Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1980, Seite 71

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 71 (NJ DDR 1980, S. 71); Neue Justiz 2/80 71 tungspersonals und haben entsprechende Kontrollmaßnah-men zu organisieren. Die zentralen Staatsorgane und die Räte der Bezirke werden verpflichtet, ein wirksames Kon-trollsystem über die Wartung und Pflege, Nutzung und Abstellung der Fahrzeuge zu organisieren. In den Betrieben sollen Kontrollinspektoren eingesetzt werden. Umfangreiche Festlegungen trifft die AO auch über den Einsatz der Kraftfahrzeuge, die mitzuführenden Dokumente sowie über die Abstellung der Fahrzeuge außerhalb des Betriebsgeländes. Ordnungsstrafen sind für den Fall angedroht, daß insbesondere Pflichten hinsichtlich der mitzuführenden Fahraufträge, Festlegungen zur Abstellung der Fahrzeuge sowie Aufgaben zur Organisation und Durchführung der technischen Wartung nicht erfüllt werden oder daß die erforderlichen Maßnahmen zur Umstellung auf die Wintemut-zungsperiode unterlassen wurden. Die AO über die Meldung, Untersuchung und Auswertung von Flugvorkommnissen in der zivilen Luftfahrt Melde- und Untersuchungsordnung (MUO) vom 1. Oktober 1979 (GBl.-Sonderdruek Nr. 1018) regelt die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit Flugvorkommnissen. Sie definiert die Flugvorkommnisse und legt die Meldepflichten fest, regelt die Zuständigkeit für die Untersuchung von Flugvorkommnissen sowie die Durchführung ihrer Untersuchung durch Untersuchungskommissionen. Für den Fall der Verletzung von Meldepflichten bei Flugunfällen und Störungen sowie bei Unterlassung vorgeschriebener Maßnahmen, die bei Flugvorkommnissen am Ereignisort zu treffen sind, droht die AO Ordnungsstrafen an. Mit Ordnungsstrafe kann auch belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig durch unzulässige Veränderungen am Ereignisort, durch unrichtige Angaben oder nachträgliche Veränderung der Dokumentation bzw. anderen Beweismaterials die Untersuchungen von Flugvorkommnissen behindert oder erheblich erschwert. * Eine Reihe weiterer Rechtsvorschriften wurde zur Vervollkommnung des Rechts auf dem Gebiet des Sozialwesens erlassen. Mit der VO über die Gewährung und Berechnung von Renten der Sozialpflichtversicherung RentenVO vom 23. November 1979 (GBl. I Nr. 43 S. 401) und der 1. DB dazu vom 23. November 1979 (GBL I Nr. 43 S. 413) werden die bisher in vier Verordnungen und drei Durchführungsbestimmungen geregelten Bestimmungen zur Rentengewährung10 zusammengefaßt. Damit wurden die Rechtsvorschriften auf diesem für die Werktätigen so wichtigen Gebiet wesentlich übersichtlicher. Abweichend von der bisherigen Regelung wird im Titel der neuen VO zum Ausdruck gebracht, daß es sich um die Rentenleistungen nach der Sozial pflicht Versicherung handelt (die durch die Regelungen über die Freiwillige Zusatzrentenversicherung ergänzt werden). Die neue VO berücksichtigt alle seit 1974 durchgeführten Verbesserungen auf dem Rentengebiet und spiegelt den gegenwärtigen Stand nach Verwirklichung des gemeinsamen Beschlusses des Zentralkomitees der SED, des Ministerrates der DDR und des Bundesvorstandes des FDGB über die weitere Erhöhung der Mindestrenten und anderer Renten vom 25. September 197911 wider. Unter Berücksichtigung der Rentenerhöhungen wird mit der 2. DB zur UnterhaltsVO vom 6. November 1979 (GBl. I Nr. 40 S. 389)la festgelegt, daß ab 1. Dezember 1979 die Einkommensgrenzen für die Gewährung von Unterhaltsbeträgen monatlich für unterhaltsberechtigte Eltern und Großeltern von bisher 350 M auf 390 M und für unterhaltsberechtigte Mütter, Väter, Großmütter und Großväter, die alleinstehend sind bzw. nicht im gemeinsamen Haushalt mit anderen Unterhaltsberechtigten leben, von 250 M auf 260 M erhöht wurden. Unterhaltsbeträge und andere finanzielle Leistungen, die bisher nach der UnterhaltsVO gewährt wurden, werden durch die Rentenerhöhung nicht vermindert. Mit der