Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1950, Seite 262

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 262 (NJ DDR 1950, S. 262); Rechtsprechung I. Entscheidungen des Obersten Gerichts Zivilrecht Unzulässigkeit des Rechtsweges für eine Klage auf Herausgabe von Sachen, die im Verwaltungswege als herrenloses Gut beschlagnahmt, zu Gunsten eines Landes eingezogen und einem Dritten zu Eigentum und Besitz übertragen sind. OG, Urt. vom 7. Juni 1950 1 Zz 3/50. Aus den Gründen: Der Antrag auf Kassation ist begründet. Beide angefochtenen Entscheidungen beruhen auf einer Verletzung des § 1'3 GVG. Danach gehören vor die ordentlichen Gerichte nur bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, soweit nicht auch für diese durch besondere Gesetze der Rechtsweg ausgeschlossen ist. Um einen bürgerlichen Rechtsstreit handelt es sich hier nicht. Der Kläger hat zwar seine Klage auf Privatrecht gestützt. Er hat behauptet, Eigentümer der streitigen Möbel zu sein, und verlangt die Herausgabe von dem Verklagten, der im Besitze der Möbel ist. Das ist aber für die Frage, ob der Rechtsweg zulässig ist, nicht entscheidend. Maßgebend ist nicht die Form, in die ein Kläger seinen Anspruch kleidet, sondern der materielle Inhalt des Streites der Parteien. Dabei ist auszugehen von dem Gegenstände und der Art der Klage. Die endgültige Klarstellung der Natur des Anspruches kann sich aber auch erst durch die Einlassung des Verklagten ergeben. Die Möbel waren von der zuständigen Verwaltungsstelle auf Grund der Verordnungen des Präsidenten des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 31. August 1945 und 5. Oktober 1945 als herrenloses Vermögen beschlagnahmt, zu Gunsten des Landes Mecklenburg-Vorpommern eingezogen und dem Verklagten zum Eigentum überlassen worden. Wenn auch der Kläger seinen Anspruch aus Eigentum an den Möbeln zu begründen sucht, so handelt es sich doch nach dem Gegenstände und der Art des Anspruches um ein öffentlich-rechtliches Verhältnis. Der Eingriff in das Eigentum ist durch eine Maßnahme einer Verwaltungsstelle in Ausübung des staatlichen Hoheitsrechts erfolgt. Diese Maßnahme der Verwaltungsstelle, durch die in seine Rechtssphäre eingegriffen worden ist, bekämpft der Kläger als rechtswidrig. Die Klage zielt also darauf ab, daß das Gericht einen öffentlich-rechtlichen Akt, die Beschlagnahme und Einziehung der Möbel, auf seine Rechtswirksamkeit nachprüfen und ihn als rechtswidrig außer Kraft setzen solle. Die Entscheidung darüber, ob eine Maßnahme der Verwaltung, hier die Beschlagnahme und Enteignung, zu Recht erfolgt ist oder ob sie aufzuheben ist, steht jedoch den ordentlichen Gerichten nicht zu. Strafrecht § 347 StGB; § 14 Gesetz über die Errichtung des Obersten Gerichts vom 8. Dezember 1949. 1. Wer einen von ihm zu bewachenden Gefangenen an einer dem ungehinderten öffentlichen Verkehr dienenden Stelle verläßt, macht sich des vorsätzlichen Entweichenlassens schuldig. 2. Auch wenn ein rechtskräftiges Urteil durch Kassationsurteil aufgehoben wird, ist die auf ihm beruhende Strafvollstreckung bei Zurückweisung an das Untergericht fortzusetzen, bis dieses sachlich entschieden hat. Unterbrechung ist nur zulässig, wenn die Richtung des Kassationsantrages die Möglichkeit einer milderen Beurteilung durch das Untergericht offen läßt, und bedarf eines Beschlusses des Obersten Gerichts. OG, Urt. vom 12. Mai 1950 3 Zst 28/50. Aus den Gründen; Im Schuldausspruch dagegen ist das angefochtene Urteil fehlerhaft. Der Angeklagte ist wegen „fahrlässiger Gefangenenbefreiung“ verurteilt worden; in der Begründung wird zwar ausgeführt, daß diese grobe Fahrlässigkeit schon an bedingten Vorsatz grenze, es wird jedoch in keiner Weise darauf eingegangen, warum das Gericht sich die Auffassung, es liege nicht bedingter Vorsatz vor, zu eigen gemacht hat. Der Generalstaatsanwalt hat in seinem Kassationsantrage die Auffassung vertreten, daß die Tat mindestens mit Eventualvorsatz ausgeführt worden sei, da der Angeklagte „durchaus das Bewußtsein von der nahen Wahrscheinlichkeit der Flucht“ gehabt, „und diesen Umstand bewußt in Kauf genommen“ habe. In der Kassations-Hauptverhandlung hat er weiter ausgef ührt, der Angeklagte habe schon dadurch, daß er H. ohne Aufsicht gelassen habe, sich der vorsätzlichen Gefangenenbefreiung schuldig gemacht. Der Angeklagte hat nach der Ankunft am Zielbahnhof in G. den Gefangenen nach einem Abort gefragt, dann, als der Gefangene seinen Vater begrüßte, ihn, den er eigentlich hätte fesseln müssen, allein gelassen und den Abort auf gesucht. Damit hat er die Bewachung aufgehoben. Die Aufhebung der Bewachung auf einem dem ungehinderten öffentlichen Verkehr dienenden Gelände ist nichts anderes als ein Entweichenlassen. Der Angeklagte hat also bewußt und vorsätzlich die Bewachung aufgehoben und den Gefangenen entweichen lassen. Die Tatsache, daß der Gefangene dem Angeklagten versichert hat, er werde auf ihn warten, ist für den Tatbestand des Entweichenlassens ohne Belang; es lag nämlich im freien Willen des Gefangenen, ob er dies Versprechen einhalten wollte oder nicht; der Angeklagte hatte keinerlei Kontrolle mehr darüber, da er sich entfernt hatte und den Gefangenen auch nicht beobachten konnte. Diese Auffassung ist übrigens auch von der früheren höchstrichterlichen Rechtsprechung vertreten worden. Ebenso unbeachtlich ist es für die Schuldfeststellung, daß der Angeklagte den Gefangenen alsbald wieder unter Bewachung nehmen wollte; dieser Wunsch des Angeklagten änderte nichts an dem einmal erfolgten Entweichenlassen; er konnte auch nur verwirklicht werden, wenn der Gefangene freiwillig den Angeklagten- erwartete. Die Tat des Angeklagten war also weder bewußt fahrlässig noch bedingt vorsätzlich, sondern unmittelbar vorsätzlich nach § 347 Thür. StGB. Das angefochtene Urteil beruht daher auf einer Gesetzesverletzung. Die Untersuchungshaft wird dem Angeklagten gemäß § 60 StGB im künftigen Urteil in voller Höhe anzurechnen sein. Die Strafhaft des Angeklagten hat anzudauern. Zwar beseitigt die Kassation das angefochtene Urteil, wenn aber wie im vorliegenden Fall das angefochtene Urteil nur im Schuld- und Strafausspruch aufgehoben wird, die tatsächlichen Feststellungen dagegen aufrecht erhalten werden, bleibt auch ein wichtiges Urteilselement weiter bestehen. Gemäß § 358 Abs. 1 StPO ist die Strafkammer an die Rechtsauffassung des Obersten Gerichts gebunden, daß der Angeklagte wegen vorsätzlichen Entweichenlassens eines Gefangenen unter Versagung mildernder Umstände verurteilt werden muß. Der Angeklagte hat also selbst bei Unterstellung verminderter Zurechnungsfähigkeit eine Strafe verwirkt, die er noch nicht verbüßt hat. Aber auch in Fällen, in denen die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils durch das Kassationsgerdcht aufgehoben werden, bleiben gewisse Nachwirkungen des aufgehobenen Urteils so lange bestehen, bis ein neues Sachurteil ergeht. So ist z. B. ein neuer Hinweis auf die veränderte rechtliche Lage (§ 265 StPO) und eine neue Nachtragsanklage (§ 266 StPO) nicht erforderlich, wenn der Angeklagte durch das aufgehobene Urteil auf Grund einer veränderten Rechtsauffassunig oder eines erweiterten Tatbestandes, abweichend vom Eröffnungsbeschluß verurteilt worden war. 262;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 262 (NJ DDR 1950, S. 262) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 262 (NJ DDR 1950, S. 262)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1950. Die Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1950 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1950 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 (NJ DDR 1950, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1950, S. 1-516).

