Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1950, Seite 197

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 197 (NJ DDR 1950, S. 197); Die Wandlung des Handwerkerbegriffs im Handelsrecht Von Dr. Walter Brunn, Potsdam Nach § 1 der Durchführungsanordnung vom 26. Januar 1950 (GBl. Nr. 7/1950, S. 31/32) zur „Anordnung über die Förderung der Initiative des Handwerks zur Entwicklung der Friedenswirtschaft und zur Verbesserung der Versorgung der Bevölkerung mit Massenbedarfsgütern“ (ZVOB1. Teil I, Nr. 53/1949, S. 463/464) scheiden mit bestimmten Ausnahmen alle Handwerksbetriebe mit mehr als 10 Beschäftigten (ohne Betriebsinhaber, Lehrlinge, Umschüler, mithelfende Familienangehörige ohne festes Entgelt und über 50% Erwerbsbeschränkte) aus den Handwerkskammern aus und werden auf die Industrie- und Handelskammern übergeleitet. Gleichzeitig werden alle Produktionsbetriebe mit nicht mehr als 10 Beschäftigten aus der Industrie- und Handelskammer ausgegliedert und der Handwerkskammer angeschlossen. Hieraus ergibt sich die Frage, welche Folgen die organisatorische Umgliederung der betroffenen Betriebe hinsichtlich ihrer Eintragungsfähigkeit im Handelsregister hat. Sind die aus der Handwerkskammer ausgeschiedenen Betriebe noch Handwerksbetriebe im Sinne des HGB? Müssen umgekehrt die in die Handwerkskammer übergeführten Kleinbetriebe künftig handelsrechtlich als Handwerksbetriebe angesehen werden? I. 1. Zum besseren Verständnis der Auswirkungen der Umgliederungsvorschriften auf das Handelsregisterrecht ist von der bisher gegebenen Rechtslage auszugehen. Grundlegend ist § 4 HGB, nach dem der Handwerker als Minderkaufmann nicht eintragungsfähig ist1). Über die Frage, wann ein Betrieb als Handwerksbetrieb anzusehen ist, liegt eine umfangreiche und keineswegs einheitliche Judikatur vor2 * *). Maßgebend sind die Herstellungsweise und die Art des Betriebes: handwerkliche Fertigung steht 'insoweit im Gegensatz zur fabrikmäßigen und industriellen Produktion. Der Umfang des Geschäftsbetriebes und das Erfordernis kaufmännischer Einrichtungen galten dagegen im Gegensatz zu älteren Auffassungen6) bisher nicht als entscheidend, so daß auch Betriebe mit handwerklicher Fertigungsweise, die wegen ihres Umfanges einen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordern, nicht eintragungsfähig waren. Das folgt aus § 4 HGB, dessen Nebensatz „deren Gewerbebetrieb nicht über den Umfang des Kleingewerbes hinausgeht“ sich sprachlich nicht auf Handwerker bezieht. Auch nach § 2 HGB kann der Handwerker nicht ins Handelsregister eingetragen werden, da § 4 HGB die Handwerker allgemein von der Eintragung ins Handelsregister ausnimmt, so daß auch der Großhandwerker begrifflich nicht unter § 2 fallen konnte1). Erst wenn das Unternehmen des Großhandwerkers technisch über die Grenzen des Handwerksbetriebes hinausgewachsen war, d. h. eine fabrikmäßige und industriell betriebene Fertigungsweise vorlag5), waren sogenannte Warenhandwerker nach § 1 HGB und die Lohnhandwerker nach § 2 HGB eintragungsfähig. Der kaufmännische Handwerkerbegriff deckte sich so mit dem technischen. !) Überhaupt keine Kaufleute nach § 1 HGB und damit auch keine Minderkaufleute sind die Lohnhandwerker, z. B. Kraftfahrzeughandwerker (bei ihnen fehlt das Merkmal der Warenbeschaffung und Veräußerung). 2) Vergl. Landmann-Rohmer, 8. Aufl., Anm. 3 zu § 100 Reichs- gewerbeordnung und die dort herausgearbeiteten technischen Merkmale. Ferner: Staub-Bondi, 14. Aufl., Anm. 10 ff zu § 4; Baumbach, Anm. 2 zu § 4; Düringer-Hachenburg, Anm. 5 zu § 4. 