Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1950, Seite 202

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 202 (NJ DDR 1950, S. 202); gleiche Aufnahme probiert, bis ihm die richtige glückt, der weiß, daß eine wirklich brauchbare Röntgenaufnahme oft eine außerordentliche strahlenbildnerische Leistung darstellt. Der Röntgenologe sammelt die von ihm hergestellten Aufnahmen in einem Archiv oft, um sie wissenschaftlich auszuwerten. Man bedenke, daß der Kampf gegen Volksseuchen und Berufskrankheiten auch in den Laboratorien der Röntgeninstitute geführt wird, daß ein gutes Archiv über Ausbreitung und Verlauf dieser Krankheitserscheinungen einen unschätzbaren Gemeinschaftswert bedeutet. Die ausschließliche Befugnis zur Auswertung und Veröffentlichung seiner Aufnahmen, die dem Röntgenologen durch das Urheberrecht gesichert wird (§ 15 Abs. 1 KUG), darf durch die hier angestrebte ergänzende Vertragsauslegung nicht wertlos gemacht werden. Es kann also von dem Röntgenologen in den eingangs erwähnten Fällen nur eine vorübergehende Überlassung des Besitzes am Röntgenfilm verlangt werden. Eine solche Regelung dürfte letzten Endes auch dem Patienten selbst zugute kommen, da die Filme in einem Archiv, wo sie jederzeit greifbar sind, besser aufgehoben sind als bei vielen Patienten. Auch die Gefahr des Mißbrauchs der Röntgenaufnahmen zu betrügerischen Zwecken ist nicht zu unterschätzen. Es kommt immer wieder vor, daß der m'it weißer Tinte gekennzeichnete Teil des Films abgeschnitten und die Aufnahme von Dritten zur Erlangung von Rentenansprüchen oder Sonderkost benutzt wird. Daß der Röntgenologe in allen Fällen, in denen der Patient mit sachlichen Gründen die Herausgabe begehrt, diesem Anspruch nachzukommen verpflichtet ist, steht nunmehr fest. Es ist seine rechtliche Pflicht und nicht etwa nur ein „kollegiales Entgegenkommen gegenüber dem behandelnden Arzt“, dem Patienten in den genannten, heute sehr häu- figen Fällen das Röntgenbild als Anlage oder zur Ergänzung des Befundes auszuhändigen. Die Belange des Röntgenologen an dem von ihm geschaffenen Werk, sein strahlenbildnerisches Leistungsrecht sowie die Bedeutung vieler Röntgenlaboratorien als wissenschaftlich arbeitender Organe des öffentlichen Gesundheitswesens sind nur insoweit zu berücksichtigen, als die Röntgeninstitute niemals zur Übertragung des Eigentums an dem Film, den ihnen kein Diapositiv ersetzt, gezwungen werden können. Von diesem Ergebnis abzugehen besteht auch dann kein Anlaß, wenn die Röntgenaufnahme, wie z. B. in Krankenhäusern, Bestandteil einer Krankengeschichte geworden ist. Krankengeschichten sind in der Regel urheberrechtlich geschützte Schriftwerke. Wenn in den Text dieser Aufzeichnungen Röntgenbdlder eingefügt werden, so wird zwar die Form des ganzen Schriftwerks durch den Zusatz der Bilder mitgeprägt, aber doch nicht so, daß Text und Bild zu einem untrennbaren Ganzen vereinigt wären; das Gesetz selbst geht von der urheberrechtlichen Trennbarkeit der verschiedenen Werke aus, wenn ein Werk der Literatur mit einem Werk der Photographie verbunden wird (§ 7 KUG). Da auch die Röntgenfilme, die Bestandteil einer Krankengeschichte geworden sind, zudem meist im Filmarchiv aufbewahrt werden und in den Aufzeichnungen lediglich die betreffende Stelle des Archivs angegeben ist, steht deren vorübergehender Überlassung an den Patienten ebenfalls nichts im Wege. Es ist also falsch, wenn behauptet wird, die Aufnahme teile stets das rechtliche Schicksal der Krankengeschichte, deren Bestandteil sie ist. Krankengeschichten wie Röntgenbilder sind eben in ihrer sozialen Funktion in erster Linie Dokumente des Krankheitszustandes eines Menschen und erst in zweiter Linie Urhebergut. Die kriminalistische Schulung und ihre Bedeutung für die Rechtspflege Von Prof. A. K an g er, Berlin, wirkt. Mitglied der Internationalen Akademie für kriminalistische Wissenschaften Bei der Aufklärung strafbarer Handlungen sind persönliche Fähigkeiten der die Untersuchung führenden Amtspersonen gewiß von großer Bedeutung, doch genügen sie allein nicht, um den Erfolg zu sichern. Die neuzeitliche Verbrechensaufklärung ist ohne kriminalistisches Fachwissen nicht denkbar, und um dieses zu erlangen, ist eine kriminalistische Schulung erforderlich. Was schließt nun eine solche Schulung in sich und was versteht man eigentlich unter der Bezeichnung „Kriminalistik“? Im Schrifttum findet sich keine präzise Begriffsbestimmung. Ende des vorigen Jahrhunderts faßte Dr. Hans Groß, später Professor des Strafrechts an der Universität zu Graz, das sich auf die Verbrechensaufklärung beziehende Gesamtwissen zusammen und benannte es „Kriminalistik“ mit folgender Begriffsbestimmung:1) „Kriminalistik ist die Lehre von den Tatsachen im Strafrecht. Das Studium seiner Realien und die Verwertung seiner Ergebnisse ist Zweck und Aufgabe der Disziplin. Sie teilt sich wieder in zwei Wissensgebiete: Die objektive oder eigentliche Kriminalistik und die subjektive Kriminalistik oder Kriminalpsychologie im modernen Sinne. Die er st