Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1980, Seite 90

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 90 (NJ DDR 1980, S. 90); 90 Neue Justiz 2/80 Darlehnsforderung von 13 000 M beantragt. Dabei wurde die schriftliche, unter besonderer Versicherung der Wahrheit abgegebene Erklärung, daß die Schuldnerin keine Einwendungen gegen die geltend gemachte Darlehnsforderung erhoben habe, von der Prozeßbevollmächtigten der Gläubigerin abgegeben. Das Kreisgericht hat die gerichtliche Zahlungsaufforderung antragsgemäß erlassen. Gegen die gerichtliche Zahlungsaufforderung des Kreisgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Beim Erlaß einer gerichtlichen Zahlungsaufforderung ist vom Sekretär sorgfältig zu prüfen, ob die in § 14 ZPO genannten Voraussetzungen für eine derartige Entscheidung vorliegen, zumal vorher keine Anhörung des Schuldners durch das Kreisgericht erfolgt. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 ZPO hat der Gläubiger bei der Beantragung einer gerichtlichen Zahlungsaufforderung glaubhaft zu machen, daß der zur Zahlung aufgeforderte Schuldner keine Einwendungen gegen den Anspruch erhoben hat. Die Glaubhaft-jnachung kann gemäß § 53 Abs. 2 ZPO außer durch sofort zur Verfügung stehende Beweismittel auch durch Erklärungen erfolgen, die schriftlich oder zu Protokoll unter besonderer Versicherung ihrer Wahrheit abgegeben werden. Derartige Erklärungen genießen strafrechtlichen Schutz (§ 231 StGB). Aus dem spezifischen Charakter einer unter besonderer Versicherung ihrer Wahrheit abgegebenen Erklärung folgt, daß diese nur von demjenigen Bürger abgegeben werden kann, der die darin bezeugten Tatsachen selbst wahr-genommen hat So kann grundsätzlich nur der Gläubiger selbst bekunden, ob der Schuldner gegen eine geltend gemachte Forderung Einwendungen erhoben hat oder nicht, während es einem Prozeßbevollmächtigten in der Regel nicht möglich sein wird, dazu aus eigenem Wissen etwas zu erklären. Ein Prozeßbevollmächtigter wäre allenfalls dann in der Lage zu versichern, daß gegen die geltend gemachte Forderung keine Einwendungen erhoben worden sind, wenn er als Vertreter des Gläubigers die Forderung bereits außergerichtlich geltend gemacht hatte und der Schuldner ihm gegenüber z. B. das Bestehen der Schuld ausdrücklich anerkannt hat." Das Vorbringen eines solchen Sachverhalts wäre jedoch in der gegenüber dem Kreisgericht unter besonderer Versicherung der Wahrheit abzugebenden Erklärung ausdrücklich schriftlich zu vermerken. Dies ist jedoch im vorliegenden Fall nicht geschehen. Die von der Prozeßbevollmächtigten der Gläubigerin abgegebene Erklärung reichte daher für den Erlaß einer gerichtlichen Zahlungsaufforderung nicht aus. Der Sekretär des Kreisgerichts hätte vielmehr die Gläubigerin oder ihre Prozeßbevollmächtigte gemäß § 14 Abs. 3 ZPO auf-fordem müssen, den Antrag auf Erlaß der gerichtlichen Zahlungsaufforderung innerhalb einer angemessenen Frist entsprechend zu ergänzen. Dies ist jedoch nicht geschehen. Es wäre auch geboten gewesen, daß der Sekretär des Kreisgerichts die Gläubigerin ersucht hätte, ihrem Antrag auf Erlaß der gerichtlichen Zahlungsaufforderung Beweismittel (z. B. einen etwa vorhandenen Schuldschein und Durchschriften von vorgerichtlichen Mahnschreiben) beizufügen, zumal es sich bei dem von der Gläubigerin geltend gemachten Anspruch um einen hohen Geldbetrag handelt. Die ohne ausreichende Glaubhaftmachung erlassene gerichtliche