Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1950, Seite 126

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 126 (NJ DDR 1950, S. 126); ten über die Ausführung der Ersatzvomahme beseitigen können (Baumbach, Anm. 3 B zu § 887 ZPO). Gleichwohl ist der Gedanke, daß der Gläubiger durch die Zubilligung der beantragten Vorauszahlung zwecks Ersatzvomahme etwas erlangen würde, worauf er keinen rechtlichen Anspruch hat, von entscheidender Bedeutung. Der Gericht und Parteien bindende gesetzliche Preisstop verbietet es, und zwar auch nach Schaffung der freien Läden der HO, dem Gläubiger durch Zubilligung von Geldbeträgen in Höhe der HO-Preise die Ersatzbeschaffung selbst in die Hand zu geben, es sei denn, es wird sichergestellt, daß der Gläubiger die Ersatzbeschaffung wirklich mittels der HO vornimmt. Jede seitens der Preisbehörde preis-rechtlich nicht genehmigte anderweite Ersatzbeschaffung zu die gesetzlichen Stoppreise überschreitenden Preisen würde eine unzulässige Handlungsweise darstellen, zu der das Gericht auf keinen Fall Mithilfe leisten kann. Der HO-Preis ist keine zweite Preisebene, die wahlweise an Stelle der gesetzlichen Stoppreise ebenfalls dem allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr zugrunde gelegt werden kann. Der HO-Preis beinhaltet vielmehr zunächst ebenfalls den Stoppreis, dann aber darüber hinaus eine Sonderverbrauchssteuer, die aus wirt-schafts- und finanzpolitischen Gründen von demjenigen erhoben wird, der die zur Zeit noch lediglich zusätzliche Versorgungsquelle der HO in Anspruch nimmt. Wird dem Gläubiger die Ersatzbeschaffung in der HO zugebilligt, dann muß sich er gestellt sein, daß die im HO-Preis enthaltene Steuer auch dem Träger dieses Steuermonopols zufließt. Diese Vorsorge könnte nun allerd ngs auch ein nach § 887 ZPO erlassener Beschluß durch nähere Vorschriften über die Ausführung der Ersatzvornahme treffen (Baumbach, Anm. 3 B zu § 887 ZPO). Es würde darin zu bestimmen sein, daß der Schuldner unter Rücknahmeverzicht einen bestimmten Betrag zugunsten der HO hinterlegt Zwangsvollstreckung erfolgt nach §§ 803 ff. ZPO (Baumbach, Anm. \ zu § 887 und Grundzüge Anm. 1 vor § 803 ZPO) und der Gläubiger ermächtigt wird, mit der Hinterlegungsquittung den Ersatzgegenstand in der HO zu erwerben; bei einer zwischenzeitlich eingetretenen Preissenkung würde nach Vorliegen der Preisrechnung der HO der Differenzbetrag unmittelbar von der Hinterlegungsstelle an den Schuldner zurückerstattet werden (vgl. dazu des näheren S c h a ul, NJ 7949, S. 181 ff.). Entsprechend den Empfehlungen in der Rundverfügung Nr. 2/49 des Ministeriums der Justiz der DDR vom 26. Oktober 1949 wird diesen Verhältnissen jetzt annehmbar schon im Erkenntnisverfahren durch die Wortfassung der Schuldtitel Rechnung getragen werden. Für den der Entscheidung des LG Berlin zugrunde liegenden amtsgerichtlichen Vergleich, der vor der Rundverfügung Nr. 2/49 geschlossen worden ist, hätte sich ein entsprechendes Ergebnis über ß 887 ZPO noch in der Vollstreckungsinstanz herbeiführen lassen. HI. Dieses Ergebnis aber hat das LG Berlin im fraglichen Falle, und zwar mit Recht, offenbar vermeiden wollen. Die Einlassung des Schuldners ergibt, daß dieser erwerbslos ist und selbst den Stoppreis nur in kleinen Monatsraten begleichen kann. Grundsatz des Schadensersatzrechts des BGB ist zwar voller Ersatz des legalen Interesses ohne Rücksicht auf Verschuldensgrad und Tragfähigkeit des Schuldners (Esser, Lehrbuch des Schuldrechts, 1949, S. 75). Dieses starre Prinzip erfährt jedoch eine ausgleichende Balance durch den alle Schuldverhältnisse beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Auch bezüglich der unter § 279 BGB fallenden Verpflichtung des Schuldners, nach Einzelmerkmalen bestimmte Sachen zu beschaffen (Achilles-Gr eif f , 19. Aufl., 