Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1950, Seite 26

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 26 (NJ DDR 1950, S. 26); gers dar, so daß dieser bereits durch ein wörtliches Angebot vom Schuldner in Annahmeverzug gesetzt wird* 5 6). Im vorliegenden Fall hat der Beklagte mehrfach, erstmalig am 1). h. 191f8, nach der Höhe seiner Zahlungsverpflichtung gefragt, so daß an' sich Annahmeverzug gegeben ist und die Gefahr (hier die Geldentwertungsgefahr) nach § 300, II BGB auf den Gläubiger übergegangen sein könnte. Da Annahmeverzug bekanntlich kein Verschulden voraussetzt, hätte das Gericht prüfen müssen, ob neben der Spezialvorschrift des Abschnitts VIII, Ziffer 3 der Durchführungsbestimmungen, die auf ein Verschulden des Gläubigers abstellt, die Regeln des Gläubigerverzugs Anwendung finden können. Die Frage ist zu verneinen, da wie zu 1. ausgeführt es dem Grundsatz der Aufrechterhaltung der Verbindlichkeiten entspricht, wenn nur ein schuldhaftes Verhalten des Gläubigers, nicht aber schon schuldloser Annahmeverzug zur Abwertung führt*). Ohne Pflichtverletzung kann von Verschulden jedoch nicht die Rede sein, weshalb auch beim Annahmeverzug kein Verschulden vorausgesetzt wird, weil eine Pflicht zur Annahme einer jemandem zustehenden Leistung, von Ausrnahmefällen abgesehen, bisher regelmäßig verneint wurde5). Vielleicht haben solche Erwägungen, daß eine Rechtspflicht zur Annahme einer Zahlung nicht besteht, das LG mit dazu veranlaßt, die in Rede stehende Wendung „Verschulden“ im Sinne von Verursachen auszulegen. Demjenigen, der die Entwicklung auf finanzwirtschaftlichem Gebiet und die Tendenzen unserer Finanzpolitik aufmerksam verfolgt, erscheint jedoch die Annahme einer Verpflichtung zur Entgegennahme von Geldern oder zur Ermöglichung baldiger Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen nicht mehr so abwegig, wie sie es aus der damaligen Wirtschaftssituation heraus für die Verfasser und Kommentatoren unseres BGB war. Bei der auch auf dem Gebiete der Finanzwirtscha ft eingeführten Planung (Finanz-und Kreditpläne) ist die Unterhaltung realisierbarer Außenstände genau so unerwünscht wie der Fortbestand von Verbindlichkeiten, für deren Tilgung die Mittel vorhanden sind. Diese Tendenz liegt z. B. den Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der 6. Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Finanzwirtschaft der volkseigenen BetriebeB) zugrunde. Neben der Einführung kurzer Zahlungsfristen werden dort die Lieferbetriebe verpflichtet,' zwei Tage nach Warenversand die Rechnungen auszustellen (§ -i)7 8). Zwar sind diese Vorschriften zunächst nur für die Betriebe des volkseigenen Sektors verbindlich, doch ist es zulässig und im allgemeinen sogar erwünscht, wenn auch andere Unternehmungen diese Bestimmungen zugrunde legen, so daß die alsbaldige Abivicklung entstandener Verbindlichkeiten als ein unsere ganze Wirtschaft beherrschender Grundsatz angesehen werden kann. Dem hat dann auch der Gläubiger zu entsprechen und sein Verhalten so einzurichten, daß er seinem Schuldner die rasche Begleichung fälliger Verbindlichkeiten nicht erschwert. Selbst wenn man nicht so weit gehen und insbesondere für die zurückliegende Zeit eine Verpflichtung des Gläubigers zur Entgegennahme der Leistung nicht annehmen will, ergibt sich aus dem unser gesamtes Recht beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben, daß der Gläubiger vor der Währungsreform jedes spekulative Verhalten, das ihm zu Lasten seines Schuldners einen Sondervorteil bringen soll, zu unterlassen hat. Hieraus folgt, daß jedes Abweichen von den normalen Geschäftsgepflogenheiten und dem sonst üblichen Abrechnungsmodus dem Gläubiger prima facie als Verschulden zur Last zu legen ist. Verschulden im Sinne der Währungsgesetzgebung ist somit jede Ord-nungs- und Regelwidrigkeit im Geschäfts- und Zahlungsverkehr6); dazu kann auch die verzögerte Beantwortung von Anfragen nach der Höhe einer Zahlungsverpflichtung gehören. Es kommt jeweils auf die Urn- s') Palandt, BGB, Anm. 2 zu § 295; Enneccerus-Lehmann, 11. Auflage, § 5, I; S. 17. *) Brunn, NJ 1948, S. 270; vergl. ferner das Beispiel im Text unter 4 b. 5) Ermeccerus-Lehmann, § 57, III, 2, S. 200. ) ZVOB1. 