Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1980, Seite 94

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 94 (NJ DDR 1980, S. 94); 94 Neue Justiz 2/80 Rechtsvorschriften, betrieblichen Regelungen, Bedienungsund Gebrauchsvorschriften einhielten, eine arbeitsschutzgerechte Kleidung trugen, nicht unbefugt Arbeitsstätten betraten und Arbeitsmittel bedienten, benutzten bzw. instandhielten. Es wäre demzufolge notwendig gewesen, die betriebliche Arbeits- und Brandschutzinstruktion in bezug auf die im Jahre 1977 in Betrieb gesetzten Hochleistungs-Krempel-Maschinen zu ergänzen, zumal in dem Protokoll Nr. 06/77 über die Abnahme durch die betriebliche Schutzgütekommission in bezug auf die Verdecksicherung ausdrücklich hervorgehoben worden war, daß diese durch Verschließen zu sichern sind. Auf der Grundlage des § 4 Abs. 2 und 3 ABAO 291/1 hätte in dieser betrieblichen Regelung ergänzend festgelegt werden müssen, daß die Türen der Krempel-Maschinen immer verschlossen zu halten und die Schlüssel nur für bestimmte, qualifizierte Mitarbeiter zugänglich zu machen sind. R., N. und K. hätten gemäß § 1 Abs. 2 Buchst, d ASVO den Betriebsleiter über die Notwendigkeit zur Ergänzung der betrieblichen Regelung informieren müssen. Dem Kreisgericht ist deshalb zuzustimmen, daß sowohl der Betriebsleiter als auch die leitenden Mitarbeiter durch ihr diesbezügliches Unterlassen Rechtspflichten verletzt haben. Diese Rechtspflichtverletzungen sind jedoch im Gegensatz zur Auffassung des Kreisgerichts nicht ursächlich für die eingetretenen Gefährdungen. Aus den Ermittlungsunterlagen geht hervor, daß sowohl die leitenden Mitarbeiter als auch der Krempel-Putzer die Werktätigen bei Belehrungen, auch während der Produktion, immer wieder darauf hingewiesen haben, nicht in die Maschine zu greifen. Sie sollten dieses auch bei abgeschalteten Maschinen unterlassen, weil zwei Wellen immer einen Nachlauf hatten. In der betrieblichen Arbeits- und Brandschutzinstruktion vom Oktober 1976 ist in Ziff. 2.2.2. verbindlich für alle Werktätigen festgelegt: „Solange die Krempel läuft und sich auch noch nach dem Abstellen bewegt, ist es verboten, auch noch so kleine Wickel zu entfernen.“ Eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder für eine erhebliche Gesundheitsschädigung hätte unter Berücksichtigung der konkreten Bedingungen an diesem Arbeitsmittel nur dann Vorgelegen, wenn bewegte Teile funktionsbedingt der Berührung zugängig gewesen wären (vgl. Ziff. 2.1. des DDR-Standards TGL 30101 Ausgabe Dezember 1976). Die Bedingungen für eine unmittelbare Gefahr lagen aber nicht vor, weil die bewegten Teile abgedeckt waren. Eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder eine erhebliche Gesundheitsschädigung konnte nur dadurch entstehen, daß ordnungsgemäß belehrte Werktätige entgegen den Verhaltensanforderungen Handlungen Vornahmen, bezogen auf die Krempel-Maschine die Tür erst öffnen mußten, obwohl dieses nicht zu ihren Arbeitspflichten gehörte und ausdrücklich untersagt war. Ob die Tür zugeschlossen war oder nicht, hat dabei im konkreten Fall nur untergeordnete. Bedeutung. In diesem Fall hat die Rechtspflichtverletzung (das Nichtzuschließen der abdeckenden Türen) des Leiters und der leitenden Mitarbeiter zwar Bedingungen für das pflichtwidrige Handeln eines anderen Werktätigen geschaffen, diese Pflichtverletzungen aber nicht verursacht und auch keine Ursache dafür gesetzt, daß Werktätige ohne das Begehen weiterer pflichtwidriger Handlungen hätten ernsthaft gefährdet werden können. Das Präsidium des Obersten Gerichts hat in seinem Beschluß zur Rechtsprechung auf dem Gebiet des Gesund-heits-, Arbeits- und Brandschutzes vom 13. September 1978 darauf hingewiesen, daß die objektive Seite des Tatbestands des § 193 Abs. 1 StGB nur erfüllt ist, wenn durch die Rechtspflichtverletzung eine Situation herbeigeführt wurde, in der die Gesundheit bzw. das Leben von Menschen tatsächlich und ernsthaft bedroht ist. Jeder Bestimmung der Arbeitsschutzverordnung sowie den für spezielle Bereiche erlassenen Standards, Arbeits- schutzanordnungen und anderen Vorschriften im Arbeitsschutz liegen Erfahrungswerte der gesellschaftlichen Praxis