Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1950, Seite 159

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 159 (NJ DDR 1950, S. 159); Uber die Behebung der von volkseigenen Bergbaubetrieben verursachten Bergschäden Von Justitiar H. E. Krüger Wie in dem Aufsatz über die Bergschädenhaftung volkseigener Betriebe in NJ 1949, S. 215 ff. dargelegt worden ist, haftet der volkseigene Bergbau für die auf Grund des eigenen Bergwerksbetriebes entstandenen Bergschäden. Diese Beschränkung der Haftung auf die durch den Abbau der volkseigenen Betriebe erwachsenen Schäden stellt keine Durchbrechung des den Landesberggesetzen innewohnenden Prinzips der Gefährdung dar. Da das frühere Bergwerkseigentum durch die Enteignung des Altunternehmens und aller seiner Gereghtsame ein wirtschaftliches und rechtliches Ende nahm und unterging, fehlt es an jeder Rechtskontinuität zwischen Altbergwerk und dem volkseigenen Bergbaubetrieb. Ist dagegen ein Bergschaden auf den Abbau eines seinerzeit „landeseigenen“ Bergbaudirektorates zurückzuführen, so haftet die heute das schädigende Bergwerk betreibende WB für dessen Behebung, da diese mangels einer anderweitigen Regelung in die Verbindlichkeiten aus der Betriebstätigkeit der in die WB aufgenommenen Betriebe eingetreten ist. Bei der Entscheidung der Frage, welcher Zweig der volkseigenen Wirtschaft für derartige Schäden aufzukommen hat, hat es sich als richtig und zweckmäßig erwiesen, die Behebung der Schäden dem Zweig der volkseigenen Wirtschaft zu übertragen, der sich für die Dürchführung der zu treffenden Maßnahmen am besten eignet. Es müssen dafür reine, dem Interesse der Öffentlichkeit dienende Zweckmäßigkeitserwägungen maßgebend sein. Selbstverständlich wird der volkseigene Betrieb die Behebung sogenannter Routineschäden des Bergwerksbetriebes selbst tragen müssen und die hierfür nach alten Erfahrungssätzen errechneten Beträge im Finanzplan berücksichtigen. Hierzu gehören insbesondere Ersatzleistungen für notwendige Reparaturen an beschädigten Gebäuden, die geldliche Wiedergutmachung eines nachgewiesenen und nicht durch Wirtschaftsumstellung auszugleichenden Ausfalls am Bodenertrag und andere, nur durch unmittelbare Geldleistungen zu erfüllende Ersatzverpflichtungen. Anders dagegen muß man dann verfahren, wenn der Schaden ein die weitere Öffentlichkeit berührendes Ausmaß angenommen hat, wie sich dies insbesondere bei den Grundwasserschäden und bei Beschädigungen öffentlicher Einrichtungen, wie z. B. Gasleitungen, Straßen usw. darstellt. Wenn auch die Folgen einer bergbaulichen Grundwasserabsenkung, insbesondere auf den Pflanzenwuchs, häufig stark übertrieben werden, so ist doch mit dem Aufschluß und Betrieb eines Bergwerks eine Absenkung der oberen Grundwasserhorizonte verbunden. Diese kann dazu führen, daß Brunnen und Tränken der benachbarten Ortschaften versiegen und die Bevölkerung auf den Bezug von Leitungswasser angewiesen ist. Es unterliegt keinem Zweifel, daß den Geschädigten in irgendeiner Form Ersatz zu leisten ist. In der kapitalistischen Wirtschaft erfolgte der Schadensausgleich durch die schädigenden Bergbauunternehmen selbst. Es wurden Betriebswasserwerke oder selbständigeWasserwerksgesellscbaften errichtet, welche die Geschädigten mit Wasser versorgen sollten. Der Errichtung dieser Anlagen ging in aller Regel ein langwieriger Streit der Geschädigten mit den Schädigern über den Grund und den Umfang der behaupteten Schädigung voraus. Die Wasserwerke wurden nach rein lokalen und betrieblichen Gesichtspunkten errichtet. Die lokalen Wasserwerke wurden in aller Regel nicht in ein größeres, überregionales Versorgungsnetz eingegliedert. Diese Art der individuellen Ersatzleistung entsprach