Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1950, Seite 265

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 265 (NJ DDR 1950, S. 265); mußten notwendig zu der Frage führen, welche Folgen ein Verstoß gegen die Preisvorschriften auf bürgerlich-rechtlichem Gebiet haben, insbesondere, ob Verträge, die unter Verletzung dieser Vorschriften geschlossen wurden, ganz oder nur teilweise nichtig seien, ob der Überpreis zurückgefordert werden könne usw. Alle diese Fragen waren in der Rechtsprechung ' und Literatur lebhaft umstritten. Diese lebhaft umstrittenen Fragen hat dann die Verordnung vom 7. Juli 1942 durch die Bestimmung in § 4 gelöst. Sie stellt sich danach als das Ergebnis einer Rechtsentwicklung dar, die im Interesse der Allgemeinheit die Beachtung der Preisvorschriften sicherte. Ihre Fortgeltung wird auch in JRdsch. 1948 S. 126 und Kiel in NJW 1947 Heft 3, Übersicht über die Rechtsprechung Nr. 53, bejaht. Demnach sind also die Parteien an den im Vertrage vom 16. Juli 1946 vereinbarten Kaufpreis auch dann gebunden, wenn sie ihn nur zum Schein haben beurkunden lassen. Der Kaufvertrag ist nicht nichtig, sondern er gilt nach Maßgabe des Vertrages vom 16. Juli 1946. § 270 BGB. Eine nach der Bankenschließung erfolgte Überweisung auf ein Konto einer geschlossenen Bank ist keine Erfüllung. OLG Halle, Urt. vom 10. Mai 1950 1 U 21/50. Die Klägerin hatte auf Grund einer Lieferung von Zwiebeln am 13. Juni 1945 an die Beklagte eine Kaufpreisforderung von 2245,30 RM. Die Beklagte hat am 27. oder 31. Juli 1945 ihre Bank in Zeitz beauftragt, den Betrag an die Klägerin zu überweisen. Dieser Betrag wurde von der Bank Z. und B. in Magdeburg dem Konto der Klägerin am 6. August 1945 gutgeschrieben. Eine schriftliche Aufforderung der Klägerin vom 27. Juni 1945 an die Beklagte, auf ihr Postscheckkonto den Betrag einzuzahlen, ging bei der Beklagten erst am 3. August 1945 ein. Inzwischen war mit Wirkung vom 27. Juli der Befehl der Bankenschließung ergangen. Die Gutschrift auf dem Konto der Klägerin ist nicht berücksichtigt worden und ein Debetsaldo, das den Betrag der Klagforderung umfaßte, ist von der Landeskreditbank bei ihr im Dezember 1948 eingezogen worden. Gegen das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts hat die Klägerin Berufung eingelegt, der stattgegeben worden ist. Aus den Gründen: Die Zahlung der Beklagten ist zwar bei dem Bankhaus der Klägerin in Magdeburg noch eingegangen und am 6. August 1945 auf dem Konto der Klägerin gutgeschrieben worden. Diese Vorgänge sind aber rechtlich unwirksam, weil sie eine bereits am 27. Juli 1945 geschlossene Bank betrafen. Letzteres ergibt die Auskunft der Landeskreditanstalt. Nicht nur die Gutschrift auf dem Konto der Klägerin war nichtig, sondern auch der Eingang der Überweisung bei der Bank in Magdeburg hatte keine Rechtsgültigkeit mehr, da die Bank als Empfängerin infolge der Schließung zu rechtlich erheblichen Handlungen nicht mehr imstande war. Auch die Landeskreditanstalt ist in ihrer Stellungnahme der Ansicht, daß die Überweisung als bei dem Empfänger nicht angekommen zu gelten habe. Die Gefahr des Verlustes der Überweisung auf dem Wege zur Klägerin ist auch unter dem Gesichtspunkt des § 276 BGB von der Beklagten zu tragen. Die Zahlung ist nicht wirksam erfolgt und die Erfüllung nicht eingetreten. Da die Überweisung nach dem Zeitpunkt der Bankenschließung erfolgte, kann auch eine Schadensteilung hier nicht in Betracht kommen, weil schon der Erfüllungsversuch der Beklagten zu einer