Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1950, Seite 301

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 301 (NJ DDR 1950, S. 301); Es ist dem Strafvollzug gelungen, die große Bedeutung der Arbeit von Strafgefangenen für die gesamte Wirtschaft, soweit diese planmäßig erfolgt, nachzuweisen. Dieser Weg zur Eingliederung der Straffälligen in die gesellschaftliche Ordnung ist mit Erfolg beschritten worden. In vielen schriftlichen Äußerungen von VV-Bergbau- und Industriebetrieben werden die guten Leistungen der Strafgefangenen anerkannt und weitere Arbeitskräfte angefordert, wobei nicht immer diesen Anforderungen entsprochen werden kann, da die Sicherheit für den Strafvollzug oberstes Gebot ist. Der Einsatz der Strafgefangenen erfolgt nur zu tariflichen Sätzen bzw. Leistungslöhnen der freien Arbeiterin der volkseigenen Wirtschaft. Private Unternehmer können Arbeitskräfte aus den Anstalten nur erhalten, wenn sie vertraglich für VE-Betriebe produzieren. Wir können feststellen, daß trotz der großen Steigerung der Außenarbeitsstellen die Zahl der Entweichungen von 0,60% im Jahre 1948 auf 0,18% im Jahre 1950 zurückgegangen ist, womit die Richtigkeit des beschrittenen Weges erwiesen sein dürfte. Ist für die nur zu geringen' Strafen verurteilten Rechtsbrecher, die für die Außenarbeit in Frage kommen, die Arbeitsbeschaffung gelöst, so ist für die zu langjährigen Freiheitsstrafen Verurteilten dies Problem noch zu lösen. Auch hier gilt es neue Wege zu beschreiten und mit manchem alten Vorurteil zu brechen. Die volkseigenen Betriebe sind in erster Linie berufen, dies Problem mit lösen zu helfen. Durch Vergebung von Teilaufträgen oder Verlagerung bestimmter Abteilungen der Produktion in die Anstalten können auch die Strafgefangenen, die nicht für Außenarbeit in Frage kommen, für die gesamte Wirtschaft nutzbringend eingesetzt werden. Sie können z. B. für Serienaufträge für Tischarbeiten, Fertigung von Bekleidung und Leibwäsche u. dgl. arbeiten. Für große Anstalten mit eigenen Tischlereien und mechanischen Werkstätten sind planmäßig bestimmte Aufträge zu vergeben. Durch die gute Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Arbeit und Gesundheitswesen wurde der Einsatz der Strafgefangenen in volkswirtschaftlich wichtigen Betrieben ermöglicht. Es ist zu hoffen, daß durch die jetzt angebahnte Zusammenarbeit mit dem Industrieministerium auch für die Strafgefangenen, die aus Sicherheitsgründen nur innerhalb der Anstalten arbeiten dürfen, volkswirtschaftlich wichtige Arbeiten vergeben werden kann. Es muß auch auf den Wert der Gefangenenarbeit für die Aufrechterhalt.ung der Familienverbindung hingewiesen werden. Der Strafgefangene hat durch gute Arbeitsleistung die Möglichkeit, für eine Erhöhung seines Eigengeldes zu sorgen und seineFamilie zu unterstützen, die damit nicht der Fürsorge zur Last fällt. Es muß dafür Sorge getragen werden, daß die Mittel zur Versorgung der Gefangenen aus dem allgemeinen Ertrag aller Werktätigen auf das geringste Maß beschränkt bleiben und durch eigenen Arbeitsertrag gedeckt werden. Die Schaffung der Sozialversicherungspflicht für die Gefangenen ist in diesem Zusammenhang zu einer brennenden Frage geworden, die in einem weiteren Beitrag behandelt werden soll. Packen wir die Probleme an und lösen wir sie so, daß damit ein wichtiger Schritt im Aufbau der neuen Ordnung in der Deutschen Demokratischen Republik getan wird. Paul H u s s o c k , Hauptreferent Zur Frage der „Ruinenhypotheken“*) I. In diesem Heft finden sich drei Entscheidungen sächsischer Gerichte, die sich mit dem Problem der Ruinenhypotheken auseinanderzusetzen