Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1950, Seite 260

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 260 (NJ DDR 1950, S. 260); wiegend in der Begehung von Zuwiderhandlungen gegen das Wirtschaftsstrafrecht erfolgt, wie es zum Beispiel bei dem berufsmäßigen Schwarzhändler oder bei dem berufsmäßigen Devisenschieber der Fall ist. Wer aber irgend einen anderen erlaubten oder auch unerlaubten Beruf bzw. ein Gewerbe ausübt und in Ausübung dieser Tätigkeit einige Male gegen die §§ 2 und 4 WStrVO verstößt, muß deswegen noch lange nicht ein gewerbsmäßiger Täter von Wirtschaftsverbrechen oder Wirtschaftsvergehen sein. Um diese Voraussetzungen zu erfüllen, muß der Täter beabsichtigt haben, sich gerade auf diese Art und Weise eine dauernde Einnahmequelle zu verschaffen. Ein Kaufmann, der einer Frau, die ihm gut gefällt, mehrfach bewirtschaftete Zuckerwaren aus seinem Laden ohne Markenabgabe überläßt, handelt zwar in Ausübung seines Berufes; denn die Verteilung von Lebensmitteln ist sein Beruf unabhängig davon, welche Motive im einzelnen Verteilungsfall mitgespielt haben mögen. Er handelt aber nicht gewerbsmäßig, denn er will sich nicht eine dauernde Einnahmequelle verschaffen, sondern Gefallen finden. Wenn aber der gleiche Kaufmann bewirtschaftete Zuckerwaren ohne Markenabgabe an eine größere Anzahl Hausfrauen abgibt, um sie dadurch zu bewegen, andere wertvollere Waren bei ihm zu kaufen, so begeht er einen gewerbsmäßigen Verstoß gegen die WStrVO, denn er will durch seine strafbare Handlung eine dauernde Umsatzsteigerung erzielen, also sich eine verbotene dauernde Einnahmequelle verschaffen. Das kann allerdings auch der Fall sein, wenn dem Täter nur eine Zuwiderhandlung oder nur eine geringe Anzahl von Verstößen nachgewiesen werden kann, wenn aber aus den übrigen Begleitumständen ersichtlich ist, daß die Schaffung einer dauernden Erwerbsquelle beabsichtigt war. Dies trifft z. B. zu, wenn dem Täter zwar nur ein Schwarzverkauf nachgewiesen werden konnte, aber ein größeres verheimlichtes Lager festgestellt wurde. Dabei ist es in diesem Zusammenhang unerheblich, daß die Verheimlichung des Lagers eine Bestrafung nach § 1 WStrVO nach sich ziehen kann. Solche Fälle waren übrigens auch im früheren Recht bekannt. Es wurde beispielsweise auf gewerbsmäßige Abtreibung erkannt, auch wenn nur e i n Abtreibungsfall nachgewiesen werden konnte, bei der betreffenden Hebamme aber umfangreiche Apparaturen zur Vornahme von Abtreibungshandlungen festgestellt wurden. Es muß also auch in den Fällen der §§ 2 und 4 WStrVO immer festgestellt werden, ob der in Ausübung eines Gewerbes oder Berufes begangene Verstoß eine isolierte Handlung gewesen ist oder ob der Täter beabsichtigt hat, den Bestimmungen des Wirtschaftsstrafrechts dauernd zuwider zu handeln und sich so eine besondere unerlaubte Einnahmequelle zu verschaffen. Gerade in dem vom Oberlandesgericht Potsdam behandelten Fall liegt ein starker Verdacht vor, daß der verurteilte Täter, der vier wesentliche Verstöße gegen die WStrVO begangen hat, sich daraus eine dauernde Einnahmequelle schaffen wollte. Das hat das Oberlandesgericht Potsdam richtig herausgefühlt, nur geht es nicht den natürlichen einfachen Weg, den Erschwerungsumstand der Gewerbsmäßigkeit hinzuzuziehen, sondern sucht einen besonderen, im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehenen Erschwerungsumstand. Es ist selbstverständlich richtig, daß der § 11 WStrVO die Erschwerungsumstände nicht erschöpfend aufzählt. Es liegt aber kein Grund vor, einen dort nicht vorgesehenen besonderen Erschwerungsumstand anzunehmen, wenn der Wortlaut des § 11 Nr. 5 WStrVO auf den abzuurteilenden Fall ohne weiteres paßt. Dr. Fritz Niethammer Nachrichten Agent als Brandstifter Am 2®. und 29. Juni 1950 verhandelte die große Strafkammer des Landgerichts Güstrow gegen den Brandstifter Hans Jöhrs in Stavenhagen (Mecklenburg), einen 21jährigen Agenten des SPD-Ostbüros und ehemaligen GCLO-Angehörigen. Das Urteil lautete auf acht Jahre Zuchthaus wegen