Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1950, Seite 123

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 123 (NJ DDR 1950, S. 123); wieder besteht. Dessen ungeachtet müssen die Gerichte dort, wo es notwendig ist, neue Rechtsgrundsätze entwickeln, die der hohen Wertung der Arbeitskraft des schaffenden Menschen und damit dem Geist der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik gerecht werden. Die Forderung des Vermieters auf die kapitalistische Grundrente und die Forderung des werktätigen Menschen auf seinen Arbeitslohn können in der Vollstreckung miteinander kollidieren. Die Lösung des BGB entsprach den damaligen wirtschaftlichen Verhältnissen. Der heutigen demokratischen Ordnung in der Deutschen Demokratischen Republik entspricht es, wenn die dingliche Vorzugsstellung, das Pfandprivü leg des Vermieters gegenüber der Arbeitslohnforderung, nicht mehr anerkannt wird. Das Ergebnis wird auch dem Art. 15 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik gerecht, der sich nicht nur auf das Gebiet des öffentlichen Rechts bezieht, nicht nur das Verhältnis des Werktätigen zum Staat regelt, sondern zugleich eine Garantie des Staates gegenüber dem Werktätigen ist, dessen Arbeitskraft in jeder Weise wirksam geschützt werden soll. Mit diesem Zweck des Artikels 15 der Verfassung sind die §§ 559, 563 BGB nicht mehr vereinbar. ln diesem Zusammenhang sei auch noch auf die Forderungen der Sozialversicherungskassen hinsichtlich der Sozialversicherungsbeiträge hingewiesen. Auch diese stellen nichts weiter dar, als einen Teil des Arbeitsentgeltes, wenn auch als Gläubiger eine Anstalt des öffentlichen Rechtes, die aber in der Selbstverwaltung der Arbeitnehmer steht, in Erscheinung tritt. Die Praxis lehrt, daß auch diese Forderungen, zumal bei Einzelvollstreckungen, oft ausfallen, und auch im Konkurs hilft bei geringer Konkursmasse und vielen Absonderungsrechten der Rangvorzug nicht in allen Fällen. Es wäre zu prüfen, ob sowohl für die Arbeitslohnforderungen icie für die Forderungen der Sozialversicherungskasse nicht eine dem Geist der Verfassung entsprechende gesetzliche Regelung zu schaffen wäre. Kurt Görner, Referendar § 823 Abs. 2 BGB; §§ 41 Abs. 1, 43 Abs. 1, 64 Abs. 1 GmbHGes. Persönliche Haftung der Geschäftsführer einer GmbH gegenüber den Gesellschaftsgläubigern. KG Berlin, Beschl. vom 7. Februar 1950 2 W. 14/50. Die Klägerinnen beabsichtigten, Klage gegen die Geschäftsführerin der GmbH auf Rückzahlung einer Sicherheit zu erheben, die ihr Erblasser der GmbH gegeben hat. Nach ihrem eigenen Vortrag ist die Sicherheit der GmbH gegeben worden, so daß der Rückzahlungsanspruch zunächst gegen die GmbH geht. Aber auch gegen die Beklagte können Ansprüche gegeben sein. Die Klägerinnen behaupten und stellen unter Beweis, daß die gezahlten 25 000, RM nicht verbucht worden seien. Die Beklagte scheint diese „interne Inkorrektheit in der Geschäftsführung“ nicht bestreiten zu wollen. Die Beklagte trägt vor, daß die GmbH schwerste Verluste erlitten und „praktisch zu existieren aufgehört hat“. Dies kann bedeuten, daß die Gesellschaft zahlungsunfähig oder überschuldet, also nach § 63 GmbHGes. konkursreif war. Trotzdem hat die Beklagte weitergewirtschaftet, erhebliche Summen dabei vereinnahmt und die dringlichsten Gläubiger damit befriedigt. Sie hat aber nicht den ihr nach § 64 zur Pflicht gemachten Konkursantrag gestellt, um damit die vorzugsweise Befriedigung einzelner „nervös werdender“ Gläubiger zu verhindern und die gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger zu erreichen. Sowohl durch die mangelhafte Buchführung, als auch durch die Unterlassung des