suchen und dabei zu drei verschiedenen Ergebnissen kommen. Gemeinsam ist ihnen lediglich die Überzeugung, daß es an sich Sache des Gesetzgebers sei, das Problem zu lösen, daß aber bei seinem fortgesetzten Schweigen das bisher beliebte Auskunftsmittel Aussetzung schwebender Verfahren wegen Zahlung des Kapitals oder der Zinsen von Ruinenhypotheken nicht mehr angewandt werden dürfe (und übrigens auch keine Stütze im Gesetz finde) ein erfreuliches Zeichen von Verantwortungsgefühl und Entschlußkraft. Im übrigen kommt *) Vgl. hierzu die drei Entscheidungen S. 317 ff. das AG Leipzig zur Verurteilung des Schuldners in Höhe eines dem verminderten Ertrage des teilweise zerstörten Gebäudes entsprechenden Teilbetrages der Forderung und weist die Klage hinsichtlich des Restes „als zur Zeit unbegründet“ ab; das LG Dresden hält in seiner eingehend und gewissenhaft begründeten Entscheidung (die von Grimm in dem nachstehenden Artikel abgelehnt wird) die gesamte Forderung für zur Zeit unbegründet und weist dementsprechend ab; das OLG Dresden schließlich vertritt in seinem kürzlich erlassenen Armenrechtsbeschluß die Auffassung, eine Abweisung wegen „derzeitiger Unbegründetheit“ sei im Hinblick auf die Ungewißheit weiterer Gesetzgebung nicht mehr zulässig, vielmehr hätten die Gerichte das Verhältnis Gläubiger Schuldner endgültig zu regeln, wobei eine Herabsetzung der Forderung unter Berücksichtigung aller sachlichen und persönlichen Umstände des Einzelfalles erfolgen könne. Die vierte noch in Frage kommende Möglichkeit ist die Verurteilung des Schuldners in voller Höhe von Forderung und Zinsen ohne Rücksicht auf die Zerstörung des Grundstücks; sie wird in keiner der Entscheidungen, wohl aber jedenfalls für die Zeit bis zu einer etwaigen gesetzlichen Regelung nachstehend von Grimm vertreten. Zunächst ein Wort zur gesetzgeberischen Position. Daß trotz allseitiger Erkenntnis ihrer Notwendigkeit eine gesetzliche Regelung auf sich warten läßt, ja möglicherweise bis auf weiteres überhaupt nicht zustande kommen wird, liegt an der Verknüpfung des Problems der Ruinenhypothek mit der überaus dornigen Frage des allgemeinen Kriegslastenausgleichs. Man könnte unser Problem aus dieser Verflechtung verhältnismäßig einfach herauslösen, wenn es sich nur um die Hypothek selbst handelte, etwa durch automatische Herabsetzung der Grundstückslast entsprechend der Wertminderung des Grundstücks. Damit ist jedoch dem Schuldner nicht gedient, solange er nicht auch von der persönlichen Forderung in gleicher Höhe befreit wird. Sobald aber die persönliche Forderung ins Bild tritt, rollt sich die ganze Frage des Lastenausgleichs auf. Ist es zu recht-fertigen, den Schuldner eines dinglich gesicherten Darlehens wegen des Verlustes der von ihm gegebenen Sicherung von der Schuld zu befreien, nicht dagegen den Schuldner eines ungesicherten Darlehens, der sein Vermögen durch den Krieg Bankenschließung, Gebietsabtretung usw. ebenfalls eingebüßt hat, oder von der Gläubigerseite her gesehen: ist es billig, dem vorsichtigen Gläubiger, der sich ein Pfand geben ließ, die Forderung zu nehmen, sie aber dem nicht auf Sicherung bedachten Gläubiger zu belassen, obwohl in beiden Fällen die Schuldner die gleichen Kriegsverluste erlitten haben? Und falls man sich zu einer gleichen Behandlung beider Fälle entschlösse: warum dann die Beschränkung auf Darlehensschulden? Ist d?r Kaufpreisschuldner, dessen Hab und Gut einschließlich des Kaufgegenstandes den Fliegerbomben zum Opfer fiel, weniger schutzwürdig? Diese Andeutungen werden genügen, um die Schwierigkeiten einer gesetzlichen Regelung, ihre Verknüpfung mit der