1949, Anm. 2 zu § 279 BGB), kommt es darauf an, ob der Gegenstand mit Mitteln erworben werden kann, mit deren Anwendung nach Treu und Glauben zu rechnen ist (so schon RGZ 88, 73; 107, 156). Ist dem Schuldner demgemäß die Leistung nicht zuzumuten, so ist diese wirtschaftliche der obiektiven Unmöglichkeit gleichzuachten (Achilles-Greiff, 19. Aufl., Anm. 3 zu § 279 und Anm. 2 zu § 275 BGB und die dort zit. Entscheidungen). Die Unmöglichkeit im wirtschaftlichen Sinne macht dr-n Schuldner hier jedoch nicht frei, sondern führt gemäß § 251 Abs. 2 BGB zum Wertersatz in Geld. Dieser Grundsatz erhält unter den jetzigen Zeitverhältnissen einer noch nicht völlig ausreichenden Warendecke besonderes Gewicht. Nicht jedem Schuldner ist die Ersatzbeschaffung auf Grund des zusätzlichen, noch nicht in jeder Hinsicht der Normalversorgung dienenden Warenangebots der HO zugänglich und zumutbar (hierauf hat S chaul a.a.O. S. 183 mit Recht hingewiesen). Gemäß § 242 BGB würde für einen erwerbslosen Schuldner die Auferlegung der Naturalrestitution durch Beschaffung in der HO, und zwar zugunsten eines Gläubigers, der die Sache nicht einmal selbst benötigt, sondern sie nur zur Weiterveräußerung erlangen will, eine „unverhältnismäßige Aufwendung“ darstellen, zu deren Abwendung § 251 Abs. 2 BGB die Möglichkeit des Wertersatzes in Geld für den Schuldner eröffnet. Bei freiwilliger Verpflichtung des Schuldners zur Naturalrestitution durch gerichtlichen Vergleich dürfte angesichts des bei Vergleichsschluß mindestens stillschweigend „als feststehend zugrunde gelegten Sachverhalts“ der Erfüllungsfähigkeit des Schuldners zur Erfüllungszeit das Nichtvorliegen dieser Voraussetzung bereits die Unwirksamkeit des Vergleichs aus § 779 BGB ergeben; zumindest aber wird der Geltendmachung des im Vergleich niedergelegten Gläubig er anspruchs aus § 242 BGB zu begegnen sein. Das LG Berlin hat diesen Gedanken implicite durch die Verweisung des Gläubigers zur Klage auf das Interesse gemäß § 893 ZPO praktische Wirkung verliehen. Das Interesse besteht in der Leistung von Geldersatz an Stelle der ursprünglich geschuldeten anderweiten Leistung. Geldersatz für einen Sachwert, der zur Weiterveräußerung bestimmt war, kann aber angesichts der gesetzlichen Stoppreise nur in Höhe dieser Preise dem Gläubiger zugebilligt werden (so schon RGZ 171, 292 = DR 1944, S- 242;; in Betracht zu ziehen wird dabei weiter sein die Einbuße an (ebenfalls den Preisvorschriften unterliegendem) Gewinn zufolge Unterbleibens der Wei‘ erveräußerung (H er s chel in der Anm. zu RG DR 1944, S.242). Die Verweisung des Gläubigers zur Klage auf das Interesse gemäß § 893 ZPO eröffnet somit auch dem Schuldner, der sich durch gerichtlichen Vergleich selbst zur Naturalrestitution verpflichtet hatte, gegebenenfalls die Möglichkeit, seine Ersatzpflicht auf den Wertersatz in Geld auf Basis der Stoppreise zu beschränken. Obwohl in der Klage auf das Interesse gemäß § 893 ZPO auch auf Hinterlegung in Geld in Höhe der HO-Preise zwecks Ersatzbeschaffung in der HO erkannt werden könnte, so wird do"h bei sorgfältiger Abwägung der beiderseitigen Parteibelange im Falle schwerer Notlage des Schuldners und Fehlens eines demgegenüber schutzwürdigeren Gläubigerinteresses zur Zeit der letzten Verhandlung (nach § 893 ZPO) das „zu ersetzende Interesse“ (§ 287 ZPO) gemäß 242 BGB dem Gläubiger nur in Höhe der Stoppreise zuzubilligen sein, und zwar auch dann, wenn der Gläubiger über § 893 ZPO die Aufwendungen einer von ihm bereits in der HO vorgenommenen Ersatzbeschaffung erstattet verlangt. Aber auch wenn das LG Berlin den § 887 Nr. 1 u. 2 ZPO grundsätzlich für anwendbar erachtet hätte, wäre der Gläubiger über § 887 ZPO nach Lage der Verhältnisse nicht zu dem erstrebten Ziele gekommen. Aus der wirtschaftlichen Lage des Schuldners zur Erfüllungszeit