Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1980, Seite 93

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 93 (NJ DDR 1980, S. 93); Neue Justiz 2/80 93 fliktkommission für die Beratung und Entscheidung von Neuererrechtsstreitigkeiten folgt ja nicht aus § 24 KKO, sondern wurde durch § 32 NVO festgelegt. Für Urheberrechtsstreitigkeiten, mögen sie mit einem Arbeitsrechtsverhältnis verbunden sein oder nicht, gilt daher in jedem Fall die ausschließliche Zuständigkeitsregelung des § 30 Abs. 3 GVG. D. Red. Strafrecht * § § 270 StPO; § 193 Abs. 1 StGB; § 202 Abs. 2 AGB; § 1 Abs. 1 und 2 ASVO; ABAO 291/1 Spinnerei und Zwirnerei vom 30. Juni 1964 (GBI.-Sdr. Nr. 497). 1. Zur Prüfung der Voraussetzungen für die Anwendung des Strafbefehlsverfahrens bei Rechtspflichtverletzungen auf dem Gebiet des Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutzes. 2. Nicht jede Rechtspflichtverletzung im Gesundheitsund Arbeitsschutz führt zu einer unmittelbaren Gefahr für das Leben oder zu einer erheblichen unmittelbaren Gefahr für die Gesundheit i. S. von § 193 Abs. 1 StGB. Die durch eine Rechtspflichtverletzung verursachte Gefahr ist strafrechtlich relevant i. S. von § 193 Abs. 1 StGB, wenn sie unmittelbar ist und einen solchen Schweregrad erreicht, daß das Leben von Menschen ernsthaft bedroht ist bzw. eine erhebliche Gesundheitsschädigung eintreten kann. 3. Eine unmittelbare Gefahr ist gegeben, wenn der Arbeitsschutzverantwortliche durch schuldhafte Rechtspflichtverletzung eine von ihm in der Regel nicht mehr zu beeinflussende Situation herbeiführt oder deren Entstehen oder Weiterbestehen duldet, in der die Gesundheit bzw. das Leben von Werktätigen tatsächlich und ernsthaft bedroht ist. OG, Urteil vom 15. November 1979 - 2 OSK 11/79. Das Kreisgericht hat gegen die Beschuldigten L., R., N. und K. wegen Verletzung der Bestimmungen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes (Vergehen gemäß § 193 Abs. 1 StGB) mit Strafbefehlen Geldstrafen ausgesprochen. L. wurde beschuldigt, als Werkleiter von Juli bis Anfang September 1978 fahrlässig seine Pflichten aus §§ 201 Abs. 1, 205 Abs. 1 und 3 AGB, § 1 Abs. 1 Buchst a und d ASVO sowie aus § 4 Abs. 2 der ABAO 291/1 Spinnerei und Zwirnerei einschließlich Sortieren von Alttextilien vom 30. Juni 1964 (GBI.-Sdr. Nr. 497) verletzt Und eine erhebliche unmittelbare Gefahr für Leben und Gesundheit dadurch fahrlässig zugelassen zu haben, daß er in der genannten Zeit den Dauerbetrieb der Befama-Krempel in der Produktion bei offenstehenden Türen der Getriebeabdeckung duldete, obwohl diese Türen verschließbar waren. Die Rechtspflichtverletzungen der Beschuldigten R., N. und K. wurden aus den gleichen gesetzlichen Bestimmun-den mit Ausnahme von § 1 Abs. 1 ASVO hergeleitet Diesen Beschuldigten wurde ferner die Verletzung von sich aus § 1 Abs. 2 und 3 ASVO ergebenden Rechtspflichten zur Last gelegt. Auf den Einspruch des Beschuldigten K. hat das Kreisgericht diesen Angeklagten wegen Verletzung der Bestimmungen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes (Vergehen gemäß § 193 Abs. 1 StGB) verurteilt und im wesentlichen folgendes festgestellt: Der Angeklagte K. war Schichtmeister. Ihm oblag die Durchsetzung der Arbeitsschutzbestimmungen in der von ihm geleiteten Abteilung. Da an den in dieser Abteilung arbeitenden Befama-Krempeln häufig Störungen auftraten, wurde zugelassen, daß auch während des Produktionsprozesses verschließbare Sicherheitsabdeckungen zum Teil offen standen. Der Angeklagte hat sich nicht mit Konsequenz dafür eingesetzt, daß diese Abdeckungen verschlossen wurden. Das Kreisgericht sah in diesem Verhalten eine Verletzung der sich aus §§ 201, 205 Abs. 1 AGB und § 4 Abs. 2 und 3 der ABAO 291/1 ergebenden Rechtspflichten und bejahte die strafrechtliche Schuld des Angeklagten gemäß § 8 Abs. 2 StGB. Gegen das Urteil des Kreisgerichts sowie gegen