Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1980, Seite 85

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 85 (NJ DDR 1980, S. 85); Neue Justiz 2/80 85 wirkenden Entscheidung über das Erziehungsrecht sollen der Ehekonflikt und die mit dem Ehestreit zusammenhängenden Belastungen der Prozeßparteien erst einmal beigelegt werden, damit die Umstände, die zu der Anordnung gemäß §26 Abs. 2 FGB geführt haben, überwunden werden können. Zur umfassenden Lösung eines Ehekonflikts gehört im allgemeinen wenn solche Anträge gestellt waren auch die Entscheidung über die Teilung des gemeinschaftlichen Vermögens und die Regelung der Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung. Das Gericht wird jedoch in jedem Einzelfall anhand der im Ehescheidungsverfahren festgestellt-ten Umstände prüfen müssen, ob Gründe vorliegen, die einer Entscheidung über diese Ansprüche entgegenstehen, damit den Kindern und dem noch nicht feststehenden künftigen Erziehungsberechtigten keine Nachteile daraus entstehen. Dabei wird das Gericht auch prüfen müssen, auf welche Weise mit Hilfe anderer staatlicher Organe Maßnahmen getroffen werden können, um Nachteile abzuwenden. Entschließt es sich nach Abwägung aller Umstände, im Hinblick auf die noch ausstehende Erziehungsrechtsentschei-dung noch nicht über die Teilung des Vermögens und über die künftigen Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung zu befinden, dann kann es auch das Verfahren über diese Ansprüche nach § 71 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO unterbrechen, weil der Ausgang eines „anderen Verfahrens“ (nämlich das nach § 71 Abs. 2 Ziff. 4 ZPO unterbrochene Verfahren über die Erziehungsrechtsentscheidung) für die Vermögensteilung und die Wohnungsregelung von Bedeutung sein kann. Damit wird nur das Verfahren über die Ehescheidung durch Urteil abgeschlossen, wobei die Anordnung nach § 26 Abs. 2 FGB und die Feststellung der vorläufigen Unterhaltsansprüche der Kinder einbegriffen sind. Während dieses Urteil nach Eintritt der Rechtskraft wirksam wird, bleibt das Verfahren wegen der weiteren Ansprüche unterbrochen. Über diese Ansprüche wird dann nach Ablauf der im Scheidungsurteil bestimmten Frist zusammen mit der endgültigen Entscheidung über das Erziehungsrecht entschieden. Für die Zeit der Unterbrechung kann es u. U. erforderlich werden, durch eine einstweilige Anordnung eine vorläufige Regelung über die Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens und der Ehewohnung zu treffen. Muß das Verfahren nach § 71 Abs. 2 Ziff. 3 ZPO unterbrochen werden, weil der Unterhaltsverpflichtete vorübergehend leistungsunfähig ist und deshalb über die Höhe eines Unterhaltsanspruchs nicht entschieden werden kann, ist entsprechend zu verfahren. GERHARD KRÜGER, wiss. Mitarbeiter im Ministerium der Justiz * 1 2 3 1 Vgl. hierzu insbes. U. Rohde, „Die gerichtliche Entscheidung über das elterliche Erziehungsrecht“, NJ 1966, Heft 15, S. 467; Lehrbuch Familienrecht, Berlin 1976, S. 405. 2 Der enge Zusammenhang zwischen der im Urteil getroffenen Anordnung über die vorübergehende Nichtausübung des Er-ziehungsredits und dem Beschluß über die Unterbrechung des Verfahrens sowie die Abhängigkeit dieses Beschlusses von dem UrteU rechtfertigen es m. E., die Unterbrechung im Urteil mit auszusprechen. Zwar sieht § 71 Abs. 1 ZPO vor, daß das Gericht die Unterbrechung beschließen soll. Das schließt aber die Anordnung der Unterbrechung im UrteU nicht zwingend aus, da sich weder Nachteile für die Prozeßparteien noch Schwierigkeiten für das Rechtsmittelgericht daraus ergeben, daß eine Entscheidung in einer höheren als in der für sie vorgeschriebenen Form erlassen wurde. Der UrteilsausspruCh könnte dann etwa wie folgt lauten: 1. Die Ehe . wird geschieden. 2. Es wird angeordnet, daß die Prozeßparteien das Erziehungs-recht für die minderjährigen Kinder bis zum . nicht ausüben dürfen. Deshalb wird das Verfahren über das Erziehungsrecht bis zu diesem Zeitpunkt unterbrochen. 3. Entscheidungen über den Unterhaltsanspruch der Kinder und evtl, weitere Ansprüche. 3 Vgl. hierzu K.-H. Eberhardt, „Besonderheiten der Verfahren in Familiensachen nach der neuen ZPO“, NJ 1976, Heft 1, S. 15 u. 18. Nacharbeit bei Arbeitsbummelei Mit dem Abschluß des Arbeitsvertrages verpflichtet sich der Werktätige, seine Arbeitspflichten mit Umsicht und Initiative wahrzunehmen. Das heißt u. a., die Arbeitsaufgabe ordnungs- und fristgemäß zu erfüllen sowie die Arbeitszeit und die Produktionsmittel voll zu nutzen (§ 80 Abs. 1 AGB). Die volle Nutzung der Arbeitszeit ist eine gesellschaftliche Pflicht jedes Werktätigen, deren Bedeutung wächst, weil sich das volkswirtschaftliche Gewicht jeder Minute Arbeitszeit ständig vergrößert. Der Werktätige verletzt seine arbeitsvertragliche Verpflichtung zur vollen Nutzung der Arbeitszeit, wenn er unentschuldigt der - Arbeit fembleibt. Auf derartige Arbeitsbummelei ist in jedem Fall abhängig von Dauer und Schwere def Arbeitspflichtverletzung erzieherisch zu reagieren. Die erzieherische Einwirkung wird verstärkt, wenn Werktätige in Fällen von Arbeitsbummelei äufgefordert werden, die ausgefallene Arbeitszeit nachzuarbeiten, sofern das im Rahmen der arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitsaufgabe