Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1980, Seite 74

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 74 (NJ DDR 1980, S. 74); 74 Neue Justiz 2/80 kenntnissen allein nicht gelöst werden. Auch während des Aufenthalts an der Lehreinrichtung werden die Aufgaben der Rechtserziehung nicht immer in gebührender Weise berücksichtigt und entschieden. In den Hörsälen können die Studenten von den Lehrkräften nicht selten die Behauptung hören, daß diese oder jene Gesetzesnormen unvollständig oder veraltet seien, daß sie nicht den Forderungen des Lebens entsprächen, nicht effektiv, widersprüchlich seien und ähnliches mehr. Indem der Dozent seine eigene Idee, mag es sogar eine originelle und neue sein, entwickelt, denkt er nicht darüber nach, daß die Kritik des geltenden Rechts im studentischen Hörsaal, selbst wenn sie von aufrichtiger Sorge um die Vervollkommnung des Rechts hervorgerufen wurde, kaum dazu beitragen wird, die Achtung gegenüber dem Recht, den Gesetzen zu entwickeln. Der künftige Spezialist muß schon in der Lehreinrichtung ausreichende Vorstellungen über die Tendenzen der Entwicklung unseres Rechts erhalten. Es ist notwendig, ihn mit den Errungenschaften der Rechtswissenschaft bekanntzumachen, die nicht selten zu Veränderungen in der normativen Regelung führen. „Die Kritik“ des Gesetzes im studentischen Auditorium ist nur in solchen Formen zulässig, die die Achtung . gegenüber dem geltenden Recht unterstreicht. (Redaktionell gekürzt aus: Sowjetskaja justizija 1979, Heft 14, S. 10 f.; Übersetzung von H. Wostry, Berlin) Ein neues Strafgesetzbuch in der Ungarischen Volksrepublik Dr. TIBOR HORVATH, Leiter der Hauptabteilung für Strafrecht und Kriminologie des Instituts für Staats- und Rechtswissenschaften der Ungarischen Akademie der Wissenschaften Am 1. Juli 1979 trat in der Ungarischen Volksrepublik das neue Strafgesetzbuch in Kraft. Die Vorberitungs-arbeiten dazu begannen bereits 1974 in einer unter Leitung des Staatssekretärs für Justiz stehenden Kodifikationshauptkommission, die aus den Leitern der Justiz- und Strafverfolgungsorgane sowie aus Vertretern der Strafrechtswissenschaft bestand. Zur Diskussion lag ein vom Landesinstitut für Kriminologie und Kriminalistik verfaßtes Gutachten über die Kriminalitätsentwicklung und ein Gutachten des Instituts für Staats- und Rechtswissenschaft über die theoretischen Probleme des StGB sowie die Hauptrichtungen der internationalen Entwicklung des Strafrechts vor. Die Kodifikationskommission wertete die Erfahrungen der anderen sozialistischen Länder bei der Schaffung und praktischen Anwendung der neuen Strafgesetzbücher aus und analysierte kritisch die strafrechtliche Regelung entwickelter kapitalistischer Länder. Wesentlich war auch die sorgfältige Analyse der Rechtsanwendungspraxis, besonders der Rechtsprechung des Obersten Gerichts.1 Der Entwurf des StGB wurde 1978 auf unterschiedlichen wissenschaftlichen Foren sowie in staatlichen Organen und gesellschaftlichen Organisationen diskutiert und nach Auswertung der vorgebrachten Vorschläge vom Parlament als Gesetz verabschiedet.2 Ziel der Schaffung des neuen StGB war es, den Gleichklang zwischen der Entwicklung der gesellschaftlich-wirtschaftlichen Verhältnisse und deren strafrechtlichem Schutz herzustellen bzw. den Strafverfolgungs- und Justizorganen ein wirksameres Instrument für den Kampf gegen die Kriminalität in die Hände zu geben und so die Wirksamkeit des Strafrechts zu erhöhen. Ausgehend von den Aufgaben des Kampfes gegen die Kriminalität wurde das Strafrecht modernisiert, der Kreis der strafrechtlichen Verafltwortlichkeit entsprechend der gesellschaftlich-wirtschaftlichen Lage bzw. dem kulturellen und moralischen Niveau der Gesellschaft verändert, eine weitere Differenzierung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ermöglicht und das Strafensystem so weiterentwickelt, daß sich seine Wirksamkeit erhöhen wird. Das StGB hat einen Allgemeinen und einen Besonderen Teil. Unterteilt nach einzelnen Kapiteln, enthält es insgesamt 367 Paragraphen. Zur Geltung des Strafgesetzes Aus dem Allgemeinen Teil ist vor allem das Kapitel über die Geltung des Strafgesetzes hervorzuheben, weil es neuartige Regelungen enthält, die im internationalen Kampf gegen Kriminalität die Zusammenarbeit der Staaten fördern. Die Bestimmungen über die Geltung ausländischer Urteile, die Übernahme und Überlassung des Strafvollzugs sowie das Ersuchen um Übernahme von Strafverfahren bilden den Rahmen für diese Zusammenarbeit. Mit der Erweiterung der internationalen Beziehungen tendiert die Rechtsentwicklung immer mehr zur Anerkennung der Gültigkeit ausländischer Urteile. Das Urteil des ausländischen Gerichts hat in diesem Fall die gleiche Geltung wie das ungarischer Gerichte, wenn dies ein internationaler Vertrag vorsieht oder wenn das ausländische Gericht das Verfahren auf Anforderung der ungarischen Behörden durchgeführt hat. Fehlen diese Voraussetzungen, so kann bei einer unter die Geltung des ungarischen Strafgesetzes fallenden Person trotz der im Ausland erfolgten Verurteilung das Strafverfahren vor einem ungarischen Gericht eingeleitet werden. In diesem Falle ist die im Ausland vollstreckte Strafe auf die vom ungarischen Gericht verhängte Strafe anzurechnen. Die Übernahme der Verwirklichung der von einem ausländischen Gericht verhängten Strafe kann ebenfalls nur auf Grund eines internationalen Vertrags erfolgen. Für die Art und Weise der Verwirklichung der Strafe sind in diesem Falle die ungarischen Gesetze anzuwenden. Auch die von einem ungarischen Gericht verhängte Strafe kann in einem fremden Staat vollstreckt werden, wenn das in einem internationalen Vertrag geregelt ist. Beim Anbieten des Strafverfahrens regt der über die Strafgewalt verfügende Staat die Übernahme des Strafverfahrens durch einen fremden Staat an. Dem kommt mit dem Ausbau der internationalen Beziehungen, insbesondere zwischen den sozialistischen Ländern, “eine wachsende Bedeutung zu. Sie betont die Geltendmachung des Personalitätsprinzips gegenüber den allgemeinen Regeln der territorialen und persönlichen Geltung des Strafgesetzes. Das Gesetz schafft die Möglichkeit, die Strafverfolgung einer von einem Ausländer begangenen Tat den Heimatbehörden des Täters anzubieten, wenn es zweckmäßiger ist, daß dort das Verfahren durchgeführt wird. Das Strafverfahren gegen einen ungarischen Staatsbürger kann einem fremden Staat nur dann angeboten. werden, wenn dieser zugleich Staatsbürger eines anderen Staates ist oder wenn er sich im Ausland niedergelassen hat. Ausgeschlossen ist das jedoch, wenn der Täter schon von einem ungarischen Gericht rechtskräftig abgeurteilt wurde bzw. wenn die Tat nach dem Recht des anderen Staates keine strafbare Handlung darstellt oder die Strafbarkeit sonst ausgeschlossen ist. Bestimmung des Straftatbegriffs Nach der im ungarischen StGB festgelegten Begriffsbestimmung ist die Straftat eine vorsätzlich oder fahrlässig begangene Handlung, die für die Gesellschaft gefährlich;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 74 (NJ DDR 1980, S. 74) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 74 (NJ DDR 1980, S. 74)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Die Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1980 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 (NJ DDR 1980, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1980, S. 1-576).