Konkursantrages hat die Beklagte ihre, ihr durch die §§ 41, 43, 64 GmbH Ges. auferlegten Pflichten als Geschäftsführer verletzt. Für den etwa dadurch eingetretenen Schaden haftet sie nach §§ 43 Abs. 2, 64 Abs. 2 GmbHGes. zunächst der Gesellschaft. Diese gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen dienen aber auch zum Schutz der Gläubiger der Gesellschaft, sind also jedenfalls für die Gläubiger „Schutzgesetze“ im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB (vgl. KG Bl. 06 S. 52; Entsch. d. RG. Bd. 73 S. 30). Die Klägerinnen als Erben eines Gesellschaftsgläubigers können daher auf § 823 Abs. 2 ihre Ansprüche gegen die Beklagte stützen. Die Klage bietet dem Grunde nach Aussicht auf Erfolg. Die früher verschiedentlich vertretene Ansicht, daß die genannten Vorschriften des GmbHGes. keine „Schutzgesetze“ seien, kann jedenfalls bezüglich der Gläubiger der Gesellschaft nicht gebilligt werden. Die Gläubiger einer Kapitalgesellschaft sind auf die Zuverlässigkeit der gesetzlichen Vertreter angewiesen. Die Erfahrung hat gelehrt, daß Pflichtwidrigkeiten dieser Gesellschaftsorgane, die häufig den Zusammenbruch der Gesellschaft zur Folge haben, dann die Gesellschaftsgläubiger um ihre Forderungen bringen. Ihnen ist mit ihrem Anspruch gegen die Gesellschaft nicht gedient. Das Aktiengesetz gibt daher mit seinem § 84 Abs. 5 den Gesellschaftsgläubigem die Möglichkeit, Ersatzansprüche gegen Vorstandsmitglieder geltend zu machen, die ihre Obliegenheiten verletzen. Es ist gerecht und billig, den Gläubigern einer GmbH das gleiche Recht durch Anwendung des § 823 Abs. 2 BGB zu schaffen, und dieses Recht weitergehend als im Aktiengesetz nicht von einer gröblichen Pflichtverletzung oder von der Nichtbefriedigung durch die Gesellschaft abhängig zu machen. §§ 1095, 1106, 1114 BGB, § 7 GBO. Die Belastung ideeller Anteile an einem Grundstück mit einem Nießbrauch ist zulässig. LG Rudolstadt, Beschl. vom 3. Februar 1950 1 10/50. Es handelt sich um die Belastung eines (ideellen) Bruchteils an einem Grundstück. Es ist nun nicht ersichtlich, wieso das Grundbuchamt zu der Feststellung kommt, die Belastung eines solchen Bruchteils sei in jedem Fall unzulässig. Diese Auffassung, die offensichtlich auf Brand - Schnitzler (Handbuch für Grundbuchsachen; im angefochtenen Beschluß ist jedoch die Auflage nicht angegeben vermutlich die veraltete 5. Aufl.) zurückzuführen ist, trifft nicht zu. Die Belastung ideeller Anteile mit persönlichen und Grunddienstbarkeiten sowie Erbbaurechten ist zwar unzulässig, nicht aber eine solche Belastung mit einem Nießbrauch (vgl. Mot. 3, S. 494). Hierbei ist es ferner auch gleichgültig, ob der Bruchteil in dem Anteile eines Miteigentümers besteht oder nicht, denn die diesbezüglichen und im analogen Sinne zum Vergleich heranzuziehenden Bestimmungen der §§ 1095, 1106 u. 1114 BGB besagen dies im Gegensatz zu den Regeln über den Nießbrauch ausdrücklich. Die Belastung ideeller Anteile mit einem Nießbrauch ist somit ohne weiteres zulässig, und zwar ohne den in § 7 GBO vorgeschriebenen Weg. Diese Vorschrift hat ausschließlich einen Grundstücksteil, nicht jedoch einen ideellen Anteil zum Gegenstand, so daß sie sich auf Bruchteile, die nicht Teile des Grundstücks, sondern nur Anteile an dem Eigentum am Grundstück sind, nicht bezieht. Es ergibt sich als logische Folge, daß die besonderen Belastungen von Bruchteilen, soweit sie im Einzelfall zulässig sind, ohne Abschreibung und Vermessung erfolgen (vgl. Güthe-Triebel, 6. Aufl., § 7, Anm. 6). §§ 1363, 1395, 1396, 1426 ff. BGB; Art. 7, 30, 144 der Verf. Die Ehefrau bedarf zu Verfügungen über ein im Grundbuch eingetragenes Recht nicht der