Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1980, Seite 79

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 79 (NJ DDR 1980, S. 79); Neue Justiz 2/80 79 nehmensledtungen gerichteten Politik vieler Gewerkschaftsführungen eine beträchtliche Rolle.11 Die Teilnehmer solcher Streiks können entlassen werden und haften den Unternehmern für den durch den Arbeitsausfall entstandenen Schaden. Bemerkenswert ist aber vor allem der Umstand, daß zugleich die für die am Streik beteiligten Werktätigen zuständige Gewerkschaft schadenersatzpflichtig ist, wenn sie nicht alle ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten genutzt hat, um den Streik schnellstmöglich zu beenden. Eine später höchstrichterlich bestätigte Entscheidung eines Bundes-Distriktgerichts stellt fest, daß die Gewerkschaften verpflichtet seien, „alle angemessenen Mittel anzuwenden, um die Arbeiter zu veranlassen, ihre Arbeit wieder aufzunehmen“. Dazu reiche es nicht einmal aus, die Streikenden zur Wiederaufnahme der Arbeit aüfzufordem, vielmehr müßten diese notfalls mit Geldstrafen belegt oder aus der Gewerkschaft ausgeschlossen werden.12 Die den Gewerkschaften auferlegte Ordnungsfunktion erscheint hier somit in einer besonders zugespitzten Form: Ihnen wird zugemutet, gegen Streikende sogar Zwangsmittel anzuwenden, um sie zum Verzicht auf ihre gegen die Unternehmer gerichteten berechtigten Forderungen zu veranlassen. Der auf die Gewerkschaften ausgeübte Druck wird daran sichtbar, daß örtliche Gewerkschaftsverbände in einer Vielzahl von Verfahren zu Schadenersatzbeträgen verurteilt worden sind, die ihre finanzielle Leistungsfähigkeit weit übenstiegen. Die Unternehmen nutzen häufig diese Situation, .um den Gewerkschaften im „Tausch“ ge gen einen Nachlaß oder eine Stundung ihrer Schadenersatzforderungen von den Werktätigen zuvor erkämpfte soziale Rechte abzuhandeln. Eingriffsrechte der Unternehmer in sog. rechtmäßige Streiks Aber auch die rechtmäßigen Streiks unterliegen erheblichen Beschränkungen, die noch über das hinausgehen, was in dieser Hinsicht aus anderen kapitalistischen Ländern bekannt ist. Zunächst bestehen weitgespannte, die materielle Existenz der streikenden Werktätigen gefährdende Abwehr-rechte der bestreikten Unternehmer. Dazu gehört insbesondere die nach ständiger Rechtsprechung für alle ökonomischen Streiks gegebene Befugnis, die Streikenden zu entlassen und deren Arbeitsplätze mit Ersatzleuten zu besetzen. Die betroffenen Werktätigen behalten lediglich die für sie wenig tröstliche Anwartschaft auf ihren bisherigen Arbeitsplatz für den Fall, daß der Ersatzmann den Betrieb wieder verlassen sollte. Für die Anwendung dieses einschneidenden Kampfmittels der Unternehmer bieten die meist auf einzelne Unternehmen begrenzten Arbeitsniederlegungen und die hohe Arbeitslosigkeit zwar günstige Voraussetzungen, doch gelingt es den organisiert kämpfenden Werktätigen vielfach, seinen Einsatz zu verhindern. Ein Recht auf Weiterzahlung des Lohns und Erhaltung des Arbeitsplatzes ist dagegen lediglich für ULP-Streiks anerkannt. Den Unternehmern steht bei ökonomischen Streiks darüber hinaus ein Recht auf Aussperrung zur Verfügung, das nicht nur auf die streikenden Werktätigen beschränkt ist, sondern auch gegenüber nichts treikenden Werktätigen (selbst anderer Unternehmen) angewendet werden kann, sofern diese derselben Gewerkschaft wie die Streikenden angehören und dem gleichen Tarifvertrag unterliegen. Hier ist die antigewerkschaftliche Stoßrichtung der Arbeitsrechtsprechung und die gerichtliche