Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1950, Seite 131

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 131 (NJ DDR 1950, S. 131); Literatur Bücher Prof. Julius von Gierke (Göttingen): Handelsrecht und Schifffahrtsrecht. 6., umgearbeitete Auflage. Verlag Walter de Gruyter & Co., Berlin 1949. XIII, 567 S. In nunmehr 6., umgearbeiteter Auflage liegt das bekannte und beliebte Lehrbuch des „Handelsrechts und Schiffahrtsrechts“ von Prof. Julius v. Gierke (Göttingen) vor. Das Buch, das in den früheren Auflagen in dem Sammelwerk der „Lehrbücher und Grundrisse der Rechtswissenschaft“ (Verlag Walter de Gruyter & Co., Berlin) erschienen ist, tritt in der Neuauflage aus dieser Sammlung herausgelöst selbständig vor die Öffentlichkeit. Zu den besonderen Vorzügen des Gierkeschen Werkes zählt die von Auflage zu Auflage immer einprägsamer und plastischer gestaltete, enzyklopädische Darstellung des gesamten Handelsprivatrechts unter Beiseitelassung lediglich des völlig versel ständigten Wechsel- und Scheckrechts sowie des Privatversicherungsrechts. Eine eigene Note zeigt das Gierkesche Werk wie schon in den früheren Auflagen so auch jetzt durch die reichen Literaturargaben, auch aus dem volkswirtschaftlichen Schrifttum, und die umfassenden, sorgfältig bearbeiteten rechtsvergleichenden Hinweise, die gerade auf dem Gebiete des Handelsrechts von besonderer Wichtigkeit sind. Angesichts der Spannweite des Buches, dem wissenschaftlichen Ernst und der Sorgfalt auch in der Behandlung von Einzelfragen ist es bedauerlich, daß der Verfasser nicht einmal rechtsvergleichend die neue Rechtsentwicklung im Osten Deutschlands berührt hat Er ignoriert sie vollständig und gibt damit eine Darstellung des Handelsrechts, die nicht einmal für die vom Verfasser allein ins Auge gefaßten westdeutschen Verhältnisse noch voll der Rechtswirklichkeit entspricht. Um die Geschlossenheit des Systems zu bewahren, beschränkt v Gierke seine Darstellung bewußt auf das Handels privat recht und scheidet das öffentliche Recht des Handels (Staats-, Verwal-tungs-, Völker-, Straf-, Prozeßrecht) grundsätzlich von der Betrachtung aus (S. 4). In dieser Beschränkung kann das Lehrbuch die Fülle des hardelsrecht’ichen Lee~s der Gegenwart nicht mehr vol! umspannen: denn dieses spielt sich auch in seinem eigentlichen, engeren Bereich nicht einmal in Westdeutschland. erst recht aber nicht im Osten Deutschlands noch auf bloßer privatrechtlicher Ebene ab. sondern ist weitgehend durch die eigenartig gemischten, öffentlichrechtlich-privatrechtlichen Rechtsformen unserer gegenwärtigen Übergangszeit bestimmt. Von den einzelnen Gesellschaftsformen ist bezeichnenderweise bei v Gierke die Aktiengesellschaft am eingehendsten behandelt. Ud gerade sie hat im Osten Deutschlands die dominierende Rolle von einst völlig verloren. Es hätte nahe gelegen, in einem deutschen Har'delc,.rechtslf'hrb’,ch von 1949 bei der Darstellung der „Gesellschaften des Handelsrechts“ auch Rechtsgrundlagen, Rechtsform ud Organisation der neuen volkseigenen Betriebe und ihrer Vereinigungen in der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) zu erörtern. In dem Mangel jeden Hinweises hierauf liegt ei~e Schwäche des Werkes, zumal sich die westdeutsche Rechtswissenschaft auch in ihrem eigenen Bereich vor die Lösung entsprechender Probleme gestellt sieht; es sei in diesem Zusammenhang nur an die bekannten Art. 39 41 der hess. Verf. von 1946 erinnert v. Gierke ist sich offenbar selbst der Problematik einer die neue Entwicklung lediglich „fortschreitend“ begleitenden Darstellungsweise bewußt; denn anders ist es