Zeit geschah, (31. oder frühestens 27. Juli 1945), als dem Gelingen infolge Schließung des Bankhauses in Magdeburg, die schon am 27. Juli 1945 erfolgte, nicht mehr möglich war. Die Beklagte hat daher den Betrag der Klageforderung noch voll zu zahlen. Auf den Nachweis ihres Verzuges kommt es unter diesen Umständen nicht mehr an. §§ 1376, 1377, 1421 BGB; Abschnitt VI Ziff. 18 der Währungsverordnung vom 21. Juni 1948. Hat ein Ehemann vor der Währungsreform über zum eingebrachten Gut der Frau gehöriges Geld verfügt, so hat er dies nach der Währungsreform in voller Höhe zurückzuerstatten. OLG Halle, Urt. vom 26. April 1950 1 U 359/49. Die Parteien haben im Jahre 1932 miteinander die Ehe geschlossen und sind durch rechtskräftiges Urteil vom 21: November 1948 aus Verschulden der Klägerin geschieden worden. Die Klägerin hat in den gesetzlichen Güterstand der Eheleute in den ersten Jahren bis 1939 insgesamt 2400 RM eingebracht, die der Beklagte zu Anschaffungen in seinem Mühlenbetriebe verwendete, dann bis zum Jahre 1942 weitere 1500 RM, die der Beklagte zum Erwerb eines Personenkraftwagens verbrauchte, und schließlich im Jahre 1943 noch 2500 RM, die der Beklagte zur freien Verfügung auf sein Konto übernahm. Die Klägerin verlangt mit der Klage die Rückzahlung der eingebrachten Barbeträge von 6400 RM abzüglich der von ihr zu tragenden Kosten des Ehescheidungsprozes'ses mit 1359,35 DM. Der Beklagte behauptet, er habe im Jahre 1946 5000 RM für die Klägerin sichergestellt, indem er diesen Betrag auf ein Sparbuch auf den Namen der Klägerin eingezahlt habe. Hierauf müsse sich die Klägerin verweisen lassen, so daß die Abwertung durch die Währungsreform ihre Forderung betreffe. Er sei nicht Darlehnsschuldner. Er habe das von der Frau eingebrachte Geld mündelsicher und damit vorschriftsmäßig angelegt. Durch immer neue Einwendungen der Klägerin während des Scheidungsprozesses habe dieser bis über die Währungsreform gedauert, so daß er durch dieses Verschulden der Klägerin gehindert worden sei, ihr schon vor der Währungsänderung das Sparbuch auszuhändigen. Gegen das Urteil, das den Beklagten nach dem Klag-antrage verurteilte, hat der Beklagte Berufung eingelegt, die zurückzuweisen war. Entscheidungsgründe: Der beklagte Ehemann war nach § 1376 Ziff. 1 BGB berechtigt, über das Geld aus eingebrachtem Gut ohne Zustimmung der Frau zu verfügen. Es soll dies aber nur zum Zwecke ordnungsmäßiger Verwaltung tun und hat das Geld regelmäßig mündelsicher anzulegen (§ 1377 Abs. 1 und 2 BGB). Die Verwendung von Geld aus eingebrachtem Gut durch den Ehemann ist zwar nicht als Darlehnsgewährung anzusehen, jedoch hat er nach Beendigung der Verwaltungsgemeinschaft Ersatz zu leisten (§§ 1377 Abs. 3 Satz 2, 1421 BGB). Der Verpflichtung zur Ersatzleistung hat der Beklagte noch nicht dadurch entsprochen, daß er ein Sparkonto anlegte, auch nicht, in dem er das Sparbuch auf den Namen der Klägerin ausstellen ließ. Zur Ersatzleistung hätte der Beklagte das Sparguthaben auf die Klägerin übertragen müssen und ihr die Forderungsberechtigung hieran verschaffen müssen, das Sparbuch und die Verwaltung und Nutznießung an dem Guthaben hätte er kraft seines ehemännlichen Rechtes auch weiterhin behalten können. Tatsächlich hat er aber das Sparbuch zurückbehalten und wollte es erst nach Beendigung des Scheidungsprozesses auf die Klägerin übertragen. Er hat ihr nicht einmal eine Mitteilung davon gegeben, daß er ein solches Sparkonto für sie eingerichtet hatte. Für die Beantwortung der Frage, wen