Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1950, Seite 183

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 183 (NJ DDR 1950, S. 183); Zur Eröffnung der Zentralen Richterschule der Deutsch en Demokratischen Republik Von Dr. Günther Scheele, Abteilungsleiter im Ministerium der Justiz Am 5. Juni 1950 wurde durch Minister Fechner in Halle und Schandau der erste Zweijahreslehrgang der Zentralen Richterschule der Deutschen Demokratischen Republik eröffnet. Im Beisein eines Vertreters der Sowjetischen Kontrollkommission, des Ministerpräsidenten Bruschke und des Justizministers Damerow von Sachsen-Anhalt, des Vizepräsidenten des Obersten Gerichts, Frau Benjamin, von Aktivisten der volkseigenen Betriebe und Vertretern der Parteien und der Nationalen Front wurde der Beginn eines neuen Abschnitts in der Entwicklung des juristischen Ausbildungswesens in der Deutschen Demokratischen Republik feierlich begangen. Mit der Eröffnung der Zentralen Richterschule ist ein weiterer großer Schritt vorwärts auf dem Wege zur Begründung einer neuen demokratischen Rechtsschulung getan. 400 Männer und Frauen aus dem Volke sollen nunmehr in zwei Jahren auf der Zentralen Richterschule eine gründliche und hochqualifizierte juristische Ausbildung erhalten. Der erste Zweijahreslehrgang wurde mit je 100 Schülern in Schandau und Halle begonnen und wird nach Fertigstellung des Neubaus in Babelsberg dort fortgesetzt werden. Der zweite Zweijahreslehrgang mit 200 Schülern beginnt im nächsten Jahr. Es werden sich dann auf der Zentralen Richterschule jeweils 200 Schüler im ersten und 200 Schüler im zweiten Ausbildungsjahr befinden. Die Zentrale Richterschule ist das Ergebnis von nunmehr fünfjähriger planvoller und systematischer, aber auch kühner und revolutionierender Arbeit für die Heranbildung eines neuen Richtertypus in Deutschland, als des Trägers einer demokratischen Justiz. Die Entwicklung auf dem Gebiet des juristischen Ausbildungswesens, vom Richter im Soforteinsatz des Jahres 1945 über die Errichtung von Lehrgängen im Jahre 1946 mit zuerst sechsmonatiger, dann achtmonatiger und seit 1947 zwölfmonatiger Dauer bis zu der nunmehr Wirklichkeit gewordenen zweijährigen Berufsausbildung, widerspiegelt die fortschreitende allgemeine Aufwärtsentwicklung in der Deutschen Demokratischen Republik, die Festigung und Stärkung der antifaschistischdemokratischen Ordnung. Durch den Befehl des damaligen Obersten Chefs der SMAD vom 17. Dezember 1945, nach dem im Februar 1946 Richterlehrgänge von sechsmonatiger Dauer in allen Ländern der sowjetischen Besatzungszone zu eröffnen waren, wurden die Grundlagen für die Neugestaltung der demokratischen Rechtsschulung gelegt. Auf diesem vor 4j-£ Jahren gelegten Fundament konnte nunmehr die Zentrale Richterschule der Deutschen Demokratischen Republik errichtet werden. Mit diesem grundlegenden Befehl hat die sowjetische Besatzungsmacht im Gegensatz zu den westlichen Besatzungsmächten die Forderung der Proklamation Nr. 3 des Kontrollrats vom 20. Oktober 1945 konsequent verwirklicht, nach der der Zugang zum Richteramt allen Personen ohne Rücksicht auf Rasse, wirtschaftliche Herkunft und Religion offen steht, sofern sie die Grundsätze der Demokratie anerkennen. Wenn wir heute soweit sind, daß Männern und Frauen aus dem Volke in der Zentralen Richterschule der Republik eine hochqualifizierte zweijährige Ausbildung zuteil werden kann, dann verdanken wir es also der Tatkraft und Hilfe der sowjetischen Besatzungsmacht, die die Voraussetzungen für diese grundlegend neue demokratische Ausbildungsform auf dem Gebiet der Justiz geschaffen hat. Aber auch den Werktätigen und vornehmlich den Aktivisten in den volkseigenen Betrieben gilt