Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1950, Seite 193

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 193 (NJ DDR 1950, S. 193); Auch das jüngste Mitglied des Kollektivs muß mindestens einen solchen Anteil erhalten, daß sein angemessener Lebensstandard gewährleistet ist. Eine obere Einkommensgrenze existiert für die Mitglieder des Kollektivs nicht. Die Sätze des sowjetischen Tarifs sind wesentlich niedriger als bei uns. Regelmäßig sind die Entlohnungsbeträge geringer als die Höchstsätze des Tarifs. Die baren Auslagen werden dem Rechtsanwalt vergütet. Die genaue Einhaltung des Tarifs wird streng kontrolliert. Geheime Nebenabreden werden meist mit dem Ausschluß aus der Rechtsanwaltschaft bestraft. Der Unterschied zwischen der sowjetischen Rechtsanwaltschaft und der westeuropäischen Rechtsanwaltschaft ist gewaltig. Er hat seine Grundlage insbesondere in der Funktion des Rechtsanwalts als eines öffentlichen und staatlichen Organs im Staatsaufbau der UdSSR. In der Sowjetunion ist es Pflicht des Rechtsanwalts als eines Organes des Staates der Werktätigen, stets die Interessen des sowjetischen Staates und der Schichten der Werktätigen zu verteidigen und zu vertreten. Die Rechtsanwaltschaft,ist :ein Instrument im Kampf für den Sozialismus, 'gegen alle Feinde der Werktätigen. Der Rechtsanwalt muß daher mit der makellosen Vertretung der Interessen seines Klienten gleichzeitig die Interessen des Staates wahren. Dort, wo die Interessen des Klienten nur unter Verletzung von grundsätzlichen Interessen des Staates zu wahren sein würden, ist er verpflichtet, eindeutig den Interessen des Staates der Werktätigen den Vorrang zu gewähren. Die höchste Aufgabe des sowjetischen Anwalts ist die aktive Teilnahme an der Gestaltung und Fortentwicklung der sozialistischen Gesellschaft. Die sowjetischen Rechtsanwälte erhöhen in sozialistischen Wettbewerben ihre Berufsqualifikationen. Sie verbreiten durch Vorträge, Artikel, Kurse usw. die allgemeine Gesetzeskenntnis in der Öffentlichkeit. Viele Rechtsanwälte halten regelmäßig Vorträge über die verschiedensten Zweige der sowjetischen Rechtsordnung vor Angehörigen der Kollektiv-Farmen, in Industrieuntemehmungen, Konsumgenossenschaften usw. Oft geschieht es, daß sie vor den Wahlen jedem sowjetischen Bürger, der dies wünscht, unentgeltlich Aufklärung über Wahlrechte und -pflichten erteilen oder als Rechtsberater für Angehörige der Roten Armee und Marine fungieren. Der Charakter der Rechtsanwaltschaft in Rußland hat sich also vollkommen geändert. Anstelle der zaristischen Rechtsanwaltschaft, die ihre Aufgabe in der Unterstützung der Unterdrückung und Ausbeutung der Werktätigen sah, ist die sowjetische Rechtsanwaltschaft getreten, welche gemeinsam mit den übrigen Werktätigen der Sowjetunion wertvolle Arbeit bei der Festigung des Sozialismus leistet 9 Die Rechtswidrigkeit der westdeutschen Demontage Zum Demontageprozeß Watenstedt-Salzgitter f Von Rechtsanwalt Dr. Curt W e s s i g, Hamburg Unter dieser Überschrift waren in NJ 1950 S. 37 ff. bereits Ausführungen gemacht worden, die einer Ergänzung bedürfen, nachdem inzwischen der High Court und der Court of appeal, das höchste Gericht der britischen Besatzungszone, ihr Urteil gefällt haben, das Verfahren also als rechtskräftig entschieden angesehen werden muß. Bedauerlicherweise haben sich sowohl der High Court als auch der Court of appeal zu den Rechtsfragen, die im oben erwähnten Artikel erörtert worden sind und die in staatsrechtlicher und strafrechtlicher Beziehung von größter Bedeutung sind, nur kurz geäußert, so daß die Probleme, zumindest in wissenschaftlicher Beziehung, bisher noch keineswegs als geklärt angesehen werden können. Wie bereits früher dargelegt ist, war die Anklage auf Grund des Gesetzes Nr. 5 des Rates der Alliierten Hohen Kommission vom 21. September 1949 erhoben worden; die Angeklagten sollten mit einem Zeitungsartikel, der sich gegen die Demontage wandte, das Ansehen der Besatzungsmacht gefährdet haben. Der High Court hatte alle Rechtsfragen, die neben dem Gesetz Nr. 5 zur Erörterung gestellt werden können, kurzerhand beiseitegeschoben, indem er erklärte, daß für den Rechtsstreit deutsches Recht nicht zur Anwendung komme und die Demontagen als rechtmäßig angesehen werden müßten. Dej High Court stützte diesen seinen Standpunkt auf die Entscheidung des Court of appeal in Sachen Blohm & Voß. Dieser Prozeß war eingeleitet worden, weil maßgebliche Persönlichkeiten der Hamburger Werft von Blohm & Voß von der Militärregierung beschlagnahmte Werte der Werft verschoben hatten. Sie erklärten zu ihrer Verteidigung, die Demontage sei unberechtigt, und ihre Maßnahmen stellten Notwehrmaßnahmen gegen eine unberechtigte Handlung der Militärregierung dar. Der Court of appeal hatte diese Verteidigung nicht anerkannt. Im Zeitpunkt der Entscheidung des Court of appeal in Sachen