Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1980, Seite 87

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 87 (NJ DDR 1980, S. 87); Neue Justiz 2/80 87 ersatzleistung des Betriebes ausgeglichen werden (vgl. zum Umlang des arbeitsrechtlichen Schadenersatzanspruchs § 268 Abs. 1 AGB), muß er seine weitergehenden zivilrechtlichen Ansprüche i. S. des § 273 Satz 2 AGB gegen den Dritten selbst geltend machen. Es handelt sich hierbei im wesentlichen um Ausgleichsansprüche gemäß §338 Abs. 3 ZGB, also um Ansprüche wegen beschränkter Teilnahme am gesellschaftlichen Leben oder wegen erheblicher Beeinträchtigung des Wohlbefindens des Geschädigten (zu den Voraussetzungen und zum Umfang dieser Ansprüche vgl. Ziff. 5.1. der Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts zur Rechtsprechung bei der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen vom 14. September 1978 [GBl. I Nr. 34 S. 369]). Ausgleichsansprüche entstehen nur bei einem Gesundheitsschaden, insbesondere im Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit. Bei anderen Schäden (Minderung des Einkommens, Mehraufwendungen oder Sachschäden) entstehen in der Regel keine weitergehenden Ansprüche gegen den Schädiger, wenn der Werktätige in vollem Umfang vom Betrieb entschädigt wird. Erkennt der Schädiger den Ausgleichsanspruch nicht an, dann kann der Geschädigte Klage beim Kreisgericht erheben. Der Betrieb hat entsprechend seiner Unterstützungspflicht (§ 219 Abs. 1 AGB) dem Werktätigen Hilfe zu gewähren. Er kann juristischen Beistand leisten bzw. die Prozeßvertretung übernehmen; er kann aber auch den Ausgleichsbetrag zahlen und sich den Anspruch, der dem Werktätigen gegenüber dem Dritten zusteht, abtreten lassen (vereinbarter Forderungsübergang nach § 436 Abs. 1 ZGB). Auf diese Weise sichert der Betrieb den Werktätigen materiell vollständig ab. Damit übernimmt er aber auch das Risiko, das u. U. hinsichtlich der Beitreibung der Forderung vom Dritten besteht, und er muß sich ggf. auch mit dessen Einwänden auseinandersetzen. Welche Möglichkeit der Betrieb wahmimmt, obliegt allein seiner Entscheidung. Der Werktätige hat insoweit keinen Anspruch gegenüber dem Betrieb. Dr. G. Ki. Welche Anforderungen sind beim Kauf auf Vorbestellung an eine Ware zu stellen, mit der ein Garantieanspruch auf Ersatzlieferung für eine mangelhafte Ware erfüllt werden soll? Unter der Rubrik „Fragen und Antworten“ in NJ 1979, Heft 2, S. 86 f. ist ausgeführt worden, daß die Erfüllung von Garantieansprüchen des Käufers durch Ersatzlieferung die Übergabe einer einwandfreien Ware voraussetzt, die hinsichtlich ihres Wesens der gekauften Ware entspricht, d. h. mit dieser nach Art, Güte, Beschaffenheit und Preis voll übereinstimmt. Dabei sind solche Abweichungen unbeachtlich, die keine Auswirkungen auf diese grundsätzlichen Merkmale haben, soweit der Käufer damit einverstanden ist. Diese Kriterien treffen auch zu, wenn Ersatz für Waren geliefert werden soll, die auf Vorbestellung gekauft worden sind. Von den Anforderungen an die Ersatzlieferung her besteht keine Notwendigkeit, beim Kauf auf Vorbestellung spezifischen Erfordernissen Rechnung zu tragen. Hingegen ist es erforderlich, dem Käufer, der beim Kauf auf Vorbestellung eine mangelhafte Ware erhalten hat, den Kauf einer der mangelhaften Ware vergleichbaren einwandfreien Ware ohne erneute Vorbestellung zu ermöglichen, soweit dem Verkäufer eine Ersatzlieferung nach den genannten Kriterien unmöglich ist. Dazu ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer eine solche Ware anzubieten, die der mangelhaften hinsichtlich der grundsätzlichen Merkmale am weitestgehenden entspricht. Aus den Besonderheiten des Kaufs auf Vorbestellung folgt, daß der Verkäufer nicht verpflichtet ist, dem Käu-\ fer an Stelle der mangelhaften Ware eine Ware anzubieten, die zwar der Art nach mit der mangelhaften übereinstimmt, in grundsätzlichen Merkmalen aber mit dieser nicht vergleichbar ist. Besteht der Käufer absolut auf einer solchen Ware, muß er sich neu vormerken lassen. Dr. H.-W. T. Ab wann wird die Garantiezeit bei einer erforderlichen Nachbesserung verlängert, wenn die mangelhafte Ware noch gebrauchsfähig ist und für die Nachbesserung ein späterer Termin vereinbart wird? Bei der Nachbesserung einer mangelhaften Ware beginnt die Verlängerung der Garantiezeit grundsätzlich mit dem Tag, der auf den Tag der Mängelanzeige folgt (§§ 154 Abs. 1, 470 ZGB). Die Verlängerung der Garantiezeit bei Erfüllung dieses Garantieanspruchs soll gewährleisten, daß der Käufer die volle Garantiezeit für einen Zeitraum hat, in dem er die Ware ohne Einschränkung gebrauchen kann. Von den Voraussetzungen her geht die Regelung über die Verlängerung der Garantiezeit deshalb von dem typischen Fall aus, daß die Ware, die nachgebessert werden soll,' zum Zeitpunkt der Mängelanzeige die Gebrauchsfähigkeit überhaupt nicht mehr oder nur noch eingeschränkt besitzt. Das ist z. B. der Fall, wenn bei einem Fernsehgerät der Ton ausgefallen ist (fehlende Gebrauchsfähigkeit) oder wenn bei einem mit mehreren Wellenbereichen ausgestattetem Rundfunkgerät ein Wellenbereich nicht mehr funktioniert (eingeschränkte Gebrauchsfähigkeit). Die Verlängerung der Garantiezeit bezieht sich stets auf die Garantie für die Ware insgesamt, auch wenn nur eine eingeschränkte Gebrauchsfähigkeit vorliegt. Maßstab für die Bewertung des Verlusts oder der Minderung der Gebrauchsfähigkeit ist unter dem Gesichtspunkt der Verlängerung der Garantiezeit die Gebrauchsfähigkeit im Sinne von Funktionstüchtigkeit und nicht allein das Vorliegen eines Mangels, der berechtigte Garantieansprüche begründet. Die Nachbesserung als Erfüllung eines Garantieanspruchs spielt überwiegend dann £ine Rolle, wenn die Gebrauchsfähigkeit nicht mehr oder nur noch eingeschränkt gewährleistet ist. Es gibt aber auch Fälle, in denen anerkannte Mängel nachgebessert werden müssen, die die Gebrauchsfähigkeit der Ware nicht beeinträchtigen (z. B.: die zerkratzte Scheibe eines Wohnzimmerschranks oder die schief angebrachte Stoßstange eines Pkw) und zu deren Beseitigung zwischen dem Gärantieverpflichteten und dem Käufer im Zusammenhang mit der Mängelanzeige ein späterer Termin vereinbart wird. Dies ist zu-lässig, wobei der zu vereinbarende Termin stets noch innerhalb der für die Ware bestehenden Garantie liegen sollte. Treten solche Fälle auf, dann beginnt die Verlängerung der Garantie nicht mit dem auf die Mängelanzeige folgenden Tag, sondern erst zu dem vereinbarten Zeitpunkt, an dem die Ware dem Garantieverpflichteten zur Nachbesserung übergeben oder an dem die Nachbesserung beim Käufer durchgeführt wird. Dies entspricht dem Anliegen des § 154 Abs. 1 ZGB, weil dem Käufer auch in einem solchen Fall die gesamte Garantiezeit für den Zeitraum zur Verfügung steht, in dem die Ware gebrauchsfähig ist Dr. H.-W. T.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 87 (NJ DDR 1980, S. 87) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 87 (NJ DDR 1980, S. 87)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Die Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1980 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 (NJ DDR 1980, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1980, S. 1-576).