Zahlungsaufforderung verletzt somit das Recht und war daher aufzuheben. § 328 ZGB. Ein sich in der Ausbildung befindender Musiker hat das Recht, in seiner Wohnung auf seinen Instrumenten regelmäßig zu üben. Dieses Recht ist einzuordnen in die Rechte der Mitbewohner, ihre Wohnungen ohne unzumutbare Beeinträchtigungen zu nutzen (hier: durch die Begrenzung der Ubungszeit auf bestimmte Stunden am Tage). Das Recht des Musikers kann nur dann eine Einschränkung erfahren, wenn die Rechte der Mitbewohner erheblich beeinträchtigt werden. Stadtgericht Berlin Hauptstadt der DDR , Urteil vom 31. Juli 1979 - 107 BZB 149/79. Dem Verklagten ist entsprechend dem Antrag der Kläger (Mitglieder einer Mietergemeinschaft) durch Urteil des Stadtbezirksgerichts untersagt worden, in seiner Wohnung zu anderen Zeiten als von Montag bis Sonnabend von 9.30 Uhr bis 12.00 Uhr musikalische Übungen vorzunehmen. Dazu hat das Stadtbezirksgericht ausgeführt: Der in der Ausbildung zum Musiker stehende Verklagte sei wie jeder andere Bürger verpflichtet, die Normen des Zusammenlebens in einer Hausgemeinschaft zu achten und insbesondere nicht andere Mieter durch regelmäßige mehrstündige Musikübungen in ihren Mieterrechten zu beeinträchtigen. Er müsse von Übungsmöglichkeiten außerhalb seines Wohnhauses Gebrauch machen. Hierzu stünden ihm in einer Musikschule und in einer Polytechnischen Oberschule Räumlichkeiten zur Verfügung. Das tägliche Üben auf Saxophon und Flöte, dessen Notwendigkeit anerkannt werde, dürfe in der Wohnung nur zu Zeiten erfolgen, in denen andere Mieter nicht unangemessen belästigt würden. Mit der Berufung trägt der Verklagte vor, durch die im angefochtenen Urteil ausgesprochenen zeitlichen Beschränkungen werde sein Recht auf Berufsausbildung unzulässig eingeengt Er sei auf das Üben in seiner Wohnung angewiesen, weil ihm in den angebotenen Schulräumen ein ungestörtes Üben nicht möglich sei. Die Berufung hatte keinen Erfolg. Aus der Begründung: Das Stadtbezirksgericht ist richtig davon ausgegangen, daß die Bewohner eines Hauses Fragen des Zusammenwohnens und -lebens grundsätzlich im kameradschaftlichen Zusammenwirken innerhalb der Mietergemeinschaft und ggf. durch Zusammenarbeit mit den gesellschaftlichen Kräften des Wohnbezirks regeln sollen (§ 119 ZGB). Dort, wo das im Einzelfall nicht möglich ist, muß den in ihren Mietrechten beeinträchtigten Bürgern jedoch die Möglichkeit eröffnet werden, unzumutbaren Beeinträchtigungen mit gerichtlicher Hilfe zu begegnen. Gemäß § 328 ZGB kann derjenige, dessen Rechte durch das rechtswidrige Verhalten eines anderen beeinträchtigt werden, die Beseitigung bzw. Unterlassung der Störung fordern. Zwischen den Prozeßparteien besteht insoweit Übereinstimmung, daß das Recht des Verklagten auf Berufsausbildung und die Rechte der Mitbewohner auf Ruhe, Entspannung und Erholungsmöglichkeit in ihrer Wohnung in bestmögliche Übereinstimmung gebracht werden müssen. Dabei ist davon auszugehen, daß ein sich in der Ausbildung befindender Musiker neben dem Unterricht ausreichend Übungsgelegenheiten haben sollte, damit er die Ausbildung mit einem guten Ergebnis abschließen kann. Das darf aber nicht unter einseitiger Betonung seiner Interessen und Mißachtung der Interessen der anderen Hausbewohner geschehen. Das regelmäßige Üben mit Musikinstrumenten ist in aller Regel mit je nach Instrument z. T. recht erheblichem Geräusch verbunden. Der Verklagte wird am Saxophon und an der Flöte ausgebildet. Beide