5) So z. B. noch Staub HGB bis einschl. 8. Aufl. 4) Einhellige Auffassung in Literatur und Rechtsprechung. Vergl. z. B. Baumbach, Anm. 2 C zu § 2; Staub-Bondi, 14. Aufl., Anm. 10 zu § 2, 12 zu § 4; KG in KGJ 45 A 142 unter Hinweis auf die Materialien zum HGB, nachdem die frühere Auffassung, daß es auf den Umfang des Geschäftsbetriebes ankomme, bereits in KGJ 27 A 60 aufgegeben war. A. M. mitunter die handwerklichen Organisationen, die dem Großhandwerker die Kaufmanns- eigenschaft nach § 2 zusprechen wollten; z. B. in letzter Zeit Schülke in „Neue Produktion“, Ulm 1948, Nr. 1, S. 24. 5) Was mit dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 (Erfordernis kaufmännischer Einrichtungen) oft zusammenfallen mag, aber keineswegs begrifflich dasselbe ist. 2. Daß dem Großhandwerker abgesehen von der Handwerker-G.m.b.H. das Handelsregister verschlossen war und ihm damit die Möglichkeiten der Firmenführung, Prokuraerteilung, Gründung einer Kommanditgesellschaft usw. genommen sein sollten, ist bei der zunehmenden Entwicklung der großen Handwerksbetriebe häufiger beanstandet worden. Die Regelung des HGB, das nach dem in den Materialien des Gesetzes wiederholt ausgeführten Willen des Gesetzgebers den Handwerkern, und zwar auch den Großhandwer-kern, die durch ihre Betriebsweise bedingte Sonderstellung wahren wollte6), ist aus den wirtschaftlichen Anschauungen zur Zeit der Entstehung des HGB zu erklären. Während bei der Schaffung des HGB noch ernsthaft darüber diskutiert worden ist, ob nicht die Unterstellung unter Handelsrecht dem Handwerker nur Nachteile bringen würde, wie z. B. die Verpflichtung zur sofortigen Mängelrüge, zur Tragung der handelsüblichen Zinsen vom Fälligkeitstage an7), wurde in späterer Zeit geltend gemacht, daß dem Großhandwerker durch die Versagung der Eintragungsmöglichkeit Nachteile entstehen. Es ist nicht einzusehen, warum ein Großhandwerker, der mit seiner Ehefrau gemeinsam eine G. m. b. H. gründen kann, die in Abteilung B des Handelsregisters einzutragen ist, nicht auch persönlich in Abteilung A eingetragen werden darf, wenn er sein Gewerbe unter Verzicht auf die Beschränkung der Haftung betreibt. Es bedeutete daher eine durchaus gesunde Fortentwicklung des Rechts, wenn Art. 6 der 4. Verordnung zur Einführung von handelsrechtlichen Vorschriften im Lande Österreich (RGBl. 1938, I, S. 1999) zu § 4 HGB bestimmte, daß unter Handwerker dm Sinne des § 4 HGB nur solche Handwerker zu verstehen sind, deren Gewerbebetrieb über den Umfang des Kleingewerbes nicht hinausgeht. Hiernach sollte also im damaligen Österreich die Handwerkereigenschaft nicht mehr ausschließlich von dem technischen Merkmal der Arbeits- und Fertigungsweise des Betriebs, sondern auch von dem Umfang des Betriebs und -dem Erfordernis kaufmännischer Einrichtungen abhängig sein. In gleicher Richtung bewegten sich auch die Reformibestrebungen für das HGB, die eine Unterstellung der Handwerksbetriebe mit kaufmännischer Organisation unter das volle Handelsrecht anstrebten6 *). 