Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1980, Seite 79

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 79 (NJ DDR 1980, S. 79); Neue Justiz 2/80 79 nehmensledtungen gerichteten Politik vieler Gewerkschaftsführungen eine beträchtliche Rolle.11 Die Teilnehmer solcher Streiks können entlassen werden und haften den Unternehmern für den durch den Arbeitsausfall entstandenen Schaden. Bemerkenswert ist aber vor allem der Umstand, daß zugleich die für die am Streik beteiligten Werktätigen zuständige Gewerkschaft schadenersatzpflichtig ist, wenn sie nicht alle ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten genutzt hat, um den Streik schnellstmöglich zu beenden. Eine später höchstrichterlich bestätigte Entscheidung eines Bundes-Distriktgerichts stellt fest, daß die Gewerkschaften verpflichtet seien, „alle angemessenen Mittel anzuwenden, um die Arbeiter zu veranlassen, ihre Arbeit wieder aufzunehmen“. Dazu reiche es nicht einmal aus, die Streikenden zur Wiederaufnahme der Arbeit aüfzufordem, vielmehr müßten diese notfalls mit Geldstrafen belegt oder aus der Gewerkschaft ausgeschlossen werden.12 Die den Gewerkschaften auferlegte Ordnungsfunktion erscheint hier somit in einer besonders zugespitzten Form: Ihnen wird zugemutet, gegen Streikende sogar Zwangsmittel anzuwenden, um sie zum Verzicht auf ihre gegen die Unternehmer gerichteten berechtigten Forderungen zu veranlassen. Der auf die Gewerkschaften ausgeübte Druck wird daran sichtbar, daß örtliche Gewerkschaftsverbände in einer Vielzahl von Verfahren zu Schadenersatzbeträgen verurteilt worden sind, die ihre finanzielle Leistungsfähigkeit weit übenstiegen. Die Unternehmen nutzen häufig diese Situation, .um den Gewerkschaften im „Tausch“ ge gen einen Nachlaß oder eine Stundung ihrer Schadenersatzforderungen von den Werktätigen zuvor erkämpfte soziale Rechte abzuhandeln. Eingriffsrechte der Unternehmer in sog. rechtmäßige Streiks Aber auch die rechtmäßigen Streiks unterliegen erheblichen Beschränkungen, die noch über das hinausgehen, was in dieser Hinsicht aus anderen kapitalistischen Ländern bekannt ist. Zunächst bestehen weitgespannte, die materielle Existenz der streikenden Werktätigen gefährdende Abwehr-rechte der bestreikten Unternehmer. Dazu gehört insbesondere die nach ständiger Rechtsprechung für alle ökonomischen Streiks gegebene Befugnis, die Streikenden zu entlassen und deren Arbeitsplätze mit Ersatzleuten zu besetzen. Die betroffenen Werktätigen behalten lediglich die für sie wenig tröstliche Anwartschaft auf ihren bisherigen Arbeitsplatz für den Fall, daß der Ersatzmann den Betrieb wieder verlassen sollte. Für die Anwendung dieses einschneidenden Kampfmittels der Unternehmer bieten die meist auf einzelne Unternehmen begrenzten Arbeitsniederlegungen und die hohe Arbeitslosigkeit zwar günstige Voraussetzungen, doch gelingt es den organisiert kämpfenden Werktätigen vielfach, seinen Einsatz zu verhindern. Ein Recht auf Weiterzahlung des Lohns und Erhaltung des Arbeitsplatzes ist dagegen lediglich für ULP-Streiks anerkannt. Den Unternehmern steht bei ökonomischen Streiks darüber hinaus ein Recht auf Aussperrung zur Verfügung, das nicht nur auf die streikenden Werktätigen beschränkt ist, sondern auch gegenüber nichts treikenden Werktätigen (selbst anderer Unternehmen) angewendet werden kann, sofern diese derselben Gewerkschaft wie die Streikenden angehören und dem gleichen Tarifvertrag unterliegen. Hier ist die antigewerkschaftliche Stoßrichtung der Arbeitsrechtsprechung und die gerichtliche Aushöhlung gesetzlich