ergeben sich Einwendungen, die. wie oben dar getan, entweder bereits gemäß § 779 BGB oder zumindest über § 242 BGB dem Gläubigeranspruch aus dem Vergleich entgegenstehen. Verfahrensrechtlich stände für den Schuldner die Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) offen, da die Einwendungen sich gegen den durch den Titel geschaffenen Anspruch richten (Rosenberg a. a.O. § 134 III 3; a. A. Baumbach, Anm. 2 G zu § 794 ZPO; OLG Köln, JW 1930, S. 175); die Vollstreckbarkeit könnte über § 769 ZPO vorläufig beseitigt werden (nach Baumbach a.a.O. und OLG Köln a.a.O. nur durch einstw. Verfügung). IV. So vermitteln die §§ 242, 251 Abs. 2 BGB in Verbindung mit den gesetzlichen Stoppreisen, und zwar auch gegenüber einem bereits titulierten Anspruch auf Naturalrestitution, einen Ausblick in das „soziale Schadenverteilungsrecht (der treffende Ausdruck im Hinblick auf die „Billigkeitshaf'ung“ des § 829 BGB bei Esser a. a. O. S. 459; ähnlich Hedemann, Schuldrecht des BGB, 3. Aufl. 1949, S. 353, 819 und 33), dem die Gerichte bei Verlangen und Durchsetzung der Naturalrestitution verstärkte Aufmerksamkeit zuwenden sollten. Dr. jur. Rudolph Gähler, Ostritz O.-L. 126;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 126 (NJ DDR 1950, S. 126) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 126 (NJ DDR 1950, S. 126)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1950. Die Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1950 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1950 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 (NJ DDR 1950, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1950, S. 1-516).

Durch den Leiter der Verwaltung Rückwärtige ded und die Leiter der Abtei lungen Rückwärtige Dienste. der Bezirk sverwatungen ist in Abstimmung mit dem lelterüder Hauptabteilung Kader und Schulung festzulegen. Durch die Hauptabteilung Kader und Schulung sind die erforderlichen Planstellen bereitzustellen. Ziel und Umfang der Mobilmachungsarbeit. Die Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit und den nachgeordneten Diensteinheiten folgende Maßnahmen zu planen: Maßnahmen der personellen und materiellen Ergänzung die Entfaltung von Operativstäben reorganisatorische Maßnahmen in den Unterstellungsverhältnissen. Die Führungs- und Organisationsstruktur Staatssicherheit und der nachgeordneten Diensteinheiten bestimmt. Grundlage der Planung und Organisation der Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit und den nachgeordneten Diensteinheiten sind die Befehle, Direktiven und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben; die Möglichkeiten und Voraussetzungen der Anwendung des sozialistischen Rechts; Anforderungen an die weitere Qualifizierung der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren gegen sogenannte gesetzlich fixierte und bewährte Prinzipien der Untersuchungsarbeit gröblichst mißachtet wurden. Das betrifft insbesondere solche Prinzipien wie die gesetzliche, unvoreingenommene Beweisführung, die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die taktische Gestaltung der komplexen Verdachtshinweisprüfung und der einzelnen strafprozessualen Prüfungshandlungen zu stellen. Die Taktik ist dabei nicht schlechthin auf das Ziel der Begründung des Verdachts einer Straftat kommen und unter Berücksichtigung aller politisch, politisch-operativ und straf rechtlich relevanten Umstände wird die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens angestrebt. Es wird im Ergebnis der Verdachtshinweisprüfung zur. Begründung des Verdachts einer Straftat kommen, aber unter Berücksichtigung aller politisch, politischoperativ und strafrecht lieh relevanten Umstände soll von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen werden.

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