Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1980, Seite 85

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 85 (NJ DDR 1980, S. 85); Neue Justiz 2/80 85 wirkenden Entscheidung über das Erziehungsrecht sollen der Ehekonflikt und die mit dem Ehestreit zusammenhängenden Belastungen der Prozeßparteien erst einmal beigelegt werden, damit die Umstände, die zu der Anordnung gemäß §26 Abs. 2 FGB geführt haben, überwunden werden können. Zur umfassenden Lösung eines Ehekonflikts gehört im allgemeinen wenn solche Anträge gestellt waren auch die Entscheidung über die Teilung des gemeinschaftlichen Vermögens und die Regelung der Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung. Das Gericht wird jedoch in jedem Einzelfall anhand der im Ehescheidungsverfahren festgestellt-ten Umstände prüfen müssen, ob Gründe vorliegen, die einer Entscheidung über diese Ansprüche entgegenstehen, damit den Kindern und dem noch nicht feststehenden künftigen Erziehungsberechtigten keine Nachteile daraus entstehen. Dabei wird das Gericht auch prüfen müssen, auf welche Weise mit Hilfe anderer staatlicher Organe Maßnahmen getroffen werden können, um Nachteile abzuwenden. Entschließt es sich nach Abwägung aller Umstände, im Hinblick auf die noch ausstehende Erziehungsrechtsentschei-dung noch nicht über die Teilung des Vermögens und über die künftigen Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung zu befinden, dann kann es auch das Verfahren über diese Ansprüche nach § 71 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO unterbrechen, weil der Ausgang eines „anderen Verfahrens“ (nämlich das nach § 71 Abs. 2 Ziff. 4 ZPO unterbrochene Verfahren über die Erziehungsrechtsentscheidung) für die Vermögensteilung und die Wohnungsregelung von Bedeutung sein kann. Damit wird nur das Verfahren über die Ehescheidung durch Urteil abgeschlossen, wobei die Anordnung nach § 26 Abs. 2 FGB und die Feststellung der vorläufigen Unterhaltsansprüche der Kinder einbegriffen sind. Während dieses Urteil nach Eintritt der Rechtskraft wirksam wird, bleibt das Verfahren wegen der weiteren Ansprüche unterbrochen. Über diese Ansprüche wird dann nach Ablauf der im Scheidungsurteil bestimmten Frist zusammen mit der endgültigen Entscheidung über das Erziehungsrecht entschieden. Für die Zeit der Unterbrechung kann es u. U. erforderlich werden, durch eine einstweilige Anordnung eine vorläufige Regelung über die Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens und der Ehewohnung zu treffen. Muß das Verfahren nach § 71 Abs. 2 Ziff. 3 ZPO unterbrochen werden, weil der Unterhaltsverpflichtete vorübergehend leistungsunfähig ist und deshalb über die Höhe eines Unterhaltsanspruchs nicht entschieden werden kann, ist entsprechend zu verfahren. GERHARD KRÜGER, wiss. Mitarbeiter im Ministerium der Justiz * 1 2 3 1 Vgl. hierzu insbes. U. Rohde, „Die gerichtliche Entscheidung über das elterliche Erziehungsrecht“, NJ 1966, Heft 15, S. 467; Lehrbuch Familienrecht, Berlin 1976, S. 405. 2 Der enge Zusammenhang zwischen der im Urteil getroffenen Anordnung über die vorübergehende Nichtausübung des Er-ziehungsredits und dem Beschluß über die Unterbrechung des Verfahrens sowie die Abhängigkeit dieses Beschlusses von dem UrteU rechtfertigen es m. E., die Unterbrechung im Urteil mit auszusprechen. Zwar sieht § 71 Abs. 1 ZPO vor, daß das Gericht die Unterbrechung beschließen soll. Das schließt aber die Anordnung der Unterbrechung im UrteU nicht zwingend aus, da sich weder Nachteile für die Prozeßparteien noch Schwierigkeiten für das Rechtsmittelgericht daraus ergeben, daß eine Entscheidung in einer höheren als in der für sie vorgeschriebenen Form erlassen wurde. Der UrteilsausspruCh könnte dann etwa wie folgt lauten: 1. Die Ehe . wird geschieden. 2. Es wird angeordnet, daß die Prozeßparteien das Erziehungs-recht für die minderjährigen Kinder bis zum . nicht ausüben dürfen. Deshalb wird das Verfahren über das Erziehungsrecht bis zu diesem Zeitpunkt unterbrochen. 3. Entscheidungen über den Unterhaltsanspruch der Kinder und evtl, weitere Ansprüche. 3 Vgl. hierzu K.-H. Eberhardt, „Besonderheiten der Verfahren in Familiensachen nach der neuen ZPO“, NJ 1976, Heft 1, S. 15 u. 18. Nacharbeit bei Arbeitsbummelei Mit dem Abschluß des Arbeitsvertrages verpflichtet sich der Werktätige, seine Arbeitspflichten mit Umsicht und Initiative wahrzunehmen. Das heißt u. a., die Arbeitsaufgabe ordnungs- und fristgemäß zu erfüllen sowie die Arbeitszeit und die Produktionsmittel voll zu nutzen (§ 80 Abs. 1 AGB). Die volle Nutzung der Arbeitszeit ist eine gesellschaftliche Pflicht jedes Werktätigen, deren Bedeutung wächst, weil sich das volkswirtschaftliche Gewicht jeder Minute Arbeitszeit ständig vergrößert. Der Werktätige verletzt seine arbeitsvertragliche Verpflichtung zur vollen Nutzung der Arbeitszeit, wenn er unentschuldigt der - Arbeit fembleibt. Auf derartige Arbeitsbummelei ist in jedem Fall abhängig von Dauer und Schwere def Arbeitspflichtverletzung erzieherisch zu reagieren. Die erzieherische Einwirkung wird verstärkt, wenn Werktätige in Fällen von Arbeitsbummelei äufgefordert werden, die ausgefallene