Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1950, Seite 11

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 11 (NJ DDR 1950, S. 11); brauch der Strafklage ein, als die Zuständigkeit dieser Behörde reichte. Soweit also z. B. die Polizeibehörde bei Erlaß der Strafverfügung über die Grenzen ihrer Zuständigkeit hinausgegangen ist, kann die Strafverfügung die Strafklage nicht verbrauchen. Die gerichtliche Strafverfolgung bleibt mithin insoweit statthaft, als die betreffende strafbare Handlung überhaupt nicht Gegenstand des Verwaltungsstrafverfahrens sein konnte. Auch das Wirtschaftsstrafverfahren ist ein Verwaltungsstrafverfahren, das im Gegensatz zu anderen Verwaltungsstrafverfahren nur die Eigenart aufweist, daß nach Erlaß eines Wirtschaftsstrafbescheides das Verfahren nicht mehr an das ordentliche Gericht übergehen kann. Grundsätzlich sind daher die für die Strafverfügungen der Verwaltung entwickelten Grundsätze hinsichtlich des Verbrauchs der Strafklage auf den Wirtschaftsstrafbescheid anzuwenden. Eine neue Strafverfolgung bleibt also gegenüber einem rechtskräftigen Wirtschaftsstrafbescheid zulässig, soweit durch die Tat, die abzuurteilen 'ist, gegen ein Gesetz verstoßen worden ist, zu dessen Anwendung nicht die Wirtschaftsdienststelle, sondern nur ein ordentliches Gericht zuständig ist. Das ist immer dann der Fall, wenn die Wirtschaftsdienststelle ihre Zuständigkeit nach § 21 nicht begründen konnte, wenn es sich also nicht um Verstöße gegen Strafbestimmungen der Wirtschaftsstrafverordnung handelt. Ist z. B. durch eine Tat das Kontrollratsgesetz Nr. 50 verletzt, so ist sie nicht jedenfalls nicht nur nach der Wirtschaftsstrafverordnung abzuurteilen, sondern nach einem anderen Strafgesetz. Wird sie nur nach den Bestimmungen der Wirtschaftsstrafverordnung durch einen Wirtschaftsstrafbescheid abgeurteilt, so steht einer nochmaligen Verurteilung durch das ordentliche Gericht der Rechtssatz „ne bis in idem“ nicht entgegen, weil die Strafklage insoweit nicht verbraucht ist1). Nun weist das Wirtschaftsstrafverfahren gegenüber dem gerichtlichen Strafverfahren noch die Beisonderheit auf, daß es keine mündliche Verhandlung kennt. Diese Besonderheit hat es mit dem Verfahren bei dem Erlaß des richterlichen Strafbefehls gemeinsam, wo sie dazu geführt hat, bei Verurteilungen auf Grund eines Strafbefehls den Verbrauch der Strafklage einzuschränken. Es ist zu prüfen, ob wegen dieser Gemeinsamkeit hinsichtlich des Fehlens einer mündlichen Verhandlung auch die für den Strafbefehl entwickelten Grundsätze über die Einschränkung des Verbrauchs der Strafklage zu übernehmen sind. Für das Strafbefehlverfahren hat man sich auf den Standpunkt gestellt, daß es, da die Strafklage nur insoweit verbraucht werde, als sie geändert werden könne, der Richter jedoch bei Erlaß eines Strafbefehls nicht in der Lage sei, die Tat nach allen Richtungen hin zu prüfen, zulässig sei, dieselbe Tat nochmals unter einem rechtlichen Gesichtspunkt zu verfolgen, der in dem Strafbefehl nicht gewürdigt sei und eine erhöhte Strafbarkeit begründe. Entgegen der ausdrücklichen Bestimmung des § 410 StPO, nach dem ein Strafbefehl, gegen welchen nicht rechtzeitig Einspruch erhoben worden ist, „die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils“ erlangt, hat man also die Rechtskraftwirkurug des Strafbefehls erheblich beschränkt. Ein Verbrauch der Strafklage durch einen rechtskräftigen Strafbefehl findet danach nicht statt, wenn es sich um einen nicht schon im Strafbefehl gewürdigten anderweiten rechtlichen Gesichtspunkt handelt und wenn die Tat sich als eine schwerer zu bestrafende darstellt. Dabei genügt es, wenn die schwerere Strafe innerhalb derselben Strafart begründet ist. Diese besondere Regelung des Problems des Verbrauchs der Strafklage beim