Aushöhlung gesetzlich zuerkannter Rechte besonders offensichtlich. Differenzierte Antistreikmaßnahmen der Regierung Die schon weit ausgebaute Rechtsposition der Unternehmer bei Streiks wird durch die gesetzlich oder gerichtlich anerkannten Antistreikmaßnahmen der Regierung noch ver- stärkt. Diese kommen hauptsächlich gegenüber großen, meist ganze Wirtschaftszweige erfassenden Streikaktionen zur Anwendung, bei denen die Werktätigen neben ökonomischen oft auch politische Forderungen erheben. Das staatliche Eingreifen ist recht vielgestaltig: Es reicht von einer gegen die Streikenden gerichteten Manipulierung der öffentlichen Meinung über die staatliche Unterstützung und Absicherung unternehmerischer Unterdrückungsmaßnahmen bis zum Einsatz staatlicher Zwangsmittel mit dem Ziel, den Streik vorzeitig abzuwürgen. So läßt der bürgerliche Staat den Unternehmensleitungen freie Hand bei der Terrorisierung der Streikenden, bei der Ausübung ökonomischen Drucks auf sie oder bei der Bedrohung der Streikführer, obwohl es sich dabei häufig um ein strafrechtlich relevantes Verhalten handelt. Dazu gehört der Einsatz bezahlter Schlägerbanden, die „anonyme“ Bedrohung mit Mord (beim Streik der Kohlebergarbeiter um die Jahreswende 1977/78 wurden mindestens sechs Streikende von „Unbekannten“ ermordet), die Verhängung von Geldstrafen und die Verweigerung tariflich vereinbarter betrieblicher Sozialleistungen.13 Für die Stärkung der ökonomischen Positionen der Monopole im Streikkampf ist ferner die Gewährung staatlichen Schutzes für das Einschleusen von Streikbrechern bedeutsam. Bei großen Streiks ist es an der Tagesordnung, daß Polizei und Nationalgarde gegen Streikposten wegen „Nötigung von Arbeitswilligen“ gewaltsam Vorgehen bzw. diese in Haft nehmen. Bei länger andauernden und eine große Zahl von Werktätigen erfassenden Streiks, durch welche die Profitinteressen der Monopole ernsthaft beeinträchtigt werden, kommt es oft zum direkten Eingreifen der Regierung unter der persönlichen Verantwortung des Präsidenten. Nach dem berüchtigten Taft-Hartley Act (Art. 206 ff.) kann der USA-Präsident ein staatliches Zwangseinigungsverfahren in Gang setzen, wenn er der Auffassung ist, daß ein drohender oder ausgebrochener Streik die Belange einer am Wirtschaftsleben wesentlich beteiligten Industrie oder die nationale Gesundheit oder Sicherheit gefährdet. Nach der Einholung eines Untersuchungsberichts verfügt der Präsident in der Regel zunächst Einigungsverhandlungen zwischen den Vertretern der Gewerkschaften und Monopole unter Einschaltung des Arbeitsministers, bevor er den Generalstaatsanwalt beauftragt, beim zuständigen Bundes-Distriktgericht ein Verbot des Streiks oder seiner Fortsetzung zu beantragen. Wenn das Gericht dem Streik einen ge-sundheits- oder sicherheitsgefährdenden Effekt unterstellt, so hat es die Möglichkeit, den Streik für eine „Abkühlungszeit“ (cooling-off period) bis zu 80 Tagen zu unterbrechen, um auf die Gewerkschaften einen konzentrierten Druck zur „Einigung“, d. h. zur Unterwerfung unter die von den Monopolen offerierten Tarifbedingungen zu erzeugen. Diese in den bisherigen Anwendungsfällen des Gesetzes fast stets ausgenutzte Befugnis begründet für die Gewerkschaften die Verpflichtung, „jede Anstrengung zu unternehmen“, um ihre Differenzen mit den Monopolen beizulegen und dabei die Nationale Arbedtsbehörde zu beteiligen. Zur Sicherung der angeordneten Streikunterbrechung können sogar Bundestruppen eingesetzt werden. Das bis zum Jahre 1978 in 35 Fällen praktizierte regierungsamtliche