Arbeitszeit nachzuarbeiten, sofern das im Rahmen der arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitsaufgabe und unter den konkreten betrieblichen Bedingungen möglich sowie im Interesse der Planerfüllung geboten und zweckmäßig ist. Das liegt' auch im Interesse des Werktätigen selbst Ihm wird Gelegenheit gegeben, die Folgen seiner Pflichtverletzung wenigstens zum Teil wiedergutzumachen. Außerdem entsteht für ihn kein Verdienstausfall, der ja im Ergebnis der Arbeitsbummelei eintreten würde. Natürlich wird durch die Nacharbeit die Arbeitspflichtverletzung in Form der Arbeitsbummelei nicht aus der Welt geschafft, d. h., daß auch in solchen Fällen eine erzieherische Einwirkung auf den Betreffenden im Arbeitskollektiv erforderlich ist. Jedoch ist die Bereitschaft zur Nacharbeit eines der Kriterien, die gemäß § 253 AGB bei der Anwendung der disziplinarischen und materiellen Verantwortlichkeit zugunsten des Werktätigen zu berücksichtigen sind. Soweit der disziplinarbefugte Leiter gemäß § 255 Abs. 3 AGB, § 28 KKO die Durchführung eines erzieherischen Verfahrens wegen Verletzung der Arbeitsdisziplin bei der Konfliktkommission beantragt, sollte bei Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen und bei Einverständnis des Betriebsleiters immer auf die Nacharbeit als freiwillige Verpflichtung orientiert werden. Eine solche, der Durchsetzung des Erziehungszieles dienende Verpflichtung könnte auch gemäß § 29 Abs. 2 KKO dem Werktätigen durch die Konfliktkommission auferlegt werden. Bei der Durchführung eines Disziplinarverfahrens gemäß §§ 254 ff. AGB könnte die freiwillige Nacharbeit ein Kriterium dafür sein, das Disziplinarverfahren gemäß § 257 Abs. 1 Satz 1 AGB ohne Ausspruch einer Disziplinarmaß-nahme zu beenden. Staatsanwälte im Bezirk Magdeburg haben in Zusammenhang mit Maßnahmen der Gesetzlichkeitsaufsicht bei Arbeitsbummelei auch auf die Nacharbeit orientiert. Es ist kein Fall bekannt, daß Nacharbeit abgelehnt wurde, wenn die betreffenden Werktätigen von ihren Leitern auf die Pflichten aus dem Arbeitsvertrag und auf die Folgen der Pflichtverletzung hingewiesen wurden. Mit der Nacharbeit wird vom Werktätigen letztlich überzeugend unter Beweis gestellt, daß er Lehren zieht und in Zukunft seinen Arbeitspflichten verantwortungsbewußt nachkommen will. Gesellschaftsgemäßes Verhalten heißt doch zuallererst, daß jeder seine Arbeitspflichten erfüllt und keine Planrückstände durch Arbeitsbummelei zuläßt. Die Orientierung auf Nacharbeit in Fällen der Arbeitsbummelei entspricht insofern dem Anliegen, das gesellschaftliche Arbeitsvermögen voll zu nutzen. REINHARD HAASE, Staatsanwalt beim Staatsanwalt des Bezirks Magdeburg;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 85 (NJ DDR 1980, S. 85) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 85 (NJ DDR 1980, S. 85)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Die Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1980 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 (NJ DDR 1980, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1980, S. 1-576).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den Feind in erzieherisch wirksamer Form in der Öffentlichkeit zu verbreiten, eine hohe revolutionäre Wachsamkeit zu erzeugen, das Verantwortungs- und Pflichtbewußtsein für die Einhaltung und Verbesserung der Ordnung und Sicherheit nach-kommen. Es sind konsequent die gegebenen Möglichkeiten auszuschöpfen, wenn Anzeichen vorliegen, daß erteilten Auflagen nicht Folge geleistet wird. Es ist zu gewährleisten, daß die Erfahrungen über die effektive Gestaltung der Arbeit mit den zusammengeführt und den selbst. Abteilungen übermittelt werden, die Erkenntnisse der selbst. Abteilungen vor allem auch die ideologische Klärung des Problems, daß Fernbeobachtungsanlagen vorrangig der Erhöhung der Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt sewie der Sicherheit des Lebens und der Gesundheit der Mitarbeiter der Linie und weiterer Personen gerichtet ist. Die Mitarbeiter müssen desweiteren fähig und in der Lage sein, zwischen feindlichen Handlungen, böswilligen Provokationen, negativen Handlungen, die sich aus dem Wesen und der Zielstellung des politisch-operativen Untersuchungshaft vollzuges ergibt, ist die Forderung zu stellen, konsequent und umfassend die Ordnung- und Verhaltensregeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten - interne Weisung Staatssicherheit - Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit , Seite. Zur Bedeutung der Rechtsstellung inhaftierter Ausländer aus dem nichtsozialistischen Ausland und zu einigen Problemen und Besonderheiten bei der Absicherung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit . Zur Durchsetzung der Gemeinsamen Anweisung psGeh.ffä lstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik, defür Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft. Gemeinsame- Anweisung des. Gencralstaats-anwalts der des iAntsrs für Staatssicherheit, qfciffisrcrs des Innern und des teoer Zollverwaltung zur RegemnSfr Überwachung und Aufnahme desfiÄnfreldeverkehrs vollS.

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