Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1950, Seite 267

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 267 (NJ DDR 1950, S. 267); wicklungsmöglichkeiten geben, ohne daß die Wohnungsverhältnisse bei dem bisher sorgeberechtigten Elternteil das Wohl des Kindes geradezu gefährden. Denkbar ist auch, daß das Kind dem an sich zur Erziehung weniger geeigneten Elternteil überlassen wurde, weil dieser Elternteil eine neue Ehe mit ausgesprochen ungünstiger Prognose einging. Nach Auflösung dieser neuen Ehe kann es sehr wohl im Interesse des Kindes angezeigt sein, eine andere Regelung zu treffen, auch wenn das Kind bei der Aufrechterhaltung des bisherigen Zustandes nicht geradezu gefährdet ist. Der starre Standpunkt, wie er in der Entscheidung zum Ausdruck gelangt, kann also zu Folgen führen, die mit dem bereits allgemein anerkannten, in dem Entwurf zu einem neuen Familienrechtsgesetz besonders stark betonten Grundsatz, daß nur das wohlverstandene Interesse des Kindes zu berücksichtigen ist, in Widerspruch stehen. Zu beachten ist auch, daß es sich nach den Entscheidungsgründen . wenigstens formell nicht um eine Neuregelung gern. § 74 Abs. 5 EheG, sondern um die Beschwerde gegen eine vormundschaftsgerichtliche Bestätigung einer elterlichen Vereinbarung über die Ausübung der Sorge handelt, so daß nach § 74 Abs. 2 EheG nicht nur auf das Interesse, sondern auf das wohlverstandene Interesse des Kindes („l'interet bien compris“; „best interests“; „ÖJiaropo3yjibHbie iiHTepecbi” ) abzustellen wäre. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, daß sich beide Kinder offensichtlich schon vor 2 Jahren bei dem Vater befunden haben und daß daher zu prüfen war, ob eine Änderung dieses Zustandes den wohlverstandenen Interessen der Kinder entspricht. Das ist eine von den tatsächlichen Umständen und von Zweckmäßigkeitserwägungen abhängige Ermessensentscheidung. Es mag sein, daß im vorliegenden Falle die Entscheidung des Landgerichts vielleicht nicht sehr zweckmäßig war und deshalb Anlaß zu der Begründung des Beschlusses des OLG gegeben hat. Diese Schwierigkeiten und Besonderheiten eines Einzelfalles dürfen aber nicht zu der Aufstellung eines Grundsatzes führen, der dem sorgeberechtigten Elternteil gewisse subjektive Rechte an dem Kinde gibt, die ihm nur dann entzogen werden können, wenn ihre Beibehaltung das Kind geradezu gefährdet. j-)r pitz Niethammer Strafrecht § 1 WStrVO. Die Hortung von lebenswichtigen Bedarfsgütern durch Privatpersonen kann eine Gefährdung der Versorgung der Bevölkerung im Sinne des § 1 WStrVO begründen. OLG Gera, Urt. vom 7. Januar 1950 3 Ss 514/49. Aus den Gründen: Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils hat die Angeklagte Else B. fortgesetzt handelnd in der Zeit von 1945 bis zur Haussuchung am 19. und 20. März 1949 etwa 650 Paar Schuhe aller Art, die aus dem im Mai 1941 geschlossenen Schuh- und Ledergeschäft ihres Ehemannes, des Mitangeklagten Walter B., stammten, dem Wirtschaftsamt trotz der allgemein bekannten Meldepflicht verheimlicht und in ihrer Wohnung sowie bei ihrem Schwager versteckt. Sie hat ferner bis zu der Heimkehr ihres Ehemannes aus der Kriegsgefangenschaft im Jahre 1948 eine erhebliche Menge Schuhe unter Zugrundelegung des Friedenspreises gegen Lebensmittel vertauscht. Der Angeklagte Walter B. hat nach seiner Rückkehr aus der Kriegsgefangenschaft gemeinschaftlich mit seiner Ehefrau diese Straftaten fortgesetzt und insbesondere mit ihr die noch vorhandenen Schuhe im Dezember 1948, als der Inhaber des Schuhgeschäfts D. wegen Warenhortung verhaftet worden war, in einem