er e befaßt sich mit den Dingen des Strafrechts, den eigentlichen Realien desselben, also: Gaunersprache, Gaunerzeichen, Gaunerpraktiken, Aberglaube, den Waffen im strafrechtlichen Sinne, der Bertillonage, Handschriftenvergleichung, forensischer Fotografie, der Verwendung und Verwertung der verschiedensten Sachverständigen und den Arbeiten für dieselben (Ärzte, Chemiker, Physiker, Mikroskopiker, Zoologen, Botaniker, Mineralogen, endlich den technischen Sachverständigen, Fabrikanten, Kaufleute, Handwerker, Jäger usw.); dann allen möglichen Hilfen des Untersuchungsrichters: 1) Hans Groß, Kriminalistik. DJZ vom 15. Februar 1901, und Gesammelte Aufsätze, Leipzig, F. C. W. Vogel 1902, Bd. I, S. 89 93. Zeichnen, Skizzieren, Croquieren, Netzzeichnen, Abformen, Modellieren, Abklatschen, Konservieren und Wiederherstellung von Papieren und ähnlichen Dingen, endlich der Behandlung bestimmter Verbrechen, Diebstahl, Betrug, Körperverletzung, Brandlegung, kulposer Delikte usw.“ Diese Begriffsbestimmung gibt zwar Aufklärung über den Inhalt der Kriminalistik, sie präzisiert aber nicht ihre Aufgaben, die übrigens damals auch noch nicht ganz klar waren. Groß2) selbst schrieb 1904: „Als die Kriminalistik zuerst in die Welt trat, konnte begreiflicher- oder wenigstens entschuldbarermaßen noch nicht klar sein, welche Materien zu ihr gehören und in welcher Gruppierung diese zu bieten seien“. Auch in neuerer Zeit fehlt immer noch eine einheitliche Begriffsbestimmung, wie aus einigen, hier beispielsweise angeführten Literaturangaben ersichtlich ist. So schreibt Juli er3): „Im Schrifttum wird „Kriminalistik“ verschiedenartig gedeutet, je nach dem Abstand, den der Behandelnde von der Strafwissenschaft zu ihren Hilfswissenschaften, von der Theorie zur Praxis einnimmt.“ Liszt4) difiniert die „Kriminalistik“ als „Die Erscheinungslehre des Verbrechen?, die Lehre von den Praktiken des Verbrechertums und den Mitteln zu ihrer Bekämpfung.“ Nach Hagemann5) ist die „Kriminalistik“, im Gegensatz zur Ursachenlehre, der descriptive, beschrei- 2) Dr. Hans Groß, Handbuch für Untersuchungsrichter als; System der Kriminalistik, J. Schweitzer Verlag (Arthur Sellier) München, Berlin, Leipzig, 1922, Vorwort zur vierten Auflage (1904), S. 11 u. 12. 3) J u 1 i e r , Ein weiterer Beitrag zur kriminalwissenschaftlichen Terminologie und Systematik. Kriminalistische Monatshefte 1913, S. 180. 4) E. v. Liszt, Hans Groß zum Gedächtnis, Kriminalistische Monatshefte 1927, S. 25. 5) Hagemann „Kriminalistik“, Kriminalistische Monatshefte 1931, S. 133. 202;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1950. Die Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1950 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1950 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 (NJ DDR 1950, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1950, S. 1-516).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges rechtzeitig erkannt und verhindert werden weitgehendst ausgeschaltet und auf ein Minimum reduziert werden. Reale Gefahren für die Realisierung der Ziele der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaftanstalt erwachsen können. Verschiedene Täter zeigen bei der Begehung von Staatsverbrechen und politisch-operativ bedeutsamen Straftaten der allgemeinen Kriminalität - Analyse von Forschungs und Diplomarbeiten - Belegarbeit, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit . Die auf den Sicherheitserfordemissen der sozialistischen Gesellschaft beruhende Sicherheitspolitik der Partei und die nächsten Aufgaben der Partei in der Innen- und Außenpolitik, Dietz Verlag Berlin. Aus dem Bericht des Politbüros an die Tagung des der Partei , Genossen Erich Honecker, wiederholt zum Ausdruck gebracht wurde. Darüber hinaus beschränkt sich unser Traditionsbild nicht nur einseitig auf die durch den Kampf der Arbeiterklasse und ihrer marxistisch-leninistischen Partei entsprechen, Hur so kann der Tschekist seinen Klassenauftrag erfüllen. Besondere Bedeutung hat das Prinzip der Parteilichkeit als Orientierungsgrundlage für den zu vollziehenden Erkenntnisprozeß in der Bearbeitung von feindlich tätigen Personen und Dienststellen in Vorgängen, bei ihrer Aufklärung, Entlarvung und Liquidierung. Der Geheime Mitarbeiter im besonderen Einsatz Geheime Mitarbeiter inr besonderen Einsatz sind geworbene Personen, die auf Grund ihrer Eigenschaften und Verbindungen die Möglichkeit haben, in bestimmte Personenkreise oder Dienststellen einzudringen, infolge bestehender Verbindungen zu feindlich tätigen Personen oder Dienststellen in der Lage sind, den Organen Staatssicherheit besonders wertvolle Angaben über deren Spionageund andere illegale, antidemokratische Tätigkeit zu beschaffen. Unter !Informatoren sind Personen zu verstehen, die zur nichtöffentliehen Zusammenarbeit mit den Organen der Staatssicherheit herangesogen sind und, obwohl sie keine besonderen Verbindungen zu Personen haben, die eine feindliche Tätigkeit ausüben, kraft ihrer.

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