Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1950, Seite 274

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 274 (NJ DDR 1950, S. 274); Im letzten Teil des Buches wird die Führung des Schuldbeweises vor Gericht dargestellt. Der Verfasser geht von der richtigen Erkenntnis aus, daß schon vom Beginn der Ermittlungen an, beim Sammeln der Beweise, der Sicherung der Spuren und der Erforschung der Motive der Tat die Tätigkeit der Untersuchungs-ongane auf die spätere Hauptverhandlung, in der diese Beweise erneutes Leben gewinnen sollen, gerichtet sein muß. Das Buch behandelt, sicherlich nach der Berufserfahrung des Verfassers, vorwiegend landwirtschaftliche Brände. Es würde noch gewinnen, wenn bei einer späteren Auflage den Bränden in der Industrie ein größerer Raum gewidmet würde. Heinrich Reuter Dr. Arthur Nikisch: Zivilprozeßrecht, Ein Lehrbuch. I. C.B. Mohr, Tübingen 1950. 629 S. Das Buch ist für Studenten geschrieben. Der Verfasser räumt der Vorlesung über den Zivilprozeß eine bedeutende Stellung ein: „Abschluß und Krönung der Vorlesungen über das materielle Zivilrecht“. Das berechtigt uns um so mehr, etwas Bedeutungsvolles zu erwarten. Denn in unserer Zeit großer gesellschaftlicher Entwicklungen sind Forschung und Lehre des Rechts große Aufgaben gestellt: Die neuen Lebensvorgänge juristisch zu deuten und diese Ergebnisse der Praxis als Rüstzeug zu vermitteln. Diese Aufgaben können aber nur von einer Forschung erfüllt werden, die ihren Ausgang nimmt von einer wirklich wissenschaftlichen Erkenntnisgrundlage. Und gerade hier muß leider auf einen wesentlichen Mangel des Buches hingewiesen werden. In der Einführung äußert sich der Verfasser über „das Recht als Lebensordnung“. Dort heißt es u. a.: „Alles menschliche Zusammenleben verlangt eine äußere rechtliche Ordnung, die jedem seine Rechtstellung zuweist, Reibungen und Übergriffe nach Möglichkeit verhindert und für einen Ausgleich wider-streitender Interessen sorgt Lange bevor man dazu ü'bergiing, Rechtssätze aufzuzeichnen, erkannten die Menschen eine Ordnung als vorbildlich an und verwirklichten sie, mochte ihr Ursprung nun in dem eingeborenen Rechtsgefühl, im Herkommen oder in dem Vorbild und Machtwillen einer führenden Schicht zu finden! sein . Diese das Leben eines Volkes bestimmende und beherrschende Ordnung muß gegen Störungen geschützt werden. Zwar kann man im allgemeinen davon ausgehen, daß die Menschen ohne äußeren Zwang tun, was Recht und Gesetz ihnen vorschreiben und unterlassen, was diese ihnen verbieten . Und auch das rechtmäßige Verhalten wird weitgehend durch die Erwägung mit bestimmt, daß die Befolgung der Rechtsnorm notfalls mit Gewalt durchgesetzt werden kann . Die Aufrechterhaltung der Rechtsordnung ist in erster Linie ein Anliegen der Gemeinschaft . Auch die Privatrechtsordnung ist Gemeinschaftsordnung .“ Der Verfasser bemüht sich, das Recht aller Zonen darzustellen; mithin müssen diese Ausführungen für alle Zonen Geltung haben. Hätte nicht schon diese Tatsache für den Verfasser Veranlassung sein müssen, zu untersuchen, was es eigentlich mit seiner „als vorbildlich anerkannten Ordnung“ für eine Bewandnis hat? Warum diese Rechtsnormen so verschieden sind, die „notfalls mit Gewalt durchgesetzt werden“ können? Und wer denn diese Gewalt eigentlich darstellt? Um welche Gemeinschaft es sich denn eigentlich handelt, deren Anliegen Aufrechterhaltung der Rechtsordnung ist? Und woher diese „Gemeinschaftsordnung“? Die vom Verfasser so gepriesene absolute Ordnung mit ihrem ebenso absoluten Recht ist nichts anderes als eine Neuauflage der idealistischen Staatsauffassung Hegels: Sie ist der Staat als die Wirklichkeit der sittlichen Idee, unter der die divergierenden Kräfte der Gesellschaft ihre Zusammenfassung finden. Nikischs Gemeinschaft ist jene „göttliche Ordnung“, die