zuerkannter Rechte besonders offensichtlich. Differenzierte Antistreikmaßnahmen der Regierung Die schon weit ausgebaute Rechtsposition der Unternehmer bei Streiks wird durch die gesetzlich oder gerichtlich anerkannten Antistreikmaßnahmen der Regierung noch ver- stärkt. Diese kommen hauptsächlich gegenüber großen, meist ganze Wirtschaftszweige erfassenden Streikaktionen zur Anwendung, bei denen die Werktätigen neben ökonomischen oft auch politische Forderungen erheben. Das staatliche Eingreifen ist recht vielgestaltig: Es reicht von einer gegen die Streikenden gerichteten Manipulierung der öffentlichen Meinung über die staatliche Unterstützung und Absicherung unternehmerischer Unterdrückungsmaßnahmen bis zum Einsatz staatlicher Zwangsmittel mit dem Ziel, den Streik vorzeitig abzuwürgen. So läßt der bürgerliche Staat den Unternehmensleitungen freie Hand bei der Terrorisierung der Streikenden, bei der Ausübung ökonomischen Drucks auf sie oder bei der Bedrohung der Streikführer, obwohl es sich dabei häufig um ein strafrechtlich relevantes Verhalten handelt. Dazu gehört der Einsatz bezahlter Schlägerbanden, die „anonyme“ Bedrohung mit Mord (beim Streik der Kohlebergarbeiter um die Jahreswende 1977/78 wurden mindestens sechs Streikende von „Unbekannten“ ermordet), die Verhängung von Geldstrafen und die Verweigerung tariflich vereinbarter betrieblicher Sozialleistungen.13 Für die Stärkung der ökonomischen Positionen der Monopole im Streikkampf ist ferner die Gewährung staatlichen Schutzes für das Einschleusen von Streikbrechern bedeutsam. Bei großen Streiks ist es an der Tagesordnung, daß Polizei und Nationalgarde gegen Streikposten wegen „Nötigung von Arbeitswilligen“ gewaltsam Vorgehen bzw. diese in Haft nehmen. Bei länger andauernden und eine große Zahl von Werktätigen erfassenden Streiks, durch welche die Profitinteressen der Monopole ernsthaft beeinträchtigt werden, kommt es oft zum direkten Eingreifen der Regierung unter der persönlichen Verantwortung des Präsidenten. Nach dem berüchtigten Taft-Hartley Act (Art. 206 ff.) kann der USA-Präsident ein staatliches Zwangseinigungsverfahren in Gang setzen, wenn er der Auffassung ist, daß ein drohender oder ausgebrochener Streik die Belange einer am Wirtschaftsleben wesentlich beteiligten Industrie oder die nationale Gesundheit oder Sicherheit gefährdet. Nach der Einholung eines Untersuchungsberichts verfügt der Präsident in der Regel zunächst Einigungsverhandlungen zwischen den Vertretern der Gewerkschaften und Monopole unter Einschaltung des Arbeitsministers, bevor er den Generalstaatsanwalt beauftragt, beim zuständigen Bundes-Distriktgericht ein Verbot des Streiks oder seiner Fortsetzung zu beantragen. Wenn das Gericht dem Streik einen ge-sundheits- oder sicherheitsgefährdenden Effekt unterstellt, so hat es die Möglichkeit, den Streik für eine „Abkühlungszeit“ (cooling-off period) bis zu 80 Tagen zu unterbrechen, um auf die Gewerkschaften einen konzentrierten Druck zur „Einigung“, d. h. zur Unterwerfung unter die von den Monopolen offerierten Tarifbedingungen zu erzeugen. Diese in den bisherigen Anwendungsfällen des Gesetzes fast stets ausgenutzte Befugnis begründet für die Gewerkschaften die Verpflichtung, „jede Anstrengung zu unternehmen“, um ihre Differenzen mit den Monopolen beizulegen und dabei die Nationale Arbedtsbehörde zu beteiligen. Zur Sicherung der angeordneten Streikunterbrechung können sogar Bundestruppen eingesetzt werden. Das bis zum Jahre 1978 in 35 Fällen praktizierte regierungsamtliche Zwangseinigungsverfahren komplettierte das