Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1950, Seite 27

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 27 (NJ DDR 1950, S. 27); Die Entscheidung der Frage, ob die Einsetzung der Beschwerdeführerin als Alleinerbin des Erblassers durch seine Erklärung vom 27. Januar 1942 die Richtigkeit und Beweisbarkeit ihrer diesbezüglichen Behauptungen vorausgesetzt rechtswirksam verfügt worden und nach dem Inkrafttreten des Kontrollratsgesetzes rechtswirksam geblieben ist bzw. durch dieses Gesetz die von ihr angenommene Bedeutung bekommen hat, bedingt zunächst die Ermittlung des rechtlichen Charakters jener Erklärung in ihren einzelnen Bestandteilen nach Maßgabe des materiellen und formellen Rechts, das im Zeitpunkt ihrer Abgabe Geltung hatte. Nach dem Vortrag der ' Beschwerdeführerin hatte die Erklärung einen vierfachen Inhalt. Einmal war sie als alleinige Erbin des Erklärenden bezeichnet Worden, weiter hatte er seinen damals jugendlichen Neffen Fritz P. zum Anerben eingesetzt, sodann bestimmt, daß die Beschwerdeführerin bis zum 21. bzw. 25. Lebensjahr des bezeichnten Anerben die Verwaltung und Nutznießung des Hofes haben sollte und schließlich, daß sie nach Eintritt dieses Zeitpunktes die Ubergabebedingungen sollte festsetzen können, pie in der Erklärung zusammengefaßten Einzelerklärungen charakterisieren sich deutlich als von unterschiedlicher Rechtsnatur insofern, als die zweite, dritte und vierte erbhofrechtlichen Inhalt haben, die erste dagegen zweifellos nicht. Zwecks positiver Feststellung, welche Rechtswirkung der letzteren nach Inhalt und Form zukam, ist es erforderlich, die Entwicklung einerseits des Erbhof-, andererseits des Testamentsrechts bis zum Stichtag (27. Januar 1942) ins Auge zu fassen. Das Reichserbhofgesetz vom 29. September 1933 (RGBl. I 685) REH hatte die Erbfolge dahin geregelt, daß der Erbhof kraft Gesetzes ungeteilt auf den Anerben überging (§ 19 Abs. 2) und das erbhoffreie Vermögen des Bauern sich nach den Vorschriften des allgemeinen Rechts vererbte (§ 33), also gegebenenfalls nach einer letztwilligen Verfügung des Erblassers, für die damals die Vorschriften des BGB (§§ 2064 fl.) gelten. Nach § 2233 BGB wurde das ordentliche öffentliche, d. h. richterliche oder notarielle Testament, in der Form errichtet, daß der Richter einen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder zwei Zeugen, der Notar einen zweiten Notar oder zwei Zeugen zuzuziehen hatte. In den §§ 25 bis 27 REH waren folgende Anordnungen des Erblassers vorgesehen: Bestimmung des Anerben (§ 25), Anordnung der Verwaltung und Nutznießung des Hofs für den Vater oder die Mutter des Anerben (§ 26), Anordnung der Führung des Hofnamens als Namenszusatz seitens des Anerben (§ 27). Jede dieser drei Anordnungen konnte der Erblasser gemäß § 28 nur durch Testament oder Erbvertrag treffen. Die bezeichneten Vorschriften hat dann § 13 der Erbhof-Rechtsverordnung vom 21. Dezember 1936 (RGBl. I 1069) ERVO dahin erweitert, daß Anordnungen aus § 25 REH und solche über die nach dem Tode des Erblassers eintretende Verwaltung und Nutznießung am Erbhof also offensichtlich in sachlich weiterem Rahmen, als § 26 REH das vorsah auch durch mündliche Erklärung vor dem Anerbengerichtsvorsitzenden oder vor einem Notar getroffen werden konnten. Die Erklärung sollte nicht als Testament bezeichnet werden, stand aber im übrigen einem öffentlichen Testament der oben bezeichneten Art (§ 2233 BGB) gleich; das galt insbesondere für die Verwahrung, den Widerruf, die Eröffnung und die Beweiskraft der Urkunde. Das Testamentsrecht, soweit es hier von Interesse ist, erfuhr später, nämlich durch das Testamentsgesetz vom 31. Juli 1938 (RGBl. I 973) Test.G , eine Abänderung dahin, daß bei der Errichtung des ordentlichen öffentlichen Testaments der Richter und der Notar, von den hier nicht interessierenden Fällen des § 6 Abs. 1 TestG abgesehen, Niemanden zuzuziehen brauchte (§ 6 Abs. 2). Unter Zugrundelegung des neuen Testamentsrechts wäre also die durch die Erklärung des Erblassers erfolgte Einsetzung der Beschwerdeführerin als Alleinerbin der Form nach als rechtswirksame Verfügung von Todeswegen anzusehen, wenn der Anerbengerichtsvorsitzende, vor dem die Erklärung abgegeben worden sein soll, als „Amtsgericht“ im Sinne des § 167 FGG anzuerkennen wäre. Doch fragt sich zunächst, ob der Erblasser eine Verfügung jenes Inhalts hat treffen wollen, welche Rechtswirkung ihr nach damaligem Recht zukam und ob er sie nach damaligem Recht, so wie geschehen, treffen konnte. Die erste Frage ist ohne weiteres zu bejahen, da