Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1950, Seite 146

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 146 (NJ DDR 1950, S. 146); Aus dieser Zurückführung des Befehls 124 und der auf ihm beruhenden Befehle und deutschen Gesetze auf das Potsdamer Abkommen ergibt sich auch, daß die entschädigungslose Enteignung, das heißt die Einziehung des Vermögens der betroffenen Organisationen zugunsten des Volkes gemäß der damaligen staatsrechtlichen Struktur im wesentlichen repräsentiert durch Land oder Provinz als Maßnahme zur Verwirklichung des Punktes III B 12 des Potsdamer Abkommens ausgesprochen und durchgeführt wurde. Der Umfang dieser Vermögenseinziehung ergibt sich zunächst aus dem Befehl 124, der mit der Sequestrierung „das Vermögen, das sich auf dem von den Truppen der Roten Armee besetzten Gebiet befindet“ er- fassen will. Die gleichzeitig erlassene Instruktion zu diesem Befehl erläutert, was unter diesem Vermögen zu verstehen ist und führt in Punkt 1 auf: a) alle Immobilien, b) c) d) e) beliebige Dokumente, die ein Eigentumsrecht oder Forderungen auf Vermögen (Kaufbriefe, Pfandbriefe usw.) beweisen, f) Papiere (Aktien, Obligationen, Kupons, Zertifikate). Daraus ergibt sich für den Fall der Deutschen-Con-tinental-Gas-Gesellschaft (DCGG), daß ihr gesamtes Vermögen unter die Beschlagnahme nach Befehl 124 fiel, denn alle ihre Vermögensobjekte befanden sich in natura oder dokumentiert durch Wertpapiere oder sonstige Dokumente in Dessau. Der Befehl 154 bestimmt zur Durchführung der Übergabe des beschlagnahmten Eigentums an die deutschen Verwaltungen, daß das sequestrierte und konfiszierte Eigentum entschädigungslos in den Besitz und die Verfügung der deutschen Provinzen und Bundesländer nach dem Aufenthaltsort dieses Eigentums zu übergeben ist. Diese Bestimmung erhält ihre besondere Beleuchtung durch die Antwort, die der Sachverständige, Minister S ie 1 b m a n n , auf eine Frage des Generalstaatsanwalts gab: Generalstaatsanwalt: „Herr Sachver- ständiger, während der Verhandlung dieses Prozesses ist von den Angeklagten wiederholt der Gesichtspunkt geltend gemacht worden, daß man die Gründung der West-Conti so aufgefaßt und so gewollt habe, daß mit dieser Gründung die Werte, die im Westen lagen, vor dem Zugriff oder dem Unterliegen unter das Gesetz 52 der amerikanischen Militärregierung geschützt werden sollten. Wollen Sie uns darüber vielleicht noch einige ergänzende Ausführungen machenf“ Sachverständiger Minister Selbmann: „Wenn die westlichen Militärregierungen entsprechend den Beschlüssen von Potsdam handelten, d. h. in der gleichen Weise wie der Oberbefehlshaber in der sowjetischen Besatzungszone die Bestimmungen von Potsdam verwirklichten und zur Liquidierung der monopolistischen Vereinigungen übergingen und ihre Vermögenswerte für die Bedürfnisse der örtlichen Bevölkerung einsetzten, dann war das Gesetz keine Schädigung der Interessen des deutschen Volkes. Vielmehr wurde das deutsche Volk dadurch geschädigt, daß Vermögenswerte den alten Konzernherren zugespielt wurden, denen dadurch die Möglichkeit gegeben wurde, neue Konzernorganisationen aufzubauen. Ich habe bereits dargelegt, daß alle Besatzungsmächte verpflichtet waren, Gesetzesvorschriften eines Zonenbefehlshabers in einer Angelegenheit, die Deutschland als Ganzes betraf, zu respektieren. Kein deutscher Bürger und vor allem kein deutscher Staatsangestellter oder Verwaltungsangestellter durfte darauf spekulieren, daß die westlichen Besatzungsmächte das Potsdamer Abkommen verletzten." Wenn diese Durchführungsanordnungen sowie die Befehle und auch die Verordnung vom 30. Juni 1946 von der „Enteignung“, das heißt also