Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1950, Seite 29

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 29 (NJ DDR 1950, S. 29); Schrift des § 340 StPO ein, wonach in den Fällen, in denen die Revision statt der Berufung eingelegt wird (§ 335), die Revision wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren nur auf Verletzung der Vorschrift des § 358 gestützt werden kann. § 335 StPO, wonach das Urteil, gegen das die Berufung zulässig ist, statt mit der Berufung mit der Revision ange-fochten werden kann, ist zwar durch die in der NotVO vom 14. Juni 1932 hinsichtlich der Anfechtung von Urteilen getroffenen Regelung ersetzt worden. Damit hat aber § 340 StPO nicht seine Bedeutung verloren. Wenn im Fall des § 335 StPO wie auch im Fall der NotVO vom 14. Juni 1932 unter Abstandnahme von der Möglichkeit der Berufungseinlegung Einlegung des Rechtsmittels der Revision stattflndet, so geschieht dies nach der Auffassung des Gesetzgebers nicht, um gegen die Feststellung des Sachverhalts sich richtende Angriffe Vorbringen zu können, sondern hat vielmehr gerade die Auffassung zur Grundlage, daß gegen die Feststellung des Sachverhalts keine Bedenken zu erheben seien, dessen Nachprüfung unterbleiben könne, wohl aber aus Zweckmäßigkeitsgründen durch das Rechtsmittel der Revision eine Nachprüfung der materiellen Rechtslage herbeizuführen sei. Wird die Feststellung des Sachverhalts durch Erhebung verfahrensrechtlicher Rügen beanstandet, so ist hierfür die Berufung das in Frage kommende Rechtsmittel. Verfahrensrechtlicher Natur sind aber die Rügen des Angeklagten, das angefochtene Urteil habe durch in den Urteilsgründen erfolgte Bezugnahme auf den Akteninhalt § 261 StPO verletzt, ferner der des Vergehens gegen § 2 VRStVO beschuldigte Angeklagte sei ohne den durch § 265 StPO vorgeschriebenen Hinweis auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes auf Grund von § 1 VRStVO verurteilt worden, das Urteil habe bei der Feststellung der Schuldform zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit nicht streng geschieden, vielmehr beide Schuldformen alternativ miteinander verbunden. Die Feststellung eines Verstoßes des Angeklagten gegen Befehl Nr. 111 vom 23. Juni 1948 unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Das Amtsgericht stellt hierzu fest: Der Angeklagte habe für die Schuhwaren im Ostsektor Westgeld gefordert und auch angenommen. Selbst wenn man dem Angeklagten zugute halten wolle, daß er das Westgeld an seine Lieferanten im Westsektor habe weiterleiten wollen, so bleibt doch die Tatsache bestehen, daß er im Ostsektor die ungesetzliche Westmark als Zahlungsmittel anerkannt und durch das Fordern von Westgeld ihren Umlauf als Zahlungsmittel verursacht habe. Wie bei Verkäufen unvermeidlich habe der Angeklagte auch Westmark als Wechselgeld herausgegeben. Wenngleich allein der Besitz von Westmark im Ostsektor nicht unter Strafe gestellt sei, so müsse doch in der Tatsache des Forderns und Annehmens von Westmark als Zahlungsmittel neben der Ostmark daneben überdies auch das Herausgeben von Westgeld auf den Kaufpreis als ein verbotenes Inumlaufsetzen der Westmark angesehen werden. Die Revision rügt die Anwendung des Befehls Nr. 111 mit folgender Begründung: Es sei der Sinn dieses Befehls zu vermeiden, daß in der Ostzone bzw. im Ostsektor Westgeld zirkuliere. Werde aber, wie hier, Westgeld eingenommen, um es in der Westzone bzw. im Westsektor auszugeben, so würden die Währungen nicht durcheinandergebracht und es werde nicht innerhalb des Ostsektors oder der Ostzone in Umlauf gesetzt. Die Auffassung der Revision zeugt von völliger Verkennung der Bedeutung des Befehls Nr. 111. Dieser Befehl bringt unmißverständlich zum Ausdrude, daß jede andere als die gesetzlich zulässige Währung nicht in Umlauf gesetzt werden darf. Es liegt aber ein Inumlaufsetzen vor, wenn eine ungesetzliche Währung als Zahlungsmittel gefordert und angenommen wird, denn darin liegt der Versuch ihrer Ersetzung durch eine andere Währung. Mit Recht wird hierin vom Gesetzgeber ein schwerwiegender Sabotageakt gesehen, denn in dem Fordern und Annehmen einer gesetzlich verbotenen Währung liegt weiterhin auch die Gefahr, daß sie mindestens teilweise im Ostsektor auch weiter in Umlauf gebracht wird. Wert und Maß der Strafe ist zwar in Art. 14 Abs. 2 des Befehls Nr. 111, welcher das Inumlauf setzen un- gesetzlicher Währung unter Strafe stellt, nicht näher angegeben. Dies ist aber im Wege authentischer Interpretation durch den Befehl Nr. 17 vom 18. Februar 1949 (Verordnungsblatt Teil I S. 69) nachgeholt worden. Danach ist bei der Bestrafung von Sabotage- und Diversionsakten in Berlin der Befehl der SMAD Nr. 160 vom 3. Dezember 1945 anzuwenden. Im übrigen ist nach der Anordnung der Alliierten Kommandantur Berlin vom 28. Februar 1946 BK/0(46) 108, wenn deutsche Gerichte über Verstöße gegen alliierte Gesetze zu entscheiden haben, auf Geldstrafe bis zu 10 000 RM oder Gefängnis bis zu einem Jahr zu erkennen. Der Verstoß des Angeklagten gegen die Preisstraf-re chtsverordnung vom 26. Oktober 1944 und die Verordnung gegen Preistreiberei vom 28. September 1945 Verordnungsblatt S. 122 ist in dem angefochtenen Urteil rechtsirrtumsfrei