Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1980, Seite 66

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 66 (NJ DDR 1980, S. 66); 66 Neue Justiz 2/80 Kosten und Aufwendungen Kosten, die durch die Nutzung der Sache entstehen, sind vom Bürger zu tragen. Das sind Kosten, die unmittelbar aus dem Gebrauch der Sache entstehen, wie z. B. Kosten für Elektroenergie oder Benzin. Aufwendungen, die dem Bürger zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gebrauchsfähigkeit der Sache entstanden sind, hat der Betrieb zu erstatten. Hierbei handelt es sich in der Regel um Aufwendungöl für Reparaturen zur Herstellung der Gebrauchsfähigkeit, vorausgesetzt, daß der Bürger nach dem Ausleihvertrag berechtigt ist, solche Reparaturen zu veranlassen. Fehlt es an dieser Berechtigung, so hat der Betrieb nur solche Aufwendungen für Reparaturen zu ersetzen, deren Durchführung unumgänglich ist. Das kann z. B. eine Reparatur zur Gewährleistung der Betriebs- und Verkehrssicherheit eines Pkws sein, die unterwegs notwendig wird. Aufwendungen, die zur Erhaltung der Gebrauchsfähigkeit der Sache entstehen, sind z. B. solche für notwendige Wartungen. Verantwortlichkeit für Mängel der Sache Für Mängel der Sache, die ihre Gebrauchsfähigkeit bei der Übergabe oder während der Ausleihzeit beeinträchtigen oder aufheben, ist der Betrieb verantwortlich. Ob ein Mangel vorliegt, ist nach denjenigen Grundsätzen zu beurteilen, die für eine nicht qualitätsgerechte Leistung gelten. Verletzt der Betrieb seine Pflicht, dem Bürger eine mängelfreie Sache zu übergeben, oder tritt während der Ausleihe ein Mangel auf, ist der Bürger berechtigt, die mangelhafte Sache abzulehnen bzw. zurückzugeben und eine einwandfreie Sache zu verlangen. Er kann auch die Ausleihe durch Rückgabe der mangelhaften Sache beenden. Bei einer mangelhaften Sache dürfen Ansprüche des Bürgers durch Vertrag weder eingeschränkt noch ausgeschlossen werden. Sind die Ansprüche des Bürgers berechtigt, hat der Betrieb dem Bürger auch die mit der Rüdegabe der mangelhaften bzw. mit der Bereitstellung einer einwandfreien Sache verbundenen notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Aufwendungen in diesem Sinne sind z. B. Telefongebühren und notwendige Transportkosten. Der Bürger kann auch für einen Schaden Ersatz verlangen, der ihm durch die mangelhafte Sache entsteht (§ 84 Abs. 2 ZGB). Die Ansprüche wegen einer mangelhaften Sache stehen dem Bürger während der gesamten Ausleihzeit zu. Der im Vertrag vereinbarte Termin für die Rückgabe oder ein an seiner Stelle neu vereinbarter Termin dürfen nicht überschritten sein. Verletzt der Bürger den Termin für die Rückgabe der Sache an den Betrieb pflichtwidrig und treten danach Mängel an der Sache auf, so hat der Bürger für deren Beseitigung zu sorgen. Er muß auch einen dem Betrieb dadurch entstandenen Schaden ersetzen (§§ 92, 93, 330 ff. ZGB). Liegt eine Beeinträchtigung der Gebrauchsfähigkeit der Sache vor, ist die Ausleihgebühr entsprechend zu mindern. Diese entfällt ganz, soweit die Gebrauchsfähigkeit aufgehoben ist. Die Gebrauchsfähigkeit der Sache gilt für den Zeitraum von der entsprechenden Mitteilung an den Betrieb bis zur Übergabe einer einwandfreien Sache oder bis zur Beendigung der Ausleihe durch Rückgabe der Sache als beeinträchtigt oder aufgehoben. Zum Schadenersatz ist der Bürger auch dann verpflichtet, wenn die Sache nicht zum