dife Erklärung des Erblassers, wenn sie den von der Beschwerdeführerin behaupteten Wortlaut hatte, offenkundig ernst gemeint war und über seinen Willen keinen Zweifel ließ. Was die Bedeutung der Verfügung betrifft, so konnte sie nach damaligem Recht keine andere sein, als diese:, Einsetzung der Beschwerdeführerin, die die Ehefrau des Erblassers war, als Alleinerbin hinsichtlich des erbhoffreien Vermögens (§ 33 REH). Nun hat allerdings § 13 ERVO die dort bestimmte Form an sich nur für die Bestimmung des Anerben und für die Anordnung betreffend die nach dem Tode des Erblassers eintretende Verwaltung und Nutznießung am Erbhof zugelassen. Es wäre aber, vorausgesetzt, daß die Erklärung des Erblassers vom 27. Januar 1942 den Vorschriften des TestG entsprach nach Auffassung des Senats formalistisch, sie die mehrere Jahre nach dem Inkrafttreten diesieis Gesetzes nach Obigem als ernstgemeinte Erklärung abgegeben wurde, bloß um deswillen als r ieht wirksam anzusehen, weil sie in Verbindung mit der Anerbenbestimmung in einer Form abgegeben wurde, die das Gesetz wohl für diese, nicht aber für sie vorsah. Der Senat trägt keine Bedenken, den Rechts-' gedanken, der im § 140 BGB Ausdruck gefunden hat, hier mit zu verwerten. Nach dem Vortrag der Beschwerdeführerin ist anzunehmen, daß der Erblasser, wenn er mit einer Unwirksamkeit der Erbeinsetzung als im § 13 ERVO nicht vorgesehen und andererseits mit der Möglichkeit gerechnet hätte, daß sie als letztwillige Verfügung im Sinne des § 4 Ziffer 1 TestG behandelt wurde, auch tatsächlich solche Behandlung gewollt hätte. Was schließlich die Frage betrifft, o b die Erklärung als richterliches Testament gelten kann, so ist sie nach Auffassung des Senats zu bejahen. Es gilt hier das oben Gesagte entsprechend: es wäre formalistisch, den Anerbeqgerichtsvorsitzenden nicht insoweit dem Nachlaßrichter gleich zu achten. Er war nach § 41 Abs. 2 REH Richter, und es handelte sich um den Vorsitzenden eines „bei dem Amtsgericht“ für dessen Bezirk gebildeten Gerichts (§ 41 Abs. 1). Mit der Aufhebung der gesamten Erbhofgesetze, in Sonderheit des REH und der ERVO durch den Artikel I des Kontrollratsgesetzes Nr. 45 dieses ist gemäß Art. XII Abs. 1 zwei Monate nach dem Tage seiner Verkündung (31. März 1947b also am 1. Juni 1947 in Kraft getreten ist die hier umstrittene Erklärung mit ihrer zweiten, dritten und vierten Anordnung außer Kraft getreten. Dagegen ist nach Auffassung des Senats die erste nach dem Vortrag der Beschwerdeführerin in der Erklärung enthaltene Bestimmung, das heißt ihre Einsetzung als Alleinerbin des Erklärenden, nicht bloß nicht außer Kraft getreten, sie kann vielmehr mit der Aufhebung der Erbhofgesetzgebung sogar einen erweiterten Inhalt bekommen haben, nämlich dann, wenn ein entsprechender Wille des Erklärenden anzunehmen bzw. zu erweisen ist. An sich war, wie vorstehend dargelegt, die Beschwerdeführerin Alleinerbin hinsichtlich des erbhoffreien Vermögens ihres Ehemannes. Mit dem Außerkrafttreten des § 13 ERVO entfiel der Übergang des ehemaligen Erbhofs auf den zum Anerben bestimmten Neffen des Erblassers. Nach Lage der Umstände ist anzunehmen, daß der Erklärende, hätte dem nicht die Erbhofgesetzgebung entgegengestanden, seine Ehefrau die Beschwerdeführerin zur Allein erbin überhaupt eingesetzt hätte. Jedenfalls aber muß dieser die Möglichkeit eröffnet werden, nachzuweisen, daß nach dem Inkrafttreten des Kontrollratsgesetzes Nr. 45 der Erblasser sie als Alleinerbin seines nunmehr ungeteilt nach den Vorschriften des allgemeinen Rechts vererbbaren Vermögens gewünscht hat. Unter dieser Voraussetzung bestehen keine Bedenken gegen die Auslegung der Erklärung vom 27. Januar 1942 in ihrem ersten Teil dahin, daß die Beschwerdeführerin in vollem Umfange Alleinerbin des Erklärenden sein sollte. Der Schlußfolgerung des Landgerichts aus der Tatsache, daß der Erblasser nicht später noch ein formgültiges Testament zugunsten seiner Ehefrau errichtet hat, stimmt der Senat nicht zu. Da die Vorinstanzen die Erklärung vom 27. Januar 1942 möglicherweise zum Teil unrichtig beurteilt und das Kontrollratsgesetz zu Unrecht auch auf die nach iler Behauptung der Beschwerdeführerin in ihr ent- 27;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1950. Die Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1950 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1950 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 (NJ DDR 1950, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1950, S. 1-516).

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