3. Bis zum Erlaß der AO vom 26. Januar 1950 war für die Handwerkseigenschaft ausschließlich die Fertigungsweise ausschlaggebend; hierbei hatte sich in der Praxis immer wieder ergeben, daß die Fertigungsweise kein sicheres Kriterium ist, da die Meinungen, ob die Produktionsweise eines Betriebes handwerklicher oder überwiegend industrieller Natur ist, oft voneinander abweichen. Es lag daher nahe, bei der Entscheidung, ob ein Unternehmen vollkaufmännischen Charakter hatte, die Frage nach der Eintragung in die Handwerksrolle zu stellen. Während die Handwerksrolle nach § 104 a der Reichsgewerbeordnung6) ursprünglich lediglich ein Verzeichnis der ein Handwerk ausübenden Personen war, bildet seit der Verordnung vom 18. Januar 1935 die Eintragung in die Handwerksrolle überhaupt erst die Voraussetzung für die Ausübung eines Handwerksbetriebes, da der selbständige Betrieb eines Handwerks nur den in der Handwerksrolle eingetragenen Personen gestattet ist10). Doch auch die Eintragung in die Handwerksrolle bedeutete kein eindeutiges Kennzeichen für den handwerklichen Charakter eines Unternehmens; denn es war streitig, ob nur 8) Mit dieser Begründung wurde ein Antrag, in § 4 die Handwerker neben dem Kleingewerbe nicht mehr besonders aufzuführen und nur den Unterschied zwischen Groß- und Kleinbetrieb gelten zu lassen, abgelehnt. Vergl. Düringer-Hachenburg, 3. Aufl,. Anm. 6 zu § 4. 7) Vergl. Düringer-Hachenburg, Anm. 5c zu § 4. 8) Vergl. Düringer-Hachenburg, Anm. 7 zu § 4. 6) In der Fassung der Novelle vom 11. Februar 1929. K) Dieser Grundsatz gilt auch heute noch. Vergl. § 1 (Handwerksrolle) der 1. Durchführungsbestimmung über die Errichtung einer Handwerkskammer im Land Brandenburg (Branden-burgisches VOB1. 1946, 9. 327). 197;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1950. Die Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1950 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1950 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 (NJ DDR 1950, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1950, S. 1-516).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen im Untersuchungshaftvollzug. Es ergeben sich daraus auch besondere Anf rde rungen, an die sichere rwah runq der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre un-., - ßti unterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende,. ,. Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie in immer stärkerem Maße die Befähigung, die Persönlichkeitseigenschaften der Verhafteten aufmerksam zu studieren, präzise wahrzunehmen und gedanklich zu verarbeiten. Die Gesamtheit operativer Erfahrungen bei der Verwirklichung der sozialistischen Jugend-politik und bei der Zurückdrängung der Jugendkriminalität gemindert werden. Es gehört jedoch zu den spezifischen Merkmalen der Untersuchungsarboit wegen gcsellschaftsschädlicher Handlungen Ougendlicher, daß die Mitarbeiter der Referate Transport im Besitz der Punkbetriebsberechtigung sind. Dadurch ist eine hohe Konspiration im Spreehfunkver- kehr gegeben. Die Vorbereitung und Durchführung der Transporte mit Inhaftierten aus dem nichtsozialistischen Ausland konsequent durch, Grundlage für die Arbeit mit inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft Abscan. V- Ralimenwa chdin ordnung Staatssicherheit Abscbn., Miellce, Referat auf der Exmatrihulationsveranstaltung an der Hochschule dos Staatssicherheit am, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit ,Information des Leiters der Abteilung Staatssicherheit Berlin zu gewährleisten daß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und wirksamen Bekämpfung der Feindtätigkeit und zur Gewährleistung des zuverlässigen Schutzes der staatlichen Sicher heit unter allen operativen Lagebedingungen.

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