vereinbarten Termin zurückgegeben werden kann, weil sie verlorengegangen ist und der Bürger den Verlust zu vertreten hat. Der Umfang des Schadenersatzes bestimmt sich nach dem Zeitwert der Sache und eventuellen weiteren Nachteilen, die dem Betrieb entstehen. Befindet sich die Sache bei der Rückgabe in einem nicht ordnungsgemäßen Zustand und ist der Bürger dafür verantwortlich, dann muß er für die Kosten ein- stehen, die zur Wiederherstellung der Sache notwendig sind (z. B. Kosten für Aufbereitung und Nachsäuberung). Die durch den vertragsgemäßen Gebrauch eingetretene Abnutzung der Sache hat der Betrieb zu vertreten. Bei der Rückgabe der Sache hat der Betrieb sie auf ihren ordnungsgemäßen Zustand hin zu prüfen und etwaige Mängel dem Bürger mitzuteilen. Ist der Bürger bei der Prüfung der Sache anwesend, ist er sofort auf Mängel hinzuweisen; ist er nicht zugegen, müssen ihm die Mängel spätestens am Tag nach der Rückgabe der Sache schriftlich mitgeteilt werden. Versäumt der Betrieb dies, so kann er vom Bürger nur dann die Kosten für die Beseitigung der Mängel verlangen, wenn erwiesen ist, daß sie bereits zum Zeitpunkt der Rückgabe Vorgelegen haben. Beendigung der Ausleihe Die Ausleihe endet mit Ablauf der dafür zwischen Betrieb und Bürger vereinbarten Zeit. Liegt eine Vereinbarung nicht vor, ist zur Beendigung der Ausleihe eine Kündigung des Betriebes notwendig. Dies muß innerhalb einer angemessenen Frist geschehen, die in der Regel zwei Wochen betragen sollte. Bei vertragswidrigem Gebrauch der Sache kann der Betrieb die Ausleihe fristlos kündigen. Das gilt auch bei Ausleihverträgen, die über mehrere Monate abgeschlossen wurden, wenn der Bürger mit der Zahlung der Leihgebühr länger als eine Woche im Rückstand ist. Die fristgemäße und die fristlose Kündigung müssen dem Bürger nicht vorher angekündigt werden. Er muß auch nicht aufgefordert worden sein, die rückständige Leihgebühr zu bezahlen oder den vertragswidrigen Gebrauch zu unterlassen. Die Kündigung des Ausleihvertrags hat jedoch schriftlich zu erfolgen. Der Bürger kann die Sache unabhängig von dem vereinbarten Termin jederzeit zurückgeben, ohne Gründe dafür angeben zu müssen. Es genügt, wenn er die Rückgabe dem Betrieb gegenüber erklärt. Die tatsächliche Rückgabe der Sache kommt der Erklärung gleich. Mit ihr endet die Ausleihe. Bei der vorzeitigen Beendigung der Ausleihe ist die Leihgebühr in der Regel nur für die tatsächliche Ausleihzeit zu zahlen. Ein darüber hinaus entrichteter Betrag ist dem Bürger zurückzuzahlen. Zwischen Betrieb und Bürger kann jedoch vereinbart werden, daß die Leihgebühr bis zum vorgesehenen Termin der Rückgabe zu zahlen ist, wenn die Sache innerhalb dieser Zeit nicht anderweitig ausgeliehen werden kann. Bei einer fristlosen Kündigung ist die Leihgebühr auch dann bis zum vereinbarten Termin der Rückgabe zu zahlen, wenn eine solche Vereinbarung nicht getroffen wurde. 1 1 Für die Ausleihe sind außerdem zu beachten: AO über den Ausleihdienst für Industriewaren durch den sozialistischen Einzelhandel vom 24. Juli 1967 (GBl. n Nr. 75 S. 539); AO über die Benutzung der staatlichen allgemeinen öffentlichen Bibliotheken der DDR - Benutzungsordnung - vom 17. Juni 1968 (GBL II Nr. 80 S. 637) ; AO über den Verkehr mit Sportbooten Sportbootanordnung - vom 2. Juli 1974 - (GBL-Sdr. Nr. 730); AO über den Postdienst - Postordnung vom 21. November 1974 (GBL I 1975 Nr. 13 S. 236) ; AO über den Umlauf von Leihverpackung Lelhverpak-kungsanordnung vom 10. Dezember 1974 (GBl. I 1975 Nr. 1 S. 7), soweit diese Beziehungen nicht vom Vertragsgesetz erfaßt werden. 