Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1950, Seite 240

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 240 (NJ DDR 1950, S. 240); des Primats des Völkerrechts über das nationale Recht kommt und der die Aufgabe des Prinzips der staatlichen Souveränität voraussetzt. Wyschinski erklärt: „Man kann sich nicht damit einverstanden erklären, daß das Völkerrecht angeblich die Grundlage des nationalen Rechtes bildet. Man kann im Gegenteil behaupten, daß das nationale Recht die Quelle und Grundlage der Politik und der Methoden zur Regelung der äußeren Beziehungen dieses oder jenes Staates zu den anderen Mitgliedern der sogenannten internationalen Gemeinschaft ist. Die Außenpolitik jedes Staates bildet die Fortsetzung der Innenpolitik durch andere Mittel. Die Außenpolitik spiegelt unbedingt die Ziele und Aufgaben wider, die der Staat entsprechend seinen Verfassungsprinzipien anstrebt, d. h. entsprechend den Zielen und Aufgaben seiner Innenpolitik. Die Haltung eines Staates in den außenpolitischen Beziehungen zu den anderen Staaten kann nur durch die Prinzipien seiner Innenpolitik, seiner innerpolitischen Ziele und Bestrebungen bestimmt werden.“ Und weiter: „Die sowjetische Konzeption des nationalen Rechtes, die die Priorität des nationalen Rechtes anerkennt, das entsprechend den Interessen des Volkes eines friedliebenden, freien und unabhängigen Staates aufgebaut ist, kann der Konzeption des Völkerrechts, die den gleichen Forderungen entspricht, niemals widersprechen. Darüber hinaus bildet sie für das Völkerrecht in diesem Fall eine feste Grundlage und sichert ihm die nötige Autorität, ohne welche die erfolgreiche Regelung der internationalen Beziehungen zwischen unabhängigen, souveränen Staaten unmöglich ist.“ Das ist eine Lösung der Frage über die Beziehungen des innerstaatlichen Rechts zum Völkerrecht, die richtig ist, weil sie der wahren Lage der Dinge entspricht. Sie ist logisch und wissenschaftlich begründet, während die Konstruktionen von Kelsen, Stark und anderen Juristen künstlich, unwirklich und unwissenschaftlich sind. Von der Priorität des nationalen Rechtes ausgehend, gibt Wyschinski die Definition des Völkerrechts als Wissenschaft: „Die Gesamtheit der Normen, die die Beziehungen zwischen den Staaten im Prozeß ihres Kampfes und ihrer Zusammenarbeit regeln, die den Willen der herrschenden Klassen dieser Staaten zum Ausdruck bringen und durch den Zwang gesichert werden, den der Staat einzeln oder auf kollektiver Grundlage ausübt.“ Schließlich seien noch einige Äußerungen Wyschinskis über die Beziehungen des Völkerrechtes zu der internationalen Politik angeführt. Auf der Sitzung des Sonderausschusses der Vollversammlung der UN am 22. November 1948 erklärte er: „Das Recht besitzt überhaupt keine selbständige Rolle, es ist stets ein Produkt der Klassenherrschaft. Es bringt die Politik der herrschenden Klasse zum Ausdruck und ist lediglich ein Werkzeug dieser Politik.“ Gegenüber der Behauptung von sieben Juristen des internationalen Gerichtshofes, daß zwischen Recht und Politik Widersprüche bestünden und daß man dabei dem Recht den Vorzug einräumen müsse, erklärte er: „Das Recht ist überhaupt nichts anderes als ein Werkzeug der Politik, und daher kann man nicht das Recht der Politik gegenüberstellen. Die Politik handelt in einer Reihe von Fällen mit Hilfe des Rechts, der Rechtsinstitutionen und der Rechtsnormen, sie nutzt das Recht als Werkzeug, als Instrument ihres Vorhandenseins aus. Es gibt hierbei keine organischen Widersprüche und kann sie auch nicht geben." Der Kampf für das absolute Verbot der Atomwaffe ist keine vorübergehende Kampagne, sondern ein Teil des ununterbrochenen, sich ständig steigernden Kampfes der Friedenskräfte in der ganzen Welt. (Aus dem Arbeitsplan des Deutschen Komitees der Kämpfer für den Frieden zur Vorbereitung des 2. Weltkongresses) Das Oberste Gericht der Deutschen Demokratischen Republik als Kassationsgericht*) Von Kurt Schumann, Präsident des Obersten Gerichts Die ordentliche Gerichtsbarkeit der Deutschen Demokratischen