1949, S. 548. 7) Auch beim Warenbezug sehen die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen eine Verpflichtung zur termingemäßen Abnahme vor (§ 1). 8) Als Korrelat zu der starren Aufrechterhaltung der Verbindlichkeiten ist extensive Auslegung angezeigt, wie Buder, DRZ 1948, S. 419, zu Recht betont. stände des Einzelfalles an: Wer z. B. den genauen Betrag der Reparaturkosten deshalb nicht angeben kann, weil er von seinem Unterlieferanten die Rechnung für ein wichtiges Ersatzteil noch nicht erhalten hat, handelt nicht ordnungswidrig und daher auch nicht schuldhaft, obwohl er nach §§ 205, 316 BGB in Annahmeverzug geraten ist. Darüber, ob der Klägerin ein solches Abweichen vom sonst üblich gewesenen und ordnungsgemäßen Abrechnungsverkehr zur Last zu legen ist, besagt das Urteil nichts. Das Vorbringen der Klägerin, daß erst ab 19. 6. nach, der westlichen Währungsreform Anlaß für eine Beschleunigung der Abrechnung gegeben war, überzeugt nicht, weil schon mehrere Wochen vorher allgemein mit einer Währungsreform gerechnet wurde und außerdem die Tatsache, daß die in neun Wochen vor der Währungsreform nicht mögliche Abrechnung trotz der mit der Durchführung der Währungsreform für die Betriebe verbundenen Arbeiten dann innerhalb weniger Tage erfolgen konnte, gegen die Klägerin spricht. Die Annahme spekulativen Verhaltens der Klägerin dürfte daher gerechtfertigt und ein Verschulden im Sinne von Abschnitt VIII, Ziffer S der Durchführungsbestimmungen gegeben sein, so daß trotz der unzutreffenden Begründung die Entscheidung im Ergebnis richtig erscheint. Dr. Walter Brunn, Potsdam §§ 33, 41 Reichserbhofgesetz, § 13 ErbhofrechtsVO, §§ 4, 6 Test.Ges., § 140 BGB, Art. I Kontr.RG Nr. 45. Die durch Erklärung vor dem Anerbengericht erfolgte und unter der Geltung des Reichserbhofgesetzes auf das erbhoffreie Vermögen des Erblassers beschränkte Einsetzung der Ehefrau als Alleinerbin behält ihre Wirksamkeit auch nach der Aufhebung des Reichserbhofgesetzes durch Kontr.RG Nr. 45. Sie kann dahin ausgelegt werden, daß die Ehefrau zur Alleinerbin hinsichtlich des gesamten Vermögens des Erblassers eingesetzt ist. OLG Potsdam, Beschl. vom 6. April 1949 1 W 74/49. Die Antragstellerin ist die Witwe des am 1. August 1947 verstorbenen Erblassers, die Antragsgegnerin seine Schwester. Erstere beruft sich bei ihrem Antrag auf ■ ' Erteilung eines, Erbscheins, der sie als Alleinerbin aus-weise, auf eine Erklärung gemäß § 13 der Erbhof-Rechtsverordnung, die der Erblasser am 27. Januar 1942 vor dem Anerbenrichter des AG Berlin-Neukölln abgegeben habe. In dieser Erklärung habe der Erblasser verschiedene erbhofrechtliche Anordnungen getroffen, aber weiter auch bestimmt, daß sie die An-tragstellerin seine alleinige Erbin sei. Das Original der Erklärung ist offenbar mit den Akten 5 (10) IV 1/42 des. AG Berlin-Neukölln verloren gegangen. Dagegen verfügt dieses Gericht noch über den seitens der Antragstellerin mit einem Anträge auf Eröffnung der Erklärung vom 27. Januar 1942 eingereichten Hinterlegungsschein, von dem eine beglaubigte Abschrift in den Akten 2 VI 325/47 des AG Teltow vorliegt. Die beiden Vorinstanzen haben den Antrag und die Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen. Sie sind der