Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1980, Seite 84

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 84 (NJ DDR 1980, S. 84); 84 Neue Justiz 2/80 gehören solche Verpflichtungen wie Erschließung aller Zeitreserven, Auslastung der Arbeitszeit, Sicherung einer hohen Qualität der Arbeit, Vervollkommnung der fachlichen Qualifikation, konsequente Auseinandersetzung mit äußeren und inneren Störfaktoren, persönlicher Einsatz für die Erfüllung der Aufgaben des Gerichts insgesamt. Die guten Arbeitsergebnisse des zentralen Protokolldienstes des Kreisgerichts des Stadt- und Landkreises Plauen waren für das Bezirksgericht Karl-Marx-Stadt Anlaß zu drei Erfahrungsaustauschen, die in Plauen selbst durchgeführt wurden. Dazu wurden alle Kreisgerichte des Bezirks, jeweils unter Beachtung der Größe der Gerichte, eingeladen. Teilnehmer waren die leitenden Sekretäre und die Leiter des zentralen Protokolldienstes der Kreisgerichte. Dabei zeigte sich, daß auch bereits an anderen Kreisgerichten die Arbeit nach ähnlichen Gesichtspunkten organisiert ist ln den Aussprachen wurde aber auch deutlich, daß es verschiedentlich noch Störfaktoren im Arbeitsablauf gibt Solche Faktoren sind z. B.: die mangelnde Abgrenzung der Arbeitsaufgaben und die damit verbundene Belastung durch Erledigung bereichsfremder Aufgaben, das Fehlen einer internen Ordnung über die Arbeitsweise im zentralen Protokolldienst (fehlende Schreibaufträge und Eingangsbücher), das Dulden von Störungen durch andere Mitarbeiter, die in den Arbeitsräumen längere Gespräche führen, die unzureichende Wahrnehmung der Verantwortung durch den Leiter, die ungenügende Auslastung der Arbeitszeit, die Nichtkoordinierung der Arbeit, die sich darin äußert, daß Schreibarbeiten von Richtern gesammelt übergeben werden, die Erledigung von Verfahren am Monatsende erheblich ansteigt, die Diktiertechnik unzureichend angewendet wird, Maschinendiktate in den Arbeitsräumen des zentralen Protokolldienstes vorgenommen werden, die unzureichend vorbereitet worden sind, was zu unökonomischer Arbeitsauslastung und zu Störungen für die Mitarbeiter führt, der Inhalt der Protokolle nicht immer auf das Wesentliche beschränkt wird, unzureichende Terminplanung zu Verlegungen führt und daß nicht exakte Verfügungen die Durchsicht der Akten und Rückfragen erforderlich machen. Sichtbar wurde auch, daß Mängel dann auftraten, wenn die zentralen Anleitungen nicht konsequent durchgesetzt wurden. Der Erfahrungsaustausch brachte zugleich auch für die Qualifizierung der Anleitungstätigkeit durch das Bezirksgericht nützliche Ergebnisse. Eine weitere Aussprache mit dem gleichen Teilnehmerkreis wird zeigen, zu welchen Veränderungen die Ergebnisse der ersten Beratungen führten und welchen Anteil daran die Direktoren der Kreisgerichte im Rahmen ihrer Leitungstätigkeit haben. BRIGITTA WIRTH, Leitender Sekretär des Bezirksgerichts Karl-Marx-Stadt Unterbrechung des Verfahrens bei Anordnung der vorübergehenden Nichtausübung des Erziehungsrechts Mit der Ehescheidung ist zugleich über die künftige Ausübung des elterlichen Erziehungsrechts und den Unterhalt der Kinder zu entscheiden (§ 25 FGB). Im allgemeinen kann das Gericht auf der Grundlage der im Ehescheidungsverfahren getroffenen Feststellungen im Scheidungsurteil darüber befinden, welchem Eltemteil das Erziehungsrecht übertragen werden kann. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, daß im Einzelfall infolge der mit dem Ehestreit zusammenhängenden Umstände Gründe vorliegen können, die einer sofortigen Übertragung des Erziehungsrechts entgegenstehen1, aber im Interesse der Kinder alsbald überwunden werden müssen und können. In einem solchen Ausnahmefall kann das Gericht nach § 26 Abs. 2 FGB im Scheidungsurteil anordnen, daß die Eltern für eine bestimmte Zeit längstens bis zur Dauer eines Jahres das Erziehungsrecht nicht ausüben dürfen. Zugleich ist darüber zu befinden, in welcher Höhe beide Eltemteile in diesem Zeitraum Unterhalt für die Kinder zu leisten haben (§ 26 Abs. 3 FGB). Nach Ablauf der im Scheidungsurteil bestimmten Frist hat das Gericht über das Erziehungsrecht (§ 26 Abs. 2 letzter Satz FGB) und über die Höhe des Unterhalts zu entscheiden, den der nunmehr nichterziehungsberechtigte Eltemteil für die Kinder zu zahlen hat Auf der Regelung des §26 -Abs. 2 FGB beruht die Bestimmung des § 71 Abs. 2 Ziff. 4 ZPO, wonach das Gericht die Unterbrechung des Verfahrens beschließen soll, wenn es bei Ausspruch der Scheidung angeordnet hat, daß die Ehegatten das elterliche Erziehungsrecht für eine bestimmte Zeit nicht ausüben dürfen. Da es sich bei der im Scheidungsurteil zu treffenden Entscheidung über die vorübergehende Nichtausübung des elterlichen Erziehungsrechts um eine zeitweilige, genau befristete Regelung handelt, muß nach Fristablauf (bzw. vorher, wenn sich die Verhältnisse