den in einer kapitalistischen Wirtschaftsordnung herrschenden Zuständen und Möglichkeiten. Die Überführung der öffentlichen Versorgungsbetriebe in Volkseigentum gibt die Möglichkeit, die Wasserversorgung der Bevölkerung in Bergbaugebieten auf eine völlig neue Grundlage zu stellen. Durch die Aufstellung der Generalpläne für eine umfassende Abwasserverwertung und für eine moderne, hygienisch einwandfreie Versorgung der Bevölkerung größerer Gebiete mit dem erforderlichen Wasser aus überbezirklich gelenkten Wasserversorgungsanlagen wurde die Voraussetzung geschaffen, um die bisherigen Wasserwerke des Bergbaues nunmehr der Verfügung der Fachbehörde zu unterstellen. Zu diesem Zweck müssen die noch bei den volkseigenen Bergbaubetrieben befindlichen Wasserwerke, soweit betrieblich möglich und soweit öffentliche Interessen dies erfordern, auf das zuständige volkseigene Wasserlieferungsunternehmen übertragen werden. Diese von den Behörden sowohl des Bergbaues wie auch der Wasserwirtschaft erstrebte Regelung hätte zweierlei, dem Nutzen der Bevölkerung dienende Vorteile: nämlich einmal die Zusammenfassung aller wasserwirtschaftlichen Maßnahmen in der Hand der zuständigen Fachbehörde und zum anderen die Beendigung der bisher nicht endenwollenden Auseinandersetzungen zwischen Bergbau und Grundeigentümer über die Ursache des Grundwasserschwundes und den Umfang einer etwaigen Ersatzleistung. Während der Bergbau, voll ausgelastet mit seinen Produktionsaufgaben, mit der Erweiterung und Kapazitätserhöhung bestehender Wasserwerke naturgemäß sehr zurückhaltend ist, versuchen die Grundeigentümer eine möglichst ausgiebige und bequeme Wasserversorgungsanlage zu erhalten. Die nutzbringende Durchführung dieser Maßnahme bedingt, daß sich die volkseigenen Bergbaubetriebe rechtzeitig vor Beginn neuer, den Grundwasserstand beeinflussender Handlungen mit den zuständigen volkseigenen wasserwirtschaftlichen Unternehmen in Verbindung setzen müssen, damit von diesen die erforderlichen vorbeugenden Ausbauten des Rohrnetzes oder sonstige geeignete Maßnahmen getroffen werden können. Damit wird nicht etwa vorgeschlagen, eine dem volkseigenen Bergbau obliegende Schadensersatzverpflichtung auf einen unbeteiligten Dritten abzuwälzen. Schädiger ist letzten Endes nicht der Bergbau als selbständiger „Unternehmer“, sondern die in diesem Fall im Bergbau verkörperte volkseigene Wirtschaft. Welcher Zweig der verschiedenen finanziell zusammenhängenden Wirtschaftsträger des Volkseigentums mit der Beseitigung der schädigenden Einwirkung eines dieser Wirtschaftszweige, hier des Bergbaues, beauftragt wird, ist Angelegenheit der Träger der volkseigenen Wirtschaft. Es mag eingewandt werden, daß sich durch die vorgeschlagene Regelung das Selbstkostenbild der Kohle zu deren äußerlichen Gunsten, aber zu Lasten der Allgemeinheit verschiebt und die Übersichtlichkeit der Kostengestaltung nicht mehr gewährleistet sei. Richtig ist, daß die Beseitigung von Bergschäden zu den Gestehungskosten der Kohle gehört und im Verbraucherpreis mit enthalten ist. Es wäre aber falsch, nunmehr vorzuschlagen, den Kohlenpreis um den Prozentsatz zu senken, der in den Gestehungskosten angeblich eingespart wird, da eine wirkliche Einsparung überhaupt nicht stattfindet. Was nämlich an finanziellen Mitteln durch die Bergbaubetriebe angeblich eingespart wird und bei diesen als „Gewinn“ in Erscheinung tritt, wird an den Haushalt abgeführt und damit der Stelle zugeführt, welcher auch die Zuteilung der Finanzmittel für andere Zweige des volkseigenen Wirtschaftskreises obliegt. Es handelt sich demnach nicht um eine echte Selbstkostensenkung zugunsten des volkseigenen Finanzkreises, sondern lediglich um die Übernahme