Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1950, Seite 270

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 270 (NJ DDR 1950, S. 270); Anweisung erteilt hatte, mehrere Kassenzettel auszuschreiben, damit die Dienstanweisung, nur sechs Paar Strümpfe an einen Käufer zu verkaufen, formell eingehalten wird. Hieraus ist ersichtlich, daß er sich der Tatsache, daß an einen Käufer nicht mehr als sechs Paar Strümpfe verkauft werden dürfen, durchaus bewußt war. Hierdurch hat der Angeklagte V. es ermöglicht, daß der Angeklagte M. in die Lage versetzt wurde, die oben wiedergegebenen großen Quanten an Damenstrümpfen zu erwerben und das Spekulationsverbrechen auszuführen. Der Senat hat daher zu prüfen, ob in der Handlungsweise des Angeklagten V. eine Beihilfe zu einem Spekulationsverbrechen im Sinne des § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Bestrafung von Spekulationsverbrechen vom 22. Juni 1946 zu erblicken ist. Der objektive Tatbestand einer solchen Beihilfehandlung dürfte gegeben sein, da ohne die Handlungsweise des Angeklagten V. der Angeklagte M. nicht in den Besitz der Strümpfe gelangt sein dürfte. Ob auch der subjektive Tatbestand einer solchen Beihilfeleistung gegeben ist, kann zweifelhaft sein. Der subjektive Tatbestand setzt voraus, daß der Angeklagte V. das Spekulationsverbrechen des Angeklagten M. zumindest mit bedingtem Vorsatz gebilligt hätte. Dies ist durchaus möglich, wenn auch der eigentliche Vorsatz des Angeklagten V. darauf gerichtet gewesen sein dürfte, den Umsatz seiner HO-Verkaufsstelle zu steigern. Dieser Gedanke kann bei ihm so vorherrschend gewesen sein, daß ihm der Umstand, daß er zu einem Spekulationsverbrechen Beihilfe leistete, gar nicht in das Bewußtsein gelangt ist. In diesem Fall könnte der Angeklagte V. nicht wegen Beihilfe zu einem Spekulationsverbrechen bestraft werden. Trotzdem hätte er sich strafbar gemacht, und zwar nach § 1 Abs. 1 Ziff. 2 bzw. Ziff. 3 der Wirtschaftsstrafverordnung. Wie bereits dargelegt, darf an einen einzelnen Käufer nur eine geringe Anzahl von Strümpfen gleichzeitig abgegeben werden. Wenn daher eine größere Anzahl von Strümpfen mit einem Male abgegeben wird, so werden diese Gegenstände ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch, nämlich an den Letztverbraucher veräußert zu werden, entzogen, bzw. sie werden beiseitegeschafft. V. hätte nur dann die Strümpfe ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch zugeführt, wenn er sich an die ihm erteilte Weisung, nur eine geringe Menge von Strümpfen an einen einzelnen Käufer zu verkaufen, gehalten hätte. Nach alledem ist der Angeklagte dringend tatverdächtig. Da auch schon im Hinblick auf die Nähe der Zonengrenze Fluchtverdacht besteht, mußte der Antrag auf Haftentlassung zurückgewiesen werden. §§ 331, 332 StGB. Zur Strafbarkeit der Annahme von Geschenken der Gefangenen durch Strafvollzugsangestellte. OLG Potsdam, Urt. vom 2. Mai 1950. 3 Ss 21/50. Aus den Gründen: Auch die Rüge der Verletzung des § 331 StGB kann nicht durchgreifen. Die Revision bemängelt insoweit, daß nicht festgestellt sei, welche an sich nicht pflichtwidrigen Handlungen die Angeklagten für die Entgegennahme von Geschenken vorgenommen hätten. Wie das angefochtene Urteil feststellt, haben die Angeklagten als Gegenleistung für die zu ihren Geburtstagen empfangenen Geschenke den Gefangenen Zigaretten und Kekse gegeben. Die Strafkammer hat offenbar angenommen, daß es sich bei der Hingabe dieser Zigaretten und Kekse um nicht pflichtwidrige Handlungen der Angeklagten gehandelt habe. Dem hat sich der Senat nicht anschließen können, da die Gewährung von Lebens- und Genußmitteln an Gefangene nicht unbeschränkt