Blohm & Voß gab es weder das Bonner Grundgesetz noch das Besatzungsstatut. Das englische Gericht war deshalb in der Lage, den Standpunkt zu vertreten, daß. wie Sir B. H. Robertson bereits erklärt hatte (vergl. NJ 1950 S. 38, erste Spalte unten), die Besatzungsmacht in qualitate qua deutsche Regierung gehandelt habe, also an internationale Abmachungen in keiner Weise gebunden gewesen sei. Die Berufung im Demontageprozeß wandte sich gegen die Stellungnahme des High Court und betonte, daß deutsches Recht zur Anwendung kommen müsse, da andernfalls die Verschuldensfrage, die auch bei Anwendung des Gesetzes Nr. 5 behandelt werden müsse, nicht geklärt werden könne, es sei denn, daß man englisches- Recht anwende, wozu aber im Bonner Bundesstaat mit seinen drei Besatzungsmächten keine Veranlassung bestehe. Schließlich wies die Berufung darauf hin, daß sich seit dem Urteil in Sachen Blohm & Voß die Rechtslage völlig geändert habe, weil die Besatzungsmächte jetzt nicht mehr die Stellung der deutschen Regierung inne hätten, nachdem in Westdeutschland der Bonner Bundesstaat und in Ostdeutschland die Deutsche Demokratische Republik gebildet worden seien. Aus diesem Grunde kämen jetzt die internationalen Verträge, d. h. also das Völkerrecht, unter allen Umständen zur Anwendung. Insbesondere müßten die klaren Bestimmungen des Potsdamer Abkommens, nach denen die Demontagen Anfang 1948 hätten beendet sein müssen, Berücksichtigung finden. Der Court of appeal hielt es in seinen schriftlichen Gründen überhaupt nicht für erforderlich, sich mit dem internationalen Recht zu befassen. Er erwähnte weder das Potsdamer Abkommen noch die Haager Landkriegsordnung. Allerdings hatte während der Verhandlung der Vorsitzende Richter erklärt, daß die Angeklagten sich auf das Potsdamer Abkommen nicht stützen könnten, da dieses einen Vertrag zwischen Staaten, zu denen Deutschland nicht gehöre, darstelle, deutsche Staatsangehörige also aus ihm sicher keine Rechte herleiten könnten. Schon bei dem High Court war von dem Vorsitzenden Richter der gleiche Standpunkt vertreten worden. Es kommt nach unserer Auffassung gar nicht darauf an, ob ein deutscher Staatsangehöriger aus dem Potsdamer Abkommen subjektive öffentliche Rechte herleiten kann. Die Angeklagten hatten immer behauptet, sie handelten aus Notwehr. Notwehr ist aber dann gegeben, wenn ein rechtswidriger Angriff vorliegt. Ob dieser Angriff sich gegen denjenigen wendet, der sich auf Notwehr bezieht oder gegen einen anderen, ist gleichgültig (§ 53 Abs. 2 StGB). Es kommt deshalb ausschließlich darauf an, ob die Demontage rechtswidrig ist. Für sämtliche Besatzungsmächte in Deutsch- 193;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 193 (NJ DDR 1950, S. 193) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 193 (NJ DDR 1950, S. 193)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1950. Die Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1950 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1950 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 (NJ DDR 1950, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1950, S. 1-516).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. :, Ausgehend davon, daß; die überwiegende Mehrzahl der mit Delikten des unge- !i setzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels. Die vom Feind angewandten Mittel und Methoden. Die Zielgruppen des Feindes. Das Ziel der Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens und des vor allem von kriminellen Menschenhändlerbanden betriebenen staatsfeindlichen Menschenhandels hat Staatssicherheit durch den zielstrebigen, koordinierten und konzentrierten Einsatz und die allseitige Nutzung seiner spezifischen Kräfte, Mittel und Methoden bearbeitet. Die Funktion der entspricht in bezug auf die einzelnen Banden der Funktion des für die Bandenbekämpfung insgesamt. Mit der Bearbeitung der sind vor allem die che mit hohem Einfühlungsvermögen ein konkreter Beitrag zur Wieleistet wird. Anerkennung. Hilfe und Unterstützung sollte gegenüber geleistet werden - durch volle Ausschöpfung der auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft voin sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister, wie zum Beispiel die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - und den Befehl Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten - interne Weisung Staatssicherheit - Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit relevant sind, ohne dadurch gesetzliche, oder andere rechtliche Grundsätze über die Unterbringung und Verwahrung Verhafteter zu negieren zu verletzen. Vielmehr kommt es darauf an, die politisch-operativen Interessen Staatssicherheit ausreichend und perspektivisch zu berücksichtigen sowie die Pflichten und Rechte der hauptamtlichen herauszuarbeiten voll zu wahren.

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