Verschlage unter dem Hausdach versteckt, wo sie dann bei der Haussuchung vorgefunden wurden (600 Paar Schuhe aller Art). Insgesamt wurden etwa 50 Paar Schuhe gegen Lebensmittel vertauscht. Das Landgericht hat auf Grund dieses Sachverhalts die Angeklagten wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Verbrechens nach § 1 Abs. 1 Ziff. 3 WStrVO und wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Vergehens nach § 2 Abs. 1 Ziff. 2 Abs. 2, § 4 Abs. 1 Ziff. 3 Abs. 2 WStrVO in Verbindung mit § 11 Ziff. 4 WStrVO verurteilt und ihr Vermögen, insbesondere die sichergestellten Schuhe, eingezogen. § 1 WStrVO umfaßt jeden Täter und jede Ware, wenn die Ware zum lebenswichtigen Bedarf der Bevölkerung gehört und wenn durch ihr Horten, Zurückhalten und Beiseiteschaffen die Versorgung der Bevölkerung und die Planwirtschaft gefährdet werden. Es kommt also nicht, wie die Revisionsführer irrtümlich meinen, darauf an, ob der Täter als Geschäftsinhaber durch gesetzliche Bestimmungen zur Abgabe von Bestandsmeldungen verpflichtet oder von Behörden zur Abgabe solcher Meldungen aufgefordert worden ist, und ob es sich um bewirtschaftete und meldepflichtige Waren handelt. Da 650 Paar Schuhe ein Vielfaches eines noch so reichlich bemessenen persönlichen Vorrats übersteigen, so hatten dm Hinblick auf die angespannte Versorgungslage der Bevölkerung mit Schuhwaren die Angeklagten auch als Privatpersonen der Allgemeinheit gegenüber die Pflicht, diese lebenswichtigen Bestände dem Wirtschaftsamt zur Verfügung zu stellen. Diese Verpflichtung läuft neben der für Geschäftsinhaber besonders gesetzlich vorgeschr'iebenen Bestandsmeldung zwangsbewirtschafteter Güter her. Sie beruht auf dem bloßen Besitz größerer, über den eigenen Bedarf erheblich hinausgehender Mengen lebenswichtiger Güter, deren eigennützige Hortung in Notzeiten geeignet ist, die Versorgung der Bevölkerung und die Planwirtschaft zu gefährden. Diese auf allgemeinen Erwägungen beruhende Rechtspflicht hat in Thüringen im Gesetz über die Versorgung von Neubürgern und Bombengeschädigten mit Hausrat vom 27. November 1946 sogar einen gesetzlichen Niederschlag gefunden. Nach diesem Gesetz ist Hausrat aller Art, also auch Schuhe, die nicht nachweislich für den eigenen Verbrauch benötigt werden, von demjenigen, der die Verfügungsgewalt über sie besitzt, der Gemeinde zwecks mietweiser Überlassung an Neubürger und Bombengeschädigte zu überlassen. In ähnlicher Weise wird in § 3 des Thür. Verwertungsgesetzes vom 12. April 1948 bestimmt, daß alle Waren in Haushaltungen beschlagnahmt werden können, wenn sie nicht ordnungsgemäß erworben sind oder den 12 monatlichen Bedarf übersteigen. Wenn sich also sogar Privatpersonen einschränken mußten, so mußte dies um so mehr für die Angeklagten als ehemalige Geschäftsinhaber gelten, die Waren aus ihrem geschlossenen Geschäft aus eigennützigen Gründen für sich behielten. Trotz der Schließung des Geschäfts blieben sie ferner weiterhin der Allgemeinheit gegenüber Treuhänder der in ihrem Besitz verbliebenen Geschäftsbestände. Sie waren daher auch auf Grund der laufend bekannt gemachten Meldebestimmungen für bewirtschaftete Waren zur Abgabe der Schuhe verpflichtet. Die Angeklagten hätten also unter Umständen auch nach KRG Nr. 50 verurteilt werden können. Sie waren sich auch bewußt, daß die Verheimlichung der Schuhe eine Straftat darstellt, sonst hätten sie nicht nach der Verhaftung des D. die Schuhe unter dem Dachboden versteckt. § 1 WStrVO; §§ 266, 246 StGB; § 264 StPO. Bei Straftaten gegen lebenswichtige Bedarfsgüter sind die Vorschriften des Wirtschaftsstrafrechts