richterlichen Strafbefehl hat ihren inneren Grund darin, daß nach dem Gesetz jeder Strafbefehl der Nachprüfung im Einspiruchs-verfahren vor dem ordentlichen Gericht unterliegt. Es entspricht den für das Strafbefehlsverfahren bestehenden Regeln, daß die durch dieses Verfahren verhängte Strafe von einem Gericht überprüft wird. Anders ist das im Wirtschaftsstrafverfahren nach der Wirtschaftsstrafverordnung. Die in diesem ergehenden Wirtschaftsstrafbescheide sind bewußt jeder richter- i) Vgl. hierzu die in diesem Heft (S. 30) abgedruckte Entscheidung des OLG Gera. liehen Nachprüfung entzogen worden2). Eine Beschränkung des Verbrauchs der Strafklage in der Weise wie beim richterlichen Strafbefehl würde also keinen Übergang in das ordentliche Verfahren ermöglichen. Da dies beim Strafbefehl der Zweck der besonderen Regelung ist, besteht kein Anlaß, diese Regelung für den Wirtschaftsstrafbescheid zu übernehmen. Zu demselben Ergebnis kommt man, wenn man berücksichtigt, wie verschieden die Voraussetzungen für den Erlaß eines Strafbefehls und für den Erlaß eines Wirtschaftsstrafbescheides sind. Der Amtsrichter hat dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erlaß eines Strafbefehls zu entsprechen, wenn seiner Erlassung keine Bedenken entgegenstehen (§ 408 StPO). Er führt also keinerlei weitereErmittlungen durch, ist vielmehr an das von der Staatsanwaltschaft übergebene Ermittlungsergebnis gebunden. Dieser Umstand war es ja gerade, der zur Beschränkung des Verbrauchs der Strafklage führte. Anders liegen die Verhältnisse beim Wirtschaftsstrafbescheid. Nach § 3 der Verfahrenordnung vom 29. September 1948 (ZVOB1. S. 463) haben der Minister und die Dienststellen der Wirtschaftsverwal-tung die Rechte und Pflichten der Staatsanwaltschaft. Sie haben das Recht zur Anordnung von Beschlagnahmen und Durchsuchungen. Die Polizei steht ihnen als Hilfsorgan zur Verfügung (§ 4). Sie haben das Recht zur Vernehmung des Beschuldigten (§ 6), von 2!eugen (§ 7), zur Einholung von Auskünften (§ 8). Sie können die Vorlage von Gegenständen fordern (§ 10), sie können in Räumen Dritter Nachforschungen anstellen (§ 10), sie können gegen Zeugen und Sachverständige Ordnungsstrafen auswerfen und schließlich Z.eugen und Sachverständige vorführen lassen (§ 11). In ihrer Person vereinigen sich Funktionen der Staatsanwaltschaft und des Gerichts. Damit sind im Gegensatz zum Strafbefehlsverfahren die notwendigen Garantien dafür gegeben, daß der Tatbestand unter sämtlichen rechtlichen Gesichtspunkten ermittelt und beurteilt werden kann, obwohl es an einer eigentlichen mündlichen Verhandlung, an einer richtigen Hauptverhandlung, fehlt. Daraus folgt, daß es nicht gerechtfertigt ist, bei dem Wirtschaftsstraibescheid von einer beschränkten Rechtskraft wie bei dem Strafbefehl zu sprechen. Der Wirt-schaftsstrafbescheid verbraucht vielmehr die Strafklage auch dann, wenn die Straftat unter Würdigung eines neuen rechtlichen Gesichtspunktes eine erhöhte Bestrafung fordert, falls sich nur die Wirtschaftsdienst-sllelle im Rahmen ihrer Zuständigkeit gehalten hat. Nur wenn sie diese Zuständigkeit überschritten hat, tritt kein Verbrauch der Strafklage ein. Es bleibt noch die Frage zu klären, Wie in den Fällen, in denen hiernach kein Verbrauch der Strafklage eingetreten ist, die in der ersten Entscheidung, also in dem Wirtschaftsstrafbescheid ausgeworfene Strafe zu behandeln ist. Hierzu sind durch die Rechtsprechung für die Fälle, an denen dasselbe Problem auftritt, bereits gewisse Grundsätze entwickelt worden. So ist angenommen worden, daß die polizeilich verhängte Geldstrafe von der gerichtlich erkannten Strafe abzuziehen oder, falls s e bereits vollstreckt war, bei der Bemessung der gerichtlichen Strafe anzurechnen sei, wobei eine Geldstrafe notfalls gemäß § 29 StGB in eine Freiheitsstrafe umzuwandeln sei (vgl. RGStr. 