Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1950, Seite 124

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 124 (NJ DDR 1950, S. 124); solche Bestimmung ist, daß die Frau zu einer Rechtshandlung der ehemännlichen Genehmigung bedarf. Der Beschwerdeführer kann die Beschwerde nicht damit begründen, daß das Grundbuchamt Freiberg die Eintragung einer Hypothekenänderung von der ehemännlichen Genehmigung abhängig mache. Die Beschwerde war daher als unbegründet zurückzuweisen. Die Tatsache aber, daß der Beschwerdeführer den Antrag auf Bestellung eines Abwesenheitspflegers auf Veranlassung des Grundbuchamtes Freiberg gestellt hat, führte dazu, daß Gebühren und Auslagen für beide Rechtszüge nicht erhoben werden, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären (§ 15 Kostenordnung). Die offensichtlich unrichtige Belehrung des Beschwerdeführers durch das Grundbuchamt ist eine fehlerhafte Sachbehandlung im Sinne des § 15 der Kostenordnung. Wenn das Grundbuchamt schon auf den Erfordernissen der ehemännlichen Genehmigung besteht, m. a. W. die Bestimmung der Verfassung nicht oder noch nicht anwenden wollte, hätte es einen beschwerdefähigen Beschluß erlassen müssen. Es kann dem Beschwerdeführer nicht zugemutet werden, für Entscheidungen zweier Rechtszüge gegen sich unter seiner Kostenlast dem Grundbuchamt den Nachweis zu führen, daß die Sachbehandlung unrichtig war. Berliner VO über die Todeserklärung Kriegsverschollener vom 12. Mai 1949. (VOB1. f. Gr.-Bcrlin Teil I S. 117.) Die Verordnung über die Todeserklärung Kriegsverschollener findet auf Kriegsgefangene keine Anwendung. LG Berlin, Besohl, vom 19. Januar 1950 1 a 1607/49. Die Ehefrau des abwesenden Rudolf H. hatte unter dem 6. August 1949 Antrag auf Todeserklärung ihres Ehemannes gestellt. Aus den bei den Akten befindlichen Unterlagen geht hervor, daß der Abwesende sich mit Postkarte vom 20. Oktober 1946 aus sowjetischer Gefangenschaft gemeldet hat. Seit dieser Zeit haben weder seine Verwandten noch seine Ehefrau Nachricht von ihm erhalten. Auch Suchdienstanfragen blieben ergebnislos. Die Antragstellerin hat sich in ihrer eidesstattlichen Erklärung vom 14. Juli 1949 auf eine Mitteilung berufen, nach der ihr Ehemann im März 1947 in einem sowjetischen Lazarett an Lungenentzündung gestorben sein soll. Diese Nachricht habe sie im Juni 1947 mündlich durch einen Kriegskameraden des Abwesenden, einen Herrn L., erhalten. Auf Grund dieses Sachverhalts hat der Vorderrichter gegen den Widerspruch des Generalstaatsanwalts Aufgebot erlassen und schließlich mit Beschluß vom 24. November 1949 die Todeserklärung ausgesprochen. Hiergegen wendet sich die sofortige Beschwerde des Generalstaatsanwalts beim Landgericht vom 1. Dezember 1949 10 Hs 1601/49 , mit der die Anwendung der Vorschriften über die Kriegsverschollenheit auf den vorliegenden Fall gerügt wird. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 26 VerschG zulässig und sachlich auch begründet. Nach der Verordnung über die Todeserklärung Kriegsverschollener vom 12. Mai 1949 (VOB1 1949, 117) kann für tot erklärt werden, wer am Kriege „teilgenommen hat und seitdem verschollen ist“. Schon aus dem Wort „seitdem“ ergibt sich, daß die Verschollenheit . eine unmittelbare Folge der Kriegsteilnahme sein muß. Hat der Verschollene sich wie hier noch nach Aufhören der Kampfhandlungen aus der Gefangenschaft gemeldet, so ist der Kausalzusammenhang zwischen Kriegsteilnahme und Verschollenheit unterbrochen. Diese Auffassung stützt sich nicht nur auf eine enge Wortinterpretation, sondern wird auch dem Sinn der Verordnung und den praktischen Bedürfnissen am ehesten gerecht: Die Sonderbestimmungen für Kriegsverschollenheit rechtfertigen sich aus der besonderen Gefahr, der ein Angehöriger der bewaffneten Macht durch die mechanischen Waffen des Gegners ausgesetzt ist und die spätestens mit dem Kriegsende aufgehört hat. Dabei soll nicht verkannt werden, daß auch die Gefangenschaft u. U. gewisse erhöhte Gefahren für den Betroffenen mit sich bringt. Das ändert jedoch nichts daran, daß die typische, durch Kampfmittel