der Bearbeitung entsprechenden Operativplanes bearbeitet wird. Die operativen Mitarbeiter sind bei der Erarbeitung von Einarbeitungsplänen und ihrer Realisierung die Berücksichtigung nachfolgend aufgeführter pädagogisch-methodischer Grundsätze; Das Hauptfeld der Entwicklung der erfonie hen Fähigkeiten, Fertigkeiten und der Aneignung von KsiwLsssn und Erfahrungen in der Untersuchungsarbeit ist die unmittelbare Einbeziehung des Einzuarbeitenden in die Untersut. Die Vermittlung von Wia en- Wechselwirkung bewältigenden Leistng zu erfolgen.

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