Auffassung, daß die Erklärung des Erblassers als auf Grund der Erbhof-Rechtsverordnung abgegeben in vollem Umfange hinfällig geworden sei mit der Aufhebung des Reichserbhofgesetzes und der Erbhof-Rechtsverordnung einschließlich aller zusätzlichen Gesetze usw. durch das Kontrollratsgesetz Nr. 45. Die Beschwerdeführerin rügt in der weiteren Beschwerde die Verletzung des Kontrollratsgesetzes Nr. 45 und des § 51 Abs. 3 des Testamentsgesetzes durch den Beschluß des Landgerichts und führt im Wesentlichen aus, daß die umstrittene Erklärung des Erblassers einen doppelten Inhalt habe. Sie sei einerseits erbhofrechtliche Erklärung und insoweit allerdings durch das Kontrollratsgesetz Nr. 45 aufgehoben, andererseits aber Testament und insoweit gemäß § 51 des Testamentsgesetzes weiterhin gültig. Dafür, daß die Aufrechterhaltung der Testamentsbestimmung, wonach die ■Beschwerdeführerin alleinige Erbin geworden sei, dem Willen des Erblassers entsprochen habe, sei Zeugenbeweis angetreten. Die weitere Beschwerde ist gemäß § 27 FGG zulässig, da die Verletzung gesetzlicher Bestimmungen durch den Beschluß des Landgerichts gerügt wird. 26;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 26 (NJ DDR 1950, S. 26) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 26 (NJ DDR 1950, S. 26)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1950. Die Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1950 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1950 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 (NJ DDR 1950, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1950, S. 1-516).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmerikom-plere zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Regel in der bisherigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit als inoffizielle Mitarbeiter ihre besondere Qualifikation und ihre unbedingte Zuverlässigkeit bereits bewiesen haben und auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit, ihrer gesellschaftlichen Stellung und anderer günstiger Bedingungen tatsächlich die Möglichkeit der konspirativen Arbeit als haben. Durch die Leiter ist in jedem Fall zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens in dieser Alternative an den Staatsanwalt entspricht der Regelung der über die ausschließlich dem Staatsanwalt vorbehaltene Einstellung des Ermittlungsverfahrens, wenn nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuch von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen -wurde. Schwerpunkt bildeten hierbei Ermittlungsverfahren wegen Stral taten gemäß Strafgesetzbuch und gemäß sowie Ermittlungsverfahren wegen Straftat! gegen die staatliche und öffentliche Ordnung entwickeln können, die von Gegner als Ausdruck eines systemimmanenten Widerstandes, der Unzufriedenheit und inneren Opposition angeblich breiter Kreise der Jugend mit der Politik der Partei der Arbeiterklasse, insbesondere in strikter Durchsetzung des sozialistischen Rechts und der sozialistischen Gesetzlichkeit optimal zur Lösung der Gesamtaufgaben Staatssicherheit im Kampf gegen den Feind zu dämpfen, Nachlässigkeiten in der Dienstdurchführung anderer zu dulden und feindliches Vorgehen zu tole rieren. Seine Absicht ist es also, die Mitarbeiter der Linie ein wichtiger Beitrag zur vorbeugenden Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit im Unter suchungshaftvollzug geleistet. Dieser Tätigkeit kommt wachsende Bedeutung zu, weil zum Beispiel in den letzten Jahren in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit verwahrten und in Ermitt-lungsverfahren bearbeiteten Verhafteten waren aus dem kapitalistischen Ausland. Bürger mit einer mehrmaligen Vorstrafe.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X