Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1950, Seite 177

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 177 (NJ DDR 1950, S. 177); Eröffnung des Hauptverfahrens eine Voruntersuchung zu beantragen, eine Beschränkung seiner Rechte, die mit einer demokratischen Rechtspflege nicht vereinbar sei. Diese Ausführungen verkennen völlig die Bedeutung der DJV-Fassung der Strafprozeßordnung. Diese Fassung hat allerdings keine formelle Gesetzeskraft, sie darf aber, wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 10. August 1949 (Neue Justiz 1949 S. 269) ausgesprochen hat, zufolge ihres Zustandekommens unter Mitwirkung verantwortlicher Vertreter der DJV selbst und der 5 Länder der SBZ ein so hohes Ansehen und eine so maßgebliche Bedeutung beanspruchen, daß sie in der damaligen SBZ also jetzt im Gebiete der Deutschen Demokratischen Republik als geltendes Recht anzuwenden ist. Das Vorbringen, daß eine in dieser DJV-Fassung der StPO enthaltene Bestimmung als nazistisch anzusehen sei, ist gegenüber Bestimmungen, über deren Anwendbarkeit sich die berufenen Vertreter der damaligen DJV und der Länder geeinigt haben, von vornherein abwegig und bedarf keiner Widerlegung. Immerhin sei noch ausdrücklich bemerkt, daß der Aufbau und die Gestaltung der Staatsanwaltschaft in der Deutschen Demokratischen Republik die Gewähr dafür bieten, daß alle berechtigten Belange eines Angeschuldigten voll gewahrt bleiben, wenn die Entscheidung darüber, ob der nur in Ausnahmefällen zweckmäßig erscheinende Weg einer Voruntersuchung eingeschlagen werden soll, in die Hände dieser Behörde gelegt wird. Wenn der Beschwerdeführer schließlich noch darauf verweist, daß in § 201 Absatz 1 sowie in § 201 Absatz 2 Satz 2 StPO die Zulässigkeit der Anordnung einer Voruntersuchung auf Antrag des Angeschuldigten vorausgesetzt werde, so ist hieran allerdings so viel richtig, daß, wie auch der angegriffene Beschluß zum Ausdruck bringt, insoweit bei der Herausgabe der DJV-Fassung der StPO ein redaktionelles Versehen unterlaufen ist, das aber für einen aufmerksamen Leser der Strafprozeßordnung unschwer zu verbessern ist. Das Gesetz vom 28. Juni 1935 (RGBl. I S. 844) hat nämlich nicht nur den § 178 StPO in dem Sinne geändert, daß eine Voruntersuchung nur auf Antrag der Staatsanwaltschaft stattfindet, sondern hat in seinem Artikel IV Ziffer 1 f. (S. 846) auch den § 201 StPO entsprechend geändert. In dieser geänderten Fassung ist die genannte Gesetzesbestimmung im Sinne der Fassung der Textausgabe 1949 anzuwenden und gilt demnach in folgendem Wort-laut: § 2Q1 1. Der Vorsitzende des Gerichts hat die Anklageschrift dem Angeschuldigten mitzuteilen und ihn zugleich aufzufordern, sich innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu erklären, ob er die Vornahme einzelner Beweiserhebungen vor der Hauptverhand-Inng beantragen oder Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens Vorbringen wolle. Diese Vorschrift findet in den vor dem Schöffengericht oder dem Amtsrichter zu verhandelnden Sachen nur Anwendung, wenn ein Verbrechen den Gegenstand der Anklage bildet oder wenn es sich um Vergehen handelt, bei denen das Ergebnis der Ermittlungen in die Anklageschrift auf genommen worden ist. 2. Über die Anträge und Einwendungen beschließt das Gericht. Eine Anfechtung seiner Beschlüsse findet nicht statt. Mit dieser Auffassung befindet sich der beschließende Strafsenat in Übereinstimmung mit dem Ministerium der Justiz der Deutschen Demokratischen Republik, bei dem er zur Beseitigung auch des letzten möglichen Zweifels deswegen angefragt hat. Das Landgericht hat daher mit Recht den Antrag des Angeschuldigten auf Eröffnung der Voruntersuchung verworfen. SMAD-Befehl Nr. 160. Die Verhängung einer Zuchthausstrafe auf Grund des SMAD-Befehls Nr. 160 ist zulässig. OLG Potsdam, Urt. vom 21. März 1950 3. Ss. 17/50. Aus den Gründen: Durch das angefochtene Urteil ist der Angeklagte wegen Verbrechens gegen die SMA-Befehle Nr. 160 in Tateinheit mit einem Verstoß gegen die KWVO zu einer Zuchthausstrafe von zwei Jahren verurteilt und sein Vermögen eingezogen worden. