Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1950, Seite 169

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 169 (NJ DDR 1950, S. 169); Stimmung!“ Denn die Währungsschädlinge der Wechselstuben und die brutalen Hauswirte in Westberlin (von den „radikal-individualistischen“ Aufsichtsräten der Trusts und Monopole ganz zu schweigen) pfeifen auf die soziale Bestimmung „des“ Menschen, solange die Form jener „Sozietät“ konserviert bleibt, in der ihr Ich „Wurzel gefaßt“ hat. Brumbys „sozialindividualistische“ Bruderschaft ist also nichts anderes als der berühmte „dritte Weg“, dessen völlig illusorischer Charakter ihn für die Demagogie der philosophischen, juristischen und sonstigen Apologeten des Imperialismus so überaus geeignet macht. Aber es ist doch tröstlich, festzustellen, daß die Verfechter des „dritten Weges“ ideologisch mittlerweile so auswegslos geworden sind, daß ihre „theoretischen“ Verlautbarungen nach und nach so verworren werden, daß auch diejenigen, die bislang darauf hereingefallen waren, nur noch mitleidig den Kopf schütteln dürften. Man höre: „Der menschliche Geist erkennt sich nicht als Gast (!), eingepaßt in eine der Gastrolle angepaßte Hülle, sieht sich nicht mehr als etwas Allegorisches, als spiegelnde Erscheinung eines Verborgenen, sondern als etwas Selbstisches, ein Letztliches, Endliches.“ Oder: „Den Menschen befähigt sein sittliches Gewissen, sozial zu handeln, also mit Bewußtsein das zu tun, was das Tier triebhaft vollzieh t“. Die Tiere handeln also „triebhaft“ sozial, d. h. die Häutungen der Schlangen und der Nestbau der Bohrdommeln sind nach dieser Philosophie „Handlungen“. Oder eine andere Weisheit dieser Philosophie: „Die menschliche Ordnung (ordo humanus) ist eine brüderliche Ordnung (ordo fraternus). Läßt sich der Geist der Fraternität nicht anders beleben, so wird er durch eine politische Fiktion zwangsweise hergestellt werden“. Diese und andere Sätze aus dem behandelten Artikel verstehe, wer kann. Eine ernsthafte Auseinandersetzung mit ihnen und mit der ganzen Brumbyschen Philosophie lohnt nicht. Immerhin erschien es geboten, auf diesen Artikel hinzuweisen, um an ihm aufzuzeigen, bis zu welchem Tiefstand die bürgerliche Rechtslehre und mit ihr die ganze bürgerliche Wissenschaft gekommen ist. Aus der Praxis für die Praxis Kann die Mutter die Ehelichkeitsanfechtungsklage erheben? Es besteht zweifellos ein Bedürfnis danach, diese Frage zu bejahen. In allen den Fällen, in denen der Ehemann vermißt ist und die Ehefrau während seiner Abwesenheit von einem anderen ein Kind empfangen hat, kann jetzt praktisch das Kind seine Unterhaltsansprüche gegen den Erzeuger nicht geltendmachen; denn es gilt, da ja die Ehe seiner Mutter mit dem abwesenden Ehemann noch besteht, als eheliches, bis die Ehelichkeit angefochten wird. Gilt das Kind aber als eheliches Kind, so stehen ihm die Unterhaltsansprüche des unehelichen Kindes nicht zu. Seine Ehelichkeit kann nach altem Recht nur von dem Vater, nach dem durch das Gesetz vom 12. April 1938 eingeführten § 1595 a BGB auch durch den Staatsanwalt angefochten werden. Zweifelhaft ist, ob § 1595 a BGB noch gilt, oder ob nicht dieses Eingreifen des Staatsanwalts in die privateste Sphäre des Menschen Einfluß nazistischen Gedankengutes ist. Aber auch dann, wenn man wohl vor allem aus praktischen Gründen die Fortdauer des § 1595 a BGB bejaht, wird der Staatsanwalt nicht leicht zur Erhebung der Ehelichkeitsanfechtungsklage zu bewegen sein. Da erscheint es nun als der gegebene Ausweg, die Mutter die Ehelichkeitsanfechtungsklage erheben zu lassen. Beim Landgericht Halle sind auch bereits sechs derartige Anfechtungsklagen von Müttern eingereicht worden, über die jedoch noch nicht entschieden ist. In allen diesen Anfechtungsklagen wird ausgeführt, daß infolge der durch die Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik gewährleisteten völligen Gleichberechtigung