hervorgerufene Kriegsgefahr in Wegfall gekommen ist. Die Kammer vertritt deshalb in Übereinstimmung mit Hesse-Kramer (Anm 15 zu § 4 VerschG) die Auffassung, daß ein Angehöriger der ehemaligen Wehrmacht, der sich nach dem Zusammenbruch aus der Kriegsgefangenschaft gemeldet hat, jedenfalls nicht nach der VO vom 12. Mai 1949 für tot erklärt werden kann. Wenn Vogel (in Anm. 10 zu § 4 VerschG) ohne nähere Begründung die gegenteilige Ansicht vertritt, so kann ihm auch nicht darin beigetreten werden, daß die Nichtanwendung der kurzen Verschollenheitsfrist auf Gefangene eine Unbilligkeit enthalte. Wenn ein Gefangener zunächst Nachricht gibt, sich dann aber Jahre hindurch nicht meldet, so besteht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, daß er nicht mehr am Leben ist. Diese Wahrscheinlichkeit ist aber nicht so hochgradig, daß sie ohne Hinzutreten weiterer Umstände schön eine Todeserklärung rechtfertigen würde. Es lassen sich eine ganze Reihe von Umständen denken, aus denen ein Kriegsgefangener am Schreiben gehindert sein kann. Der Antrag auf Todeserklärung könnte mithin im vorliegenden Fall nur auf § 7 VerschG gestützt werden, wonach für tot erklärt werden kann, wer in eine besondere Lebensgefahr geraten und seitdem verschollen ist. Die in der eidesstattlichen Versicherung der Antragstellerin vom 14. Juli 1949 gemachten Angaben reichen jedoch zum Nachweis einer Lebensgefahr nicht aus. Bei dieser Sachlage war der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Beschluß aufzuheben. Die Kammer hat sich der Entscheidung über den Antrag vom 6. August 1949 enthalten, um die Anstellung weiterer Ermittlungen seitens des Vorderrichters zu ermöglichen und der Antragstellerin nicht eine Instanz zu nehmen. §§ 887, 893 ZPO. Eine vertretbare Handlung, die die Leistung von Sachen zum Gegenstand hat, kann nur durch den Schuldner, nicht aber im Wege der Ersatzvornahme durch den Gläubiger vorgenommen werden. An diesem Grundsatz ist auch unter den heutigen wirtschaftlichen Verhältnissen festzuhalten. Der Gläubiger kann demnach ungeachtet der damit verbundenen Verzögerung nur im Wege der Klage auf Leistung des Interesses gemäß § 893 ZPO, nicht aber im Wege der Ersatzvornahme Vorgehen. LG Berlin, Beschl. vom 2. Februar 1950. la T 58/50 Gründe: In einem vor dem Amtsgericht Berlin-Mitte geschlossenen Vergleich vom 25. April 1949 hat sich der Antragsgegner (Schuldner) verpflichtet, „bis 1. Oktober 1949 einen neuen Chinchilla-Natur-kaninmantel (Mitt lware, Gr. 44, Länge 110 cm) an den Antragsteller (Gläubiger) zu liefern.“ Da er dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, hat der Gläubiger mit Schriftsatz vom 6. Dezember 1949 beantragt, ihn zur Ersatzvornahme gemäß § 887 ZPO zu ermächtigen und dem Schuldner eine Vorschußzahlung in Höhe von 1000, DM aufzugeben. Diesem Anträge ist, nachdem er vom Vorderrichter zunächst beanstandet worden war, durch Beschluß vom 17. Januar 1950 mit der Maßgabe stattgegeben worden, daß der Schuldner Vorschuß in Höhe von 700, DM zu leisten habe. Schon vor Erlaß dieser mit der sofortigen Beschwerde vom 23. Januar 1950 angefochtenen Entscheidung hat der Schuldner mit Schreiben vom 3. Januar 1950 dargelegt, er sei erwerbslos, wolle aber trotzdem den von ihm mit 149,32 DM berechneten Stoppreis für den Pelzmantel in monatlichen Raten von 15, DM begleichen. Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 793, 577 ZPO zulässig und fristgerecht eingelegt. Sie ist auch sachlich begründet. Wie die Kammer in ständiger Rechtsprechung annimmt, kann eine vertretbare Handlung, die die Leistung von Sachen zum Gegenstand hat, nur durch den Schuldner, nicht aber im Wege der Ersatzvornahme durch den Gläubiger vorgenommen werden. Dieser dem 124;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1950. Die Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1950 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1950 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 (NJ DDR 1950, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1950, S. 1-516).

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