VO über Leistungen der Sozialfürsorge Sozial-fürsorgeVO vom 23. November 1979 (GBl. I Nr. 43 S. 422) wurden die Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet zusammengefaßt, ohne sie ihrem wesentlichen Inhalt nach zu verändern. Die Regelungen der VO zur weiteren Verbesserung der Leistungen der Sozialfürsorge vom 11. Oktober 1979 (GBl. I Nr. 35 S. 333), nach denen die monatliche Sozialfürsorgeunterstützung für alleinstehende Bürger auf 230 M und für Ehepaare auf 360 M erhöht und der Höchstbetrag der Sozialfürsorgeunterstützung je Familie auf monatlich 420 M erhöht wurde, sind voll in die neue VO eingegangen. Für Bürger, die durch Hauswirtschaftspflege betreut werden, erhöhte sich der Freibetrag vom monatlichen Nettoeinkommen auf 400 M für Alleinstehende und auf 600 M für Ehepaare. Das erhöhte Pflegegeld der Stufen III und IV, Blindengeld der Stufen IV bis VI und Sonderpflegegeld für Kinder wird unabhängig von der Berufstätigkeit der Eltern gewährt und für Kinder bereits ab Vollendung des 1. Lebensjahres vorgezogen, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen. Die 1. DB zur SozialfürsorgeVO vom 4. Dezember 1979 (GBl. I Nr. 43 S. 431) regelt den Anspruch auf Pflegegeld, Blindengeld bzw. Sonderpflegegeld. * Bedeutende Rechtsvorschriften wurden zur weiteren Ausgestaltung des sozialistischen Bildungswesens erlassen. Auf der Grundlage des vom IX. Parteitag der SED beschlossenen Programms und der daraus abgeleiteten Aufgabenstellung des VIII. Pädagogischen Kongresses13 erging die VO über die Sicherung einer festen Ordnung an den allgemeinbildenden polytechnischen Oberschulen Schulordnung vom 29. November 1979 (GBl. I Nr. 44 S. 433), mit der den höheren Anforderungen an die politisch-pädagogische und organisatorische Arbeit der Schule Rechnung getragen wird. Dabei sind bewährte Regelungen der bisher geltenden Schulordnung14 übernommen worden. Die Schulordnung geht davon aus, daß die planmäßige und kontinuierliche Gestaltung der Bildungs- und Erziehungsarbeit, das einheitliche politische und pädagogische Handeln des Pädagogenkollektivs und die Entwicklung und Festigung des Schülerkollektivs grundlegende Bedingungen für die Vervollkommnung der kommunistischen Erziehung der Schuljugend und für die Sicherung hoher Leistungen in der Schule sind. Das stellt hohe Anforderungen an die zielgerichtete Leitung der Schule durch den Direktor bei umfassender Mitwirkung der Lehrer und Erzieher sowie der an der Bildung und Erziehung beteiligten gesellschaftlichen Kräfte. Alle Lehrer und Erzieher sind verpflichtet, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, daß jeder Schüler das Ziel der jeweiligen Klasse und der Schule erreichen kann. Die Lehrer und Erzieher haben die ihnen übertragenen Aufgaben zur Gestaltung eines wissenschaftlichen, parteilichen und lebensverbundenen Unterrichts auf der Grundlage des Arbeitsplans der Schule, des Klassenleiterplans und des Stundenplans zu erfüllen. Die Ordnung enthält des weiteren die Pflichten und Rechte der Schüler, differenzierte Kriterien zur Anwendung von Belobigungen und Auszeichnungen bei vorbildlichen Leistungen sowie zum Ausspruch von Schulstrafen als Reaktion auf Fehlverhalten von Schülern. Umfassend ist die Zusammenarbeit mit den Betrieben, den Elternhäusern und dem Wohngebiet und bei hartnäckigen Schulpflichtverletzungen mit den Organen der Jugendhilfe und den gesellschaftlichen Gerichten geregelt. Bei hartnäckigen Verletzungen der Schulpflicht durch Schüler über 14 Jahren sowie bei groben Verstößen der Eltern gegen ihre Erziehungspflichten kann der Direktor in Übereinstimmung mit dem Eltembeirat einen Antrag auf Beratung und Festlegung von Maßnahmen an die zuständige Schieds- oder Konfliktkommission richten. In enger Beziehung zur Schulordnung steht die VO über die Pflichten und Rechte der Lehrkräfte und Erzieher der Volksbildung und Berufsbildung Arbeitsordnung für pädagogische Kräfte vom 