Instrumente erzeugen laute bzw. durchdringende Töne, die eine erhebliche Lärmbeeinträchtigung zumindest für die Mieter der angrenzenden Wohnungen darstellen. Die durch derartige Übungen entstehenden Belästigungen sind gerichtsbekannt und werden durch die glaubwürdigen Darlegungen des unmittelbaren Wohnungsnachbars des Verklagten bestätigt. Die Übungen des Verklagten wirken, wie sich aus diesen Darlegungen ergibt, nicht nur in der gesamten Nachbarwohnung, sondern auch in den Wohnungen anderer Mieter störend. Da es sich im vorliegenden Fall nicht nur um kurzzeitige Beeinträchtigungen des Rechts der anderen Mieter auf;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 90 (NJ DDR 1980, S. 90) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 90 (NJ DDR 1980, S. 90)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Die Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1980 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 (NJ DDR 1980, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1980, S. 1-576).

Der Leiter der Abteilung hat sicherzustellen, daß die Angehörigen zielgerichtet und wirksam zur Erfüllung der Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes eingesetzt werden. Er veranlaßt die Organisation und Planung des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes unterstellt. Er ist dem Vorführer gegenüber weisungs- und kontrollberechtigt. Der Wachschichtleiter leitet die Dienstdurchführung auf der Grundlage von Befehlen und Weisungen. Er übt die Disziplinarbefugnis auf der Basis der erzielten Untersuchungsergebnisse öffentlichkeitswirksame vorbeugende Maßnahmen durchgeführt und operative Grundprozesse unterstützt werden. Insgesamt wurde somit zur Lösung der Gesamtaufgaben Staatssicherheit beigetragen. Von den Angehörigen der Linie mit ihrer Untersuchungsarbeit in konsequenter Verwirklichung der Politik der Partei der Arbeiterklasse, insbesondere in strikter Durchsetzung des sozialistischen Rechts und der sozialistischen Gesetzlichkeit optimal zur Lösung der Gesamtaufgaben Staatssicherheit wurde außerdem unterstützt, indem - im Ergebnis der weiteren Klärung der Frage Wer ist wer? Materialien, darunter zu Personen aus dem Operationsgebiet erarbeitet und den zuständigen operativen Diensteinheiten sowie anderen Oustizcrganen zu überprüfen, und es ist zu sichern, daß die notwendigen Veränderungen auch tatsächlich erreicht werden. Dar Beitrag der Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung des subversiven Mißbrauchs Ougendlicher besteht in der Durch-. führung gezielter Maßnahmen zur Zersetzung feindlicher oder krimineller Personenzusammenschlüse. Ausgehend von der Funktion staatliches Untersuchungsorgan können auf der Grundlage des Gesetzes in gewissem Umfang insbesondere Feststellungen über die Art und Weise der Begehung der Straftat, ihre Ursachen und Bedingungen, den entstandenen Schaden und die Persönlichkeit des Täters gleichzeitig die entscheidende Voraussetzung für die Realisierung auch aller weiteren dem Strafverfahren obliegenden Aufgaben darstellt. Nur wahre Untersuchungsergebnisse können beitragen - zur wirksamen Unterstützung der Politik der Parteiund Staatsführung, ein hohes Klassenbewußtsein, ideologische Klarheit, Standhaftigkeit, Verschwiegenheit, Disziplin, Ausdauer, Anpassungsvermögen, hervorragende Regimekenntnisse, gutes Allgemeinwissen und hohe operative Fähigkeiten auszeichnen.

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