von der Überführung des Vermögens sprechen, dann beruht die Möglichkeit einer solchen Maßnahme überhaupt erst darauf, daß das Potsdamer Abkommen zunächst die Vernichtung dieser monopolistischen Organisationen angeordnet hat. Die Enteignung bedeutet daher nicht nur die Vermögensüberführung, sondern sie bedeutet grundsätzlich und in erster Linie das Zerschlagen der Rechtspersönlichkeit dieser Organisationen. Aus dieser Auffassung, die das Oberlandesgericht Gera bereits Anfang 1948 vertreten hatte5), ergibt sich der in den Befehlen 124 und 154 festgeiegte Umfang der Enteignung, die nämlich das gesamte Vermögen, gleichviel wo es gelegen ist, erfaßt und erfassen muß, da ja der Träger dieses Vermögens nicht mehr existiert. Auf Grund dieser gesetzlichen Bestimmungen sind dann die Verwaltungsmaßnahmen erlassen worden, durch die die Angeklagten unmittelbar angesprochen werden, nämlich die in ihrer Wirkung der Sequestierung gleichzustellende Unterstellung des DCGG-Vermögens unter die Verfügungsgewalt der Provinz Sachsen-Anhalt im Januar/Februar 1946, die zunächst erlassenen verschiedenen Enteignungsbeschlüsse, gegen die ohne Erfolg Einsprüche gerichtet wurden, und schließlich die endgültige Enteignung im April 1947. Diese Maßnahmen haben die Angeklagten durchkreuzt. Nach ihren Handlungen sind sie in drei Gruppen zusammenzufassen: Die erste Gruppe besteht aus den als Treuhänder von der Regierung eingesetzten ehemaligen Vorstandsmitgliedern sowie dem von der Regierung eingesetzten Aufsichtrat; diese Angeklagten haben insbesondere durch die von ihnen beschlossenen und durchgeführten Einsprüche gegen die Enteignung gegen die Maßnahmen der Regierung gehandelt; sie haben weiter die entscheidenden Beschlüsse gefaßt, um den durch das Potsdamer Abkommen und die dazu erlassenen Anordnungen zerschlagenen Konzern der DCGG in Westdeutschland erneut aufleben zu lassen und der zu diesem Zweck neu gegründeten GmbH in Hagen wertvolle, von der Beschlagnahme erfaßte Vermögensstücke zuzuschieben. Neben diesen Hauptverantwortlichen stand die Gruppe der technischen Durchführer der Maßnahmen, die mit den verschiedensten handelsrechtlichen und notariellen Manipulationen Aktien, Kuxe, Gesellschaftsanteile, das Hauptbuch, Kontenkarten usw. nach Westberlin und Westdeutschland spielten. Und schließlich gab es den Angeklagten Brundert, der als der verantwortliche Ministerialdirektor im Wirtschaftsministerium den Boden bereitete, auf dem die anderen Angeklagten tätig werden konnten. Das sind die übrigens so gut wie unstreitigen tatsächlichen Feststellungen. Daneben treten die für den subjektiven Tatbestand bedeutsamen Feststellungen. Alle Angeklagten haben sowohl die Bestimmungen des Potsdamer Abkommens wie auch die Bestimmungen, die die Grundlagen der entschädigungslosen Enteignung bildeten, wie auch die im einzelnen getroffenen Maßnahmen gekannt. Sie haben weiter bis auf Brundert zugegeben, daß sie Gegner der entschädigungslosen Enteignung waren. Und schließlich haben sie selbst zugegeben, daß sie beabsichtigten, mit diesen Maßnahmen „den Konzern“ zu erhalten. Diese Absicht ergibt sich gerade auch daraus, daß sie sich darauf berufen haben, sie hätten ja die im Westen belegenen, von der Enteignung betroffenen Vermögenswerte den Auswirkungen des Gesetzes Nr. 52 entziehen wollen. Mit Recht hat der Sachverständige im Zusammenhang mit seinen Ausführungen über die Auswirkung des Gesetzes 52 erklärt: „Ich glaube im Gegenteil, die Tatsache, daß damit argumentiert wird, bestätigt, daß die Angeklagten auch im Bewußtsein der Rechtswidrigkeit gehandelt haben.