Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1950, Seite 127

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 127 (NJ DDR 1950, S. 127); §§ 3, 6 ZPO. Zum Streitwert des Arrestverfahrens. KG Berlin, Besohl, vom 14. Dezember 1949 2 W 456/49. Bei der Sicherung der künftigen Zwangsvollstreckung durch Arrest und einstweilige Verfügung kommt grundsätzlich § 3 ZPO, nach welcher Bestimmung der Wert des Streitgegenstandes nach freiem Ermessen festzusetzen ist, z.ur Anwendung und § 6 ZPO nur anolog. Der Streitwert der Hauptsache bildet nur die Höchstgrenze für den Streitwert des Arrestes. Bei diesem ist der Streitwert nach dem Interesse zu bemessen, daß der Antragsteller an der sofortigen Sicherung seines Anspruches hat. Nach der ständigen Rechtsprechung wird das Sicherungsinteresse bei Arresten und einstweiligen Verfügungen auf 'U bis Vs des für die Hauptsache geltenden Streitwertes festgesetzt. § 6 ZPO ist bei der Sicherung einer Forderung nur dann unmittelbar anzuwenden, wenn diese Sicherung in einem Hauptprozeß erstrebt wird. Mit dem Arrestverfahren wird aber nur eine vorläufige Sicherung erreicht. Ob sie endgültig bestehen bleibt, hängt von dem Ausgang des dem Arrestverfahren folgenden Hauptprozesses ab. Wenn wie hier der Streitwert auf 5009, DM bei einem Hauptanspruch von insgesamt 21 800, DM festgesetzt worden ist, so sind begründete Einwendungen dagegen nicht zu erheben. §§ 271, 333 ZPO In der Erklärung der Parteien, keine Anträge stellen zu wollen, kann eine Rücknahme der Klage liegen, wenn sich aus den Umständen ergibt, daß der Erklärung diese Bedeutung zukommen soll. OLG Potsdam, Beschl. vom 13. August 1949 1 W 356/49. Aus den Gründen: Der Konkursverwalter der Klägerin hat mit Postkarte vom 18. März 1949 (Bl. 74 d. A.) die Klage zurückgenommen. Der „Zustellung“ eines Schriftsatzes, wie es in § 271 Abs. 2 ZPO alter Fassung vorgeschrieben war, bedarf es nicht mehr; es genügt die „Einreichung“ eines Schriftsatzes. Auch eine Postkarte kann selbstverständlich als „Schriftsatz“ angesehen werden. Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin in I. Instanz hat der Rücknahme dadurch zugestimmt, daß er mit Schriftsatz vom 29. Juli 1949 (Bl. 79) auf die Anfrage des Gerichts erklärt hat: „Es werden keine Anträge gestellt.“ Zur Zurücknahme der Klage ist eine aus-drückl.che Erklärung nicht erforderlich (RG 66, 14). Stellt Kläger keinen Antrag in der Hauptsache, so kann dies als Zurücknahme der Klage aufgefaßt werden. (RG 15, 426; 65 , 36). Dieser Stellungnahme des ehemaligen Reichsgerichts kann bei dem heutigen Erfordernis auf Vereinfachung der Rechtsprechung unbedenklich zugestimmt werden. (Mitgeteilt von RA Dr. Gregor, Teltow.) Anmerkung: Der Entscheidung ist im Ergebnis zuzustimmen, wenn auch die Begründung dem Sachverhalt nicht ganz gerecht wird. Nach der neuen Fassung des § 271 Abs. 2 ZPO erfordert das Gesetz zur Klagerücknahme entweder die Einreichung eines Schriftsatzes oder eine Erklärung zu Protokoll. Im vorliegenden Falle ist keines dieser Formerfordernisse gewahrt. Der ein gereichte ,ßchriftsatz“ stammt vom Konkursverwalter, d. h. von der Partei selbst, und ist daher was das OLG übersieht in Anwaltsprozessen unbeachtlich; der Prozeßbevollmächtigte andererseits hat zu Protokoll keine ausdrücklich auf Klagerücknahme lautende Erklärung abgegeben, sondern lediglich die Erklärung, daß keine Anträge gestellt werden. Es entspricht eitler ständigen und vernünftigen Rechtsprechung, daß die Erklärung der Rücknahme nicht notwendigerweise ausdrücklich geschehen muß, daß vielmehr eine solche Erklärung in einer anderen Prozeßhandlung gefunden werden kann. Das Nichtstellen von Anträgen allerdings wird nur in seltenen Fällen als Erklärung der Klagerücknahme gedeutet werden können, und zwar nur dann, wenn besondere Umstände das rechtfertigen; im allgemeinen ist die Bedeutung der Unterlassung einer Antragstellung vielmehr aus § SS3 ZPO zu entnehmen. Der besondere Umstand, der gleichwohl im vorliegenden Fall die Deutung der unterbliebenen Antragstellung als Klagerücknahme rechtfertigt, liegt offensichtlich in der Erklärung des Konkursverwalters, die zwar ihrerseits als Klagerücknahme nicht ausreicht, die aber ohne weiteres verwertet werden kann, um der Erklärung des Prozeßbevollmächtigten den Sinn einer Klagerücknahme zu geben. Beide Erklärungen, von denen jede einzelne als Klagerürknahme nicht genügen würde, ergeben in ihrer Zusammenfassung die Erfüllung der von § 271 Abs. 2 ZPO geforderten Form und recht-fertigen die vom OLG gefundene Entscheidung. Dr. Hans Nathan. Strafrecht KRG Nr. 10; Kontr.R-Direktive Nr. 38. Zum Begriff der gegen die Zivilbevölkerung begangenen unmenschlichen Handlungen im Sinne des KRG Nr. 10. KG Berlin, Urt. vom 17. Januar 1950 1 Ss 152, 49 (120. 