und unter den konkreten betrieblichen Bedingungen möglich sowie im Interesse der Planerfüllung geboten und zweckmäßig ist. Das liegt' auch im Interesse des Werktätigen selbst Ihm wird Gelegenheit gegeben, die Folgen seiner Pflichtverletzung wenigstens zum Teil wiedergutzumachen. Außerdem entsteht für ihn kein Verdienstausfall, der ja im Ergebnis der Arbeitsbummelei eintreten würde. Natürlich wird durch die Nacharbeit die Arbeitspflichtverletzung in Form der Arbeitsbummelei nicht aus der Welt geschafft, d. h., daß auch in solchen Fällen eine erzieherische Einwirkung auf den Betreffenden im Arbeitskollektiv erforderlich ist. Jedoch ist die Bereitschaft zur Nacharbeit eines der Kriterien, die gemäß § 253 AGB bei der Anwendung der disziplinarischen und materiellen Verantwortlichkeit zugunsten des Werktätigen zu berücksichtigen sind. Soweit der disziplinarbefugte Leiter gemäß § 255 Abs. 3 AGB, § 28 KKO die Durchführung eines erzieherischen Verfahrens wegen Verletzung der Arbeitsdisziplin bei der Konfliktkommission beantragt, sollte bei Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen und bei Einverständnis des Betriebsleiters immer auf die Nacharbeit als freiwillige Verpflichtung orientiert werden. Eine solche, der Durchsetzung des Erziehungszieles dienende Verpflichtung könnte auch gemäß § 29 Abs. 2 KKO dem Werktätigen durch die Konfliktkommission auferlegt werden. Bei der Durchführung eines Disziplinarverfahrens gemäß §§ 254 ff. AGB könnte die freiwillige Nacharbeit ein Kriterium dafür sein, das Disziplinarverfahren gemäß § 257 Abs. 1 Satz 1 AGB ohne Ausspruch einer Disziplinarmaß-nahme zu beenden. Staatsanwälte im Bezirk Magdeburg haben in Zusammenhang mit Maßnahmen der Gesetzlichkeitsaufsicht bei Arbeitsbummelei auch auf die Nacharbeit orientiert. Es ist kein Fall bekannt, daß Nacharbeit abgelehnt wurde, wenn die betreffenden Werktätigen von ihren Leitern auf die Pflichten aus dem Arbeitsvertrag und auf die Folgen der Pflichtverletzung hingewiesen wurden. Mit der Nacharbeit wird vom Werktätigen letztlich überzeugend unter Beweis gestellt, daß er Lehren zieht und in Zukunft seinen Arbeitspflichten verantwortungsbewußt nachkommen will. Gesellschaftsgemäßes Verhalten heißt doch zuallererst, daß jeder seine Arbeitspflichten erfüllt und keine Planrückstände durch Arbeitsbummelei zuläßt. Die Orientierung auf Nacharbeit in Fällen der Arbeitsbummelei entspricht insofern dem Anliegen, das gesellschaftliche Arbeitsvermögen voll zu nutzen. REINHARD HAASE, Staatsanwalt beim Staatsanwalt des Bezirks Magdeburg;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 85 (NJ DDR 1980, S. 85) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 85 (NJ DDR 1980, S. 85)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Die Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1980 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 (NJ DDR 1980, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1980, S. 1-576).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls sind in den Staatssicherheit bearbeiteten Strafverfahren die Ausnahme und selten. In der Regel ist diese Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungsabt eilurig zu übergeben. Der zuständige Staatsanwalt ist über alle eingeleiteten und durchgeführten Maßnahmen zu informieren. Mit der Betreuung von inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - der Befehl des Genossen Minister für. Die rdnungs-und Verhaltens in für Inhaftierte in den Staatssicherheit , Frageund Antwortspiegel zur Person und persönlichen Problemen, Frageund Antwortspiegel zu täglichen Problemen in der Einkaufsscheine, Mitteilung über bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt auf der Grundlage der Hausordnung über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Die erfolgte Belehrung ist aktenkundig zu machen. Inhaftierte Personen unterliegen bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt auf der Grundlage der Hausordnung über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Die erfolgte Belehrung ist aktenkundig zu machen. Inhaftierte Personen unterliegen bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt auf der Grundlage der Hausordnung über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Die erfolgte Belehrung ist aktenkundig zu machen. Inhaftierte Personen unterliegen bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt verfügten und diei linen bei Besuchen mit Familienangehörigen und anderen Personen übergeben wurden, zu garantieren. Es ist die Verantwortung der Diensteinheiten der Linie als staatliches Vollzugsorgan einerseits und die politisch-operativen Aufgaben als politisch-operative Diensteinheit andererseits in Abgrenzung zu anderen Diensteinheiten Staatssicherheit festzulegen. Die sich aus der Doppelsteilung für die Diensteinheiten der Linie in der weiteren Qualifizierung und Vervollkommnung der Arbeit mit. Diese Arbeit mit ist vor allem zu nutzen, um weitere Anhaltspunkte zur Aufklärung der Pläne und Absichten des im Zusammenhang mit dem und darüber hinaus insbesondere nach den Maßnahmen. und der Einleitung weiterer Ermittlungsverfahren entsprechend den zentralen Maßnahmen.

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