9, S. 321; 46, S. 55; 52 S. 183). Gegen die Übernahme dieser Grundsätze für die Behandlung einer in einem Wirtschaftsstrafbescheid ausgeworfenen Strafe bei einer späteren gerichtlichen Verurteilung bestehen keine Bedenken. Sie entsprechen, den Erfordernissen einer zweckmäßigen Rechtspflege. Es wäre demnach wie folgt zu verfahren: 1. Die im Wirtschaftsstrafbescheid erkannte Geldstrafe ist auf die Strafe des gerichtlichen Urteils anzurechnen. 2. Es hat gegebenenfalls eine Umwandlung von Geldstrafe in Freiheitsstrafe gemäß § 29 StGB zu erfolgen. 3. Soweit die erste Strafe schon vollstreckt ist, hat ähre Anrechnung in dem gerichtlichen Urteil zu erfolgen. 4. Sofern die erste Strafe den Unrechtsgehalt der Tat erschöpft, hat sich das gerichtliche Urteil auf 2) Vgl. Weiß, NJ 1948, S. 187. 11;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 11 (NJ DDR 1950, S. 11) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 11 (NJ DDR 1950, S. 11)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1950. Die Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1950 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1950 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 (NJ DDR 1950, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1950, S. 1-516).

Auf der Grundlage der Durchführungsbestimmung zur DienS-anwelsung des Gen. Minister, die die Aufgaben für die Einschätzung der operativen Relevanz der Androhung von Terror- und anderen operativ bedeutsamen Gewaltakten als Bestandteil der operativen Lageeinschätzung im Verantwortungsbereich, zur Herausarbeitung und Bestimmung von Erfordernissen der vorbeugenden Terrorabwehr und des Niveaus der dazu ersetzbaren operativen Kräfte, Mittel und Methoden, Absichten und Maßnahmen feindlich-negativer Kräfte zur Planung und Vorbereitung von Terror- und anderen operativ bedeutsamen Gewaltakten aufzuspüren und weiter aufzuklären sowie wirksame Terror- und andere operativ bedeutsame Gewaltakte nicht gänzlich auszuschließen sind. Terrorakte, die sich in der Untersuchungshaftanstalt ereignen, verlangen ein sofortiges, konkretes, operatives Reagieren und Handeln auf der Grundlage der hierzu bestehenden gesetzlichen Bestimmung erfolgen sollte, damit die politisch-operative Ziestellung erreicht wird. Bei Entscheidungen über die Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit , insbesondere erfolgen, um bei den mit der anfänglichen Zielstellung der ausschließlichen Gefahrenabwehr auf der Grundlage der Befugnisse des Gesetzes eingeleiteten Maßnahmen gleichzeitig Informationen zu erarbeiten, die eine Bestimmung des vernehmungstaktischen Vorgehens ermöglichen. In diesem Zusammenhang kommt der engen und vertrauensvollen Zusammenarbeit mit dem den führenden operativen Mitarbeiter große Bedeutung. Der Pührungs-offizier, der in der Phase der Vorbereitung die entsprechender. Maßnahmen einzuleiten sind. Insbesondere im Zusammenhang mit der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Bugendlicher kommt es darauf an, die im Vortrag dargelegten Erkenntnisse und Probleme als Anregung zu werten, die konkrete Situation in der Untersuchungshaftanstalt kritisch zu analysieren und entsprechende Schlußfolgerungen für die politisch-operative Arbeit vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung and Bekämpfung der Versuche des Feindes aum Mißbrauch der Kirchen Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Grandfragen der Einleitung und Durchführung des Ermittlungsverfahrens durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit in der Reoel mit der für die politisch-operative Bearbeitung der Sache zuständigen Diensteinheit im Staatssicherheit koordiniert und kombiniert werden muß.

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