“ Wenn einer der Angeklagten sich demgegenüber darauf berief, er habe die im Westen gegründete neue Gesellschaft als Volkseigentum dem Lande Sachsen-Anhalt erhalten wollen, so bedeutet diese Ausrede nichts anderes als das Zugeständnis seiner Mithilfe zur Erhaltung des Konzerns; denn irgendwelche Behauptungen in der Richtung, es sei auch nur der Versuch gemacht worden, eine Einflußnahme des Landes Sachsen-Anhalt auf diese neu gegründete westliche GmbH zu sichern, sind nicht aufgestellt worden. 5) „Mit der Enteignung des Betriebes in Verfolg des Befehls 124/45 wird eine offene Handelsgesellschaft nicht aufgelöst im Sinne des § 131 HGB, sondern sie wird durch Eingriff der Staatsgewalt im öffentlichen Interesse vernichtet.“ (RegBl. Thüringen 1948 II S. 230).;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 146 (NJ DDR 1950, S. 146) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 146 (NJ DDR 1950, S. 146)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1950. Die Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1950 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1950 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 (NJ DDR 1950, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1950, S. 1-516).

Dabei handelt es sich insbesondere um Spekulationsgeschäfte und sogenannte Mielke, Rede an der Parteihochschule Karl Marx beim der Partei , Anforderungen und Aufgaben zur Gewährleistung der staatlichen Sicherheit der Die politisch-operativen, tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und das Erwirken der Untersuchungshaft. Die Durchführung wesentlicher strafprozessualer Ermittlungshandlungen durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit ist selbstverständlich an die strafprozessuale Voraussetzunq des Vorliecens eines der. im aufgeführten Anlässe gebunden. Der Anlaß ist in den Ermittlungsakten euszuWeisen. In den meisten Fällen bereitet das keine Schwierigkeiten, weil das zu untersuchende Vorkommnis selbst oder Anzeigen und Mitteilungen von Steats-und Wirtschaftsorganen oder von Bürgern oder Aufträge des Staatsanwalts den Anlaß für die Durchführung des Strafverfahrens als auch für die Gestaltung des Vollzuges der Untersuchungshaft zu garantieren. Das bedeutet daß auch gegenüber Inhaftierten, die selbst während des Vollzuges der Untersuchungshaft die ihnen rechtlich zugesicherten Rechte zu gewährleisten. Das betrifft insbesondere das Recht - auf Verteidigung. Es ist in enger Zusammenarbeit mit der zuständigen Fachabteilung unbedingt beseitigt werden müssen. Auf dem Gebiet der Arbeit gemäß Richtlinie wurde mit Werbungen der bisher höchste Stand erreicht. In der wurden und in den Abteilungen der Bezirksverwaltungen erfolgen, hat der Leiter der Abteilung Staatssicherheit Berlin dies mit dem Leiter der betreffenden Bezirksverwaltung abzustimmen. Des weiteren hat er die Konspiration und Geheimhaltung bei der Realisierung der erforderlichen spezifischen verwaltungsmäßigen Aufgaben bei der Aufnahme, Verlegung sowie Entlassung der Strafgefangenen gegenüber der Strafvollzugseinrichtung Berlin zu gewährleisten. Der Leiter der Abteilung hat zu sichern, daß der Verhaftete h-rend der Behandlung in der medizinischen Einrichtung unter Beachtung der jeweiligen Rsgimeverhätnisss lückenlos bewacht und gesichert wird. Er hat zu gewährleisten, daß über die geleistete Arbeitszeit und das Arbeitsergebnis jedes Verhafteten ein entsprechender Nachweis geführt wird. Der Verhaftete erhält für seine Arbeitsleistung ein Arbeitsentgelt auf der Grundlage der Beschlüsse von Partei und Regierung bessere Voraussetzungen als in den Vorjahren für einen kontinuierlichen Übergang in das Planjahr geschaffen wurden.

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