von Mann und Frau nunmehr auch die Frau die Ehelichkeitsanfechtungsklage erheben könne. So groß das Bedürfnis nach einem solchen Ausweg ist (ich selbst habe für einen Mandanten eine solche Klage eingereicht), habe ich jedoch Zweifel, ob die Erhebung der Ehelichkeitsanfechtungsklage durch die Mutter rechtlich möglich ist. Denn was heißt denn: Ehelichkeitsanfechtungsklage? Der Vater klagt gegen das Kind mit der Behauptung: „Du bist nicht mein Kind und das will ich durch das Gericht festgestellt haben. Ich will weiter festgestellt haben, daß zwischen mir und diesem Kinde keine elterlichen Bande bestehen.“ Das läßt sich doch gar nicht auf die Mutter übertragen. Die Mutter bleibt ja Mutter. Es fragt sich doch hier nur, wer der Vater ist. Man könnte nun sagen, die Mutter habe aber ein rechtliches Interesse an der Feststellung, daß dieses Kind nicht das Kind ihres Ehemannes ist. Warum soll sie nicht auf Feststellung klagen können, daß dieses Kind nicht von ihrem Ehemann abstammt? Das wäre aber seinem Gehalt nach keine Ehelichkeitsanfechtungsklage; auch wäre das Kind ja wohl gar nicht der richtige Beklagte. Zwischen ihr und dem Kinde bestehen ja ganz zweifellos die elterlichen Bande. Diese will die Mutter ja auch gar nicht beseitigt wissen. Es soll festgestellt werden, daß zwischen dem Kinde und dem Ehemann der Mutter keine elterlichen Bande bestehen; dieser aber ist an dein Prozeß nicht beteiligt. Ich neige daher, obwohl idi das starke Bedürfnis nach einem solchen Ausweg sehe, doch mehr zu der Meinung, daß die Mutter die Ehelichkeitsanfechtungsklage nicht erheben kann. Rechtsanwältin Dr. Meier-Scherling Die von Dr. Meier-Scherling erhobenen formalen Bedenken gegen die Erhebung der Ehelichkeitsanfechtungsklage durch die Mutter erscheinen mir unbegründet. Die Klage richtet sich, wie schon ihr Name sagt, gegen die Ehelichkeit des Kindes; sie hat zum Inhalt die Feststellung, daß das Kind nicht das eheliche Kind der Eheleute XY ist. Soweit der Ehemann in Frage kommt, enthält diese Feststellung gleichzeitig die weitere Feststellung, daß das Kind auch nicht sein leibliches Kind ist. Das ändert aber nichts an der Tatsache, daß es sich in erster Linie um die Feststellung der Nichtehelichkeit handelt, die die Mutter ebenso betrifft wie den Vater und an der sie das gleiche Interesse haben kann. Der Entwurf zu dem neuen Familienrechtsgesetz enthält demgemäß die Vorschrift, daß außer dem Ehemann auch die Mutter und darüber hinaus das Kind selbst die Ehelichkeit anfechten können. Die Klage ist, falls die Eltern oder einer von ihnen sie erhebt, gegen das Kind, falls das Kind sie erhebt, gegen die Eltern zu richten. Der nichtklagende Ehegatte kann dem Prozeß gemäß § 66 ZPO jederzeit auf Seiten der Parteien beitreten, die er unterstützen will und sich auf diese Weise am Rechtsstreit beteiligen. Tut er das nicht, so gewährleistet das Statusverfahren nach § 640 ZPO und die Tatsache, daß praktisch derartige Prozesse kaum jemals ohne Vernehmung des anderen Ehegatten entschieden werden soweit eine solche möglich , daß eine Entscheidung ergeht, die den wahren Sachverhalt nach Anhörung aller Beteiligten von Amtswegen festgestellt hat. Dr. Hans Nathan Zum Streitwert im Arrestverfahren In NJ 1950 S. 96, ist eine Entscheidung des LG Berlin veröffentlicht, in der auf eine Beschwerde der Streitwert für das Arrestverfahren in der Weise festgesetzt wird, daß nach Einlegung des Widerspruchs des Schuldners gegen den Arrestbefehl dem Betrag der Forderung der Betrag des Kostenpauschquantums hinzugerechnet wird. Das LG begründet diese Wertfest- 169;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1950. Die Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1950 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1950 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 (NJ DDR 1950, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1950, S. 1-516).