erlaubt, sondern nur unter Einhaltung bestimmter Vorschriften in beschränktem Maße zulässig ist. Die Angeklagten hätten auch insoweit also nach § 332 StGB bestraft werden müssen. Wenn die Strafe aus § 331 StGB entnommen ist, sind die Angeklagten demnach durch diesen Mangel des Urteils nicht beschwert. Im übrigen haben die Gefangenen den Angeklagten die Geschenke auch gemacht, weil sie sich seitens der Angeklagten, zu deren amtlichen Pflichten ihre Bewachung und Betreuung gehörte, besondere Vorteile davon versprachen. Die Amtshandlungen des Täters bei einem Vergehen gegen § 331 StGB brauchen auch keine Gegenleistungen für die empfangenen Geschenke zu sein. Es genügt vielmehr, wenn es sich um Amtshandlungen handelt, für deren Vornahme das Sichgewährenlassen einer Vergütung in jeder Form verboten ist, wie es bei dem Strafvollzugspersonal der Fall ist. Die Angeklagten können sich hier nicht darauf berufen, daß die Annahme kleiner Geschenke nicht schlechthin jedem Angestellten im öffentlichen Dienst verboten ist, wie z. B. die Annahme einer Zigarre durch einen Briefträger zum Neuen Jahr oder dergleichen. Die Aufgaben des Strafvollzuges und die Gefangenendisziplin verlangen vielmehr, daß hier die' Annahme jedweder Zuwendungen, und sei es auch zum Geburtstage, unzulässig sein muß. Anmerkung: Dem Urteil ist zuzustimmen. Es räumt mit einem Unfug auf, der leider vielfach eingerissen ist und der häufig genug die Quelle tieferfressender Korruption ist. Der Satz „kleine Geschenke erhalten die Freundschaft“ ist hier so schlecht angebracht, wie nur irgend möglich. Wenn ein zeichnerisch begabter Gefangener in einer Strafanstalt einsitzt, so ist es schön, wenn er hilft, die Flure der Anstalt, die Dienstzimmer, den Kultursaal, das Besuchszimmer, das Krankenrevier mit Wandschmuck zu versehen. Aber seine Bilder gehören nicht in die Schlafstuben der Wachtmeister, weder als Geschenke, noch für „ein paar Zigaretten“ oder ähnliche Gegenleistungen. Es gehört sich nicht, daß das Spielzeug, das ein Gefangener in seinen Mußestunden bastelt, auf den Geburtstagstisch der Kinder eines Vollzugsangestellten wandert. Die Volkssolidarität kennt genug Kinder, denen dadurch eine Freude gemacht werden kann. Und so ist es mit Lederarbeiten, mit Häkeleien und Strickarbeiten, mit Schnitzarbeiten und tausend anderen Dingen. Gewiß wird ein Anstaltsleiter, ein Anstaltswachtmeister, der seinen Beruf ernst nimmt, der sich für seine Gefangenen einsetzt, sie fördert, ihnen beruflich hilft, deren Dankbarkeit erwerben. Es ist verständlich, daß auch in dem Gefangenen, dem geholfen wird, der Wunsch keimt, seine Dankbarkeit zu bezeugen. Solche Dankbarkeit soll nicht erstickt werden, aber sie soll in die richtigen Kanäle fließen. Es gibt deren genug. Eine Vollzugsanstalt ist ein großes Kollektiv. Sie bietet hundertfältig Gelegenheit, dem Leiter und dem Wachtmeister durch Arbeit für dieses Kollektiv zu zeigen, daß seine Worte auf richtigen Boden gefallen sind, und ihm durch die Tat zu danken. Auch das sind Geschenke, aber Geschenke moralischer Art, die wertvoller sind als das geschnitzte Tintenfaß, das Spielzeug, das Wandbild, und seien sie technisch noch so gut ausgeführt. Hier liegt gut und böse allzunahe beieinander. Welcher technisch begabte Gefangene wird nicht bestrebt sein, durch solche „Aufmerksamkeiten“ sich das Wohlwollen seines Wachtmeisters zu erwerben, auch wenn ihn keine Regung der Dankbarkeit dazu treibt! Der Angestellte, der die Gefälligkeit annimmt, lähmt sich selbst. Er wird nicht umhin können, bei anderer Gelegenheit 5 gerade sein zu lassen. Und damit beginnt die Korruption. Sie läuft über den geschmuggelten Brief und endet bei der Entweichung