die Strafbefehle richtet sich der zugunsten des Angeklagten und der Beschuldigten gestellte Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, mit dem die Anwendung des § 193 Abs. 1 StGB gerügt wird. Der Kassationsantrag, dem der Vertreter des Generalstaatsanwalts der DDR zustimmte, hatte Erfolg. Aus der Begründung : Das Urteil und die Strafbefehle beruhen auf einer Verletzung des Gesetzes. Aus den das Strafbefehlsverfahren regelnden Bestimmungen der §§ 270 ff. StPO ergibt sich für das Kreisgericht u. a. die Verpflichtung, zu prüfen, ob der Antrag des Staatsanwalts auf Erlaß eines Strafbefehls wegen einer Straftat gestellt wurde, die Gegenstand eines gerichtlichen Strafbefehls sein kann, und ob die Ermittlungen hinreichenden Tatverdacht rechtfertigen, d. h., ob sie vollständig geführt sind und die Schlußfolgerung erlauben, daß der Beschuldigte durch seine Handlung einen Straftatbestand verletzt hat (§ 187 Abs. 3 StPO). Nur wenn neben den übrigen in § 270 StPO genannten Voraussetzungen auch diese Bedingungen erfüllt sind, darf durch Strafbefehl entschieden werden. Das Kreisgericht hat in vorliegender Sache nur ungenügend die Prüfung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit vorgenommen. (Es folgen Ausführungen über die in Ziff. 17 des Beschlusses des Präsidiums des Obersten Gerichts zur Rechtsprechung auf dem Gebiete des Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutzes vom 13. September 1978 [NJ 1978, Heft 10, S. 450] enthaltenen Fragen zu den Rechtspflichtverletzungen.) War die Rechtspflichtverletzung ursächlich für die eingetretenen Folgen, ist weiter zu prüfen, ob der Täter auch hinsichtlich dieser Folgen schuldhaft handelte Bezogen auf den vorliegenden Sachverhalt ergibt sich, daß der Beschuldigte L. als Werkleiter, der Beschuldigte R. als Abteilungsleiter, die Beschuldigte N. als Bereichsleiter und der Angeklagte K. als Schichtmeister gemäß §§ 18, 21 AGB Leiter bzw. leitende Mitarbeiter waren. Der Beschuldigte L. hatte als Betriebsleiter die Rechtspflicht, gemäß § 1 Abs. 1 ASVO die Gestaltung und Erhaltung sicherer und erschwernisfreier Arbeitsmittel, Arbeitsverfahren und Arbeitsstätten gemäß den fortgeschrittenen wissenschaftlich-technischen Erkenntnissen und den wachsenden ökonomischen Möglichkeiten zu gewährleisten und Voraussetzungen für ein den Erfordernissen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes sowie Brandschutzes entsprechendes Verhalten der Werktätigen zu schaffen. Insbesondere hatte er gemäß § 202 Abs. 2 AGB und § 1 Abs. 1 Buchst, d ASVO betriebliche Regelungen auf dem Gebiet des Gesundheits- und Arbeitsschutzes sowie Brandschutzes zu erlassen, wenn im Betrieb technische, technologische, organisatorische oder Verhaltensforderungen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes sowie Brandschutzes erforderlich wurden, die in staatlichen Standards, Arbeitsschutzanordnungen oder anderen Rechtsvorschriften nicht oder für die betrieblichen Erfordernisse nicht ausreichend geregelt sind. Die leitenden Mitarbeiter R., N. und K. hatten entsprechend § 1 Abs. 2 Buchst, a ASVO den Arbeitsprozeß unter strikter Beachtung der Erfordernisse des Gesundheits- und Arbeitsschutzes sowie Brandschutzes zu organisieren, insbesondere hatten sie gemäß § 1 Abs. 2 Buchst, b ASVO die Werktätigen zu einem Verhalten zu befähigen und zu erziehen, das sicheres und erschwemisfreies Arbeiten gewährleistete. Vor allem war zu sichern, daß die Werktätigen die für sie zutreffenden Bestimmungen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes sowie Brandschutzes in;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Die Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1980 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 (NJ DDR 1980, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1980, S. 1-576).

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