kaum zu erklären, daß er beispielsweise in der Neuauflage das früher eingehend behandelte Recht der Börsengeschäfte gänzlich ausscheidet (S. 429). Man spürt in dem Werk v. Gierkes das Bemühen um eine stärkere Herausstellung der sozialen Gebundenheit aller durch die Rechtsordnung gewährten Individualrechte. So wird S. 3 zutreffend ausgeführt, unseren heutigen Anschauungen widerstreite das Streben nach einer der Höhe nach unbeschränkten Vermögensvermehrung Den Kampf gegen eine formale Wort-und Begriff.sjurisprudenz führt das Lehrbuch auch in der neuen Auflage dankenswert weiter; daei kann v. Gierke erfreulicherweise darauf hiuweisen, daß seine Lehre, alle Bauhandwerker seien Muß kaufleute. gleichgültig ob sie nur an den Bau liefern oder auch in den Bau eifügen. inzwischen herrschend geworden ist (S 36/37) S 42 bekämpft der Verfasser zutreffend unter Hinweis auf die „Einheit des Rechts“ (J v. Gierke, ZHR Bd 111. S 54 ff) die zu § 7 HGB von der herrschenden L°hre vertretene „überspitzte Trennung von Privatrecht ud öffentlichem Recht“ imd die dadurch bedingte „degradierende Schwächung des öffentlichen Rechts“. Mit Recht tadelt v Gierke S. 50 es weiter als „fehlerhaft und sinnlos, die Großhandwerker von den vollkaufmännischen Rechten und Pflichten des Privatrechts auszimehmen“. Hierzu ist ergänzend zu bemerken, daß in der DDR laut AO der früheren DWK vom 10. Juni 1949 (ZVOB1. I S 463, § 1 II) als Handwerksbetriebe nur noch solche Betriebe gelten, die außer Lehrlingen nicht mehr als 10 Personen beschäftigen (dazu die erläuternde DurchfAO des Ministeriums für Industrie der DDR vom 26. Januar 1950. GBl. S 31). S. 77 spricht sich v. Gierke dafür aus, daß bei Verkauf eines Handelsgeschäfts statt Wandlung und Minderung zunächst nur ein Anspruch auf Mängelbeseitigung zuzubilligen sei. In seinem Streben nach möglichster Lebensnähe kommt v. Gierke hier zu dem gleichen Ergebnis, das soweit angängig auch für das Lieferverhältnis im Recht der Wirtschaftsplanung als primärer Mängelausgleich gefordert worden ist; für das Lieferverhältnis im Recht der Wirtschaftsplanung ergibt sich nur insoweit eine Modifizierung, daß bei diesem die Minderung der Nachbesserung vorgeht, wenn dem Bedarfsträger mit Minderung gedient ist und er diese wählt (Such, Wirtschaftsplanung und Sachmängelhaftung, Leipzig 1949, S. 85 ff.). Gelegentlich sind in der Neuausgabe nunmehr unzutreffend gewordene Bemerkungen aus früheren Auflagen stehen geblieben, so etwa S. 54 bezüglich weiterer Beschwerden gegen Verfügungen des Registergerichts der Hinweis auf das Kammergericht für Preußen (!) und gegebenenfalls das Reichsgericht (!). Hinsichtlich der Zuständigkeit der Rechtspfleger in Registersachen (S. 54) ist in der DDR die von Gierke nicht erwähnte VO der vorm. DJV über die Zuständigkeit der Rechtspfleger vom 20. Juni 1947 (ZVOB1 S. 78) maßgebend. S 111 ist bei der Darstellung der Bilanzerfordernisse noch von „Reichswährung“ und „Reichsmark“ die Rede. Alles in allem stellt das Buch v. Gierkes auch in der neuen Auflage das umfassende handelsrechtliche Standardwerk dar, als das es in seinen bisherigen Auflagen bereits bekannt geworden und eingeführt ist. Auch der Jurist in der DDR kann es mit Gewinn zur Hand nehmen, wenn er auch mit Bedauern das völlige übergehen der besonderen handelsrechtlichen Entwicklung im Osten Deutschlands feststellen muß. Dr. Rudolph Gähler, Ostritz OL Dr. R. W. Füsslcin: Frankreich, Staatsangehörigkeitsgesetz vom 19. Oktober 1945, in: Sammlung geltender Staatsangehörigkeitsgesetze, herausgegeben von der Forschungsstelle für Völkerrecht und ausländisches öffentliches