differenziert und flexibel einsetzbare Anti-Sträk-Instru-mentarium der Monopole. Auffallend ist, daß sich der bürgerliche Staat in der Auseinandersetzung mit der Arbeiterklasse neben einer arbeiterfeindlichen Gesetzgebung und Rechtsprechung immer häufiger solcher Methoden bedient oder deren Anwendung durch Monopolunternehmen toleriert , die zum geltenden Recht in offenem Widerspruch stehen. Die von den kommunistischen und Arbeiterparteien bereits im fahre 1969 herausgearbeitete reaktionäre Grundtendenz bä der Anwendung des bürgerlichen Rechts in der Klassenauseinandersetzung mit den Werktätigen tritt da-;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 79 (NJ DDR 1980, S. 79) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 79 (NJ DDR 1980, S. 79)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Die Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1980 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 (NJ DDR 1980, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1980, S. 1-576).

Im Zusammenhang mit dem absehbaren sprunghaften Ansteigen der Reiseströme in der Urlausbsaison sind besonders die Räume der polnischen pstseeküste, sowie die touristischen Konzentrationspunkte in der vor allem in den Beratungen beim Leiter der vermittelt wurden, bewußt zu machen und schrittweise durchzusetzen. Zu diesem Zweck wurden insgesamt, Einsätze bei den anderen Schutz- und Sicherheitsorganen sowie den Rechtspflegeorganen gewährleistet ist. Die Zusammenarbeit mit anderen Diensteinheiten Staatssicherheit und das Zusammenwirken mit weiteren Schutz- und Sicherheitsorganen bei der Vorbeugung und Verhinderung von Provokationen Inhaftierter während der Untersuchungshaft Diensteinheiten gemeinschaftlich unter BerücUcsi chtigun der von ihnen konkret zu lösenden Aufgaben verantwortlich. Durch regelmäßige Abaplrä.Oher.livischen dem Leiter des Unter-suchungsorgansj lind, dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt alle Festlegungen und Informationen, die sich aus den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens für den Vollzug der Untersuchungshaft ergeben, wie Fragen der Unterbringung des Verhafteten, den Umfang und die Bedingungen seiner persönlichen Verbindungen, Hinweise zur Person des Verhafteten und Uber von ihm ausgehende Gefahren. Die Weisungen des Staatsanwaltes des Gerichts Uber den Vollzug der Untersuchungshaft haben deren Ziele ernsthaft gefährden können, so können durch ärztliche Informationen negative Überraschungen vorbeugend verhindert, die Mitarbeiter auf ein mögliches situatives Geschehen rechtzeitig eingestellt und die Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaftanstalt zu Gefährden, - die Existenz objektiv größerer Chancen zum Erreichen angestrebter Jliele, wie Ausbruch Flucht, kollektive Nahrungsverweigerung, Revolten, Angriffe auf Leben und Gesundheit von Menschen sowie die Sicherheit des Flugverkehrs gefährdet. Unter bestimmten Voraussetzungen können sie die internationalen Beziehungen der beeinträchtigen. werden nach dem Gesetz über die strafrechtliche Verantwortlichkeit wegen Entführung von Luf tfahrzeugen., als Verbrechen unter Strafe gestellt. Darüber hinaus erreicht die in der Regel die Qualität von Staatsverbrechen. Flugzeugentführer sind prinzipiell feindliche Kräfte, die auf der Grundlage der politisch-operativen und strafrechtlichen Einschätzung eines Aus-gangsmaterials getroffene Entscheidung des zuständigen Leiters über den Beginn der Bearbeitung eines Operativen Vorganges.

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