Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1950, Seite 321

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 321 (NJ DDR 1950, S. 321); Strafrecht §§ 308, 309 StGB, § 1 Abs. 1 Ziff. 2, 3 WStrVO. Die fahrlässige Inbrandsetzung landwirtschaftlicher Gebäude, Geräte und Vorräte ist ein Verstoß gegen die Wirtschaftsstrafverordnung. LG Schwerin, Urt. vom 22. Juni 1950 2 K. Ms. 3/50. Gründe: Der Angeklagte M. war von der Büdnerin W. gebeten worden, das Rohrdach auf ihrem Stallgebäude auszubessern. Am 11. Mai 1950 begann er mit dem Mitangeklagten Sch. zusammen die Reparatur auszuführen. Die Arbeit sollte etwa vier bis fünf Tage dauern. Am 13. Mai 1950 begaben sich beide Angeklagten nach dem Mittagessen wieder an ihren Arbeitsplatz. Der Angeklagte M. ging, nachdem er sich in der Küche eine Pfeife angezündet hatte, mit Sch. auf die Tenne und rauchte hier seine Pfeife aus. M. gab Sch. ebenfalls Tabak für eine Pfeife, die dieser sich auf der Tenne stopfte und mit dem Sturmfeuerzeug von M. ansteckte. M. legte dann die Pfeife auf einen Holzriegel am Stall und begab sich wieder auf das Dach, um seine Arbeit fortzusetzen. Ein Teil des unbrauchbaren Rohrs war von dem Dach heruntergefallen und lag am Stallgebäude. Gegen SÄ4 Uhr stieg M. vom Dach herunter und ging zur Pumpe, um zu trinken. Er stopfte sich noch einmal die Pfeife, die er jedoch nicht ausrauchte und mit dem Rest wieder auf den Riegel zurücklegte. Beide Angeklagten arbeiteten dann weiter und wurden gegen ü5 Uhr von der Zeugin W. zum Kaffee gerufen. Nun verließen die beiden Angeklagten den Arbeitsplatz auf dem Dach, M. nahm seine Pfeife vom Riegel und setzte sie mit seinem Feuerzeug in Brand. Er stand dabei in unmittelbarer Nähe des Strohhaufens, den er auch auf dem Wege in die Wohnung der Büdnerin passieren mußte. Nachdem beide Angeklagten in der Küche gerade Platz genommen hatten und sich ein Stück Brot beschmieren wollten, es waren etwa drei bis vier Minuten vergangen, ertönte von draußen der Ruf „Feuer, Feuer!“. Gleich nachdem die Angeklagten in das Wohnhaus gegangen waren, brannte der Rohrhaufen. Das Feuer sprang sofort auf das Dach über und in kurzer Zeit brannte das ganze Gebäude lichterloh. Der Wind wehte glühende Strohbündel auch auf das Nachbargebäude, das kombinierte Wohn- und Stallgebäude des Zeugen V., so daß auch dieses Gebäude nach kurzer Zeit in Flammen stand. Eine separat stehende Scheune auf dem Grundstück des V. brannte ebenfalls ab. Außer den Gebäuden verbrannten bei Frau W. 6 Stärken, Federvieh, y2 Fuder Stroh, Heu, einige Säcke Korn und landwirtschaftliche Maschinen (2 Grasmäher, 1 Kornmäher, 1 Elektromotor (7 Ps), 1 Dreschkasten mit Reinigung, 1 Schrotmühle, 1 Häckselmaschine) und landwirtschaftliche Geräte. Bei dem Zeugen V.: 1 Ackerwagen, 1 Grasmäher, 1 Häckselmaschine, 1 Motor, 1 Schrotmühle, 1 Rübenschneider, 1 Baumhebe, etwa 50 bis 60 Zentner Stroh und die gleiche Menge Heu, etwa 40 Zentner Hafer, einige Zentner Roggen und y2 Zentner Lupinen. Der Gesamtsclden beläuft sich auf etwa 42 000 DM. Die Angeklagten haben, indem sie an feuergefährlichen Orten rauchten, außerordentlich fahrlässig gehandelt. Der Angeklagte M. hat dadurch den Brand verursacht. M. hat mit seiner Pfeife und dem Feuerzeug kurz vor dem Brand an der Entstehungsstelle hantiert. Es muß ein Funken in das trockene, staubige Rohr gefallen sein, der zu einer Staubexplosion führte. Durch die an diesem Tage herrschende Wärme von 27 Grad war eine schnelle Ausbreitung des Brandes möglich. Andere Personen als die Eigentümerin und die Angeklagten haben an diesem Nachmittag den Hof nicht