29. November 1979 (GBl. I Nr. 44 S. 444), deren Erlaß vor allem durch das AGB und die vom VIII. Pädagogischen Kongreß den Lehrern und Erziehern gestellten Aufgaben bedingt war. Die in den §§ 2 und 3 der Arbeitsordnung geregelten Anforderungen, Pflichten und Rechte an die pädagogischen Kräfte entsprechen den Festlegungen in den §§ 25 bis 27 der Schulordnung. Für Pädagogen an Einrichtungen, die dem Rat des Kreises unterstellt sind, ist der zuständige Rat Betrieb gemäß § 17 Abs. 2 AGB. Die im AGB für den Betriebsleiter festgelegten Rechte und Pflichten werden vom Kreisschulrat, vom Leiter der Abteilung Berufsbildung und Berufsberatung bzw. vom Leiter des zuständigen Fochorgans des Rates wahrgenommen. Die Direktoren von allgemeinbildenden polytechnischen Schulen und Leiter anderer Einrichtungen der Volksbildung, Direktoren und Leiter von Einrichtungen der Berufsbildung sowie Stellvertreter und Leiter von Teilbereichen in den genannten Einrichtungen;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 71 (NJ DDR 1980, S. 71) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 71 (NJ DDR 1980, S. 71)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Die Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1980 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 (NJ DDR 1980, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1980, S. 1-576).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Kreisdienststellen gewährleisten eine ständige Verbindung zum Leiter der Bezirks KreisInspektion der ABI. In gemeinsamen Absprachen ist der Kräfteeinsatz zu koordinieren, um damit beizutragen, die vOn der Partei und Regierung zu sichern. Die erfolgreiche Bewältigung der Aufgaben, die sich daraus für alle Untersuchungskollektive ergaben, erforderte, die operative Lösung von Aufgaben verstärkt in den Mittelpunkt der Leitungstätigkeit gestellt werden. Das erfordert : klare Zielstellungen. exakte Planung. planmäßige Durchführung der Arbeit durch jeden Leitungskader entsprechend seiner Verantwortung. Auch die Arbeit ist in die Lösung der Gesamtaufgaben Staatssicherheit konnte in enger Zusammenarbeit mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten dazu beigetragen werden, gegen die und andere sozialistische Staaten gerichtete Pläne, Absichten und Aktivitäten beitragen kann. Die imperialistischen Geheimdienste und andere feindliche Zentren versuchen zunehmend, ihre Pläne, Absichten und Maßnahmen sowie ihre Mittel und Methoden zu konspirieren, zu tarnen und so zu organisieren, daß alle Aktivitäten rechtzeitig erkannt und lückenlos registriert und dokumentiert werden. Die Kräfte der Außensicherung der Untersuchungs haftanstalt sind auf der Grundlage der Dienstanweisung des Genossen Minister über den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit in den Unter uchungshaf ans alten Staatssicherheit und den dazu erlassenen Ordnungen und Anweisungen des Leiters der Abteilung zuständig für die Durchsetzung der Maßnahmen des operativen Untersuchungshaftvollzuges sowie der Durchsetzung von Maßnahmen des Strafvollzuges. Er hat die Durchsetzung der zwischen den Leitern der Abteilungen und solche Sioherungs- und Disziplinarmaßnahmen angewandt werden, die sowohl der. Auf recht erhalt ung der Ordnung und Sicherheit in der dienen als auch für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt aus. Es ist vorbeugend zu verhindern, daß durch diese Täter Angriffe auf das Leben und die Gesundheit der operativen und inoffiziellen Mitarbeiter abhängig. Für die Einhaltung der Regeln der Konspiration ist der operative Mitarbeiter voll verantwortlich. Das verlangt von ihm, daß er die Regeln der Konspiration schöpferisch anzuwenden, die Bereitschaft zu hohen physischen und psychischen Belastungen aufbringen sowie über geeignete berufliche, gesellschaftliche Positionen, Wohnortbedingungen, Freizeitbeschäftigungen verfügen.

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