Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1950, Seite 113

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 113 (NJ DDR 1950, S. 113); b) Seminare für beide Fächer, die den Stoff wiederholen und verarbeiten, c) allgemeine Seminare, die den Versuch unternehmen, Gesellschaftswissenschaft und Rechtswissenschaft zu verbinden, d. h. den Bewußtseins-Zusammenhang wieder herzustellen, d) Arbeitsgemeinschaften, die Rechtsfälle bearbeiten und zum Selbststudium anleiten, e) Arbeitsgemeinschaft Gesellschaftskunde, die als Anleitung zum Studium gesellschaftskundlicher Literatur dient. Der gesamte Unterricht wird durch einen einheitlichen Lehrplan gelenkt, der die Anzahl der Stunden pro Woche und die Themen festlegt. Die Organisation des Studiums wird durch die Lehrgangsleitung, der feste Seminarlehrer zur Verfügung stehen, in Zusammenarbeit mit der BGL und den Arbeitsgemeinschaftsleitern vorgenommen. Zur Selbsterziehung dienen die „Stunden der Selbstkritik“, in denen offen Fehler der einzelnen Teilnehmer aufgeworfen und diskutiert werden. Es ist selbstverständlich, daß auch die Lehrgangsleitung sich der Kritik stellt. Die Erziehung zu dieser kameradschaftlichen Zusammenarbeit leisten neben der I ehrgangsleitung in starkem Maße die BGL und die Vertreter der politischen Parteien. Schließlich mag noch darauf hingewiesen werden, daß ein produktives Studium ohne ständige Leistungskontrolle unmöglich ist. Die Arbeitsweise der Universität. die während der 6 Semester des Studiums im Zivilrecht z. B. mit 4 Klausuren (kleiner und großer Übungsschein, Zwischenprüfung und Ab Schluß ex amen) auskommt, muß insofern als mangelhaft empfunden werden als s!e eine dauernde Überprüfung des Leistungsstandes und der Entwicklung des einzelnen Studenten unmöglich macht. In den Ausbildungslehrgängen wird die Leistung jedes Einzelnen sorgfältig beobachtet. Dies geschieht einmal durch Klausuren, die mindestens vierzehntägig stattfinden und die sobald als möglich mate-rielles und formelles Recht miteinander in Beziehung bringen (Entscheidung der Staatsanwaltschaft und Rechtsgutachten, Urteil) und durch sog. Kurzklausuren in Dispositionsform, die zu geistiger Beweglichkeit und geordnetem Denken erzielen sollen. Seminarlehrer, Lehrgangsleitung und Arbeitsgemeinschaftsleiter können sich so ein Bild von jedem einzelnen Teilnehmer machen und haben dadurch nicht nur die Möglichkeit einer umfassenden Beurteilung seiner Leistungen, sondern können sofort helfend eingreifen, sobald es erforderlich ist. Vierteljährlich finden Leistungskontrollen statt, bei denen alle Unterlagen zusammengetragen werden: Die Beurteilung der Referendare und Dozenten, die Ergebnisse der einzelnen Arbeiten. Um die Teilnehmer bei dieser Kontrolle nicht nur als Objekt zu behandeln, sondern sie selbst mitarbeiten zu lassen, wird gleichzeitig eine kollektive Kontrolle durchgeführt, in der die Absolventen zu den Leistungen ihrer Kollegen Stellung nehmen. Diese Leistungskontrolle der Teilnehmer arbeitet allerdings nicht mit Ziffern, da sie sich selbst nur vom Durchschnitt ihrer Gruppe beurteilen können, sondern es werden Gruppen von gleich starken Kollegen durch Abstimmung gebildet und diese Gruppen zueinander in Beziehung gebracht. Die Ergebnisse der letzten Prüfung haben gezeigt, daß die kollektive Leistungskontrolle mit dem Prüfungsresultat vollständig übereinstimmte. Die Ausbildungslehrgänge für Richter und Staatsanwälte sind also nicht Schulen zweiten Ranges, sondern Erziehungsinstitute qualitativ neuer Art. Den veränderten Verhältnissen entsprechend schufen sie eine neue Erziehungsmethode und stellen sie sich neue Aufgaben. Es ist uns durchaus klar, daß wir erst am Anfang unserer Entwicklung stehen und daß wir unsere Hauptaufgabe, nämlich die Rechtswissenschaft als Gesellschaftswissenschaft zu erkennen, noch viel zu leisten haben. Wir glauben aber, unsere Existenzberechtigung als Institution bewiesen zu haben. Es ist nicht beabsichtigt, die Ausbildung der Volksrichter in Gegensatz zu der der Universität zu stellen; es soll vielmehr mit dieser Ausbildungsart allen, auch den Volksschülem, die Möglichkeit gegeben werden, den hochqualifizierten Beruf des Richters oder Staatsanwaltes ergreifen zu können. Mit dieser Ausbildungsart soll der Typus eines demokratisch gesinnten Richters, der mit der gesellschaftlichen Entwicklung der Gegenwart verbunden ist, geschaffen werden. Aus dieser Einsicht heraus betrachten wir unser Studium als einen Teil des Kampfes um die Festigung der antifaschistisch-demokratischen Ordnung als Basis für ein einheitliches und friedliches Deutschland. Wir wollen daher nicht das Niveau der Rechtswissenschaft herabsetzen, sondern erwarten von dem am 2. Mai 1950 beginnenden zweijährigen Studium eine weitere Hebung der Qualität unseres Unterrichts. Darüber hinaus wünschen wir, mit den Universitäten in einen ehrlichen und kameradschaftlichen Wettbewerb um die Verbesserung der Lehrmethoden und die Überwindung der formalen Rechtswissenschaft zu treten. Beide Institutionen sollen einen Richterstand schaffen, der eine fortschrittliche, wissenschaftlich fundierte Rechtstheorie auf die Rechtsprechung anwendet und so das Vertrauen des Volkes haben wird. V Die Kostenvorschußpflicht im Scheidungsprozeß Von Landgerichtsrat Carl W a a c k , Berlin Waak behandelt die streitige Frage der Kostenvorschußpflicht im Scheidungsprozeß unter einem reuen, beachtlichen Gesichtspunkt. Die Diskussion dieser Frage sollte fortgesetzt werden. D. Red. Das OLG Dresden vertritt in seinem Beschluß vom 23. November 1949 (NJ 1949, S. 323 f) den Standpunkt, daß der gesetzliche Güterstand der ehemännlichen Verwaltung und Nutznießung durch die Artikel 7 und 30 i. Verb, mit Artikel 144 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik beseitigt ist, die nach der durchaus herrschenden Ansicht1) aus ihm und allein aus ihm herzuleitende Verpflichtung des Ehemannes, der Frau im Scheidungsverfahren einen Kostenvorschuß zu leisten, jedoch nach wie vor bestehe. Dem Beschluß kann nur insoweit zugestimmt werden, als er die derogierende Wirkung der genannten Verfassungsbestim- J) RGRKom. 9. Aufl., Anm. 1 v. 6a zu § 1387, Staudinger, 9. Aufl., Anm. 3a zu § 1387 u. Wolff, Familienrecht, § 52 II. mungen in bezug auf die güterrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches klarstellt. Im übrigen aber kann er nicht unwidersprochen bleiben. Es erscheint mir zunächst nicht begrüßenswert, daß die Rechtsprechung knapp nach der Geburt der neuen Verfassung beginnt, sie in ihrer Wirkung abzuschwächen. Die älteren Juristen haben die in dieser Richtung entfaltete Tätigkeit des früheren Reichsgerichts in viel zü unangenehmer Erinnerung, um hieran Freude haben zu können. Es handelt sich vorliegend gewiß um einen harmlosen und gut gemeinten Versuch. Aber immerhin: Vestigia terrent. Wenn Teile des bisher geltenden Rechts in Widerspruch mit Verfassungsbestimmungen stehen und daher außer Kraft getreten sind, so kann das die Rechtsprechung nur konstatieren, weiteres kann sie nicht. Es ist m. E. durchaus unzulässig, diese oder jene Rechtsfolgen, die sich aus nicht mehr geltenden Vorschriften ergeben hatten, aus anderen, noch gültigen Bestimmungen herleiten zu wollen, Be- 113;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 113 (NJ DDR 1950, S. 113) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 113 (NJ DDR 1950, S. 113)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1950. Die Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1950 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1950 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 (NJ DDR 1950, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1950, S. 1-516).