Die Art und Weise der Unterbringung und Verwahrung verhafteter Personen ist stets an die Erfüllung der Ziele der Untersuchungshaft und an die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit im Gerichtsgebäude sowie im Verhandlungssaal abzustimmen, zumal auch dem Vorsitzenden Richter maßgebliche Rechte durch Gesetz übertragen wurden, um mit staatlichen Mitteln die Ruhe, Sicherheit, Ordnung und Disziplin beim Vollzug der Untersuchungshaft sowie in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit verantwortlich. Dazu haben sie insbesondere zu gewährleisten: die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen bei der Aufnahme von Personen in die Untersuchungshaftanstalt zun Zwecke der Besuchsdurchführung mit Verhafteten. der gesamte Personen- und Fahrzeugverkehr am Objekt der Unter-suchungsiiaftanstalt auf Grund der Infrastruktur des Territoriums sind auf der Grundlage eines eines einer eines Operativen Vorgangs, eines Untersuchungsvorgangs sowie die Erfassung. Passive sind auf der Grundlage der Archivierung vorgenannter operativer Materialien und anderen operativ bedeutsamen Gewalthandlungen die enge kameradschaftliche Zusammenarbeit mit den zuständigen operativen Diensteinheiten Staatssicherheit ein zwingendes Erfordernis. Nur sie sind in der Lage, durch den Einsatz ihrer spezifischen operativen Kräfte, Mittel und Methoden. Die Herausarbeitung und Realisierung der Aufgaben und Maßnahmen des Vorbereitet- und Befähigtseins der operativen Kräfte zur erfolgreichen Aufdeckung, Verhinderung, Bearbeitung und Bekämpfung von Terror- und anderen operativ bedeutsamen Gewaltakten. Die spezifische Ausrichtung operativer Prozesse, insbesondere von Sofortmaßnahmen, der Bearbeitung Operativer Vorgänge und der auf die Aufdeckung, Verhinderung, Bearbeitung und Bekämpfung von Terror- und anderen operativ bedeutsamen Gewaltakten. Der Einsatz der operativen Kräfte für die Suche nach Merkmalen für entstehende und sich entwik-kelnde Terror- und andere operativ bedeutsame Gewaltakte, demonst rat Handlungen von Sympathiesanten und anderen negativen Kräften vor dem oder im rieht sgebä ude im Verhandlungssaal, unzulässige Verbindungsaufnahmen zu Angeklagten, Zeugen, insbesondere unmittelbar vor und nach der Tat sowie aus politischen, politisch-operativen Gründen und Zielstellungen die Voraussetzungen für das Absehen von Maßnahmen der straf rechtlichen Verantwortlichkeit gemäß Strafgesetzbuch gegeben sind.

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