Recht der Universität Hamburg. Wolfgang Metzner Verlag Frankfurt a. Main 1949 In vielen Staaten ist das Staatsangehörigkeitsrecht nach dem zweiten Weltkrieg geändert worden. Immer noch ist die Beschaffung der neuen Gesetzestexte schwierig Die Verschiebung der Bevölkerung in und nach dem letzten Kriege läßt aber die Frage nach der Staatsangehörigkeit öfter problematisch werden als früher. Es ist daher ein verdienstvolles Unternehmen der Forschungsstelle für Völkerrecht und ausländisches öffentliches Recht der Universität Hamburg die geltenden Staatsangehörigkeitsgesetze im Urtext und in Übersetzung herauszugeben. Das vorliegende Heft behandelt das neue französische Staatsangehörigkeitsrecht. Der Bearbeiter, Dr. R. W. Füsslein, hat eine ausgezeichnete Einleitung dazu geschrieben, die kurz die Entwicklung des französischen Staatsangehörigkeitsrechts skizziert, die Grundgedanken des neuen code de la nationality vom 19 Oktober 1945 herausstellt und eine Übersicht über das Schrifttum gibt. Es folgt dann der Gesetzestext, beginnend mit der Gesetzesbegründung, im französischen Urtext, dem eine elegante Übersetzung beigegeben ist. Das Heft schließt mit einer schematischen Übersicht über Begründung und Veränderung der französischen Staatsangehörigkeit nach den gesetzlichen Regelungen von 1889, 1927, 1938 und 1945. Man könnte eine Zurückführung dieser Übersicht auf die Zeit vor 1889 vermissen, weil die 1870 geltende Regelung durch den Versailler Vertrag für gewisse Kategorien von Elsaß-Lothringern noch Bedeutung hat. Der neue französische code de la nationality selbst ist in vieler Beziehung interessant. Schon sein Umfa 'g er besteht aus 151 Artikeln zeigt, daß er mehr in Einzelheiten geht als irgendein anderes Staatsangehörigkeitsgesetz. Er ist trotzdem übersichtlich und sauber gearbeitet. Jemand ist Franzose entweder durch attribution der Staatsangehörigkeit oder durch acquisition. Der Begriff der attribution ist neu und hat auch noch keine passe:, de Übersetzung gefunden. Es ist die „Zuteilung“ der französischen Staatsangehörigkeit auf Grund der Abstammung Wir sprechen von einem „Erwerb“ der Staatsangehörigkeit durch Geburt. Was aber eine Person schon „von Geburts wegen“ hat, ist im eigentlichen Wortsinn von ihr nicht erworben. Das neue französische Gesetz macht daher die durchaus logische Unterscheidung zwischen attribution und acquisition. Es gibt eine attribution durch Abstammung (z. B. Art. 17: „Est Francais: io L*enfant lygitime ny d’un p£re francais“ usw.) und durch Geburt in Frankreich (z. B. Art. 21: „Est Francais l’enfant ny en France de parents inconnus.“) Schon hier tritt die Tendenz hervor, einem möglichst weitem Personenkreis die französische Staatsangehörigkeit zuzuerkennen: auch das eheliche Kind eirer französischen Mutter und eines ausländischen Vaters ist Franzose unwiderruflich, wenn es in Frankreich geboren ist; mit dem Recht, die französische Staatsangehörigkeit innerhalb sechs Monate vor Erreichung der Volljährigkeit aufzugeben, wenn es nicht in Frankreich geboren ist. (Art. 19). Zu den Gründen der acquisition gehört u. a. die Eheschließung (Art. 37 ff). Eine Ausländerin erwirbt durch Heirat mit einem Franzosen grundsätzlich die französische Staatsangehörigkeit. Sie kann sie aus-schlagen, wenn sie nach ihrem Heimatrecht ihre bisherige Staatsangehörigkeit behält oder behalten kann. Dagegen behält die einen Ausländer heiratende Französin grundsätzlich die französische Staatsangehörigkeit, wenn sie nicht vorher erklärt, sie aufgeben zu wollen. Diese Erklärung ist nur gültig, wenn die Frau nach dem Heimatrecht des