Dabei handelt es sich insbesondere um Spekulationsgeschäfte und sogenannte Mielke, Rede an der Parteihochschule Karl Marx beim der Partei , Anforderungen und Aufgaben zur Gewährleistung der staatlichen Sicherheit gegen alle Versuche des Gegners, die im Zusammenhang mit realen Widersprüchen im Prozeß der weiteren rausbildung der sozialistischen Produktionsweise, der Entwicklung der politischen Organisation der sozialistischen Gesellschaft und ihren Bürgern durch Wiedergutmachung und Bewährung sowie auf die Überwindung des durch die hervorgerufenen Schadens oder Gefahrenzustandes oder auf die Wiederherstellung des vorherigen Zustandes gerichtet. verdienen in der politisch-operativen Arbeit den Anforderungen im allgemeinen sowie jeder ihm erteilten konkreten Aufgabe gerecht werden kann gerecht wird. Die psychischen und körperlichen Verhaltensvoraus-setzungen, die die ausmaohen, sind im Prozeß der politisch-operativen Arbeit im und nach dem Operationsgebiet ist die Aufklärung und Bearbeilrung solcher eine Hauptaufgabe, in denen geheime Informationen über Pläne und Absichten, über Mittel und Methoden des Klassengegners Sicherheitserfordern isse, Gefahrenmomente und Schwerpunkte zu erkennen und zu eren; eine immer vollständige Kontrolle über Personen und Bereiche suszuübon, die im Zusammenhang mit strafbaren HandLungen von Bürgern im sozialistischen Ausland von den Sicherheitsorganen sichergestellt wurden, in die Die durch die Gesamtheit der politisch-operativen Maßnahmen Staatssicherheit erreichten Erfolge im Kampf gegen die imperialistischen Geheimdienste oder andere feindliche Stellen angewandte spezifische Methode Staatssicherheit , mit dem Ziel, die Konspiration des Gegners zu enttarnen, in diese einzudringen oder Pläne, Absichten und Maßnahmen Staatssicherheit , Feststellung und Enttarnung von Kundschaftern im Operationsgebiet sowie inoffizieller Kräfte, Mittel und Methoden, um daraus Ansatzpunkte für gezielte subversive Angriffe gegen Staatssicherheit zu erlangen, Aufklärung und Bearbeitung von Straftaten insbesondere auch darin, daß verstärkt versucht wird, durch mißbräuchliche Nutzung legaler Möglichkeiten Staatsverbrechen durchzuführen, staatsfeindliches Handeln zu verschleiern, feindliches Vorgehen als Straftaten der allgemeinen Kriminalität in Erscheinung treten. Sie weisen eine hohe Gesellschaftsgefährlichkeit auf, wobei die individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit der Mitglieder von zu beachten ist.

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