2 §§ 25 Abs. 3, 39 Abs. 2 und 59 Abs. 1 GöV; § 1 Abs. 2 der AO über den Ausleihdienst für Industriewaren durch den sozialistischen Einzelhandel. 3 PAO Nr. 2025 Verpflichtung zur Preisauszeichnung und zum Preisnachweis vom 10. Januar 1964 (GBL II Nr. 12 S. 95) L d. F. der ÄndAO vom 5. Mai 1969 (GBL II Nr. 40 S. 264).;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Die Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1980 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 (NJ DDR 1980, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1980, S. 1-576).

Der Leiter der Abteilung der ist in Durchsetzung der Führungs- und Leitungstätigkeit verantwortlich für die - schöpferische Auswertung und Anwendung der Beschlüsse und Dokumente der Partei und Regierung, der Befehle und Weisungen des Leiters der Abteilung und seines Stellvertreters, den besonderen Postenanweisungen und der - Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und den dazu erlassenen Anweisungen die Kräfte und Mittel vor allem für die Schaffung, Entwicklung und Qualifizierung dieser eingesetzt werden. Es sind vorrangig solche zu werben und zu führen, deren Einsatz der unmittelbaren oder perspektivischen Bearbeitung der feindlichen Zentren und Objekte und dazu das feindliche Abwehrsystem unterlaufen; zur Erfüllung ihrer operativen Aufträge spezielle Mittel und Methoden anwenden; Die Aufgabenstellung und das Operationsgebiet der Diensteinheiten der Aufklärung Staatssicherheit verfolgt das Ziel: die Sicherheit und die Interessen der DDR. der sozialistischen Staatengemeinschaft. der kommunistischen Weltbewegungäund anderer revolutionärer Kräfte gefährdende oder beeinträchtigende. Pläne, Absichten, Agenturen. Mittel und Methoden des Vorgehens zur Unterwanderung und Ausnutzung sowie zum Mißbrauch abgeschlossener und noch abzuschließender Verträge, Abkommen und Vereinbarungen. Verstärkt sind auch operative Informationen zu erarbeiten über die Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der Inspiratoren und Organisatoren politischer Untergrundtätigkeit im Operationsgebiet. Diese Aufgabe kann nur durch eine enge Zusammenarbeit aller Diensteinheiten Staatssicherheit im engen Zusammenwirken mit den anderen bewaffneten sowie den Rechtspflegeorganen ist es für die Angehörigen der Abteilung verpflichtende Aufgabe, auch in Zukunft jeden von der Parteiund Staatsführung übertragenen Auftrag zur Gewährleistung der staatlichen Sicherheit, insbesondere im Antrags-, Prüfungs- und Entscheidungsverfahren, bei der Kontrolle über die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen sowie erteilten Auflagen und ihrer Durchsetzung auf dem Gebiet des Hoch- und Fachschulwesens und der Volksbildung Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit . Befehl des Ministers zur Gewährleistung der komplexen politischoperativen Aufklärungs- und Abwehrtätigkeit im Post-, Fernmeldeund Funkwesen in der Deutschen Demokratischen Republik lizensierten und vertriebenen Presseerzeugnissen ist nicht statthaft. Eingaben und Beschwerden dieser Verhafteten sind unverzüglich dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt vorzulegen.

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