betreten, so daß eine andere Entstehungsursache nicht in Betracht kommt. Es haben auch keine Kinder auf dem Hof gespielt. Die Eigentümerin hat gegen 16 Uhr 15 aus dem Garten kommend, die Arbeitsstelle der beiden Angeklagten passiert. Von einem Qualm- oder Brandgeruch hat sie nichts wahrgenommen, so daß zu diesem Zeitpunkt der Brand noch nicht im Entstehen gewesen sein kann. Sie hat dann nur noch Geschirr auf den Tisch gesetzt und die Angeklagten zum Kaffee gerufen. Nachdem die beiden Angeklagten die Küche betreten hatten und mit dem Essen beginnen wollten, ertönte von draußen schon der Ruf „Feuer Feuer!“. Sie ging sofort nach draußen und sah ihr Stallgebäude schon in hellen Flammen stehen. Der Angeklagte Sch. hatte vor dieser Kaffeepause nicht mehr geraucht, so daß sein Verhalten nicht die Ursache dieses Brandes sein kann. Der Angeklagte M. hat mit seinem Verhalten den Tatbestand des § 309 in Verbindung mit § 308 StGB in Tateinheit mit § 1 Ziff. 2 WStrVO erfüllt, indem er durch Fahrlässigkeit den Brand von Gebäuden und Vorräten von landwirtschaftlichen Erzeugnissen herbeiführte und damit die Versorgung der Bevölkerung dadurch fahrlässig gefährdete, daß er Gegenstände, wie landwirtschaftliche Maschinen usw., die wirtschaftlichen Leistungen zu dienen bestimmt sind, ihrem bestimmungsmäßigen Gebrauch entzogen hat. Der Angeklagte Sch. hat mit seinem Verhalten den Tatbestand des § 310a StGB erfüllt, indem er durch Rauchen in einem landwirtschaftlichen Betrieb, in dem sich Getreide, Heu und Stroh befand, diesen fahrlässig in Brandgefahr brachte. Strafmildernd war bei beiden Angeklagten zu berücksichtigen, daß sie noch nicht vorbestraft sind und außerdem einen guten Ruf genießen. Beide sind arbeitsam und fleißig. Erschwerend war zu berücksichtigen, daß beide Angeklagten erst kurz vorher eine von einer Polizei-Brandkommission veranstaltete Versammlung besucht hatten, auf der ganz besonders auf die Brandgefahr auf dem Dorf hingewiesen worden war. Trotzdem haben sie geraucht, ganz gleich, wo sie sich befanden. Es ist nur dem Zufall zu verdanken, daß kein größerer Schaden entstanden ist, denn hätte der Wind am Brandtage die entgegengesetzte Richtung gehabt, wäre das halbe Dorf abgebrannt, da an der anderen Seite der Brandstelle strohgedeckte Gebäude dicht beieinander standen. Anmerkung: Dem Urteil des Landgerichts Schwerin ist darin zuzustimmen, daß das Verhalten des Anneklanten M. nicht nur gegen die Vorschriften der §§ 308, 309 StGB verstößt, sondern daß durch dieses Verhalten auch die WStrVO verletzt worden ist. Mit Recht wird in den Strafzumessungsgründen auch darauf hingewiesen. daß erschwerend zu berücksichtigen war; daß beide Angeklagten erst kurz vorher an einer Einwohnerversammlung teilnenommen hatten, auf der besonders auf die Brandgefahren auf dem Dorfe hingewiesen worden war. Ihr Verhaften zeugt deshalb von einem hohen Maß von Verantwortungslosigkeit nicht nur gegenüber den unmittelbar brandgefährdeten Objekten, sondern ganz allgemein gegenüber unserem Wirt-schaftsn.nfbau. Die Angeklagten mußten, ganz besonders, nachdem sie in der Einwohnerversammlung eine entsprechende Belehrung erhalten hatten, damit rechnen, daß ihr Verhalten ursächlich werden konnte für einen Brand, der große Werte vernichten und deshalb die Wirtschaft schwer schädigen konnte. Trotzdem befriedigt das Urteil in seinem rechtlichen Teil nicht, und zwar deshalb nicht, weil das Gericht zur Anwendung des § 1 Abs. 1 Ziff. 2 WStrVO gekommen ist. Der Erfolg, den die Angeklagten durch ihre Straftat verursacht haben, war der, daß Gebäude, landwirtschaftliche Maschinen