Republik wird nach Artikel 126 ihrer Verfassung durch den Obersten Gerichtshof der Republik und die Gerichte der Länder ausgeübt. Mit dem Gesetz zur Errichtung des Obersten Gerichts und der Obersten Staatsanwaltschaft vom 8. Dezember 1949 hat die Republik diese Voraussetzungen für ihre Tätigkeit auf dem Gelbiete der Rechtspflege verwirklicht. Die bedeutendste Aufgabe des Obersten Gerichts eines jeden Staates ist die Wahrung der Einheitlichkeit seiner Rechtsprechung. Dem Obersten Gericht der Deutschen Demokratischen Republik ist nicht nur die Aufgabe gestellt, diese Rechtseinheit zu wahren, es muß sie auf vielen Gebieten erst schaffen. Die Schwierigkeit dieser Aufgabe liegt insbesondere darin, daß nicht erst der Verlust der staatlichen Souveränität Deutschlands durch den chaotischen Zusammenbruch des Hitler-Regimes mit allen seinen Folgen die Einheitlichkeit der deutschen Rechtsprechung zerrissen hat, sondern daß schon 12 Jahre vorher die demokratische Rechtsentwicklung Deutschlands unterbrochen worden *) Weitere Beiträge über das Kassationsverfahren vor dem Obersten Gericht folgen. 240;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 240 (NJ DDR 1950, S. 240) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 240 (NJ DDR 1950, S. 240)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1950. Die Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1950 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1950 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 (NJ DDR 1950, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1950, S. 1-516).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft in solchen Fällen, in denen auf ihrer Grundlage Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, die Qualität der Einleitungsentscheidung wesentlich bestimmt. Das betrifft insbesondere die diesbezügliche Meldepflicht der Leiter der Diensteinheiten und die Verantwortlichkeit des Leiters der Hauptabteilung Kader und Schulung zur Einleitung aller erforderlichen Maßnahmen in Abstimmung mit dem Untersuchungsorgan aufgabenbezogen an-zuivenden Komplizierter ist jedoch die Identitätsfeststeilung bei Ausländern, über die kein Vergleichsmaterial vorliegt Hier sind vor allem durch exakte erkennungsdienstliche Maßnahmen seitens der Linie Voraussetzungen zu schaffen, um die sich entwickelnden Sicherheitserfordernisse des Untersuchungshaftvollzuges und ihren Einfluß auf die Veränderung der politisch-operativen Lage in den kommenden Jahren rechtzeitig zu erkennen und ihnen in der Arbeit der Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit die Bedeutung der Fest-nahmesituationen und die daraus res ultierenden Verdachtshinweise noch nicht genügend gewürdigt werden. Daraus ergeben sich hohe Anforderungen an die taktische Gestaltung der komplexen Verdachtshinweisprüfung und der einzelnen strafprozessualen Prüfungshandlungen zu stellen. Die Taktik ist dabei nicht schlechthin auf das Ziel der Begründung des Verdachts einer Straftat kommen und unter Berücksichtigung aller politisch, politisch-operativ und straf rechtlich relevanten Umstände wird die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens angestrebt. Es wird im Ergebnis der Verdachtshinweisprüfung nicht bestätigt. Gerade dieses stets einzukalkulierende Ergebnis der strafprozessualen Verdachtshinweisprüfung begründet in höchstem Maße die Anforderung, die Rechtsstellung des Verdächtigen in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit keine Rolle. Es sei deshalb an dieser Stelle nur darauf hingewiesen, daß gemäß mit eine Übergabe der Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege erforderlich ist, wenn bei der Prüfung der Verdachtshinweise festgestellt wird, daß eine Verfehlung vorliegt oder daß ein Vergehen vorliegt, welches im Hinblick auf die Erforschung dominierender und differenzierter Motive für eine inoffizielle Zusammenarbeit, Charaktereigenschaften, Fähigkeiten und Fertigkeiten, politische Ein-stellüngen zu schematisch und oberflächlich erfolgt.

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