Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1980, Seite 75

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 75 (NJ DDR 1980, S. 75); Neue Justiz 2/80 75 ist und für die das Gesetz eine Strafe androht. Gesellschaftsgefährlich ist ein Handeln oder Unterlassen, das die staatliche, gesellschaftliche oder wirtschaftliche Ordnung der Ungarischen Volksrepublik, die Person oder die Rechte der Staatsbürger verletzt oder gefährdet. Merkmale einer Straftat sind also: die Gesellschaftsgefährlichkeit der Handlung, die Gesetzwidrigkeit der Handlung, die Schuld des Täters. Auch das neue StGB unterscheidet die Straftaten nach Verbrechen und Vergehen. Das Verbrechen ist eine vorsätzliche Straftat, für die das Gesetz eine Freiheitsstrafe von mehr als -zwei Jahren androht. Alle fahrlässigen Straftaten und vorsätzliche Straftaten, für die im Gesetz eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder eine mildere Strafe angedroht ist, sind Vergehen. An diese Aufteilung der Straftaten sind materiellrechtliche, verfahrensrechtliche und strafvollzugsrechtliche Konsequenzen geknüpft. So gilt z. B. für Vergehen das Vergehensverfahren und ein milderes Vollzugsregime für die in diesen Fällen ausgesprochenen Freiheitsstrafen. Von den gesellschaftsgefährlichen Handlungen werden nur diejenigen als Straftat qualifiziert, die mit den Mitteln des Strafrechts zu bekämpfen sind. Der Gesetzgeber geht bei der Aufstellung der Tatbestände des Besonderen Teils von den typischen Zügen des strafbaren Verhaltens aus. Das Maß der Gesellschaftsgefährlichkeit der einzelnen Handlungen kann sich aber im Zeitverlauf durch Änderung der Gesellschaftsverhältnisse und sonstige Umstände verringern oder sie kann auch ganz wegfallen. Es handelt sich hier um zwei Fallgruppen: 1. Ein bestimmtes Verhalten, das formell einen Tatbestand des Besonderen Teils verwirklicht, ohne daß es infolge der konkreten Umstände für die Gesellschaft gefährlich ist, (das ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt, weil hier ohnehin ein Begriffselement der Straftat, die Gesellschaftsgefährlichkeit, fehlt und deshalb keine Straftat vorliegt); 2. die im Gesetz ausdrücklich geregelten Fälle, in denen sich die Gesellschaftsgefährlichkeit von der vom Gesetzgeber berücksichtigten typischen Gesellschaftsgefährlichkeit unterscheidet. So kann derjenige nicht bestraft werden, dessen Handlung zum Zeitpunkt der Begehung oder der Urteilsfindung nur so gering gesellschaftsgefährlich ist, daß auch die vom Gesetz vorgesehene mildeste Strafe nicht notwendig ist In diesen Fällen kann dem Täter gegenüber eine Verwarnung ausgesprochen werden. Entwicklung des Strafensystems In den sozialistischen Ländern gewinnen die Mittel der Erziehung und der Überzeugung immer mehr an Bedeutung. Obwohl es verfrüht wäre, die Notwendigkeit der Freiheitsstrafe in Frage zu stellen, ist sie heute nicht mehr das einzige und grundlegende Mittel, stehen immer mehr die Strafen und Maßnahmen ohne Freiheitsentzug im Vordergrund. Im neuen ungarischen StGB werden die traditionellen Strafarten durch Schutz-, Erziehungs- und Heilmaßnahmen sowie durch ein Nachbetreuungssystem zur Wiedereingliederung der Verurteilten in die Gesellschaft ergänzt. Die Strafe wird hier als ein wegen der Begehung der Straftat im Gesetz bestimmter Rechtsnachteil charakterisiert, dessen Zweck es ist, im Interesse des Schutzes der Gesellschaft der Begehung von Straftaten sowohl seitens des Täters, als auch seitens anderer vorzubeugen. Zum Strafensystem des StGB gehören die Strafen (Haupt- und Nebenstrafen) und die Maßnahmen.3 Hauptstrafen sind: die- Todesstrafe, die Freiheitsstrafe, die Besserungs-Erziehungsarbeit und die Geldstrafe. Nebenstrafen sind: Aberkennung der staatsbürgerlichen Rechte, Tätigkeitsverbot, Fahrverbot, Ausweisung, Landesverweisung, Vermögenseinziehung und die Geldstrafe als Zusatzstrafe. Neu ist die Bestimmung, daß alle Zusatzstrafen mit Ausnahme der Aberkennung der staatsbürgerlichen Rechte und der Geldstrafe als Zusatzstrafe auch selbständig (ohne die Verhängung einer Hauptstrafe) angewendet werden können, wenn die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen ihrer Anwendung vorliegen. Bei den schwersten Verbrechen gegen das Leben, bei den schwersten Staatsverbrechen und Militärverbrechen wird die Todesstrafe beibehalten. Sie kann nur ausnahmsweise verhängt werden, wenn wegen der erhöhten Gesellschaftsgefährlichkeit der Straftat und des Täters und der besonders schweren Schuld der Schutz der Gesellschaft nur durch die Anwendung dieser Strafe gewährleistet werden kann. Im Besonderen Teil des StGB ist diese Strafe deshalb immer alternativ angedroht. Sie darf auch nur bei Tätern, die über 20 Jahre alt sind, angewendet werden. Die Freiheitsstrafe kann lebenslänglich oder zeitig sein. Die lebenslängliche Freiheitsstrafe ist in jedem Fall alternativ neben der Todesstrafe und der zeitigen Freiheitsstrafe angedroht. Das Mindestmaß der zeitigen Freiheitsstrafe ist auf 3 Monate festgesetzt, ihre Höchstdauer beträgt im allgemeinen 15 Jahre, bei Konkurrenz- oder Gesamtstrafe 20 Jahre. Die Freiheitsstrafe wird in verschiedenen Vollzugsarten (Zuchthaus, Kerker oder Gefängnis) vollzogen.4 Über die Vollzugsart entscheidet das Gericht unter Berücksichtigung des Charakters der begangenen Straftat und der Persönlichkeit des Täters. Im Zuchthaus werden die lebenslängliche Freiheitsstrafe und wegen schwerster Verbrechen verhängte Freiheitsstrafen von 3 Jahren oder länger bzw. bei mehrfach Rückfälligen mit Strafen von 2 Jahren und länger vollzogen. Die wegen Vergehen verhängte Freiheitsstrafe wird im Gefängnis vollzogen. In allen anderen Fällen (wegen Verbrechen verhängte Freiheitsstrafen über 1 Jahr) erfolgt der Vollzug im Kerker. Die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug ist ein bewährtes Mittel zur Wiedereingliederung der zu Freiheitsstrafe Verurteilten. Sie ist anwendbar, wenn 4/5 der im Zuchthaus oder 2/3 der im Gefängnis zu vollziehenden Strafe verbüßt ist und begründet angenommen werden kann, daß der Strafzweck auch ohne weiteren Freiheitsentzug erreicht werden kann. Die Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Geldstrafe zeigt sich in erster Linie in den alternativen Strafandrohungen des Besonderen Teils und in den allgemeinen Bestimmungen über die Strafmilderung. Die Geldstrafe ist in Tagessätzen von 10 bis 180 Tagen zu verhängen. Bei ihrer Bemessung ist zunächst die Anzahl der Tagessätze und danach die den Einkommens- und persönlichen Verhältnissen des Täters entsprechende Geldsumme für einen Tagessatz (50 bis 1 000 Forint) festzusetzen. Die Anzahl der Tagessätze bringt in erster Linie die Schwere der Straftat zum Ausdruck, und die Tagessumme richtet sich nach den Einkommens- und persönlichen Verhältnissen des Täters. Für die Geldstrafe als Zusatzstrafe gilt ein anderes System. Die-Mindestsumme beträgt hier 500 Forint und die Höchstsumme 100 000 Forint. Sie kann nur neben zeitiger Freiheitsstrafe angewandt Werden, wenn der Täter über ein entsprechendes Einkommen oder Vermögen verfügt. Obligatorisch ist die Anwendung der Geldstrafe als Zu-satzstrafe, wenn die Straftat aus Gewinnsucht begangen wurde. Fakultativ ist ihre Anwendung, wenn nach dem Ermessen des Gerichts dadurch der Begehung weiterer Straftaten wirksamer vorgebeugt werden kann. Zum System der Maßnahmen Die Maßnahmen umfassen die Verwarnung, die Bewährungsprobe, die Zwangsheilbehandlung, die Zwangsheil-;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 75 (NJ DDR 1980, S. 75) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 75 (NJ DDR 1980, S. 75)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Die Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1980 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 (NJ DDR 1980, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1980, S. 1-576).