Verbrechen gegen den Befehl Nr. 160 der SMAD vom 31. Dezember 1945. Der Prozeß gegen Jöhrs, an dem Landarbeiter, Arbeiter aus der Zuckerfabrik Stavenhagen und Bauern teilnahmen, hat eindeutig erwiesen, daß die anglo-amerikanischen Kriegstreiber und ihre deutschen Handlanger alles versuchen, um die Friedenswirtschaft der Deutschen Demokratischen Republik zu stören und zu hemmen. Bezeichnend war der Lebenslauf des Angeklagten, den er ohne Beschönigung, oft mit einem höhnischen Lächeln gab. Erziehung durch einen typischen Nazilehrer, HJ-Lager Teterow, „Wehrertüchtigungslager“ Parchim und „Wehrwolf“-Ausbildung in Stem-Buch-holz bei Schwerin waren die Stationen. 1946 ging Jöhrs nach dem Westen. In Schöningen verpflichtete er sich zum Arbeitskommando „Luft“, welches der GCLO unterstellt war. Er berichtete, daß diese Söldnertruppe als Gewerkschaftsorganisation getarnt ist und daß ihre Mitglieder uniformiert und in militärischen Lagern untergebracht sind. Ihr Dienst bestand in der Bewachung des neu erbauten Flugplatzes. Von dort kam der Angeklagte nach Gülzow bei Stavenhagen zurück und arbeitete dann bei verschiedenen Bauern und in der Zuckerfabrik Stavenhagen. Im Januar 1949 meldete er sich freiwillig zum Erzbergbau nach Aue. Im März 1949 verließ er seinen Arbeitsplatz und ging nach Westberlin. Hier meldete er sich im Ostbüro der SPD in der Kuno-Fischer-Straße und wird als „politischer“ Flüchtling registriert. Bei verschiedenen Vernehmungen, unter anderem auch durch einen englischen Offizier, wird er über die Verhältnisse in Aue, über die Anlage des Schachts und über die Arbeitsbedingungen ausgefragt. Nachdem sein Ausweis mit einem „Sch“ versehen worden war, wird er in die Ulmenallee in Berlin-Charlottenburg zu einer Dienststelle der englischen Militärregierung gebracht, die seinen Flugschein abstempelt, auf Grund dessen er mit dem Flugzeug nach Westdeutschland gebracht wird. Am 19. August 1949 kommt er nach Kölpin in Mecklenburg, angeblich um seine Frau zu holen. Tatsächlich hat er seiner Frau das gesamte Gepäck gestohlen und sie sitzen lassen. Am 29. November 1949 wird er in Berlin verhaftet. In der Zeit vom 4. September bis zum 20. November 1949 brannte es in Gülzow achtmal. Am 4. September beim Bürgermeister Lehnhardt, am 24. September bei dem VdgB-Vorsitzenden Bunge, am 13. Oktober bei dem Neusiedler und Funktionär der SED Hans Lehnhardt (Bruder des Bürgermeisters), am 25. Oktober brannte die Bröckersche Scheune und am 29. Oktober, 30. Oktober, 15. November und 20. November die Strohmieten der Altbauern Peters, Stoldt, Schnell und Könnicke. In dieser Zeit ist der Angeklagte im Dorfe gewesen oder hat in der Nähe genächtigt. Die Zeuginnen Klinder und Gottschalk haben einwandfrei bekundet, daß sie jeweils vor oder kurz nach den Bränden mit dem Angeklagten gesprochen oder ihn gesehen haben. Nach dem letzten Brand erschien der Angeklagte völlig verschmutzt bei der Zeugin Klinder, bat diese, kein Licht zu machen, verbrannte einen Zettel mit Adressen und versprach der Zeugin, ihr für ihr Schweigen ein Paket mit Seife zu schicken, in der sie dann beim Zerschneiden Geld finden würde. In Gülzow waren Zettel mit den Aufschriften: „Heute Abend Feuer Neubauhof“ und „Achtung! Achtung! Gülzow mit dem Brennen ist es aus. Ich habe meine 5000 Mark im Trocknen. Hans“ aufgefunden worden. Nachdem der Angeklagte am ersten Verhandlungstag die Anfertigung dieser Zettel geleugnet hatte, gestand er am zweiten Tage ein, die Zettel geschrieben zu haben. 860;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 260 (NJ DDR 1950, S. 260) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 260 (NJ DDR 1950, S. 260)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1950. Die Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1950 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1950 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 (NJ DDR 1950, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1950, S. 1-516).

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