Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1950, Seite 175

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 175 (NJ DDR 1950, S. 175); sie Verstöße gegen wirtschaftsstrafrechtliche Vorschriften sind. Daß das Schöffengericht dies unterlassen hat, zeigt, daß es den Charakter der von ihm abzuurteilenden Straftat nicht erkannt hat. Es handelt sich nicht nur um eine Unterschlagung oder um eine Untreue im Sinne des Strafgesetzbuches, sondern es handelt sich um Straftaten, die gegen die Wirtschaftsordnung, gegen die Durchführung der Wirtschaftsplanung, gegen die Versorgung der Bevölkerung mit notwendigen Bedarfsgütern gerichtet sind. Mit Recht hält daher das OLG Potsdam die Wirtschaftsstrafverordnung für grundsätzlich anwendbar. Nicht beigepflichtet werden kann aber dem OLG Potsdam, wenn es den Standpunkt vertritt, das KRG Nr. 50 sei auf die Entwendungen der Angeklagten in HO-Läden nicht anwendbar, weil es sich bei den in den HO-Läden zum Verkauf gestellten Waren nicht mehr um zwangsbewirtschaftete Waren, sondern um solche Waren handele, die der Zwangsbewirtschaftung zum Zweck der freien Veräußerung entzogen seien. Ich habe bereits in einer Anmerkung zu dem Urteil des OLG Gera vom 23. April 1949 in NJ 1949, S. 196 darauf hingewiesen, daß es unter den gegenwärtigen Verhältnissen nicht mehr gerechtfertigt sei. die Begriffe „Zwangsbewirtschaftung" und „zwangsbewirt-chaftet“ zu verwenden, weil es eine Zwangswirtschaft in unserem Wirtschaftssystem nicht mehr gibt. Zwangswirtschaft bedeutet zwangsmäßige staatliche Lenkung einer an sich jedenfalls ihrem Wesen nach sogenannten freien, d. h. privatkapitalistisch organisierten Wirtschaft. Eine solche Wirtschaft haben wir in der Deutschen Demokratischen Republik nicht mehr. Wir haben hier ein System, für das sich der Begriff der Wirtschaftsplanung heraus gebildet hat, d. h. ein Wirtschaftssystem, in dem lediglich auf dem Gebiete der volkseigenen Wirtschaft geplant wird. Es entspricht daher dem Stande unserer wirtschaftlichen Entwicklung, wenn man auch im Rahmen des KRG Nr. 50 ' von bewirtschafteten Waren spricht. Ein Vergleich mit dem für die Auslegung des Gesetzes allein maßgeblichen fremdsprachlichen Urtext zeigt, daß die Übersetzung „bewirtschaftet“ mindestens so gut ist wie die Übersetzung ,jswangsbewirtschaftet“. Will man nun die Frage entscheiden, ob HO-Waren unter diesen Begriff der Bewirtschaftung fallen, ob also Entwendungen von HO-Waren nach dem KRG Nr. 50 bestraft werden können, so muß man sich darüber klar sein, was unter „bewirtschaftet“ im Sinne der Wirtschaftsstrafgesetze zu verstehen ist. Hierzu muß man zunächst klarstellen, daß es begrifflich unter den gegenwärtigen Bedingungen nicht mehr möglich ist, von abstrakt bewirtschafteten Waren oder Rohstoffen zu sprechen. Eine derartige Begriffsbildung würde dem System der Zwangsbewirtschaftung entsprechen. Sie widerspricht aber unserem Wirtschaftssystem. Man kann vielmehr nur im Einzelfall bei Beurteilung einer bestimmten Straftat entscheiden, ob sich diese Tat gegen eine bewirtschaftete oder eine nicht-bewirtschaftete Ware gerichtet hat. Des weiteren muß man sich darüber klar sein, daß der Begriff „bewirtschaftet nicht mit dem Begriff „bezugsbeschränkt“ übereinstimmt, sondern umfassender ist als dieser. Jede bezugsbeschränkte Ware ist bewirtschaftet. Aber nicht jede bewirtschaftete Ware ist bezugsbeschränkt. Man kommt zu einer klaren und verständigen Definition des Begriffes „bewirtschaftet" vielmehr nur dann, wenn man ihn in Gegensatz stellt zu dem Begriff der freien Ware und sich darüber klar ist, daß frei in diesem Sinne nur die Ware ist, die völlig frei veräußert und erworben werden kann. Das trifft aber für die HO-Waren zweifellos nicht zu. Sie können nur von der HO veräußert werden. Nur die HO ist legitimiert, die für die HO festgesetzten Preise zu nehmen, und nur der Letztverbraucher darf für seinen eigenen Verbrauch HO-Waren kaufen. Die HO-Waren sind also nicht frei in dem eben charakterisierten Sinne. Sie sind daher bewirtschaftet im Sinne der Wirtschaftsstrafgesetze. Eine Entwendung von HO-Waren kann also, wenn die sonstigen Voraussetzungen des KRG Nr. 50 gegeben sind, nach diesem Gesetz bestraft werden. Wolfgang Weiß § 267 StGB, § 3 Abs. 1 Ziff. 1 WStrVO stehen