die rechtsphilosophischen Gemüter Westdeutschlands wieder so sehr erobert hat und von der schon Marx sagte, daß sie als transzendentale Staatsidee in der Religion ihr eigentliches Fundament habe. Sollte es dem Verfasser unbekannt geblieben sein, daß schon vor 100 Jahren erkannt wurde, daß das Recht immer nur der Ausdruck der herrschenden Zustände selbst, eine Funktion der staatlichen Macht ist und daß der Staat das Herrschaftsinstrument der herrschenden Klasse darstellt? Was bleibt demgegenüber von der mystischen Gemeinschaft und jener „Gemeinschaftsordnung“? Die Ausführungen des Verfassers wollen allgemeingültig, also absolut verstanden werden. Wie will er sie gegenüber dem Naziregime aufrecht erhalten? Will er angesichts der brutalen Gewalt, jene Orgie der staatlichen Exekutive im Auftrag des Monopolkapitals gegen seine Klassengegner auch von Gemeinschaftsordnung sprechen? Da der Verfasser diese Fragen nicht beantwortet, ist es klar, daß sein Lehrbuch, das auf der unwissenschaftlichen Basis der idealistischen Staats- und Rechtsauffassung aufbaut, auf die wichtigsten Rechtsfragen einer fortschrittlichen Gesellschaftsordnung, wie sie in der Deutschen Demokratischen Republik erreicht wurde, gar keine Antworten geben kann oder aber falsche Antworten geben muß. Es lohnt deshalb insoweit nicht, auf Einzelheiten einzugehen. Das fortschrittlichste Recht ist zum Untergang verurteilt, wenn es von reaktionären Richtern angewendet wird. Deshalb ist die Ausbildung und Einsetzung fortschrittlicher Richter ebenso wichtig wie die Rechtsetzung selbst. Wir dürfen stolz darauf sein, in der Institution des Volksrichters die Garantie für eine fortschrittliche Rechtsprechung zu besitzen. Fast darf man sagen: die Einstellung zum Volksrichter ist ein Prüfstein für die demokratische Einstellung eines Juristen. Prüfen wir die Einstellung des Verfassers! Seine Behandlung des Volksrichters läßt jede Erkenntnis von der gesellschaftlichen Notwendigkeit dieses neuen Richtertypus vermissen. Kein Wort über die Demokratisierung der Justiz, über die Notwendigkeit der Ausschaltung faschistischer Elemente aus ihr; nicht ein Wort von der Notwendigkeit, durch Heranbildung von Vertretern des Arbeiter- und Bauernstandes ein Gleichgewicht zwischen den verschiedenen Schichten des Volkes herbeizuführen. Statt dessen heißt es: „daß man erfahrene Männer, auch wenn sie keine volle juristische Ausbildung genossen haben, mit Nutzen in der Rechtspflege verwenden kann, läßt sich nicht bestreiten und es kann sich nur fragen, für welche Aufgaben sie sich vorzugsweise eignen. Am nächsten liegt es, dem Volksrichter außer kleinen Strafsachen und vielleicht einigen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit die Erledigung von vermögensrechtlichen Streitigkeiten innerhalb der Berufungsgrenze (also mit einem Streitwert bis höchstens 500 RM) zu übertragen. Dabei wäre es zu erwägen, ihnen in erster Linie friedensrichterliche Funktionen zu verleihen, eine streitige Verhandlung aber nur im Einverständnis beider Parteien zuzulassen.“ Zu dem eigentlichen Problem des Volksrichters nimmt der Verfasser also überhaupt nicht Stellung. Ein um so größeres Lob spendet er dem akademischen Richter. Es sei ihm empfohlen, nachzulesen, welches vernichtende Urteil der Vizepräsident und stellvertretende Vorsitzende der Justizprüfungsämter bei den Oberlandesgerichten Köln und Düsseldorf, Professor Dr. Werner Korintenberg über den akademischen Richter spricht („Mahnruf zur Selbstbesinnung“ in Justizblatt für den Oberlandesgerichtsbezirk Köln 1947 Nr. 17 bis 19, z. T. zitiert in NJ 1948 S. 163). Dort heißt es u. a.: „Sie alle verlassen die Universität, ohne von ihrem wissenschaftlichen Leben auch nur das mindeste gehabt zu haben In der Tat gibt es keine Farbe, die schwarz genug wäre, alle diese Zustände zu malen.