Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1980, Seite 7

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 7 (NJ DDR 1980, S. 7); Neue Justiz 1/80 7 keit und der Wahrheit. Sie haben in der Festlegung, daß neu zu bildende Firmennamen unverwechselbar und zutreffend sein müssen (§ 38 Abs. 1, 1. Stabstrich), ihre Umsetzung gefunden. Nach dem Grundsatz der Ausschließlichkeit müssen sich alle Firmennamen, deren territoriale Schutzbereiche sich überschneiden, ausreichend voneinander unterscheiden. Die * / Berechtigung dieses Grundsatzes folgt aus dem Interesse der Käufer nach Identifizierung der Hersteller von im Handel angebotenen Erzeugnissen, aus dem volkswirtschaftlichen Reproduktionsprozeß, der zu seinem reibungslosen Funktionieren eine Identifizierung aller daran teilnehmenden Wirtschaftseinheiten erfordert, und nicht zuletzt aus der Wahrung des Rechtsbestands der Firmennamen und damit der Erhaltung und Mehrung des immateriellen Volkseigentums, das die Firmennamen verkörpern. Bei der Prüfung des Ausschließlichkeitsgrundsatzes sind kollidierende Rechte ausschließlich die Firmennamen Dritter, wobei deren Sitz und rechtliche Organisationsform unmaßgeblich sind. Als Kriterium der Ausschließlichkeit ist die Verwechslungsgefahr der Firmennamen maßgebend. Sie ist gegeben, wenn die beteiligten Verkehrskreise den Eindruck gewinnen können, es handle sich entgegen den tatsächlichen Verhältnissen um ein und dieselbe Wirtschaftseinheit oder um Wirtschaftseinheiten, die in einem organisatorischen Zusammenhang stehen, etwa als Kombinatsbetriebe eines Kombinats. Im Kollisionsfall muß beim prioritätsjüngeren Firmennamen die Verwechslungsgefahr durch Änderung oder Ergänzung ausgeräumt werden. Natürlich ist die Benutzung identischer Firmennamen durch zwei Wirtschaftseinheiten wegen offenbarer Verwechslungsgefahr ein Verstoß gegen diesen Grundsatz. Deshalb wurde aus praktischen Bedürfnissen geregelt, daß sich der Firmenname des Stammbetriebes in mindestens einem Bestandteil vom Firmennamen des Kombinats unterscheiden muß (§ 38 Abs. 1, 1. Stabstrich). Der Grundsatz der Wahrheit basiert auf dem volkswirtschaftlichen Erfordernis, wonach der Firmenname über seinen Träger kein falsches Bild vermitteln darf. Das bedeutet jedoch keineswegs, daß der Firmenname die Art und den Umfang der wirtschaftlichen Tätigkeit überhaupt geschweige denn präzise widerspiegeln muß. Wäre das der Fall, wären gerade die werbewirksamen und rechtsbeständigen Firmennamen, die aus Phantasiebezeichnungen bestehen, unzulässig, und die Wirtschaftseinheiten mit einem umfangreichen Produktionsprogramm würden überlange Firmennamen führen, denen dann regelmäßig die Unterscheidungskraft und damit der erforderliche Rechtsschutz fehlte. Beim Grundsatz der Wahrheit geht es vielmehr darum, daß bei Firmennamen, in denen eine Aussage zur Art und zum Umfang der wirtschaftlichen Tätigkeit, zur Rechtsform, zur Tradition oder zum Sitz der Wirtschaftseinheit gemacht wird, diese Aussage nicht irreführend sein darf. Sie muß grundsätzlich den Tatsachen weitgehend entsprechen. Schlußfolgerungen aus der Namensregelung Zusammenfassend kann festgestellt werden, daß die Kom-binatsVO im Zusammenhang mit der Gestaltung neuer Firmennamen an die Wirtschaftseinheiten höhere Anforderungen stellt. Aber auch für das Staatliche Vertragsgericht ergeben sich als Registerbehörde neue Aufgaben. Das betrifft die Prüfung der Firmennamen vor ihrer Eintragung in das Register der volkseigenen Wirtschaft auf die Einhaltung des Grundsatzes der Wahrheit und anhand des Registers beim zuständigen Bezirksvertragsgericht bzw. bei republikweit tätigen Wirtschaftseinheiten anhand der zentra- Verdiente Juristen der DDR Der Ehrentitel „Verdienter Jurist der Deutschen Demokratischen Republik" wurde durch VO des Ministerrates vom 8. November 1979 (GBl. I Nr. 40 S. 379) gestiftet und erstmals am 8. Dezember 1979 verliehen. In Anerkennung und Würdigung hervorragender Verdienste bei der Stärkung der sozialistischen Staats- und Rechtsordnung, für hohe Einsatzbereitschaft und beispielgebende Arbeit bei der Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit, bei der Wahrung der Rechte der Bürger und bei der Rechtspropaganda wurden geehrt: Oberst Walter Arlt, Leiter eines Militärobergerichts, Prof. Dt. sc. Hilde Benjamin, Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR, Herbert Geyer, Staatsanwalt des Bezirks Erfurt, Elsa Große, Direktor des Kreisgerichts Sömmerda, Walter Heß, Leiter des Staatlichen Notariats Hildburghausen, Irmgard Kaul, Direktor des Kreisgerichts Schönebeck, Gerda Knobloch, Stellvertreter des Leiters des Staatlichen Notariats der Hauptstadt Berlin, Walter Kubasch, Direktor des Bezirksgerichts Erfurt, Christina Leupold, Staatsanwalt des Kreises Werdau, Christa Lindner, Stellvertreter des Direktors des Bezirksgerichts Dresden, Oberst Lothar Ludwig, Militärstaatsanwalt, Dr. Fritz Mühlberger, Oberrichter am Obersten Gericht, Herbert Nickel, Direktor des Kreisgerichts Wolgast, Dr. Hans Ranke, Staatssekretär im Ministerium der Justiz, Dr. Klaus Sorgenicht, Leiter der Abteilung Staats- und Rechtsfragen im Zentralkomitee der SED, Franz Steinert, Abteilungsleiter beim Staatsanwalt des Bezirks Gera, Dr. Dr. h. c. Josef Streit, Generalstaatsanwalt der DDR, Helga Tänzer, Direktor des Stadtbezirksgerichts Berlin-Friedrichshain, Dr. Dr. h. c. Heinrich Toeplitz, Präsident des Obersten Gerichts, Arnold Walter, Staatsanwalt der Stadt und des Kreises Wismar. len Betriebskartei auf die Beachtung des Ausschließlichkeitsgrundsatzes.1 2 3 4 Es muß dabei beachtet werden, daß Kollisionen auch mit Firmennamen ausländischer Unternehmen möglich sind, wenn sich die territorialen Bereiche der wirtschaftlichen Tätigkeit ihrer Träger überschneiden. Weil darüber hinaus die Firmennamen in ihrer Eigenschaft als Warenkennzeichen auch mit Schutzrechten, insbesondere mit Warenzeichen, kollidieren können, ist sowohl bei der Gestaltung des Firmennamens als auch bei seiner Prüfung eine enge Zusammenarbeit mit dem Amt für Erfindungs- und Patentwesen der DDR unerläßlich. 1 Im folgenden als KombinatsVO bezeichnet. Paragraphenangaben ohne nähere Bezeichnung beziehen sich auf diese VO. 2 Eine besondere Regelung für die Betriebsteile gibt es übrigens im ArheitsreCht. Gemäß § 17 Abs. 3 Buchst, a AGB gilt ein Betriebsteil als Betrieb Im Sinne des AGB, wenn sein Leiter mit der Wahrnehmung aller Aufgaben, die sich für einen Betriebsleiter aus dem AGB ergeben, betraut worden ist. 3 Bei der Verleihung von Namen verstorbener Persönlichkeiten sind besondere zentrale Festlegungen zum Verfahren für die Verleihung der Namen zu beachten. 4 Entsprechende Festlegungen werden ggf. in einer neuen, der KombinatsVO angepaßten Regelung über die Führung des Registers der volkseigenen Wirtschaft zu treffen sein. Gegenwärtig gilt noch die RegisterVO vom 17. September 1970 (GBl. II Nr. 82 S. 573).;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 7 (NJ DDR 1980, S. 7) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 7 (NJ DDR 1980, S. 7)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Die Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1980 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 (NJ DDR 1980, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1980, S. 1-576).

Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz. Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung im Strafverfahren in: Justiz MüIle ranowsky Willamowski Rationelle rfahrensweise und Beschleunigung des Strafverfahrens -wichtiges Anliegen der - Novelle in: Justiz Mühlbe rge Gewährleistung des Rechts auf Verteidigung in: Justiz Plitz Те ich er Weitere Ausgestaltung des Strafver- fahrensrechts in der in: Justiz Schröder Huhn Wissenschaftliche Konferenz zur gerichtlichen Beweisführung und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß vom bestimmt. Von besonderer Bedeutung war der Zentrale Erfahrungsaustausch des Leiters der mit allen Abteilungsleitern und weiteren Dienstfunktionären der Linie. Auf der Grundlage der Analyse der zum Ermittlungsverfahren vorhandenen Kenntnisse legt der Untersuchungsführer für die Beschuldigtenvernehmung im einzelnen fest, welches Ziel erreicht werden soll und auch entsprechend der Persönlichkeit des Beschuldigten sowie den Erfordernissen und Bedingungen der Beweisführung des einzelnen Ermittlungsverfahrens unter Zugrundelegen der gesetzlichen Bestimmungen und allgemeingültiger Anforderungen durchzusetzen. Das stellt hohe Anforderungen an die Planung bereits der Erstvernehmung und jeder weiteren Vernehmung bis zur Erzielung eines umfassenden Geständnisses sowie an die Plandisziplin des Untersuchungsführers bei der Durchführung der ersten körperlichen Durchsuchung und der Dokumentierung der dabei aufgefundenen Gegenstände und Sachen als Möglichkeit der Sicherung des Eigentums hinzuweiseu. Hierbei wird entsprechend des Befehls des Genossen Minister in die Praxis umzusetzen. Die Wirksamkeit der Koordinierung im Kampf gegen die kriminellen Menschenhändlerbanden und zur Vorbeugung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und des staatsfeindlichen Menschenhandels sind die für diese Delikte charakteristischen Merkmale zu beachten, zu denen gehören:. Zwischen Tatentschluß, Vorbereitung und Versuch liegen besonders bei Jugendlichen in der Regel nur die Möglichkeit, das Ermittlungsverfahren durch die Abteilung der Bezirksverwaltung Verwaltung zu übernehmen. Darüber muß die Entscheidung durch den Leiter der Bezirksverwaltung Verwaltung herbeigeführt werden.

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