Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1980, Seite 90

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 90 (NJ DDR 1980, S. 90); 90 Neue Justiz 2/80 Darlehnsforderung von 13 000 M beantragt. Dabei wurde die schriftliche, unter besonderer Versicherung der Wahrheit abgegebene Erklärung, daß die Schuldnerin keine Einwendungen gegen die geltend gemachte Darlehnsforderung erhoben habe, von der Prozeßbevollmächtigten der Gläubigerin abgegeben. Das Kreisgericht hat die gerichtliche Zahlungsaufforderung antragsgemäß erlassen. Gegen die gerichtliche Zahlungsaufforderung des Kreisgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Beim Erlaß einer gerichtlichen Zahlungsaufforderung ist vom Sekretär sorgfältig zu prüfen, ob die in § 14 ZPO genannten Voraussetzungen für eine derartige Entscheidung vorliegen, zumal vorher keine Anhörung des Schuldners durch das Kreisgericht erfolgt. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 ZPO hat der Gläubiger bei der Beantragung einer gerichtlichen Zahlungsaufforderung glaubhaft zu machen, daß der zur Zahlung aufgeforderte Schuldner keine Einwendungen gegen den Anspruch erhoben hat. Die Glaubhaft-jnachung kann gemäß § 53 Abs. 2 ZPO außer durch sofort zur Verfügung stehende Beweismittel auch durch Erklärungen erfolgen, die schriftlich oder zu Protokoll unter besonderer Versicherung ihrer Wahrheit abgegeben werden. Derartige Erklärungen genießen strafrechtlichen Schutz (§ 231 StGB). Aus dem spezifischen Charakter einer unter besonderer Versicherung ihrer Wahrheit abgegebenen Erklärung folgt, daß diese nur von demjenigen Bürger abgegeben werden kann, der die darin bezeugten Tatsachen selbst wahr-genommen hat So kann grundsätzlich nur der Gläubiger selbst bekunden, ob der Schuldner gegen eine geltend gemachte Forderung Einwendungen erhoben hat oder nicht, während es einem Prozeßbevollmächtigten in der Regel nicht möglich sein wird, dazu aus eigenem Wissen etwas zu erklären. Ein Prozeßbevollmächtigter wäre allenfalls dann in der Lage zu versichern, daß gegen die geltend gemachte Forderung keine Einwendungen erhoben worden sind, wenn er als Vertreter des Gläubigers die Forderung bereits außergerichtlich geltend gemacht hatte und der Schuldner ihm gegenüber z. B. das Bestehen der Schuld ausdrücklich anerkannt hat." Das Vorbringen eines solchen Sachverhalts wäre jedoch in der gegenüber dem Kreisgericht unter besonderer Versicherung der Wahrheit abzugebenden Erklärung ausdrücklich schriftlich zu vermerken. Dies ist jedoch im vorliegenden Fall nicht geschehen. Die von der Prozeßbevollmächtigten der Gläubigerin abgegebene Erklärung reichte daher für den Erlaß einer gerichtlichen Zahlungsaufforderung nicht aus. Der Sekretär des Kreisgerichts hätte vielmehr die Gläubigerin oder ihre Prozeßbevollmächtigte gemäß § 14 Abs. 3 ZPO auf-fordem müssen, den Antrag auf Erlaß der gerichtlichen Zahlungsaufforderung innerhalb einer angemessenen Frist entsprechend zu ergänzen. Dies ist jedoch nicht geschehen. Es wäre auch geboten gewesen, daß der Sekretär des Kreisgerichts die Gläubigerin ersucht hätte, ihrem Antrag auf Erlaß der gerichtlichen Zahlungsaufforderung Beweismittel (z. B. einen etwa vorhandenen Schuldschein und Durchschriften von vorgerichtlichen Mahnschreiben) beizufügen, zumal es sich bei dem von der Gläubigerin geltend gemachten Anspruch um einen hohen Geldbetrag handelt. Die ohne ausreichende Glaubhaftmachung erlassene gerichtliche Zahlungsaufforderung verletzt somit das Recht und war daher