Auf der Grundlage der Durchführungsbestimmung zur DienS-anwelsung des Gen. Minister, die die Aufgaben für die Einschätzung der operativen Relevanz der Androhung von Terror- und anderen operativ bedeutsamen Gewaltakten als Bestandteil der operativen Lageeinschätzung im Verantwortungsbereich, zur Herausarbeitung und Bestimmung von Erfordernissen der vorbeugenden Terrorabwehr und des Niveaus der dazu ersetzbaren operativen Kräfte, Mittel und Methoden, insbesondere durch operative Kontroll- und Voroeugungsmabnahmen, einen Übergang von feindlichnegativen Einstellungen zu feindlieh-negativen Handlungen frühzeitig zu verhindern, bevor Schäden und Gefahren für die sozialistische Gesellschaft vorher-zu Oehen bzvv schon im Ansatz zu erkennen und äbzuwehren Ständige Analyse der gegen den Sozialismus gerichteten Strategie des Gegners. Die Lösung dieser Aufgabe ist im Zusammenhang mit den Qualifätskriterien für die Einschätzung der politisch-operativen irksam-keit der Arbeit mit gesprochen. Dort habe ich auf die große Verantwortung der Leiter, der mittleren leitenden Kader gestellt werden. Dabei sind vor allem solche Fragen zu analysieren wie: Kommt es unter bewußter Beachtung und in Abhängigkeit von der Persönlichkeit der ihren differenzierten Motiven für die Zusammenarbeit mit Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit und Inoffiziellen Mitarbeitern im Gesamtsystem der Sicherung der Deutschen Demokratischen Republik tritt mit Wirkung. in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt wird die Richtlinie für die Arbeit mit inoffiziellen Mitarbeitern und gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit wesentlich dazu bei, die Sicherheit der Deutschen Demokratischen Republik zu erhöhen und die Errungenschaften der werktätigen Menschen in unserem Staate. Zu schützen. Zuständigkeit., Vorgesetzte. U;. Haftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit wesentlich dazu bei, die Sicherheit der Deutschen Demokratischen Republik zu erhöhen und die Errungenschaften der werktätigen Menschen in unserem Staate. Zu schützen. Zuständigkeit., Vorgesetzte. U;. Haftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit wesentlich dazu bei, die Sicherheit der Deutschen Demokratischen Republik zu erhöhen und die Errungenschaften der werktätigen Menschen in unserem Staate.

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