auch dann anzuwenden, wenn Tatbestände des allgemeinen Strafrechts erfüllt sind. § 266 StGB dient heute nicht nur dem Schutze privater Eigentumsinteressen. OLG Gera, Urt. vom 31. August 1949 3 Ss 283/49. Gründe: Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils hat der Angeklagte als verantwortlicher Inhaber der Drogerie Max K. in A. nach dem Zusammenbruch erhebliche Mengen von Verbandsmaterial, Medikamenten, Scheuertüchern, Kernseife, Waschmitteln und sonstigen Artikeln unbefugt den Geschäftsbeständen entnommen und in seiner Privatwohnung aufbewahrt. Diese Bestände hat er weder bei der Anordnung der Sequestration im Jahre 1946 durch die seine Geschäftsführung nicht beschränkt worden ist , noch bei der Enteignung im Jahre 1948 in das Geschäftsver- 267;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1950. Die Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1950 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1950 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 (NJ DDR 1950, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1950, S. 1-516).

Auf der Grundlage der Verordnung können gegen Personen, die vorsätzlich oder fahrlässig Berichterstattungen veranlassen oder durchführon und nicht für eine solche Tätigkeit befugt waren, Ordnungsstrafen von, bis, ausgesprochen werden. In diesem Zusammenhang ist immer davon auszugehen, daß ein Handeln, sei in mündlicher oder schriftlicher Form, welches den Boden des Eingabengesetzes nicht verläßt, im Regelfall keine schädigenden Auswirkungen für die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der oder gegen verbündete Staaten gerichtete Angriffe zu propagieren; dem demonstrativen Ablehnen von gesellschaftlichen Normen und Positionen sowie Maßnahmen des sozialistischen Staates und seiner Organe und der Bekundung einer Solidarisierung mit gesellschaftsschädlichen Verhaltensweisen oder antisozialistischen Aktivitäten bereits vom Gegner zu subversiven Zwecken mißbrauchter Ougendlicher. Die im Rahmen dieser Vorgehensweise angewandten Mittel und Methoden sowie die vom politischen System und der kapitalistischen Produktionsund Lebensweise ausgehenden spontan-anarchischen Wirkungen. Im Zusammenhang mit der Beantwortung der Frage nach den sozialen Ursachen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen; das rechtzeitige Erkennen und Unwirksammachen der inneren Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen, insbesondere die rechtzeitige Feststellung subjektiv verur-V sachter Fehler, Mängel, Mißstände und Unzulänglichkeiten, die feindlich-negative Einstellungen und Handlungen die statistische Gesamtheit aller feindlich-negativen Einstellungen und Handlungen dar, die in der gesamten Gesellschaft die Bedeutung einer gesellschaftlich relevanten Erscheinung haben. Als Einzelphänomen bezeichnen feindlich-negative Einstellungen und Handlungen Ausgewählte spezifische Aufgaben Staatssicherheit auf sozialen Ebene der Vorbeugung feindlich-nega und Handlungen der allgemein tiver Cinsteilun-. Das Staatssicherheit trägt auf beiden Hauptebenen der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen in Rahnen der politisch-operativen Tätigkeit Staatssicherheit Theoretische und praktische Grundlagen der weiteren Vervollkommnung der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen und der ihnen zugrunde liegenden Ursachen und ßedin- qunqen. Im Abschnitt der vorliegenden Arbeit wurde das Grundanliegen der Vorbeugung im Zusammenhang von sozialistischer Gesellschaftsentwicklung und Vorbeugung dargestellt.

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