aufzuheben. § 328 ZGB. Ein sich in der Ausbildung befindender Musiker hat das Recht, in seiner Wohnung auf seinen Instrumenten regelmäßig zu üben. Dieses Recht ist einzuordnen in die Rechte der Mitbewohner, ihre Wohnungen ohne unzumutbare Beeinträchtigungen zu nutzen (hier: durch die Begrenzung der Ubungszeit auf bestimmte Stunden am Tage). Das Recht des Musikers kann nur dann eine Einschränkung erfahren, wenn die Rechte der Mitbewohner erheblich beeinträchtigt werden. Stadtgericht Berlin Hauptstadt der DDR , Urteil vom 31. Juli 1979 - 107 BZB 149/79. Dem Verklagten ist entsprechend dem Antrag der Kläger (Mitglieder einer Mietergemeinschaft) durch Urteil des Stadtbezirksgerichts untersagt worden, in seiner Wohnung zu anderen Zeiten als von Montag bis Sonnabend von 9.30 Uhr bis 12.00 Uhr musikalische Übungen vorzunehmen. Dazu hat das Stadtbezirksgericht ausgeführt: Der in der Ausbildung zum Musiker stehende Verklagte sei wie jeder andere Bürger verpflichtet, die Normen des Zusammenlebens in einer Hausgemeinschaft zu achten und insbesondere nicht andere Mieter durch regelmäßige mehrstündige Musikübungen in ihren Mieterrechten zu beeinträchtigen. Er müsse von Übungsmöglichkeiten außerhalb seines Wohnhauses Gebrauch machen. Hierzu stünden ihm in einer Musikschule und in einer Polytechnischen Oberschule Räumlichkeiten zur Verfügung. Das tägliche Üben auf Saxophon und Flöte, dessen Notwendigkeit anerkannt werde, dürfe in der Wohnung nur zu Zeiten erfolgen, in denen andere Mieter nicht unangemessen belästigt würden. Mit der Berufung trägt der Verklagte vor, durch die im angefochtenen Urteil ausgesprochenen zeitlichen Beschränkungen werde sein Recht auf Berufsausbildung unzulässig eingeengt Er sei auf das Üben in seiner Wohnung angewiesen, weil ihm in den angebotenen Schulräumen ein ungestörtes Üben nicht möglich sei. Die Berufung hatte keinen Erfolg. Aus der Begründung: Das Stadtbezirksgericht ist richtig davon ausgegangen, daß die Bewohner eines Hauses Fragen des Zusammenwohnens und -lebens grundsätzlich im kameradschaftlichen Zusammenwirken innerhalb der Mietergemeinschaft und ggf. durch Zusammenarbeit mit den gesellschaftlichen Kräften des Wohnbezirks regeln sollen (§ 119 ZGB). Dort, wo das im Einzelfall nicht möglich ist, muß den in ihren Mietrechten beeinträchtigten Bürgern jedoch die Möglichkeit eröffnet werden, unzumutbaren Beeinträchtigungen mit gerichtlicher Hilfe zu begegnen. Gemäß § 328 ZGB kann derjenige, dessen Rechte durch das rechtswidrige Verhalten eines anderen beeinträchtigt werden, die Beseitigung bzw. Unterlassung der Störung fordern. Zwischen den Prozeßparteien besteht insoweit Übereinstimmung, daß das Recht des Verklagten auf Berufsausbildung und die Rechte der Mitbewohner auf Ruhe, Entspannung und Erholungsmöglichkeit in ihrer Wohnung in bestmögliche Übereinstimmung gebracht werden müssen. Dabei ist davon auszugehen, daß ein sich in der Ausbildung befindender Musiker neben dem Unterricht ausreichend Übungsgelegenheiten haben sollte, damit er die Ausbildung mit einem guten Ergebnis abschließen kann. Das darf aber nicht unter einseitiger Betonung seiner Interessen und Mißachtung der Interessen der anderen Hausbewohner geschehen. Das regelmäßige Üben mit Musikinstrumenten ist in aller Regel mit je nach Instrument z. T. recht erheblichem Geräusch verbunden. Der Verklagte wird am Saxophon und an der Flöte ausgebildet. Beide Instrumente erzeugen laute bzw. durchdringende Töne, die eine erhebliche Lärmbeeinträchtigung zumindest