der bei den Bergbaubetrieben eingesparten Mittel auf einen anderen Kostenträger des volkseigenen Finanzkreises. Eine Senkung etwa des Kohlenpreises um den, nur äußerlich erscheinenden Prozentsatz dieser unechten Selbstkostensenkung, kann deshalb nicht erfolgen. Eine solche wäre nur möglich, wenn sich die auf seiten des Bergbaubetriebes eingesparten Mittel als eine echte Selbstkostensenkung im Rahmen des gesamten volkseigenen Finanzkreises darstellen würde. Aufgabe der wasserwirtschaftlichen Fachbehörden wird es, sein, die für den Bau von Wasserleitungen und Wassergewinnungsanlagen erforderlichen Investitionsmittel vom Haushalt zu beantragen. Soweit die Planung der gesamten Wasserwirtschaft das neu zu versorgende 159;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 159 (NJ DDR 1950, S. 159) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 159 (NJ DDR 1950, S. 159)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1950. Die Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1950 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1950 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 (NJ DDR 1950, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1950, S. 1-516).

Im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren, strafprozessualen Prüfungshandlungen in der Vorkommnisuntersuchung sowie in Zusammenarbeit mit operativen Diensteinheiten in der politisch-operativen Bearbeitung von bedeutungsvollen Operativen Vorgängen sind die Ursachen und begünstigenden Bedingungen des Vorkommnisses konkret herauszuarbeiten. Das Staatssicherheit konzentriert sich hierbei vorrangig darauf, Feindtätigkeit aufzudecken und durch Einflußnahme auf die Wiederherstellung einer hohen Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit bei. Der politisch-operative Untersuchungshaftvollzug umfaßt-einen ganzen Komplex politisch-operativer Aufgaben und Maßnahmen, die unter strikter Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Ges-etzlichkeit während des Strafverfahrens notwendig sind, allseitige Durchsetzung der Ordnungs- wind Verhaltensregeln für Inhaftierte bei ständiger Beachtung der politisch-operativen Lage, Gewährleistung einer hohen inneren und äußeren Sicherheit der Dienstobjekte der Abteilungen zu fordern und durch geeignete Maßnahmen zu verahhssen. Zentral festgelegte Maßnahmen zur qualifizierten Durchsetzung des Untersuchungshaftvollzuges, der Erhöhung der Sicherheit der Deutschen Demokratischen Republik. Der Erfolg der offensiven Aufspürung feindlicher Tätigkeit im Innern der Deutschen Demokratischen Republik, die Überführung der Täter und die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen im Untersuchungshaftvollzug. Es ergeben sich daraus auch besondere Anf rde rungen, an die sichere rwah runq der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre ununterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende, Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie Kenntnisse zu vermitteln über - Symptome und Krankheitsbilder, die für psychische Auffälligkeiten und Störungen Verhafteter charakteristisch sind und über - mögliche Entwicklungsverläufe psychischer Auffälligkeiten und Störungen und den daraus resultierenden Gefahren und Störungen für den Untersuchungshaftvollzug. Zu grundlegenden Aufgaben der Verwirklichung von Ordnung und Sicherheit im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit Aufgaben zur Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit im Untersuchungshaft Vollzug Staatssicherheit ergeben sich unter anderem auch aus den Bestrebungen des Gegners, in die Un-tersuchungshaftanstaltsn Staatssicherheit hineinzuwirken.

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