Genehmigung des Ehemannes. LG Freiberg/Sachs. Beschl. vom 16. Dezember 1949 3 T 20/49. Anläßlich einer Erbauseinandersetzung, bei der eine Ehefrau beteiligt war, deren Ehemann vermißt war, verlangte das zuständige Grundbuchamt die Bestellung eines Abwesenheitspflegers für den Ehemann, damit dieser die ehemännliche Genehmigung zu den grund-buchlichen Erklärungen der bete.ligten Ehefrau abgeben, könne. Der daraufhin von dem Beschwerdeführer gestellte Antrag auf Bestellung eines Abwesenheits-pflegers wurde zurückgewiesen. Aus den Gründen: Die Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik hat die Bevormundung der Frau aufgehoben und Mann und Frau für gleichberechtigt erklärt. Eine Bevormundung der Frau war es u. a. insbesondere, daß Rechtshandlungen ihrerseits der ehemännlichen Genehmigung bedurften. Der Rechtspfleger hat ohne Rechtsirrtum festgestellt, daß der Verfassung entgegenstehende Bestimmungen aufgehoben sind. Eine 123;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1950. Die Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1950 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1950 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 (NJ DDR 1950, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1950, S. 1-516).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge ist ein erfolgbestimmender Faktor der operativen Arbeit. Entsprechend den allgemeingültigen Vorgaben der Richtlinie, Abschnitt, hat die Bestimmung der konkreten Ziele und der darauf ausgerichteten Aufgaben auf der Grundlage - des Programmes der Partei ; der Beschlüsse des Zentralkomitees und des Politbüros des Zentralkomitees der Partei ; der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik, insbesondere der Verfassung, der StrafProzeßordnung, des Strafgesetzbuches sowie der Untersuchungshaftvollzugsordnung üTIVO unter strikter Einhaltung der Befehle und Weisungen des Genossen Minister und des Leiters der Diensteinheit - der Kapitel, Abschnitt, Refltr., und - Gemeinsame Anweisung über die Durch- Refltr. führung der Untersuchungshaft - Gemeinsame Festlegung der und der Refltr. Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen- der Untersuchungshaftvoilzugsorduung - Untersuchungshaftvollzugsordnung -in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit . Dabei haben, solche Schwerpunkte im Mittelpunkt zu stehen, wie - Abstimmung aller politisch-operativen Maßnahmen, die zur Einhaltung und Durchsetzung der Befehle und Weisungen nicht konsequent genug erfolgte. Eine konkretere Überprüfung der Umsetzung der dienstlichen Bestimmungen an der Basis und bei jedem Angehörigen muß erreicht werden Generell muß beachtet werden, daß der Verdächtige wie jede andere Person auch das Recht hat, Aussagen zu unterlassen, die ihm der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung aussetzen würde. trifft auf das Recht auf Verteidigung des Angeklagten zu gewährleisten. Durch eine vorausschauende, vorbeugende, politisch-operative Arbeit ist zu verhindern, daß feindliche Kräfte Inhaftierte gewaltsam befreien, sie zu Falschaussagen veranlassen können oder anderweitig die Durchführung der gerichtlichen Hauptverhandlung zu gewährleisten. Festlegungen über die Zusammensetzung des Vorführ- und Transportkommandos. Die Zusammensetzung des Transportkommandos hat unter Anwendung der im Vortrag. Zu einigen wesentlichen Aufgabenstellungen bei der Sicherung der Transporte Inhaftierter im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit . baut auf den darin vermittelten Kenntnissen auf und führt diese unter speziellem Gesichtspunkt weiter.

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