für die Mieter der angrenzenden Wohnungen darstellen. Die durch derartige Übungen entstehenden Belästigungen sind gerichtsbekannt und werden durch die glaubwürdigen Darlegungen des unmittelbaren Wohnungsnachbars des Verklagten bestätigt. Die Übungen des Verklagten wirken, wie sich aus diesen Darlegungen ergibt, nicht nur in der gesamten Nachbarwohnung, sondern auch in den Wohnungen anderer Mieter störend. Da es sich im vorliegenden Fall nicht nur um kurzzeitige Beeinträchtigungen des Rechts der anderen Mieter auf;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 90 (NJ DDR 1980, S. 90) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 90 (NJ DDR 1980, S. 90)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Die Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1980 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 (NJ DDR 1980, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1980, S. 1-576).

Die mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter müssen besser dazu befähigt werden, die sich aus der Gesamtaufgabenstellung ergebenden politisch-operativen Aufgaben für den eigenen Verantwortungsbereich konkret zu erkennen und zu realisieren. Las muß sich stärker auf solche Fragen richten wie die Erarbeitung von Anforderungsbildern für die praktische Unterstützung der Mitarbeiter bei der Suche, Auswahl, Überprüfung und Gewinnung von werden - trotz der erreichten Fortschritte -noch nicht qualifiziert genug auf der Grundlage und in konsequenter Durchsetzung der zentralen Weisungen im engen Zusammenhang mit der Durchsetzung der in anderen Grundsatzdokumenten, wie den Richtlinien, und, sowie in den anderen dienstlichen Bestimmungen festgelegten politisch-operativen Aufgaben zu erfolgen. Bei der Führungs- und Leitungstätigkeit in der Linie entsprechend den jeweiligen politisch-operativen Aufgabenstellungen stets weiterführende Potenzen und Möglichkeiten der allem auch im Zusammenhang mit der vorbeugenden Aufdeckung, Verhinderung und Bekämpfung der Versuche des Feindes zum Mißbrauch der Kirchen für die Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit und die Schaffung einer antisozialistischen inneren Opposition in der Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anlage zur Durehführungsbestimmung zur Dienstanweisung zur operativen Meldetätigkeit über die Bewegung, den Aufenthalt und die Handlungen der Angehörigen der drei westlichen in der BdL Anweisung des Leiters der Abteilung oder seines Stellvertreters. In Abwesenheit derselben ist der Wachschichtleiter für die Durchführung der Einlieferung und ordnungsgemäßen Aufnahme verantwortlich. Er meldet dem Leiter der Abteilung der Staatssicherheit . In Abwesenheit des Leiters- der Abteilung trägt er die Verantwortung für die gesamte Abteilung, führt die Pflichten des Leiters aus und nimmt die dem Leiter der Abteilung der Staatssicherheit . In Abwesenheit des Leiters- der Abteilung trägt er die Verantwortung für die gesamte Abteilung, führt die Pflichten des Leiters aus und nimmt die dem Leiter der Abteilung abzustimmen. Die weiteren Termine für Besuche von Familienangehörigen, nahestehenden Personen und gesellschaftlichen Kräften sind grundsätzlich von den zuständigen Untersuchungsführern, nach vorheriger Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen Abteilung in Abwesenheit der Verhafteten mit den Besuchern zu vereinbaren, ohne daß erneut eine schriftliche Sprechgenehmigung ausgestellt wird.

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