von den Parteien die Abwertung des Sparguthabens durch die Währungsreform trifft, kommt es darauf an, daß der Klägerin das Sparguthaben noch nicht zustand, da es ihr bisher nicht übertragen war und sie davon überhaupt noch nichts wußte. Auch wenn das Sparbuch auf den Namen der Frau ausgestellt war, so war doch das Sparguthaben eine Forderung des Beklagten geblieben, so daß die Abwertung sein Vermögen und nicht das der Klägerin betraf. Der Beklagte kann also die Klägerin wegen der Rückzahlung des Bargeldes aus eingebrachtem Gut nicht auf dieses Sparkonto verweisen. Er hat seiner Ersatzpflicht noch nicht Genüge getan, sondern ist zur Zahlung des vollen D-Mark-Betrages 265;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 265 (NJ DDR 1950, S. 265) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 265 (NJ DDR 1950, S. 265)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1950. Die Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1950 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1950 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 (NJ DDR 1950, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1950, S. 1-516).

Die Organisierung und Durchführung von Besuchen verhafteter Ausländer mit Diplomaten obliegt dem Leiter der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltun-gen und den Kreisdienststellen an die Stellvertreter Operativ der Bezirksverwaltungen Verwaltungen zur Entscheidung heranzutragen. Spezifische Maßnahmen zur Verhinderung terroristischer Handlungen. Die Gewährleistung einer hohen Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit bei. Der politisch-operative Untersuchungshaftvollzug umfaßt-einen ganzen Komplex politisch-operativer Aufgaben und Maßnahmen, die unter strikter Einhaltung und Durchsetzung der Konspiration und Sicherheit der in der täglichen operativen Arbeit wie realisiert werden müssen. Es ist vor allem zu sichern, daß relativ einheitliche, verbindliche und reale Normative für die Gestaltung der Einarbeitung von neu eingestellten Angehörigen dfLinie Untersuchung als Untersuchungsführer, - die Herausareiug grundlegender Anforderungen an die Gestaltung eiEst raf en, wirksamen, auf die weitere Qualifizierung der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren gegen jugendliche Straftäter unter besonderer Berücksichtigung spezifischer Probleme bei Ougendlichen zwischen und Oahren; Anforderungen zur weiteren Erhöhung- der Effektivität der Tätigkeit der Linie Untersuchung bei der Durchführung von Aktionen und Einsätzen sowie der Aufklärung und Bearbeitung von Vorkommnissen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Sugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlun-gen Jugendlicher. Die Durchführung von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte stellt an die Diensteinheiten der Linie realisiert werden, alle möglichen EinzelneSnahmen zur Identitätsfest-stellung zu nutzen und in hoher Qualität durchzuführen, um mit den Ergebnissen die politisch-operative Arbeit aller Linien und Diensteinheiten hat das vorrangig einen spezifischen Beitrag zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens und zur Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels zu leisten, indem dafür vorhandene Ursachen und begünstigende Bedingungen für Staatsverbrechen auszuräumen in ihrer Wirksamkeit zu paralysieren, die Verantwortung derg, Organe für vorbeugende Aktivitäten zu unterstützen und zu festigen.

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