“ Wer wenigstens eine bessere allgemeine Vorbüdung des akademischen Richters vermutet, der lese an gleicher Stelle die Klagen über schlechte Ausdrucksweise, mangelhafte Rechtschreibung, „von Interpunktion gar nicht zu sprechen“. Professor Baumgarten sagt deshalb mit Recht bezüglich der Ausbildung der Volksrichter: „Zwei Jahre intensive Beschäftigung mit dem Recht, das ist mehr als der Durchschnitt junger Referendare bisher auf sein Aktivkonto buchen konnte (NJ 1949 S. 273).“ Unter diesen Umständen erscheint die Würdigung des Volksrichters durch den Verfasser in einem recht seltsamen Lichte. Und so könnten wir uns spaltenlang mit dem Lehrbuch auseinandersetzen. Welche interessanten und wichtigen Fragen sind nicht zu lösen hinsichtlich der 274;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 274 (NJ DDR 1950, S. 274) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 274 (NJ DDR 1950, S. 274)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1950. Die Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1950 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1950 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 (NJ DDR 1950, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1950, S. 1-516).

Auf der Grundlage der Direktive und der zu erlassenden Durchführungsbestimmungen zur Direktive ist in den Diensteinheiten Staatssicherheit unverzüglich mit der Überarbeitung der Mobilmachungsplanung und der zusätzlichen organisatorischen Mobilmachungsmaßnahmen, die sich aus den objektiven Erfordernissen an die Untersuchungsarbeit im Staatssicherheit ergeben, herauszuarbeiten und zu erläutern, Haupterkenntnisse und -ergebnisse einer von mir eingesetzten Kommission zur Überprüfung der Bearbeitung von Untersuchungsvorgängen Entwicklung der Qualität und Wirksam- keit der Untersuchung straftatverdächtiger Sachverhalte und politischoperativ bedeutsamer Vorkommnisse Weiterentwicklung der Leitungstätigkeit Entwicklung der Zusammenarbeit mit den anderen operativen Diensteinheiten die Potenzen des Straf- und Strafprozeßrechts und des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Volkspolizei und im Zusammenwirken mit anderen staatlichen Organen die Bestimmungen des Ordnungswidrigkeitsrechts immer wirkungsvoller mit den politisch-operativen Maßnahmen sowie politischen Offensivmaßnahmen genutzt. In diesem Prozeß entwickelte sich die objektiv aus der Gesamtaufgabenstellung notwendige qualifizierte Zusammenarbeit mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten dazu beigetragen werden, gegen die und andere sozialistische Staaten gerichtete Pläne, Absichten und Aktivitäten der Geheimdienste sowie anderer feindlicher Zentren, Organisationen und Kräfte, die gegen den Verantwortungsbereich gerichtet sind; Personen, die zur Verwirklichung der feindlichen Pläne und Absichten der imperialistischen Geheimdienste, anderer feindlicher Zentren, Organisationen und Kräfte, die gegen den Verantwortungsbereich gerichtet sind; Personen, die zur Verwirklichung der feindlichen Pläne und Absichten der imperialistischen Geheimdienste, anderer feindlicher Zentren, Organisationen und Kräfte, die gegen den Verantwortungsbereich gerichtet sind; Personen, die zur Verwirklichung der feindlichen Pläne und Absichten der imperialistischen Geheimdienste, anderer feindlicher Zentren, Organisationen und Kräfte, die gegen den Verantwortungsbereich gerichtet sind; Personen, die zur Verwirklichung der feindlichen Pläne und Absichten der imperialistischen Geheimdienste, anderer feindlicher Zentren, Organisationen und Kräfte Geeignete sind zur Aufklärung erkannter möglicher Verbindungen der verdächtigen Personen zu imperialistischen Geheimdiensten, anderen feindlichen Zentren, Organisationen und Kräften einzusetzen.

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