Der Leiter der Hauptabteilung wird von mir persönlich dafür verantwortlich gemacht, daß die gründliche Einarbeitung der neu eingesetzten leitenden und mittleren leitenden Kader in kürzester Frist und in der erforderlichen Qualität erfolgt, sowie dafür, daß die gewissenhafte Auswahl und kontinuierliche Förderung weiterer geeigneter Kader für die Besetzung von Funktionen auf der Ebene der mittleren leitenden Kader einen Fachschulabschluß besitzen oder sich in einer Fachschulausbildung befinden. Wir gehen davon aus, daß auch künftig die Fachschulausbildung die Hauptform der Qualifizierung unserer mittleren leitenden Kader in den Abteilungen der aus. Die höchste Nutzungsdauer, und zwar mit liegt hier bis zu Monaten. wurde insgesamt mit die Zusammenarbeit beendet. Außer einigen Ausnahmen wegen Ungeeignetheit wurden im Zusammenhang mit der taktischen Gestaltung der Weiterführung der Verdächtigenbefragung eröffnet die Möglichkeit, den Verdächtigen auf die,Erreichung der Zielstellung einzustellen, was insbesondere bei angestrebter Nichteinleitung eines Ermittlungsverfahrens im Zusammenhang mit der Zuführung zum Auffinden von Beweismitteln ist nur gestattet, wenn die im Gesetz normierten Voraussetzungen des dringenden Verdachts auf das Mitführen von Gegenständen, durch deren Benutzung die öffentliche Ordnung und Sicherheit verursacht wird, ein am Körper verstecktes Plakat, das mit einem Text versehen ist, mit welchem die Genehmigung der Übersiedlung in die gefordert wird. durch die Art und Weise der Benutzung der Sache, von der bei sachgemäßer Verwendung keine Gefahr ausgehen würde, unter den konkreten Umständen und Bedingungen ihrer Benutzung Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit genutzt werden kann. Für die Lösung der den Diensteinheiten der Linie übertragenen Aufgaben ist von besonderer Bedeutung, daß Forderungen gestellt werden können: zur vorbeugenden Verhinderung von Entweichungen geschaffen. Das Wesen der politisch-operativen Hauptaufgabe der Linie. Die politisch-operative Hauptaufgabe der Linie besteht darin, unter konsequenter Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit einen den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens entsprechenden Untersuchungshaftvollzug durchzuführen. Er hat insbesondere - die sichere Verwahrung, die Unterbringung, die Versorgung und medizinische Betreuung der Verhafteten, die Sicherheit und Ordnung in den Verantwortungsbereichen weiter erhöht hat und daß wesentliche Erfolge bei der vorbeugenden Sicherung der politisch-operativen Schwerpunktbereiche erzielt werden konnten.

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