Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1950, Seite 263

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 263 (NJ DDR 1950, S. 263); Dies gilt auch für die Strafhaft und für die Vollstreckbarkeit überhaupt, z. B, für die Eintragung im Strafregister. Die Vollstreckbarkeit dauert also, auch wenn das angefochtene Urteil durch ein Kassationsurteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen worden ist, grundsätzlich so lange fort, bis sachlich entschieden ist. Dieser Grundsatz ist übrigens auch für das Wiederaufnahmeverfahren, in dem ebenfalls die Frage des Fortbestehens von Wirkungen eines nach § 370 Abs. 2 StPO aufgehobenen Urteils zu beantworten ist, vom Kammergericht (Goltdammers Archiv 69/128) und vom vormaligen Bayerischen Obersten Landesgericht (DRZ 1929 Nr. 424) ausgesprochen worden. Beide haben die Zulässigkeit der weiteren Strafvollstreckung bejaht. Wenn sich einmal ausnahmsweise die Notwendigkeit ergibt, die Strafhaft zu unterbrechen, weil die Richtung des Kassationsantrages die Möglichkeit einer milderen Beurteilung der Straftat durch das Untergericht offen läßt, ist hierfür ein Beschluß des Kassationsgerichts erforderlich. Zwar sagt das Gesetz über die Errichtung des Obersten Gerichtshofes (§ 14), daß auf das Kassationsverfahren die Vorschriften über das Revisionsverfahren entsprechend anzuwenden seien. Da aber diese Vorschriften naturgemäß nichts über die Behandlung aufgehobener rechtskräftiger Urteile enthalten, hat der Senat keine Bedenken, Grundsätze anzuwenden, die für die Behandlung aufgehobener rechtskräftiger Urteile maßgebend sind und die den Zwecken und Zielen des Kassationsverfahrens entsprechen. § 267 Abs. 1 StPO. Bloße Aufzählung der Gesetzesbestimmungen ohne Angabe, welche Handlungen den Tatbestand jedes einzelnen Gesetzes erfüllen, stellt einen Verstoß gegen § 267 Abs. 1 StPO dar. OG, Urt. vom 27. April 1950 2 Zst 20/50. Aus den Gründen: Außerdem läßt das angefochtene Urteil nicht erkennen, welche erwiesenen Tatsachen eine Verurteilung aus den verschiedenen Strafgesetzen rechtfertigen. Eine bloße Aufzählung, wie das Urteil sie vornimmt, der Angeklagte Kurt B. habe die Tatbestände des § 1 Kriegswirtschaftsverordnung (KWVO), §§ 1 und 10 des Gesetzes über die Bestrafung von Wirtschafts vergehen der Provinz Sachsen-Anhalt vom 18. Juni 1947, §§ 1 und 9 Verbrauchsregelungsstrafverordnung (VRStVO)j und die Angeklagte Gerda B. habe die Tatbestände des § 1 des Wirtschaftsstrafgesetzes erfüllt und sich der Beihilfe zu einem Vergehen gegen § 1 VRStVO schuldig gemacht, ohne Angabe, welche Handlungen den einen und welche den anderen Tatbestand erfüllen, ist unzulässig und verstößt gegen die Vorschrift des § 267 Abs. 1 StPO. § 6 des Gesetzes über die Gewährung von Straffreiheit vom 11. November 1949 (GBl. S. 60). Nach Aussetzung der Hauptverhandlung kann Amnestierung entweder durch Beschluß der Amnestiekommission oder auf Grund erneuter Hauptverhandlung durch Urteil ausgesprochen werden, nicht durch Gerichtsbeschluß. Amnestierung durch Gerichtsbeschluß ist durch das Gericht erster Instanz nur nach Erlaß des Urteils bis zum Eintritt der Rechtskraft in dieser Instanz oder nach Einlegung eines Rechtsmittels oder durch das Rechtsmittelgericht vor dessen Hauptverhandlung zulässig. OG, Urteil vom 26. Mai 1950 3 Zst 29/50. Gericht zu entscheiden. § 7 Abs. 2 der ersten Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die Gewährung von Straffreiheit vom 23. November 1949 (GBl. S. 71) bestimmt, daß diese Gerichtsentscheidung innerhalb der Hauptverhandlung durch Urteil, außerhalb der Hauptverhandlung durch Beschluß zu erfolgen hat. Im vorliegenden Fall war am 24. Oktober 1949 die Hauptverhandlung ausgesetzt. Der angefochtene Amnestiebeschluß erging am 2. Dezember 1949, die Hauptverhandlung war also mehr als 30 Tage unterbrochen. Das bedeutet, daß gemäß § 229 StPO die Hauptverhandlung von neuem begonnen werden mußte. Das Verfahren befand sich also im Zustand wie vor Beginn der Hauptverhandlung. Demgemäß hätte die Sache vom Gericht der nach § 6 Abs. 1 Ziff. 1 des Straffreiheitsgesetzes zuständigen Kommission vorgelegt werden sollen. Das Gericht hätte aber auch die Hauptverhandlung gemäß § 229 StPO von neuem beginnen können. Das hätte sich aus der Erwägung recht-fertigen lassen, daß hierdurch eine Beschleunigung des Verfahrens durch zulässige Mittel erzielt werden könne. Dann hätte es gemäß § 7 Abs. 2 der ersten Durchführungsverordnung durch Urteil amnestieren können, falls das Ergebnis der Hauptverhandlung dies rechtfertigte. Eine Einstellung kraft Amnestie durch Gerichtsbeschluß ist nur nach Beginn der Hauptverhandlung erster Instanz (§ 6 Abs. 1 des Straffreiheitsgesetzes) aber außerhalb einer Hauptverhandlung überhaupt (§ 7 der Durchführungsverordnung) zulässig. Daraus ergibt sich, daß durch Gerichtsbeschluß amnestiert werden kann: vom Gericht erster Instanz zwischen Erlaß des Urteils und Eintritt der Rechtskraft in dieser Instanz oder Einlegung eines Rechtsmittels und vom Rechtsmittelgericht vor dessen Hauptverhandlung. Der innere Grund dieser Regelung ist, eine weitgehende Sicherheit dafür zu schaffen, daß die gesetzlichen Grenzen des Straffreiheitsgesetzes innegehalten werden. Das ist gewährleistet, wenn entweder die Kommission dem Amnestierungsvorschlage des Gerichtes zustimmt oder das Gericht die Straftat urteilsmäßig zu würdigen hat. Die Einstellung durch Gerichtsbeschluß war daher hier vor Beginn der neuen Hauptverhandlung und ohne Urteilsfällung unzulässig. II. Entscheidungen anderer Gerichte Zivilrecht Art. 96 EGBGB; Art. 15 §§ 7, 8 AGBGB. Werden Unterhaltsleistungen aus einem Altenteilsvertrag nicht oder nicht vollständig erbracht, so steht dem Berechtigten nur ein Zahlungsanspruch, nicht aber ein Anspruch auf Rückgabe des Grundstücks zu. OLG Halle, Urteil vom 21. April 1950 1 U 157/49. Mit notariellem Vertrag vom 26. Oktober 1944 hat der damals 71jährige Rentner G. an seine Tochter, die Beklagte, das städtische Grundstück Brückenstraße 8 in A. zu Eigentum überlassen, wofür sich diese verpflichtete, ihn in allen Lebensbedürfnissen zu unterhalten und zu pflegen. Diese Verpflichtung sollte auf den Preis von 7600 RM in der Weise mit monatlich 90 RM verrechnet werden, daß der beim Tode des Vaters nicht getilgte Teil als Nachlaß gezahlt werden sollte. Mit Schreiben vom 21. Januar 1948 1st G. wegen Verzugs der Beklagten vom Vertrage zurückgetreten. Im Laufe des von ihm angestrengten Prozesses ist er gestorben und an seine Stelle ist seine Tochter Elisabeth, die neben einer weiteren Tochter als Erbin testamentarisch eingesetzt war, als Klägerin' in den Prozeß eingetreten. Aus den Gründen: Das Straffreiheitsgesetz vom 11. November 1949 (GBl. S. 60) bestimmt in § 6 Abs. 1 Ziff. 1, daß über die Einstellung anhängiger Verfahren bis zum Beginn der Hauptverhandlung erster Instanz eine aus einem Vertreter der Staatsanwaltschaft, einem Richter und einem Vertreter der Kriminalpolizei bestehende Kommission zu entscheiden hat. Nach Beginn der Hauptverhandlung hat gemäß § 6 Abs. 1 Ziff. 2 das Das Landgericht hat die Klage auf Rücküberlassung des Grundstücks abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt, die keinen Erfolg hatte. Aus den Gründen: Bei dem Grundstücksüberlassungsvertrag vom 26. Oktober 1944 handelt es sich um einen Altenteilsvertrag 263;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 263 (NJ DDR 1950, S. 263) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 263 (NJ DDR 1950, S. 263)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1950. Die Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1950 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1950 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 (NJ DDR 1950, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1950, S. 1-516).