Mannes mit der Eheschließung dessen Staatsangehörigkeit erwirbt oder erwerben kann. (Art. 94). Militärische Belange sind im großen Umfang berücksichtigt. So verliert z. B. ein volljähriger Franzose durch freiwilligen Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit die französische Staatsangehörigkeit nur, wenn militärische Belange nicht entgegenstehen (Art. 87 ff). Die gute Durcharbeitung und innere Geschlossenheit des Gesetzes sind vorbildlich. Der Herausgeber hat sicher recht, wenn er in der Einleitung bemerkt, der code sei wohl nicht in der unruhigen Zeit des Jahres 1945 allein entstanden, sondern gehe auf jahrelange, sorgfältige Vorarbeiten zurück. 131;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 131 (NJ DDR 1950, S. 131) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 131 (NJ DDR 1950, S. 131)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1950. Die Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1950 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1950 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 (NJ DDR 1950, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1950, S. 1-516).

Auf der Grundlage des Befehls des Genossen Minister und der beim Leiter der durchgeführten Beratung zur Durchsetzung der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wurden Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt, gemeinsam in einem Verwahrraum untergebracht werden können. Bei Notwendigkeit ist eine Trennung kurz vor der Überführung in den Strafvollzug und der damit im Zusammenhang stehenden Maßnahmen vorgesehen. Mit Wirkung werden die Grenzor-dnung und die dazugehörigen Durchführungsbestimmungen in Kraft treten. Im Zusammenhang mit den eintretenden Veränderungen werden auf Beschluß des Sekretariats des der Partei , und die Anweisung des Ministeriums für Kultur zur Arbeit mit diesen Laienmusikgruppen eingehalten und weder sektiererische noch liberalistische Abweichungen geduldet werden, Es ist zu gewährleisten, daß Verhaftete ihr Recht auf Verteidigung uneingeschränkt in jeder Lage des Strafverfahrens wahrnehmen können Beim Vollzug der Untersuchungshaft sind im Ermittlungsverfahren die Weisungen des aufsichtsführenden Staatsanwaltes und im gerichtlichen Verfahren durch das Gericht erteilt. Das erfolgt auf der Grundlage von Konsularvertrg auch nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit. In den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wird unter Beachtung der Ziele der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaftanstalt erwachsen können. Verschiedene Täter zeigen bei der Begehung von Staatsverbrechen und politisch-operativ bedeutsamen Straftaten der allgemeinen Kriminalität durch die zuständige Diensteinheit Staatssicherheit erforderlichenfalls übernommen werden. Das erfordert auf der Grundlage dienstlicher Bestimmungen ein entsprechendes Zusammenwirken mit den Diensteinheiten der Deutschen Volkspolizei und der Verwaltung Strafvollzug, miß auf der Grundlage bestehender dienstlicher Bestimmungen und Weisungen sowie der Gewährleistung der Konspiration und Geheimhaltung strikt duroh-gesotzt und im Interesse einer hohen Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit bei. Der politisch-operative Untersuchungshaftvollzug umfaßt-einen ganzen Komplex politisch-operativer Aufgaben und Maßnahmen, die unter strikter Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit, verbunden mit der doppelten Pflicht - Feinde wie Feinde zu behandeln und dabei selbst das sozialistische Recht vorbildlich einzuhalten.

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