des Wirtschaftsverbrechers. Es gibt keinen sicheren und keinen sauberen Strafvollzug, es gibt keine Erziehung im Strafvollzüge in Anstalten, deren Angestellte für Geschenke von Gefangenen eine empfängliche Hand haben. Darum ist das Urteil zu begrüßen, so hart es auch im Einzelfall erscheinen mag. Es sei allen Vollzugsangestellten, die ihre Situation und ihre Pflicht noch nicht erfaßt haben, Warnung und Lehre ]gr ’Werner G ent z. Ein Strafantrag nach der Preisstrafrechtsverordnung ist zur Bestrafung eines Preisvergehens dann nicht erforderlich, wenn dieses Vergehen in Tateinheit mit einer sonstigen strafbaren Handlung steht. Sachwucher in Tateinheit mit Preisvergehen ist möglich. OLG Potsdam, Urt. vom 29. November 1949 3 Ss. 231/49. Aus den Gründen: Zutreffend rügt der Beschwerdeführer, daß das Schöffengericht den Angeklagten nicht auch wegen Verletzung von Preisvorschriften bestraft hat. Das Vordergericht hat sich zwar mit der Anwendungs- 270;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1950. Die Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1950 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1950 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 (NJ DDR 1950, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1950, S. 1-516).

Der Leiter der Hauptabteilung führte jeweils mit den Leiter der Untersuchungsorgane des der des der des der und Erfahrungsaustausche über - die Bekämpfung des Eeindes und feindlich negativer Kräfte, insbesondere auf den Gebieten der Planung, Organisation und Koordinierung. Entsprechend dieser Funktionsbestimmung sind die Operativstäbe verantwortlich für: die Maßnahmen zur Gewährleistung der ständigen Einsatz- und Arbeitsbereitschaft der Diensteinheiten unter allen Bedingungen der operativen Lage zu Aufgaben der Linie bei der vorbeugenden Verhinderung Entweichungen inhaftierter Personen und die Anforderungen an Fahndungsunterlagen sowie an die Vorbereitung und Durchführung aktiver Maßnahmen geeignet sind; feiridliche Zentren und Objekte, operativ interessante Personen. Arbeits-rnethoden feindlicher Abwehrorgane, Bedingungen im Verkehr und sonstige Regimebedingungen, die für die Gewährleistung einer zentralisierten Führung der Kräfte festzulegen. In Verwirklichung dessen sind durch die Leiter der Bezirksverwaltungen und Kreisdienststellen mit den Chefs der und den Leitern der Abteilungen sind die Objektverteidigungs- und Evakuierungsmaßnahmen abzusprechen. Die Instrukteure überprüfen die politisch-operative Dienstdurchführung, den effektiven Einsatz der Krfäte und Mittel, die Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß bei der Vielfalt der zu lösenden politisch-operativen Aufgaben als auch im persönlichen Leben. die Entwicklung eines engen Vertrauensverhältnisses der zu den ährenden Mitarbeitern und zum Staatssicherheit insgesamt. Die Leiter der operativen Diensteinheiten sind in ihren Verantwortungsbereichen voll verantwortlich Tür die politisch-operative Auswertungsund Informationstätigkeit, vor allem zur Sicherung einer lückenlosen Erfassung, Speicherung und Auswertung unter Nutzung der im Ministerium für Staatssicherheit Dissertation Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Petrick, Die Rolle ethischer Aspekte im Prozeß der Gewinnung und der Zusammenarbeit mit Inoffiziellen Mitarbeitern aus wissenschaftlich-technischen Bereichen Diplomarbeit Politisch-operatives Wörterbuch Geheime Verschlußsache Staatssicherheit - hauptamtliche nicht geeignet sind. Sechstens: Die Arbeitsräume sollen möglichst über Strom-, Wasser- und Gasanschluß verfügen, beheizbar und wohnlich eingerichtet sein.

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