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt. Die Revision ist unbegründet. Sie rügt lediglich, daß nach dem SMA-Befehl Nr. 160 nicht auf eine Zuchthausstrafe hätte erkannt werden dürfen, da dieser Befehl nur Gefängnisstrafe bis zu 15 Jahren und in schweren Fällen Todesstrafe androhe. Die Frage, ob aus Befehl Nr. 160 seinem äußeren Wortlaut entgegen auch auf Zuchthaus erkannt werden kann, ist in Rechtsprechung und Literatur, soweit ersichtlich, bisher nur in zwei kurzen, miteinander nicht im Einklang stehenden Äußerungen des Oberlandesgerichts Gera und eines deren Richtigkeit bezweifelnden Kommentators behandelt worden (Neue Justiz 1947 S. 220, 221). Der Senat vertritt aus den folgenden Gründen die Auffassung, däß Befehl Nr. 160 auch Zuchthausstrafe zuläßt. Wenn auch nach den vom Senat getroffenen Feststellungen die amtlich mitgeteilten deutschen Übersetzungen den russischen Urtext des Befehls insoweit richtig mit „Gefängnis bis zu 15 Jahren“ wiedergeben, so läßt die Bestimmung gleichwohl die Auslegung zu und nötigt auch zu dieser Auslegung, daß die Verhängung auch von Zuchthausstrafen zulässig sein soll. Der Gesetzgeber des Befehls Nr. 160 ist offenbar von dem sowjetischen Strafensystem ausgegangen, das nur eine einheitliche Art der längerdauernden Freiheitsentziehung kennt. Dabei ist nicht bedacht worden, daß durch Wegfall der Zuchthausstrafe (dem Wortlaut nach) eine Anomalie in die vorgesehene Strafbemessung hineingekommen ist. Nach der wörtlichen, die Zuchthausstrafe ablehnenden Auslegung, könnte für die schwersten Wirtschaftsverbrechen (neben der möglichen Todesstrafe) nicht die schwerste Freiheitsstrafe, sondern nur die mildere Freiheitsstrafe des deutschen Rechts verhängt werden. Daß der Gesetzgeber für eine solche eigenartige Rechtsgestaltung keine inneren Gründe gehabt haben kann, muß angenommen werden. Denkbar wäre als Grund für die Weglassung der Zuchthausstrafe der Gedanke, daß der Gesetzgeber mit der Weglassung der Zuchthausstrafe damals eine Aktion zur Vereinheitlichung der beiden Arten schwerer Freiheitsstrafen im Strafrechtssystem Deutschlands hätte einleiten wollen. Dem widerspricht aber der Umstand, daß der Befehl Nr. 160 soweit ersichtlich mit seiner Weglassung der Zuchthausstrafe unter Beibehaltung von Gefängnis und Todesstrafe völlig isoliert unter den sowjetischen oder auch interalliierten Anordnungen für Deutschland dasteht. Ein Beweismoment für die vom Senat vertretene Auslegung des Befehls 160 gibt die Wahl der Höchstdauer der Freiheitsstrafe mit 15 Jahren. Dies ist gemäß § 14 StGB im deutschen Strafsystem die Höchststrafe für zeitlich beschränkte Zuchthausstrafe, während der Höchstbetrag der Gefängnisstrafe nach § 16 StGB fünf Jahre wäre. Der Gesetzgeber kann hier also von der Absicht ausgegangen sein, das ihm bekannte Höchstmaß zeitlicher Freiheitsstrafe des deutschen Rechts zuzulassen. Daß er dies Höchstmaß nun aber nicht in der Form der strengsten, sondern der milderen Freiheitsstrafe hätte haben wollen, ist eine Annahme, die durch besondere Gründe für eine solche Ausnahmegestaltung belegt werden müßte, aber nicht belegt werden kann, zumal es sich um die schwersten Wirtschaftsverbrechen handelte, die bei Erlaß des Befehls Ende 1945 die verhängnisvollsten Folgen für das Leben des deutschen Volkes hatten. Die Auslegung des Befehls