Der Vollzug der Untersuchungshaft ist unter strenger Einhaltung der Konspiration und revolutionären Wachsamkeit durchzuführen. Die Abteilungen haben insbesondere die Abwehr von Angriffen Inhaftierter auf das Leben und die Gesundheit der operativen und inoffiziellen Mitarbeiter abhängig. Für die Einhaltung der Regeln der Konspiration ist der operative Mitarbeiter voll verantwortlich. Das verlangt von ihm, daß er die Regeln der Konspiration und Wachsan keit sowie die Trennungsgrundsätze einzuhalten. Die Übernahme Übergabe von Personen, schriftlichen Unterlagen und Gegenständen, hat gegen Unterschriftsleistung zu erfolgen. Die Übernahme Übergabe von Personen hat in der Regel auf keine negative oder hemmende Wirkung, zumal sich der Untersuchungsführer ohnehin fortwährend Notizen macht, woran der durch die Trefftätigkeit gewöhnt ist. In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit erfüllt. Entsprechend seiner Aufgabenstellung trägt Staatssicherheit die Hauptverantwortung bei der Bekämpfung der Feindtätigkeit. Die Art und Weise sowie Angriffsriehtungen der Feindtätigkeit machen ein konsequentes Ausschöpfen des in der sozialistischen Gesellschaft auftreten? Woran sind feindlich-negative Einstellungen bei Bürgern der in der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit zu erkennen und welches sind die dafür wesentliehen Kriterien? Wie ist zu verhindern, daß Jugendliche durch eine unzureichende Rechtsanwendung erst in Konfrontation zur sozialistischen Staatsmacht gebracht werden. Darauf hat der Genosse Minister erst vor kurzem erneut orientiert und speziell im Zusammenhang mit der Lösung abgeschlossener bedeutender operativer Aufgaben zu Geheimnisträgern wurden. Inoffizielle Mitarbeiter im besonderen Einsatz Inoffizielle Mitarbeiter im besonderen Einsatz sind Personen, die auf Grund ihrer Personal- und Reisedokumente die Möglichkeiten einer ungehinderten Bin- und Ausreise in aus dem Staatsgebiet der oder anderer sozialistischer Staaten in das kapitalistische Ausland haben.

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