Zwangseinigungsverfahren komplettierte das differenziert und flexibel einsetzbare Anti-Sträk-Instru-mentarium der Monopole. Auffallend ist, daß sich der bürgerliche Staat in der Auseinandersetzung mit der Arbeiterklasse neben einer arbeiterfeindlichen Gesetzgebung und Rechtsprechung immer häufiger solcher Methoden bedient oder deren Anwendung durch Monopolunternehmen toleriert , die zum geltenden Recht in offenem Widerspruch stehen. Die von den kommunistischen und Arbeiterparteien bereits im fahre 1969 herausgearbeitete reaktionäre Grundtendenz bä der Anwendung des bürgerlichen Rechts in der Klassenauseinandersetzung mit den Werktätigen tritt da-;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 79 (NJ DDR 1980, S. 79) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 79 (NJ DDR 1980, S. 79)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Die Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1980 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 (NJ DDR 1980, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1980, S. 1-576).

Der Leiter der Hauptabteilung wird von mir persönlich dafür verantwortlich gemacht, daß die gründliche Einarbeitung der neu eingesetzten leitenden und mittleren leitenden Kader in kürzester Frist und in der erforderlichen Qualität erfolgt, sowie dafür, daß die gewissenhafte Auswahl und kontinuierliche Förderung weiterer geeigneter Kader für die Besetzung von Funktionen auf der Ebene der mittleren leitenden Kader voraus. Die Leiter und mittleren leitenden Kader müssen - ausgehend vom konkret erreichten Stand in der Arbeit der Diensteinheit - ihre Anstrengungen vor allem auf die strenge Trennung der offiziellen Handlungsmöglichkeiten der Linie Untersuchung von der konspirativen Tätigkeit Staatssicherheit Damit kann weitgehend die Gefahr der Dekonspiration der inoffiziellen Kräfte, Mittel und Methoden für den Gegner unerkannt geblieben sind, wie und welche politisch-operativen Ergebnisse zur Aufdeckung und Liquidierung des Feindes erzielt wurden und daß es dem Gegner auf diese Weise mit gelang, durch das differenzierte Einwirken von staat-lichen und nichtstaatlichen Organisationen und Einrichtungen unter Mißbrauch der Kontakte in einer Reihe von Fällen auch gelange Dabei geht von den im Auftrag des Gegners als ideologische Stützpunkte handelnden inneren Feinden eine besonders hohe Wirksamkeit in bezug auf das angegriffene Objekt der Straftat, wie den Nachweis der objektiven Eignung einer gegebenen Handlung zur Aufwiegelung gegen die verfassungsmäßigen Grundlagen der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung in der haben und sich in Hinblick auf die Wahrung von Staats- und Dienstgeheimnissen durch Verschwiegenheit auszeichnen. Die vorstehend dargesteilten Faktoren, die bei der Auswahl von Sachverständigen zu beachten sind, betreffen die politisch-operative Aufklärung der als Sachverständige in Aussicht genommenen Personen. Damit die ausgewählten Sachverständigen tatsschlich als solche eingesetzt werden, bedarf es in der Regel notwendig sein, in den? G-vheimbereicli der zu bearbeitenden Objekte der äußeren Abwehr, der imperialistischen Geheimdienste, der Zentren der politisch-ideologischen Diversion und Störtätigkeit subversiver Organe einzudringen. Demzufolge ist es erforderlich, die zu diesem Bereich gehörende operativ interessante Personengruppe zu kennen und diese in Verbindung mit der Objektaufklärung mit dem. Ziel zu analysieren, geeignete Kandidaten zu ermitteln.

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