der Dank, die durch die Steigerung der Arbeitsproduktivität und durch ihre riesigen Anstrengungen zur Erfüllung des Zwei jahrplanes überhaupt erst die Voraussetzungen dafür geschaffen haben, daß die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik die Mittel hatte, um eine zweijährige Ausbildung durchzuführen und durch den Bau der Zentralen Richterschule in Babelsberg auch die besten äußeren Voraussetzungen dafür schaffen konnte, daß die Schüler in geordneten, von Alltagssorgen befreiten Verhältnissen studieren können. Lehrplan wie Lehrmethode der Zentralen Richterschule sind das Ergebnis der Erfahrungen, die in den Ausbildungslehrgängen bisher gesammelt wurden. Vergleicht man die Lehrpläne für den Sechsmonatelehrgang des Jahres 1946 mit denen des Achtmonatelehrganges des Jahres 1947 und des 1948 eingerichteten Jahreslehrganges diese wurden am 31. Januar 1949 neu gestaltet , so zeigt sich, daß sie sich im wesentlichen nicht unterscheiden. Vielmehr handelt es sich im allgemeinen nur darum, daß der Stoff auf einen längeren Zeitraum verteilt wurde, daß neugeschaffene Gesetze eingebaut wurden, ohne daß eine wirklich grundsätzliche Neugestaltung der Ausbildungslehrgänge erreicht werden konnte. Bei der Aufstellung des Lehrplanes für die Zentrale Zweijahresschule ging es deshalb nicht nur darum, die Stundenzahl so zu erhöhen, daß sie der Stundenzahl der Universitätsausbildung entspricht, sondern es mußte der Versuch gemacht werden, auf Grund der bisherigen Erfahrungen neue Wege zu gehen. Einmal mußte versucht werden, die inhaltlich zusammengehörenden Rechtsgebiete noch enger miteinander zu verknüpfen; ferner waren Rechtsgebiete aus dem Lehrplan auszuscheiden, die, da noch keine eigenen Erfahrungen vorhanden waren, aus dem überkommenen Universitätsstudium zunächst übernommen worden waren; und schließlich mußte versucht werden, noch entschiedener als bisher zwischen Wesentlichem und Unwesentlichem zu unterscheiden und Wissensschwerpunkte zu schaffen. So wichtig diese Gesichtspunkte aber auch für die Verbesserung des Lehrplans von 1949 waren, so konnte dennoch mit der Erfüllung dieser Verbesserungsvorschläge der Durchbruch zu einer grundsätzlich qualitativ unterschiedlichen Neugestaltung des Lehrplans der Zentralen Richterschule noch nicht erreicht werden. Das Neue, das mit dem Lehrplan der Zentralen Richterschule verwirklicht werden soll, ist etwas anderes: es ist der Aufbau des Rechtsunterrichts auf der Gesellschaftswissenschaft. Schon im ersten amtlichen Lehrplan kündigte sich dieses Neue an; er enthielt eine vierundzwanzigstündige Vorlesung über Gesellschaft, Wirtschaft und Recht, die zunächst sogar vierunddreißig Stunden betragen sollte. Diese in einem juristischen Lehrplan erstmals auf genommene Vorlesung war die Keimzelle des zukünftigen gesellschaftswissenschaftlichen Unterrichts in den Richterlehrgängen. In den Lehrplan vom Jahre 1949 war die Gesellschaftswissenschaft zum erstenmal in größerem Umfange, nämlich mit 152 Stunden, eingebaut. Das bedeutete ein Verhältnis der Stundenzahl von Gesellschaftswissenschaft zum Rechtsunterricht von 1 zu 9, ein Verhältnis, daß, wie die Erfahrung beweist, noch nicht genügt. Auf der Tagung der Leiter der Richterlehrgänge und der Ausbildungsreferenten der Justizministerien vom 21. Mai 1949 wurde daher einmütig festgestellt, daß der Unterricht auf den Richterlehrgängen sich nur dann qualitativ von der alten Universitätsausbildung unterscheiden werde, wenn es gelänge, die Gesellschaftswissenschaft zur Grundlage der gesamten juristischen Ausbildung zu machen. Die Tagung kam auf Grund der früheren Erfahrungen zu der Forderung, daß die Stundenzahl für Gesellschaftswissenschaft zu erhöhen und das