zugrunde. Gesetzliche Verbote und Gebote werden immer dort statuiert, wo bestimmte Verhaltensweisen für sich allein oder im Hinzukommen bestimmter Umstände, also in Abhängigkeit von objektiv existierenden Bedingungen, zu schädlichen Folgen führen können. Die Verletzung von Rechtspflichten im Gesundheitsund Arbeitsschutz kann immer zu Gefahrensituationen führen. Ob eine Rechtspflichtverletzung zu einer Gefahr geführt hat, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Ob diese Gefahr von strafrechtlicher Relevanz i. S. von § 193 Abs. 1 StGB ist, hängt davon ab, ob sie unmittelbar ist und einen solchen Schweregrad erreicht hat, daß das Leben von Menschen ernsthaft bedroht ist, bzw. ob eine erhebliche Gesundheitsschädigung eintreten kann. Die Unmittelbarkeit einer Gefahr für das Leben bzw. für eine erhebliche Gesundheitsschädigung ist gegeben, wenn der Arbeitsschutzverantwortliche durch schuldhafte Rechtspflichtverletzungen eine von ihm im allgemeinen nicht mehr zu beeinflussende Situation herbeigeführt oder deren Entstehen oder Weiterbestehen geduldet hat, in der die Gesundheit bzw. das Leben von Werktätigen tatsächlich und ernsthaft bedroht ist. Objektiv stellt sich eine solche Situation so dar, daß sie jederzeit in ein das Leben oder die Gesundheit des Werktätigen schädigendes Ereignis Umschlägen kann (vgl. Beschluß des Präsidiums des Obersten Gerichts zur Rechtsprechung auf dem Gebiete des Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutzes). Wird durch die Verletzung gesetzlicher oder beruflicher Pflichten fahrlässig eine Gefährdung herbeigeführt, die objektiv nur einen geringen Grad hat, dann ist bereits aus diesem Grunde der Tatbestand nicht erfüllt. Zusammenfassend ist festzustellen, daß nicht jede Rechtspflichtverletzung im Gesundheits- und Arbeitsschutz den Zustand einer unmittelbaren Gefahr für das Leben oder eine erhebliche Gesundheitsschädigung i. S. von § 193 Abs. 1 StGB darstellt. Auch die durch eine Rechtspflichtverletzung verursachte Gefährdungssituation muß durch die gesetzlich zulässigen Beweismittel exakt nachgewiesen werden. Bestehen Zweifel, ob die Gefährdungssituation bereits die Qualität der in § 193 Abs. 1 StGB beschriebenen unmittelbaren Gefahr erreicht hat, ist zugunsten des Angeklagten zu entscheiden. Hätte das Kreisgericht bei der rechtlichen Beurteilung die dargelegten Grundsätze beachtet, hätte es erkennen können, daß durch den vom Angeklagten und den Beschuldigten geduldeten Zustand noch keine unmittelbare Gefahr für das Leben oder eine erhebliche Gesundheitsschädigung bestand, da das Hineingreifen in diesen Teil der Maschine während des Betreibens durch Weisung verboten und auch funktionsbedingt nicht notwendig war. Ein unbeabsichtigtes Hineingeraten war auf Grund der Konstruktion nicht möglich. Die unmittelbare Gefahr und auch der folgende Unfall wurden nicht durch das pflichtwidrige Verhalten des Angeklagten und der Beschuldigten verursacht. Es gibt auch keine Hinweise, daß der Angeklagte und die Beschuldigten arbeitsschutzwidriges Verhalten der Werktätigen geduldet hätten. Aus den vorstehenden Darlegungen ergibt sich, daß hinsichtlich des Angeklagten K. der Tatbestand des § 193 Abs. 1 StGB nicht erfüllt ist. Hinsichtlich der Beschuldigten L., R. und N. ergibt sich aus den vollständig geführten Ermittlungen, daß kein hinreichender Tatverdacht für eine Straftat gemäß § 193 Abs. 1 StGB besteht. Das Kreisgericht hätte deshalb die Strafbefehle gemäß § 271 Abs. 2 StPO nicht erlassen dürfen. Es mußte die Sache an den Staatsanwalt zurückgeben. Das Urteil des Kreisgerichts war im Schuld- und Strafausspruch aufzuheben. Der Angeklagte K. war in Selbstentscheidung freizusprechen (§ 322 Abs. 1 Ziff. 3 StPO).;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 94 (NJ DDR 1980, S. 94) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 94 (NJ DDR 1980, S. 94)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Die Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1980 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 (NJ DDR 1980, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1980, S. 1-576).

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