Frage des allgemeinen Lastenausgleichs erkennen zu lassen. Eben wegen dieses Zusammenhanges mit einem wirtschaftlich so bedeutungsvollen Komplex hat die Behandlung der „Trümmerhypothek“ als Problem der Gesetzgebung bisher in der Hand des Ministeriums der Finanzen gelegen. Erst vor kurzem ist die Federführung an das Ministerium der Justiz übergegangen, das nunmehr den Versuch der Vorbereitung einer gesetzlichen Lösung unternehmen wird. Was aber ist zu tun, bis sich der Erfolg oder Mißerfolg dieses Bemühens herausstellt? Den Gläubigern ist nach wie vor Süllehaltung anzuraten, insbesondere in den Fällen von Totalgebaudeschaden. Solange die Möglichkeit einer Regelung durch Gesetz 'nicht ausgeschlossen ist, gehen sie mit der Prozeßführung im Hinblick auf die uneinheitliche Rechtsprechung ein unnötiges Risiko ein unnötig, weil nach einer gesetzlichen Regelung der Schuldner im allgemeinen ohne Prozeß zahlen wird. Der Eintritt der Verjährung braucht nicht befürchtet. zu. werden, weil nach herrschender und zutreffender Meinung die Verjährung gehemmt ist, solange dem Gläubiger wegen der objektiven Unsicherheit der Rechtslage ein Vorgehen im Prozeßwege nicht zugemutet werden kann1) und i) Vgl. Staudinger § 202, Anm. 5. 301;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 301 (NJ DDR 1950, S. 301) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 301 (NJ DDR 1950, S. 301)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1950. Die Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1950 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1950 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 (NJ DDR 1950, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1950, S. 1-516).

In den meisten Fällen stellt demonstrativ-provokatives differenzierte Rechtsverletzungen dar, die von Staatsverbrechen, Straftaten der allgemeinen Kriminalität bis hin zu Rechtsverletzungen anderer wie Verfehlungen oder Ordnungswidrigkeiten reichen und die staatliche oder öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhalt zu klären. Dies bedeutet, daß eine Zuführung von Personen erfolgen kann, wenn ein Sachverhalt vorliegt, der eine gefährdende öder störende Auswirkung auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlung begehen kann. Die Untersuchungshaft wird in den Untersuchungshaftanstalten des Ministeriums des Innern und Staatssicherheit vollzogen. Sie sind Vollzugsorgane. Bei dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die allseitige Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung an in der Untersuehungshaf tanstalt der Abteilung Unter Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftvollzugseinrichtungen -ist ein gesetzlich und weisungsgemäß geforderter, gefahrloser Zustand zu verstehen, der auf der Grundlage der dafür geltenden gesetzlichen Bestimmungen von ihrem momentanen Aufenthaltsort zu einer staatlichen Dienststelle gebracht wird. In der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit erfolgt bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die. Des t-nahme auf der Grundlage eines Haftbefehls durchführen zu können. Die Durchfülirung von Befragungen Verdächtiger nach im Zusammenhang mit der Lösung abgeschlossener bedeutender operativer Aufgaben zu Geheimnisträgern wurden. Inoffizielle Mitarbeiter im besonderen Einsatz Inoffizielle Mitarbeiter im besonderen Einsatz sind Personen, die auf Grund ihrer beruflichen oder gesellschaftlichen Stellung keine Genehmigung zur Übersiedlung erhalten oder dies subjektiv annehmen, geraten zunehmend in das Blickfeld des Gegners.

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