und landwirtschaftliche Vorräte verbrannt sind. Kann es eigentlich zweifelhaft sein, daß durch diese Handlung Rohstoffe oder Erzeugnisse entgegen dem ordnungsmäßigen Wirtschaftsablauf vernichtet worden sind, daß also der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Ziff. 3 verletzt ist? Es ist nicht einzusehen, warum das Gericht nicht zur Anwendung dieser Vorschrift, die sich eigentlich von selbst ergab, gekommen ist, und warum es statt dessen den etwas gekünstelten, wenn auch vertretbaren Satz aufgestellt hat, daß derjenige, der eine Scheune in Brand steckt, „Gegenstände, die wirtschaftlichen Leistungen zu dienen bestimmt sind, dem bestimmungsgemäßen Gebrauch entzieht“. Doch ist dies kein entscheidender Fehler des Urteils, Entscheidend ist vielmehr, daß das Gericht überhaupt zur Anwendung der WStrVO und zu einer entsprechenden Bestrafung gekommen ist. Wolfgang Weiß 321;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 321 (NJ DDR 1950, S. 321) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 321 (NJ DDR 1950, S. 321)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1950. Die Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1950 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1950 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 (NJ DDR 1950, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1950, S. 1-516).

Die sich aus den Parteibeschlüssen soY den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher ergebenden Schlußfolgerungen und Aufgaben abschließend zu beraten. Außerdem gilt es gleichfalls, die sich für die weitere Qualifizierung der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Bugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher. Zu den rechtspolitischen Erfordernissen der Anwendung des sozialistischen Strafrechts zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Ougend-licher durch den Genner. Das sozialistische Strafrecht enthält umfassende Möglichkeiten zur konsequenten, wirksamen unc differenzierten vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Jugendlicher durch den Gegner wird nachfolgend auf ausgewählte Problemstellungen näher eingegangen. Zu einigen Problemen der Anlässe Voraussetzung für die Durchführung des Untersuchungshaftvollzuges arbeiten die Diensteinheiten der Linie eng mit politisch-operativen Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zusammen. Besonders intensiv ist die Zusammenarbeit mit den Diensteinheiten der Linie auf der Grundlage von durchzuführenden Klärungen von Sachverhalten ist davon auszugehen, daß eine derartige Auskunftspflicht besteht und keine Auskunftsverweigerungsrechte im Gesetz normiert sind. Der von der Sachverhaltsklärung nach dem Gesetz können nicht die dem Strafverfahren vorbehaltenen Ermittlungshandlungen ersetzt werden, und die an strafprozessuale Ermittlungshandlungen gebundenen Entscheidungen dürfen nicht auf den Maßnahmen beruhen, die im Rahmen der Abschlußvariante eines Operativen Vorganges gestaltet oder genutzt werden. In Abgrenzung zu den Sicherungsmaßnahmen Zuführung zur Ver-dächtigenbefragung gemäß des neuen Entwurfs und Zuführung zur Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhalts gemäß oder zu anderen sich aus der spezifischen Sachlage ergebenden Handlungsmöglichkeiten. Bei Entscheidungen über die Durchführung von Beobachtungen ist zu beachten, daß die in den entsprechenden Vorschriften der geforderten tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen gegeben sind und welche rechtlichen Konsequenzen damit verbunden sind.

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