damit begründet, daß der Angeklagte die vorgeschriebenen Höchstpreise überschritten habe. In dieser Hinsicht sind von der Revision auch keine Angriffe erhoben worden. Eine weitere selbständige Straftat des Angeklagten besteht in dem entgeltlichen Erwerb von zwei Punktkarten. Im Hinblick darauf, daß der Angeklagte durch den Erwerb dieser Punktkarten sich gegen Schädigungen, die ihm aus dem etwaigen Verlust von Punktabschnitten erwachsen konnten, schützen und damit zur Erhaltung seiner Existenz beitragen wollte, besteht kein Bedenken gegen die Annahme des angefochtenen Urteils, daß der Angeklagte hierbei in Ausübung emes Gewerbes gehandelt und somit gegen § 1 Abs. 1 Nr. 1 VRStVO verstoßen hat. §§ 40, 132 StGB. Sind beide Tatbestände des § 132 StGB erfüllt, so braucht das Urteil nicht anzugeben, ob es seiner Verurteilung den einen oder den anderen Tatbestand zugrunde legt. Wann ist ein Gegenstand zur Begründung einer strafbaren Handlung gebraucht worden? KG Berlin, Urt. vom 14. Juli 1948 1 Ss 174/48. Der Angeklagte betreibt ein Fuhrgeschäft. Er und fünf andere hatten verabredet, bei einer Altwarenhändlerin als Kriminalbeamte aufzutreten und eine Wohnungsdurchsuchung vorzunehmen. Sie fuhren auf einem dem Angeklagten gehörigen Tempowagen zu der Wohnung der Händlerin. Während der Angeklagte und ein bei ihm tätiger Fahrer bei dem Wagen zurückblieben, gingen die anderen in die Wohnung hinein. Einer von ihnen trug Wehrmachtsuniform und hatte sich einen Tschako aufgesetzt, den er von seiner früheren Tätigkeit bei der Schutzpolizei her im Besitz hatte. Als die Händlerin die Wohnung öffnete, erklärten die Erschienen, sie hätten namens der Kriminalpolizei eine Durchsuchung bei ihr vorzunehmen. Die Händlerin führte sie zunächst in die Küche und öffnete dort einige Behältnisse. Im weiteren Verlauf fehlten sich die Täter gehindert, die Durchsuchung zu Ende zu führen, verließen eilig die Wohnung und fuhren auf dem von dem Angeklagten W. gelenkten Wägen davon. Das Amtsgericht hat auf Grund dieses Sachverhalts den Angeklagten W. wegen Beihilfe zur Amtsanmaßung, drei andere Beteiligte wegen Amtsanmaßung zu Gefängnisstrafen verurteilt, die Angeklagten dagegen von der Anklage des Diebstahlversuchs freigespfochen. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hat die Strafkammer den Angeklagten W. und drei andere Angeklagte wegen gemeinschaftlicher Amtsanmaßung verurteilt, und zwar W. zu 10 Monaten Gefängnis, die Berufung der Staatsanwaltschaft dagegen insoweit verworfen, als diese Verurteilung wegen versuchten Diebstahls beantragt hatte. Ferner ist die Einziehung des zu der Tat benutzten Tempowagens des Angeklagten W. ausgesprochen worden. Die Revision des Angeklagten W. gegen dieses Urteil hatte keinen Erfolg. Das Urteil führt allerdings nicht aus, ob es den ersten oder den zweiten Tatbestand des § 132 StGB der Verurteilung zugrunde legt. Dieser von der Revision gerügte Mangel ist aber nicht wesentlich, da nach den tatsächlichen Feststellungen beide Tatbestände des § 132 erfüllt sind. Indem die Angeklagten, die die Wohnung beitraten, erklärten, daß sie namens der Kriminalpolizei 89;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 29 (NJ DDR 1950, S. 29) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 29 (NJ DDR 1950, S. 29)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1950. Die Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1950 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1950 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 (NJ DDR 1950, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1950, S. 1-516).

Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft -Untersuchungshaftvollzugsordnung - Teilausgabe der Ordnung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über Maßnahmen zum schnellen Auffinden vermißter Personen und zur zweifelsfreien Aufklärung von Todesfällen unter verdächtigen Umständen vom Ouli Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Kontrolle der Personenbewegung Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der die erforderliche Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen operativen Diensteinheit erfolgt. Die Ergebnisse der Personenkontrolle gemäß Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei zur. In Übereinstimraung mit dem Minister für Staatssicherheit und dem GeneralStaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik, in Abweichung von der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - des Generalstaatsanwaltes der des Ministers für Staatssicherheit und des Minister des Innern leisten die Mitarbeiter derAbteilungen einen wesentlichen Beitrag zur Lösung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der dienstlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lagebedingungen ständig eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienstobjekten zu gewährleisten. Die Untersuchungshaftanstalt ist eine Dienststelle der Bezirksverwaltung für Staatssicherheit. Sie wird durch den Leiter der Abteilung mit Nachdruck die Notwendigkeit der stärkeren Vorbeugung und Verbinderung feindjj die Ordnung und Sicherheit xcunegativer Angriffe und anderer iu-, ouxu.

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