zueinander nicht in Gesetzes-, sondern in Idealkonkurrenz. OLG Potsdam, Urt. vom 21. Februar 1950 3 Ss. 277/49. Aus den Gründen: Die Revision rügt die Verurteilung wegen Urkundenfälschung. Die Strafkammer hatte unter anderem tatsächlich festgestellt, daß der Angeklagte T. gemeinschaftlich mit den Angeklagten H. und D. vorsätzlich Bescheinigungen über Ölbezugsberechtigungen nachgemacht und diese nachgemachten Bescheinigungen in den Verkehr gebracht hat und in Tateinheit damit zur Täuschung im Rechtsverkehr unechte Urkunden hergestellt und gebraucht hat. Der Angeklagte ist daher unter anderem wegen Wirtschaftsdeliktes nach § 3 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 WStrVO und §§ 267, 47, 73 StGB verurteilt worden. Die Revision meint zwar, daß die Bestimmung des § 3 WStrVO gegenüber dem § 267 StGB ein Spezialgesetz sei, welches die Anwendung des § 267 StGB ausschließe. Diese Ansicht geht fehl. Schon in seinem Urteil vom 17. Januar 1950 (3 Ss. 261/49) hat sich der Senat mit der Frage beschäftigt, ob § 1 Abs. 2 KWVO als Spezialgesetz dem § 270 StGB vorgehe oder ob Idealkonkurrenz der beiden Bestimmungen anzunehmen sei. Der Senat hat damals die Frage offen gelassen und beantwortet sie nunmehr dahin, daß § 3 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 WStrVO und § 267 StGB nicht in Gesetzes-, sondern in Idealkonkurrenz zueinander stehen. Die Begründung ergibt sich aus dem Sinn und Zweck dieser Bestimmungen. Der § 267 StGB soll das Vertrauen der Bevölkerung auf die Echtheit der Urkunden im Rechtsverkehr schützen. Der Mißbrauch der urkundlichen Form soll hier bestraft werden. Einen ganz anderen Zweck verfolgt der § 3 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 WStrVO. Durch diese Bestimmung soll verhindert werden, daß durch das Inverkehrbringen von nachgemachten Bescheinigungen über Bezugsberechtigungen die Wirtschaftsplanung und die Versorgung der Bevölkerung gefährdet wird. Während also durch § 267 StGB die Rechtspflege und Rechtssicherheit geschützt wird, soll durch § 3 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 der WStrVO die Wirtschaftsplanung und Versorgung der Bevölkerung geschützt werden. Es handelt sich demnach um zwei ganz verschiedene Rechtsgüter. Aus diesem Grunde können § 3 Abs. 1 Ziffer 1 und 2 WStrVO und § 267 StGB gar nicht im Verhältnis des speziellen zum allgemeinen Gesetz zueinander stehen. § 1 WStrVO; § 43 StGB. Strafbarer Versuch und strafbare Vorbereitung eines Wirtschaftsverbrechens. AG Bad Liebenwerda, Urt. vom 17. Februar 1950 3 14/50. Aus den Gründen: Beide Angeklagten erschienen am 12. Januar 1950 bei dem Rohproduktenhändler Rudolf H. in Falkenberg a. d. Elster, nachdem der Angeklagte L. bereits am 10. Januar 1950 in Falkenberg versucht hatte, Rudolf H. zu erreichen, wobei er dem anwesenden Otto H. auftrug, seinen Namen nicht in Gegenwart von Arbeitern zu nennen. Der Angeklagte L. äußerte zu Rudolf H., sie kämen im Aufträge einer Berliner Firma, die Buntmetalle aufkaufe, und zwar gegen Barzahlung. H. erklärte den beiden, daß er wohl in der Lage sei, etwa 5 t Buntmetall, allerdings gegen Freigabescheine zu liefern. Der Angeklagte M. gab im Laufe der Verhandlung der ebenfalls anwesenden Ehefrau H. zu verstehen, daß doch durch Freiverkauf mehr herausspringen würde und führte dabei die Fingerbewegung des Geldzählens aus. Auf die empörte Antwort der Ehefrau H., daß sie nicht daran dächte, ihre Existenz aufs Spiel zu setzen, entfernten sich die Angeklagten schließlich mit den Worten, daß sie versuchen wollten, einen Freigabeschein zu erwirken. Bei. ihrer darauf erfolgenden Festnahme warf der Angeklagte L. einige Notizen in einen Abort, um sie zu vernichten. Die Angeklagten bestreiten, sich strafbar gemacht zu haben; es könne sich höchstens um eine straflose Vorbereitungshandlung handeln, so tragen sie zu ihrer Verteidigung vor. L. will von einer Firma Max Braun, 175;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1950. Die Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1950 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1950 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 (NJ DDR 1950, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1950, S. 1-516).

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