Der Vollzug der Untersuchungshaft hat den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleisten, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht dem Strafverfahren entziehen kann und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die Gesetzeskenntnis, auch auf dem Gebiet des Strafprozeßrechts. Dazu gehört, sich immer wieder von neuem Gewißheit über die Gesetzlichkeit des eigenen Vorgehens im Prozeß der Beweisführung während der operativen und untersuchungsmäßigen Bearbeitung von feindlichen Angriffen und Straftaten der schweren allgemeinen Kriminalität gegen die Volkswirtschaft der Potsdam, Juristische Hochschule, Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache Die objektive und umfassende Eewsis-würdigung als Bestandteil und wichtige Methode der Qualifizierung der Beweisführung als Voraussetzung für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit bearbeiteten Ermittlungsverfahren beinhalten zum Teil Straftaten, die Teil eines Systems konspirativ organisierter und vom Gegner inspirierter konterrevolutionärer, feindlicher Aktivitäten gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung in der gerichteter Provokationen verhafteten Mitglieder maoistischer Gruppierungen der im Unter-suchungshaftvollzug Staatssicherheit dar. Neben der systematischen Schulung der Mitglieder maoistischer Gruppierungen auf der Grundlage der Gemeinsamen Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der НА und der Abtei lung zu erfolgen. In enger Zusammenarbeit mit den Diensteinheiten der Linie IX; Organisierung der erforderlichen Zusammenarbeit mit anderen Diensteinheiten und des Zusammenwirkens mit anderen Organen; Gewährleistung der ständigen Auswertung der im Prozeß der Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge erarbeiteten Informationen über das Vorgehen des Gegners, insbesondere über neue Pläne, Absichten, Mittel und Methoden und Angriffsobjekte, sowie über entstehende Gefahren und Auswirkungen.

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