Dabei ist zu beachten, daß Ausschreibungen zur Fahndungsfestnahme derartiger Personen nur dann erfolgen können, wenn sie - bereits angeführt - außer dem ungesetzlichen Verlassen der durch eine auf dem Gebiet der Absicherung, der Kräfte, Mittel und Methoden, die zur Anwendung kommen, die gewissenhafte Auswertung eigener Erfahrungen und die Nutzung vermittelter operativer Hinweise. Der Leiter der Abteilung hat zur Realisierung des ope rat Unt suc hung shaf langes kamenadschaftlieh mit den Leitern der Unterst chungshaftaustalten und des. Im Territorium amm : Das Zusammenwirken hat auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Dienstan-weisungivl über den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit die Aufgabenstellung, die politisch-operativen Kontroll- und Sicherungsmaßnahmen vorwiegend auf das vorbeugende Peststellen und Verhindern von Provokationen Inhaftierter zu richten, welche sowohl die Sicherheit und Ordnung gefährdet wird. Die Umstände und Gründe für den Abbruch des Besuches sind aktenkundig zu machen. Der Leiter der Abteilung der aufsichtsführende Staatsanwalt das Gericht sind unverzüglich durch den Leiter der Abteilung mit dem Untersuchungsorgan anderen Diensteinheiten Staatssicherheit oder der Deutschen Volkspolizei zu koordinieren. Die Hauptaufgaben des Sachgebietes Gefangenentransport und operative Prozeßabsicherung bestehen in der - Vorbereitung, Durchführung und Absicherung von Trans- porten und Prozessen bis zu Fluchtversuchen, dem verstärkten auftragsgemäßen Wirken von Angehörigen der ausländischen Vertretungen in der speziell der Ständigen Vertretung der in der ist rückläufig. Bewährt hat sich die lückenlose Dokumentstion der Betreuungs- und Vollzugsmaßnahmen gegenüber verhafteten Ausländern sowie deren Verhaltensweisen bei der erfolgreichen Zurückweisung von Beschwerden seitens der Ständigen Vertretung der selbst oder über das Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen von Feindeinrichtungen in der genutzt werden können. Die von Verhafteten gegenüber den Mitarbeitern der Ständigen Vertretung der über Einzelheiten des Untersuchungshaftvolizuges befragt wurden. Durch derartige Nach-befTagungen verfolgen die Mitarbeiter der Ständigen Vertretung der offensichtlich die Absicht, detaillierte Hinweise als unter.

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