Lehrprogramm für die Gesellschaftswissenschaft zu überprüfen sei, daß die Vorlesung über Rechtsgeschichte, wie auch wesentliche Teile der Vorlesung über die Einführung in die Rechtswissenschaft in der gesellschaftswissenschaftlichen Vorlesung aufgehen, der ganze Lehrplan vom 31. Januar 1949 überprüft und insbesondere auf die gesellschaftskundliche Vorlesung abgestimmt werden müsse, daß ein Generalseminar einzurichten sei, durch das eine „Verzahnung“ der einzelnen juristischen Vorlesungen untereinander und mit den gesellschaftswissenschaftlichen Vorlesungen erreicht werden solle und daß schließlich ein Fortbildungslehrgang für die Dozenten der Richterschulen für Gesellschaftswissenschaft an der Deutschen Verwaltungsakademie geschaffen werden müsse. Diese Forderungen wurden gestellt, weil sich in den zurückliegenden Jah- 183;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 183 (NJ DDR 1950, S. 183) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 183 (NJ DDR 1950, S. 183)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1950. Die Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1950 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1950 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 (NJ DDR 1950, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1950, S. 1-516).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge sorgfältig vorzubereiten, die Anzahl der einzuführenden ist stets in Abhängigkeit von den konkreten politisch-operativen Erfordernissen und Bedingungen der Bearbeitung des Operativen Vorganges festzulegen, die ist so zu gestalten, daß die Konspiration von gewährleistet ist, durch ständige Überbetonung anderer Faktoren vom abzulenken, beim weiteren Einsatz von sorgfältig Veränderungen der politisch-operativen Vorgangslage zu berücksichtigen, die im Zusammenhang mit der Durchführung von Straftaten des ungesetzlichen Grenzübertritts mit unterschiedlicher Intensität Gewalt anwandten. Von der Gesamtzahl der Personen, welche wegen im Zusammenhang mit Versuchen der Übersiedlung in das kapitalistische Ausland und Westberlin begangener Straftaten verhaftet waren, hatten Handlungen mit Elementen der Gewaltanwendung vorgenommen. Die von diesen Verhafteten vorrangig geführten Angriffe gegen den Untersuchungshaftvollzug sich in der Praxis die Fragestellung, ob und unter welchen Voraussetzungen Sachkundige als Sachverständige ausgewählt und eingesetzt werden können. Derartige Sachkundige können unter bestimmten Voraussetzungen als Sachverständige fungieren. Dazu ist es notwendig, daß sie neben den für ihren Einsatz als Sachkundige maßgeblichen Auswahlkriterien einer weiteren grundlegenden Anforderung genügen. Sie besteht darin, daß das bei der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens erzielten Ergebnisse der. Beweisführung. Insbesondere im Schlußberieht muß sich erweisen, ob und in welchem Umfang das bisherige gedankliche Rekonstrukticnsbild des Untersuchungsführers auf den Ergebnissen der strafprozessualen Beweisführung beruht und im Strafverfahren Bestand hat. Die Entscheidung Ober den Abschluß des Ermittlungsverfahrens und über die Art und Weise der Benutzung der Sache, von der bei sachgemäßer Verwendung keine Gefahr ausgehen würde, unter den konkreten Umständen und Bedingungen ihrer Benutzung Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit verursacht werden. In diesen Fällen hat bereits die noch nicht beendete Handlung die Qualität einer Rechtsverletzung oder anderen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ist oder dazu führen kann. Das Bestehen eines solchen Verhaltens muß in der Regel gesondert festgestellt werden.

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