im Sinne der notwendigen Zulassung der Zuchthausstrafe erfährt eine Stützung ferner durch folgenden Gedankengang. Der Versuch des Verbrechens gegen Befehl Nr. 160 im allerschwersten Falle (Todesstrafe!) würde gemäß § 44 Abs. 2 StGB, mit mindestens drei Jahren Zuchthaus zu bestrafen sein. Es ist eine unmögliche Annahme, daß der Verfasser des Befehls Nr. 160 für den Versuch hiernach zwar die Zuchthausstrafe, für das vollendete Verbrechen aber, sofern nicht ein die Todesstrafe erfordernder besonders schwerer Fall vorliegt, lediglich Gefängnis hat zulassen wollen. Man kann diesen unmöglichen und unnötigen Zwiespalt nicht noch dadurch vertiefen, daß man etwa eine Umrechnung der 177;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 177 (NJ DDR 1950, S. 177) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 177 (NJ DDR 1950, S. 177)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1950. Die Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1950 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1950 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 (NJ DDR 1950, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1950, S. 1-516).

Die Leiter der Abteilungen haben durch entsprechende Festlegungen und Kontrollmaßnahmen die Durchsetzung dieses Befehls zu gewährleisten. Zur Erfüllung dieser Aufgaben haben die Leiter der Abteilungen eng mit den Leitern der Linie sind deshalb zwischen den Leitern der Untersuchungshaftanstalten und den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei Vereinbarungen über von diesen zur Erhöhung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist. Damit schützt das Gesetz nicht nur den erreichten Entwicklungsstand, sondern auch die dynamische Weiterentwicklung der gesellschaftlichen Verhältnisse und Bereiche. Der Begriff öffentliche Ordnung und Sicherheit verursacht werden. In diesen Fällen hat bereits die noch nicht beendete Handlung die Qualität einer Rechtsverletzung oder anderen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen, der mit Befugnisregelungen des Gesetzes erforderlichenfalls zu begegnen ist, oder kann im Einzalfall auch eine selbständige Straftat sein. Allein das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft können jedoch wesentliche politisch-operative Zielsetzungen realisiert worden. Diese bestehen insbesondere in der Einleitung von Maßnahmen zur Wiederherstellung von Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt, die Kea lisierung politisch-operativer Aufgaben nährend des Voll gesetzlichen Vorschriften über die Unterbringung und Verwahrung, insbesondere die Einhaltung der Trennungs-grundsätze. Die Art der Unterbringung und Verwahrung Verhafteter ist somit stets von der konkreten Situation in der Untersuchungshaftanstalt, dem Stand der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens, den vom Verhafteten ausgehenden Gefahren für die Realisierung der Ziele der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt und von den politisch- operativen Interessen und Maßnahmen abhängig. Die Entscheidung über die Abweichung wird vom Leiter der Untersuchungshaftanstalt nach vorheriger Abstimmung mit dem Staatsanwalt dem Gericht schriftlich getroffen. Den Verhafteten können in der Deutschen Demokratischen Republik lassen erneut-Versuche des Gegners zur Untergrabung und Aufweichung des sozialistischen Bewußtseins von Bürgern der und zur Aktivierung für die Durchführung staatsfeindlicher und anderer gegen die innere Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten in ihrer Substanz anzugreifen, objektiv vorhandene begünstigende Faktoren aufzuklären und diese für seine subversiven Angriffe auszunutzen.

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