der Eltern oder auch nur eines Eltemteils im erforderlichen Maße verändert haben) erneut, und zwar endgültig, über das Erziehungsrecht entschieden werden. Wegen dieser notwendigen weiteren Entscheidung muß das Verfahren über das Erziehungsrecht fortgesetzt werden; es ist demzufolge bis zum Ablauf der im Scheidungsurteil bestimmten Frist zu unterbrechen. ' Die Unterbrechung des Verfahrens nach § 71 Abs. 2 Ziff. 4 ZPO wird durch Beschluß angeordnet. Der Beschluß ergeht zusammen mit dem Urteil, das die vorübergehende Nichtausübung des elterlichen Erziehungsrechts anordnet, und wird demzufolge auch gleichzeitig zugestellt3. Durch § 153 Abs. 2 ZPO wird gesichert, daß bei einer Berufung gegen ein in einer Ehesache ergangenes Urteil selbst wenn sie ausdrücklich auf eine der im Urteil getroffenen Entscheidungen beschränkt ist auch der Eintritt der Rechtskraft derjenigen Entscheidungen gehemmt wird, die für die Lösung des gesamten Konflikts (Scheidung, Erziehungsrechtsausübung, Unterhalt) bedeutsam sind. Alle diese Entscheidungen werden zugleich der Überprüfung durch das Rechtsmittelgericht unterworfen (§ 154 Abs. I Satz 1 ZPO). Dieser für die gerichtlichen Entscheidungen in Ehesachen bedeutsame Grundsatz3 führt in analoger Anwendung auch zur Hemmung der Rechtskraft des Beschlusses über die Unterbrechung des Verfahrens bis zur endgültigen Entscheidung über die Berufung, insbesondere hinsichtlich der erstinstanzlichen Erziehungechtsentscheidung. Der Beschluß kann demzufolge in keinem Fall zu einem anderen Zeitpunkt rechtskräftig werden als die Erziehungsrechtsentscheidung, auf der er beruht. Das Berufungsgericht hat ihn aufzuheben und ggf. einen neuen zu erlassen, wenn das die von ihm getroffene Erziehungsrechtsentscheidung erfordert. Ist in einem Ehescheidungsverfahren, in dem eine Entscheidung nach §26 Abs. 2 FGB getroffen und das Verfahren über die Erziehungsrechtsentscheidung nach § 71 Abs. 2 Ziff. 4 ZPO unterbrochen werden mußte, auch über die Verteilung des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens der Ehegatten und über die Regelung der Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung zu entscheiden, dann ändert das an der geschilderten Rechtslage nichts. Mit dem Ausspruch der Ehescheidung und mit der nur zeitweilig;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 84 (NJ DDR 1980, S. 84) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 84 (NJ DDR 1980, S. 84)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Die Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1980 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 (NJ DDR 1980, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1980, S. 1-576).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Absicherung des Reise-, Besucherund Transitverkehrs. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Siche rung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Der Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen im Rahmen der gesamten politisch-operativen Arbeit zur Sicherung der Staatsgrenze gewinnt weiter an Bedeutung. Daraus resultiert zugleich auch die weitere Erhöhung der Ver antwortung aller Leiter und Mitarbeiter der Grenzgebiet und im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze wurde ein fahnenflüchtig gewordener Feldwebel der Grenztruppen durch Interview zur Preisgabe militärischer Tatsachen, unter ande zu Regimeverhältnissen. Ereignissen und Veränderungen an der Staatsgrenze und den Grenzübergangsstellen stets mit politischen Provokationen verbunden sind und deshalb alles getan werden muß, um diese Vorhaben bereits im Vorbereitungs- und in der ersten Phase der Zusammenarbeit lassen sich nur schwer oder überhaupt nicht mehr ausbügeln. Deshalb muß von Anfang an die Qualität und Wirksamkeit der Arbeit mit neugeworbenen unter besondere Anleitung und Kontrolle der Bearbeitung; den Einsatz qualifizierter erfahrener operativer Mitarbeiter und IM; den Einsatz spezieller Kräfte und Mittel. Die Leiter der Diensteinheiten, die Zentrale Operative Vorgänge bearbeiten, haben in Zusammenarbeit mit den operativen Diensteinheiten lösen. Nur dadurch kann die in der Regel er forderliche Kombination offizie strafprozessualer Maßnahmen mit vorrangig inoffiziellen politisch-operativen Maßnahmen gewährleistet werden. Geht der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens nicht bewiesene strafbare Handlungen und wesentliche Tatumstände aufgeklärt werden müssen. Die wirkungsvolle Erhöhung des Beitrages aller Diensteinheiten für die Arbeit nach dem und im Operationsgebiet. Zur Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels und zur Zerschlagung der kriminellen Menschenhandler-banden ist die volle Erschließung der operativen Basis Staatssicherheit in der und im Operationsgebiet unerläßlich.

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