49). Aus den Gründen: Die Mutter der am 21 September 1883 geborenen Angeklagten war jüdischen Glaubens. Die Angeklagte selbst war in erster Ehe mit einem jüdischen Mitbürger verheiratet. Nach dessen Tode heiratete sie im Jahre 1920 den Lebensmittelhändler D. Im Jahre 1922 erwarb sie ein Bierlokal in Berlin-Herrasdorf, das sie Ende 1932 auf Anraten ihres Ehemannes, der sich davon einen wirtschaftlichen Aufschwung versprach, der SA als Sturm-Lokal zur Verfügung stellte. Nach der Regierungsübemahme durch die Nationalsozialisten wurden in dem Lokal der Angeklagten durch Angehörige der SA laufend „Vernehmungen“ von Antifaschisten durchgeführt und die Opfer in schlimmster Weise beschimpft und mißhandelt. Die Angeklagte, die bei diesen Exekutionen im Lokal anwesend war, schenkte den SA-Leuten Schnaps und Bier ein, feuerte sie durch aufhetz.ende Reden bei ihren unmenschlichen Handlungen an, beschimpfte die wehrlosen Opfer des SA-Terrors und forderte die SA-Leute sogar wiederholt auf, die Mißhandelten tot zu schlagen. Das Landgeri'ht hat die / ngeklagte wegen Teilnahme an fortgesetztem Verbrechen gegen die Menschlichkeit, begangen durch Mittäterschaft, als Hauptschuldige gemäß Art. II Ziff. 1 der Direktive 38 nach Art II Ziff. 1 c des Gesetzes Nr. 10 des Alliierten Kontrollrates verurteilt. In grundsätzlicher Verkennung der Sach- und Rechtslage rügt die Revision die Anwendung des KRG Nr. 10 und der Direktive 38. Das KRG Nr. 10 ist seinem Zweck und Charakter nach ein im Vergleich zu den deutschen strafrechtlichen Bestimmungen neuartiges Gesetz. Es wäre unrichtig und würde eine Verkennung des Grundgedankens und Zweckes des Gesetzes bedeuten, dessen Bestimmungen in gleicher Weise auszulegen und nach den gleichen Prinzipien anzuwenden, wie s!e in der Rechtslehre und Rechtspraxis bei der Anwendung der deutschen strafrechtlichen Bestimmungen herausgebildet und entwickelt worden sind. Das Gesetz führt in Art II vier verschiedene Gruppen von Verbrechen auf und trifft speziell hinsichtlich der Gruppe der Verbrechen gegen die Menschlichkeit eine nähere Konkretisierung dieser Art von Handlungen durch Anführung der typischen Formen von Verbrechen dieser Art. Dieser im Gesetz getroffenen Aufstellung die Bedeutung einer abschließenden tatbestandsmäßigen Festlegung des Verbrechens gegen die Menschlichkeit beizumessen, würde nicht nur eine grundsätzliche Verkennung der Gesetzesvorschrift bedeuten, sondern steht auch mit dem Wortlaut des Gesetzes im Widerspruch, nach dem die angeführten Verbrechen als den Tatbestand des fTnmensr’h-lichkeitsverbrechens ke:n0,~wegs erschöpfende Beispiele ausdrücklich bezeichnet werden. Daraus folgt, daß es unrichtig ist und dem Sinne des Gesetzes widersprechen würde, das strafwürdige Verhalten eines Täters in Emzelhandlungen zu zergliedern und diese alsdann tatbestandsmäßig unter eine der im Gesetz angeführten typischen Begehungsformen des Verbrechens zu subsumieren. Es ist vielmehr das Verhalten des Täters in seiner Gesamtheit als einheitlicher strafrechtlicher Komplex zu werten. 127;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 127 (NJ DDR 1950, S. 127) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 127 (NJ DDR 1950, S. 127)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1950. Die Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1950 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1950 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 (NJ DDR 1950, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1950, S. 1-516).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher. Die Diensteinheiten der Linie sind auf der Grundlage des in Verbindung mit Gesetz ermächtigt, Sachen einzuziehen, die in Bezug auf ihre Beschaffenheit und Zweckbestimmung eine dauernde erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit charakterisieren und damit nach einziehen zu können. Beispielsweise unterliegen bestimmte Bücher und Schriften nach den Zollbestimmungen dem Einfuhrverbot. Diese können auf der Grundlage zwischenstaatlicher Vereinbarungen zur gemeinsamen Kontrolle und Abfertigung des grenzüberschreitenden Verkehrs mit den Kontrollorganen des Nachbarstaates genutzt werden sich auf dem lerritorium des Nachbarstaates befinden. sind in der Regel nur mittels der praktischen Realisierung mehrerer operativer Grundprozesse in der politisch-operativen Arbeit erkennbar. Maßnahmen der Vorbeugung im Sinne der Verhütung und Verhinderung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen Ausgehend davon, daß feindlich-negative Einstellungen von den betreffenden Büroern im Prozeß der Sozialisation erworbene, im weitesten Sinne erlernte Dispositionen des Sözialve rhalcens gegenüber der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung vor gesellschaftsgefährlichen Angriffen jederzeit zu gewährleisten, und die andere besteht darin, auch die be- Marx Engels Debatten über das Holzdiebstahlgesetz Werke Sand Programm der Partei , Dietz Verlag Berlin. In Zeit setzen wir den bewährten Kurs des Parteitages für Frieden und Sozialismus erfolgreich fort, Aus der Diskussionsrede auf der Tagung des der Partei , Neues Deutschland., Sowjetunion verfolgt konsequent den Leninschen Kurs des Friedens, Rede auf dem April-Plenum des der Partei , Neues Deutschland.

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